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Die NQR-Zuordnung wichtiger Gesundheitsberufe weist die hohe Kompetenz der Pflegeberufe in Österreich aus

Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems.

Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen.

Über den Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) werden alle national zugeordneten Qualifikationen referenziert und so vergleichbar gemacht.

Ziel ist es, nationale Qualifikationen und das österreichische Bildungs-system auf europäischer Ebene verständlich zu machen, dadurch die grenzüberschreitende Mobilität von Lernenden und Beschäftigten zu fördern sowie deren Teilnahme am lebenslangen Lernen zu unterstützen.

Die Zuordnung weiterer Qualifikationen aus dem Gesundheitsbereich:

Nach der schon vor Jahren erfolgten Zuordnung der Qualifikation „Klinische Psychologie“ und „Gesundheitspsychologie“ ordnete die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) am 28. 12. 2021 weitere Qualifikationen aus dem Gesundheitsbereich zu:

  • Pflegeassistent/in auf das NQR-Qualifikationsniveau IV
  • Pflegefachassistent/in auf das NQR-Qualifikationsniveau V
  • diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in auf das NQR-Qualifikationsniveau VI

Bezogen auf das Berufs- und Tätigkeitsfeld, sind in Österreich drei Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zu nennen, deren u.a. Ausbildung und Berufsbild im Gesundheits-Krankenpflegegesetz (GuKG) geregelt sind: der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP), die Pflegefachassistenz (PFA) sowie die Pflegeassistenz (PA).

Die Pflegeassistenz (PA):

Gemäß § 84 Abs. 1 GuKG sind Personen, die nach den Bestimmungen des § 85 GuKG (u.a. die für Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauens-würdigkeit, Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf, Eintragung in das Gesundheitsberuferegister) zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind, berechtigt die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin/Pflegeassistent” zu führen.

Die Pflegefachassistenz (PFA):

Die Pflegefachassistentin/Der Pflegefachassistent ist zur Erlangung der Berufsberechtigung verpflichtet, sich im Gesundheitsberuferegister (GBR) zu registrieren. Die Absolventin/Der Absolvent erwirbt im Rahmen der Ausbildung zur Pflegefachassistentin/zum Pflegefachassistent die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, um die von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger und/oder von Ärztinnen/Ärzten angeordneten Tätigkeiten ohne zwingender Aufsicht eigenverantwortlich durchzuführen, diese entsprechend der fachlichen und rechtlichen Anforderungen zu dokumentieren und die erforderlichen Informationen weiterzuleiten.

Die Pflegeassistenzberufe (PA/PFA) umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger) im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen. (vgl. § 82 Abs. 2 GuKG)

Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Pflegeassistenzberufe (PA/PFA) die ihnen von Ärztinnen I Ärzten übertragenen oder von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege {diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin I diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger) weiterübertragenen Maßnahmen durch. (vgl. § 82 Abs. 3 GuKG)

Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in:

Personen, die über einen Qualifikationsnachweis einer abgeschlossenen Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den bundesrechtlichen Bestimmungen verfügen, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin” bzw. „Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger” zu führen (vgl.§ 11 Abs. 1 GuKG).

Die diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Der diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger ist im Gesundheits- und Pflegesystem in allen Bereichen der Gesundheitsversorgung, d.h. in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Akut- und Langzeitversorgung) tätig. (vgl. § 12 Abs. 1 GuKG).

NQR-Qualifikationsniveaus I bis VIII

Gemäß dem Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen sind Qualifikationen einem von acht aufeinander aufbauenden NQR-Qualifikationsniveaus zuzuordnen. Die acht Niveaus beziehen sich auf die acht Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), d.h. die Zuordnung einer Qualifikation zu einem Qualifikationsniveau des NQR entspricht der Zuordnung zu entsprechenden Niveaustufe des EQR.

Die NQR-Qualifikationsniveaus 1 bis 5 werden durch die Deskriptoren des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR-Deskriptoren) charakterisiert und umfassen Qualifikationen aus allen Bildungskontexten während die Niveaus 6 bis 8 auf Basis unterschiedlicher Deskriptoren zugeordnet werden.

Qualifikationen der Bologna-Architektur (Bachelor, Master und PhD) sind auf Basis der Deskriptoren für den europäischen Hochschulraum (Dublin Deskriptoren) gemäß NQR-Gesetz zugeordnet, alle anderen Qualifikationen werden nach den EQR-Deskriptoren charakterisiert.

Die Zuordnung erfolgt auf Grundlage der Kenntnisse, Fertigkeiten und der Kompetenz, über die Inhaber/innen von Qualifikationen verfügen.

NQR-Qualifikationsniveau IV:

Kenntnisse:

Breites Spektrum an Theorie- und Faktenwissen in einem Arbeits- oder Lernbereich, er/sie verfügt über

  • eine vertiefte Allgemeinbildung;
  • theoretisches Wissen in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich (z. B. über Sachverhalte, Grundsätze, Materialien, Verfahren, Methoden, Zusammenhänge, Vorschriften und Normen etc.) zur eigenständigen Bewältigung gängiger Aufgaben und Herausforderungen, auch bei wechselnden Rahmenbedingungen;
  • grundlegende unternehmensbezogene betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse;
  • Universitätsreife oder über Kenntnisse zur unmittelbaren Ausübung eines Berufes.

Fertigkeiten:

Eine Reihe kognitiver und praktischer Fertigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für spezielle Probleme in einem Arbeits- oder Lernbereich zu finden. Er/Sie ist in der Lage, in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich

  • gängige Instrumente, Methoden und Verfahren auszuwählen und sachgerecht einzusetzen;
  • Standardaufgaben, auch unter sich ändernden Bedingungen, eigenständig zu meistern;
  • alltägliche Probleme unter Einbeziehung des theoretischen Wissens zu analysieren, unterschiedliche Lösungsansätze aufzuzeigen und selbstständig zu lösen;
  • ein gewisses kreatives und vernetztes Denken zu entwickeln;
  • an Gesprächen in üblichen Situationen mit vertrauten Themen aktiv teilzunehmen sowie den eigenen Standpunkt darzulegen und zu argumentieren;
  • relevante Informationen zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben aus weitgehend vorgegebenen Quellen selbstständig zu recherchieren, kritisch zu bewerten und einzusetzen;
  • Informationen in angemessener (d. h. der Situation und dem Zielpublikum entsprechender) sowie in fachlich und sprachlich richtiger Form darzustellen und unter Einsatz von gängigen Kommunikationstechniken zu präsentieren.

Kompetenz:

Selbstständiges Tätigwerden innerhalb der Handlungsparameter von Arbeits- oder Lernkontexten, die in der Regel bekannt sind, sich jedoch ändern können Beaufsichtigung der Routinearbeit anderer Personen, wobei eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeits- oder Lernaktivitäten übernommen wird. Er/Sie ist in der Lage, in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich

  • selbstständig Routinesituationen zu bearbeiten und sich den jeweiligen Gegebenheiten gemäß zu verhalten;
  • im Team zu arbeiten und bei gängigen Aufgabenstellungen andere anzuweisen bzw. zu beaufsichtigen.

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 4 haben eine vertiefte Allgemeinbildung sowie theoretische Kenntnisse in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind die der Lage, Routinearbeiten selbständig durchzuführen..

Die Pflegeassistent/in ist nun nach Zuordnung zum NQR-Qualifikationsniveau IV gleichwertig

  • den Lehrberufen, die in der Verantwortung des BMDW liegen;
  • der Abschlussprüfung an einer landwirtschaftlichen Fachschule;
  • dem Abschluss einer Berufsbildenden Mittleren Schule (BMS) wie z.B. Handelsschule oder Hotelfachschule;
  • einem Militärberufsunteroffizier/in;
  • der allgemeinen Hochschulreife (AHR) in Deutschland und kann damit in Deutschland an Hochschulen auch ohne Abitur (Matura) ein Bachelorstudium aufnehmen;
  • einer/einem Altenpfleger/in in Deutschland.

NQR-Qualifikationsniveau V:

Kenntnisse:

Umfassendes, spezialisiertes Theorie- und Faktenwissen in einem Arbeits- oder Lernbereich sowie Bewusstsein für die Grenzen dieser Kenntnisse. Er/Sie verfügt über

  • umfassendes theoretisches Wissen in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich (z. B. über Sachverhalte, Grundsätze, Materialien, Verfahren, Methoden, Zusammenhänge, Vorschriften und Normen etc.) zur eigenständigen Bewältigung von Aufgaben und Herausforderungen, auch in nicht vorhersehbaren Situationen;
  • das Bewusstsein darüber, welche Auswirkungen die Anwendung dieses Wissens auf den Arbeits- oder Lernbereich hat;
  • vertiefte unternehmensbezogene betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse zur Übernahme von Führungsaufgaben und/ oder zur Leitung eines Unternehmens;
  • Kenntnisse zur unmittelbaren Ausübung eines gehobenen Berufes.

Fertigkeiten:

Umfassende kognitive und praktische Fertigkeiten, die erforderlich sind, um kreative Lösungen für abstrakte Probleme zu erarbeiten. Er/Sie ist in der Lage, in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich

  • Aufgaben auch in nicht vorhersehbaren Kontexten eigenständig zu meistern;
  • die Implikationen von solchen Aufgaben abzuschätzen sowie daraus Schlussfolgerungen für die weitere Vorgangsweise zu ziehen;
  • herausfordernde und vielschichtige Problemstellungen durch logisch-abstraktes und vernetztes Denken zu analysieren und unter Einhaltung der jeweils geltenden Normen, Vorschriften und Regeln selbstständig zu lösen;
  • bei der Lösung von Problemen kreative Eigenleistungen zu erbringen;
  • Zusammenhänge zwischen ökologischen, ökonomischen und sozialen Mechanismen zu verstehen, Querverbindungen zu schaffen sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse in gängigen und auch nicht vorhersehbaren Situationen anzuwenden;
  • zu neuen Sachverhalten Stellung zu beziehen, den eigenen Standpunkt zu erläutern sowie adressatenadäquat und situationsgerecht unter Verwendung der üblichen Fachsprache zu präsentieren;
  • Informationen aus verschiedenen Quellen und Disziplinen selbstständig zu recherchieren, die wesentlichen Inhalte zu erfassen, sie kritisch zu bewerten, auszuwählen und zielgerichtet darzustellen.

Kompetenz:

Leiten und Beaufsichtigen in Arbeits- oder Lernkontexten, in denen nicht vorhersehbare Änderungen auftreten. Überprüfung und Entwicklung der eigenen Leistung und der Leistung anderer Personen. Er/Sie ist in der Lage, in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich

  • Projekte selbstständig zu koordinieren und zu leiten;
  • eigenständig und flexibel in unterschiedlichen, auch nicht vorhersehbaren Situationen zu agieren;
  • das eigene Verhalten zu reflektieren und Schlussfolgerungen für das künftige Handeln zu ziehen;
  • sich mit dem Handeln anderer Menschen kritisch und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen, Feedback zu geben und zur Entwicklung ihrer Potenziale beizutragen.

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 5 haben umfassende theoretische Grundlagen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, Projekte eigenständig zu konzipieren.

Die Pflegefachassistent/in ist nun nach Zuordnung zum NQR-Qualifikationsniveau V gleichwertig

  • dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) wie z.B. Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Handelsakademie (HAK) oder Höheren Technischen Lehranstalt (HTL);
  • einem/einer Stabsunteroffizier/in.

NQR-Qualifikationsniveau VI:

Kenntnisse:

Fortgeschrittene Kenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen. Er/Sie verfügt über

  • vertieftes theoretisches Wissen in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich (z. B. über Sachverhalte, Grundsätze, Materialien, Verfahren, Methoden, Zusammenhänge, Vorschriften und Normen etc.) zur eigenständigen Bewältigung umfangreicher Aufgaben und Herausforderungen;
  • die theoretischen Grundlagen seines/ihres Arbeits- oder Lernbereiches zu erfassen;
  • das Wissen, das zur Leitung von umfangreichen Projekten, Funktionsbereichen oder Unternehmen erforderlich ist.

Fertigkeiten:

Fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen, und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeits- oder Lernbereich nötig sind. Er/Sie ist in der Lage, in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich

  • Aufgaben auf sehr hohem professionellem Niveau durchzuführen;
  • umfangreiche Herausforderungen eigenständig und letztverantwortlich zu bewältigen und dabei auch innovative Lösungen zu entwickeln;
  • selbstständig Konzepte zur Durchführung verschiedener Aufgaben unter Berücksichtigung von fachlichen, ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu erstellen;
  • vorausschauend zu agieren und auf neue/sich verändernde Gegebenheiten flexibel zu reagieren;
  • mit verschiedenen Akteuren und Akteurinnen (Mitarbeiter/innen, [potenziellen] Kunden und Kundinnen, Lieferanten und Lieferantinnen, Behörden etc.) adressatenadäquat und situationsgerecht zu kommunizieren;
  • Informationen aus verschiedenen Medien und Disziplinen zu recherchieren, kritisch zu bewerten und sie für die Entwicklung innovativer Lösungsansätze auszuwählen.

Kompetenz:

Leitung komplexer fachlicher oder beruflicher Tätigkeiten oder Projekte und Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren Arbeits- oder Lernkontexten. Übernahme der Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen. Er/Sie ist in der Lage, in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich

  • unternehmerisch zu agieren und Führungsaufgaben zu übernehmen;
  • komplexe und umfangreiche Projekte, Funktionsbereiche und/oder Unternehmen selbstständig und letztverantwortlich zu leiten;
  • sich mit dem Handeln einzelner Mitarbeiter/innen sowie gesamter Projekt- und Arbeitsteams kritisch und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen, Feedback zu geben und zur Entwicklung ihrer Potenziale durch gezielte Förderung beizutragen.

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 6 haben ein vertieftes theoretisches Wissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und können daher Ihre Aufgaben auf sehr hohem professionellem Niveau selbständig und letztverantwortlich durchführen.

Die diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger/innen sind nun nach Zuordnung zum NQR-Qualifikationsniveau VI gleichwertig

  • der Bologna-Qualifikation „Bachelor“;
  • der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“;
  • der Meisterqualifikation, die in der Verantwortung des BMDW liegen;
  • der landwirtschaftlichen Meisterqualifikation.

Hinsichtlich des NQR-Qualifikationsniveaus von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen besteht nun grundsätzlich kein Unterschied mehr zwischen Absolventinnen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Absolventinnen von FH-Bachelorausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.

Zum Thema:

In Kürze

Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) als Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems hat dem hohen Ausbildungsniveau der Pflegeberufe in Österreich Rechnung getragen und die Pflegeassistenz (PA) gleichwertig dem Abschluss einer Berufsbildenden Mittleren Schule, die Pflegefachassistenz (PFA) gleichwertig dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule und die diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger gleichwertig einem Bachelorabschluss eingestuft.

Autor

Dr. Dr. Martin Stieger, Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik sowie Rektor an der Allensbach Hochschule Konstanz (Baden-Württemberg) und Sachverständige Person der NKS – Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich. 

erschienen auch in: ÖZPR Österreichische Zeitschrift für Pflegerecht, Zeitschrift für die Heim- und Pflegepraxis und Krankenanstalten; 1/2022, S 28 – 31, Manz Verlag

https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.LIoezpr20220119

Österreich: NQR-Zuordnung der sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind)?

Da ich mich immer wieder mit Fragen zum Berufsrecht, zum EQR, zu Meister- und Befähigungsprüfungen, zum Gewerberecht, zu Qualifikationen ganz allgemein …. beschäftige:

werde ich oft gefragt, warum zwar die Meisterprüfung nach einem Handwerk auf Stufe 6 des NQR zugeordnet wurde, die Befähigungsprüfungen (ebenfalls im § 94 GewO[1] geregelt) aber noch nicht.

Nun, die Antwort ist relativ einfach:

Zwar ist das Gesetz zum Nationalen Qualifikationsrahmen[2] (NQR) bereits am 15.3.2016 in Kraft getreten, aber leider sind bislang erst wenige Qualifikationen dem NQR[3] (in Österreich Qualifikationsregister QR) zugeordnet: 

  •  Lehrabschlüsse und BMS-Abschlüsse (Fachschulen) auf der Stufe 4
  •  BHS-Abschlüsse (HTL, HAK etc.) auf der Stufe 5
  • die Ingenieurqualifikation und die Meisterprüfung auf Stufe 6 und 
  • die hochschulischen Qualifikationen Bachelor, Master und PhD („Bologna-Qualifikationen“) auf den Stufen 6, 7 und 8

Im § 94 GewO[4] werden alle reglementierten Gewerbe taxativ aufgezählt, inklusive der Handwerke.

Der Oberbegriff ist die Befähigungsprüfung[5] und die Befähigungsprüfung für Handwerke heißt Meisterprüfung.

Die Meisterprüfung ist allerdings klar geregelt und vom Aufbau für jedes Handwerk gleich, so hin konnten die 41 Handwerke oder verbundenen Handwerke recht einfach und pauschal dem Niveau 6 des QR zugeordnet werden:

Jede Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen und wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.

Das WIFI bietet Kurse für alle Meisterberufe, die es gibt. 

  1. Modul 1: fachlich-praktischer Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)
  2. Modul 2: fachlich-mündlicher Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt
  3. Modul 3: fachlich-schriftlicher Teil (Modul 3 wird durch bestimmte in der Prüfungsordnung genannte Studienrichtungen, Fachhochschul-Studiengänge oder berufsbildende höheren Schulen* ersetzt)
  4. Ausbilderprüfung oder Ersatz der Ausbilderprüfung
  5. Unternehmerprüfung oder Ersatz der Unternehmerprüfung

Aber für die Befähigungs-Prüfungen gibt es keine einheitlichen Regelungen wie es sie für die Meister-Prüfungen gibt. 

Daher müssen die einzelnen Gewerbe nun auch jedes einzeln dem QR zugeordnet werden.

In den allermeisten Fällen wird man auf Grund von Referenzkriterien die Befähigungsprüfungen auch dem Niveau 6 des QR zuordnen.

Auch das Ministerium sieht das so[6] und hat neben dem Gütesiegel „Meisterbetrieb“ auch ein Gütesiegel „staatlich geprüft“ für die AbsolventInnen von Befähigungsprüfungen verordnet.

Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ gilt für alle Handwerke.

Es darf aber nur von einem Gewerbebetrieb geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für jene reglementierten Gewerbe (keine Handwerke), für die eine Befähigungsprüfung vorgesehen ist.

Es darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegelverordnung), BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009, festgelegt.

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Verordnung über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, BGBl. II Nr. 362/2019 vom 29.11.2019, erlassen.

Ich gehe davon aus, dass noch heuer die sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind) der Stufe 6 des NQR zugeordnet und ins Qualifikationsregister entsprechend aufgenommen werden.

Die Gewerbe „Baumeister“ und „Ingenieurbüros“ werden wohl sogar auf Stufe 7 zugeordnet werden.

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach  in Konstanz, leitet die VIS Vienna International Studies und ist als Unternehmensberater tätig, selbst auch geprüfter Immobilientreuhänder, Vermögensberater, Werbeberater und Werbungsmittler

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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EduEarth: EduEarth

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

Martin Stieger auf youtube


[1] https://www.jusline.at/gesetz/gewo/paragraf/94

[2] Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) StF: BGBl. I Nr. 14/2016

[3] Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems. Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen.

[4] Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994

[5] Personen, die eine Meister- oder entsprechende Befähigungsprüfung positiv absolviert haben, erfüllen durch ihre berufliche Qualifikation in der Regel die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Abs. 4 FHStG. Die Einrichtung von Studiengängen und die Beurteilung, ob die berufliche Qualifikation erfüllt ist, obliegt der Fachhochschule im Rahmen ihrer Autonomie

[6] Die Ablegung einer „Befähigungsprüfung“ gemäß § 22 Abs. 1 GewO für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe (nicht Handwerk) soll grundsätzlich ebenfalls auf Niveau 6 des NQR und gemäß Struktur einer Meisterprüfung erfolgen. Abweichend können Befähigungsprüfungen gemäß § 22 Abs. 2 eine andere Struktur oder ein anderes Qualifikationsniveau aufweisen, wenn dies im Hinblick auf das Gewerbe bzw. die auszuübenden Tätigkeiten sachlich gerechtfertigt ist. Einzelne Prüfungen (z.B. die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe) können auch ein höheres Qualifikationsniveau aufweisen. Dies entspricht den bisherigen (faktischen) Anforderungen an Befähigungsprüfungen.

Die HTL führt zum Titel „Ing.“, die HAK aber nicht zum Titel „Oec.“ – warum eigentlich nicht?

Ich habe mich in meinem Blog schon wiederholt mit Fragen der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“ und der Zuordnung zum Level 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens beschäftigt.

Um die Ingenieur-Qualifikation zu erlangen, sind die im Ingenieurgesetz 2017 (IngG) definierten formalen Voraussetzungen zu erfüllen.

Zu den formalen Voraussetzungen zählen das Vorhandensein eines bestimmten Bildungsabschlusses sowie der Umfangdas Ausmaßder Zeitpunkt und die Art der Praxis

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, kann man diese auf Level 6 angesiedelte Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) in der abgekürzten Form „Ing.“ in öffentliche Urkunden eintragen lassen.

Der Bildungsabschluss, der in den allermeisten Fällen zur Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) führt, ist die erfolgreich absolvierte Reife- und Diplomprüfung einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt (HTL) bzw. einer inländischen höheren  land-  und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (HLFS).

Diese Reifeprüfung ist dem NQR-Niveau V zugeordnet.

Dem NQR-Niveau V werden in Österreich allerdings 12 Qualifikationen zugeordnet die an sich die Reifeprüfung an einer BHS (berufsbildenden höheren Schule) darstellen:

Nun wird in Österreich im IngG nur Maturanten und Maturantinnen einer HTL mit entsprechender Berufspraxis die Möglichkeit einer Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) und deren Eintragung in der abgekürzten Form „Ing.“ in öffentliche Urkunden eröffnet.

Maturanten und Maturantinnen einer anderen Form der BHS (z.B. Handelsakademie, Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bildungsanstalt für Elementarpädagogik) wird eine solche Möglichkeit nicht geboten.

Das ist für mich nicht nachvollziehbar.

Mein Vorschlag, der Idee des Ingenieurgesetzes 2017 folgend, sollen ähnliche Qualifikationsbezeichnungen für BHS-Absolventinnen vorgesehen werden.

Wie der Ing. die Vorstufe zum Dipl.Ing. darstellt, so könnte ein eintragungsfähiger Titel „Oec.“ für Absolventinnen einer Handelsakademie oder Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (der Dipl.Oec. wurde/wird in Deutschland und anderen Ländern als akademischer Grad verliehen) und z.B. „Päd.“ für Absolventinnen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik geschaffen werden.

Diskussionsbeiträge oder Vorschläge bitte einfach mit Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbachin Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

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Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“ auch für Absolventen bestimmter Meister- bzw. Befähigungsprüfungen

Die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) ist eine in der österreichischen Wirtschaft anerkannte und geschätzte Qualifikation.

Durch die Zuordnung zum Level 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens ist das mit dieser Qualifikation verbundene Kompetenzniveau europaweit vergleichbar.

Das bringt Vorteile bei Bewerbungen und Jobs im In- und Ausland sowie bei internationalen Projekten. 

Um die Ingenieur-Qualifikation zu erlangen, sind die im IngG[1] definierten formalen Voraussetzungen zu erfüllen.

Zu den formalen Voraussetzungen zählen das Vorhandensein eines bestimmten Bildungsabschlusses sowie der Umfang, das Ausmaß, der Zeitpunkt und die Art der Praxis

Dazu ist im IngG u.a. festgelegt: 

Berufliche Qualifikation, die in fachlicher Hinsicht mit den Inhalten eines HTL-Abschlusses vergleichbar ist z.B.   Werkmeisterabschluss, bestimmte Meister– bzw. Befähigungsprüfungen  

Zu den formalen Voraussetzungen zählen konkret

  • das Vorhandensein eines bestimmten Bildungsabschlusses sowie
  • der Fachbezug,
  • die Anzahl der Jahre,
  • das wöchentliche Stundenausmaß und
  • der Zeitpunkt des Erwerbs der Praxis.

Mit folgenden Bildungsabschlüssen erfüllen Sie diesen Teil der formalen Voraussetzungen:

  • Reife- und Diplomprüfung einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt (HTL) oder
  • einer HTL-Sonderform (Kolleg, Aufbaulehrgang)[2] oder
  • Abschluss einer ausländischen Schule, der in Inhalt und Niveau einer HTL-Reife- und Diplomprüfung entspricht, oder
  • anderer (Nicht-HTL) höherer technischer Bildungsabschluss, der in Inhalt und Niveau mit einem HTL-Abschluss vergleichbar ist (z.B. Werkmeisterabschluss, bestimmte Meister– bzw. Befähigungsprüfungen)

UND

  • Abschluss einer Reifeprüfung (Berufsreifeprüfung oder Reifeprüfung einer allgemeinbildenden bzw. berufsbildenden höheren Schule)

Sohin können auch AbsolventInnen

mit entsprechendem Praxisnachweis[3] in Kombination mit einer positiv absolvierten Reifeprüfung – folgende Formen der Reifeprüfung werden dabei anerkannt:

um die Zertifizierung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) ansuchen.

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

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„Ingenieurin“ und „Ingenieur“

§ 1. Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) in ihrem bzw. seinem jeweiligen technischen und gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat. Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und das Fachgespräch gemäß den §§ 5 oder 6 erfolgreich absolviert worden sein.


[1] Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017) StF: BGBl. I Nr. 23/2017

[2] Bitte beachten Sie: Wenn Sie ein Kolleg absolvieren, schließen Sie dieses mit einer Diplomprüfung ab. In Kombination mit Ihrer zuvor erworbenen Reifeprüfung (die eine Zugangsvoraussetzung für das Kolleg darstellt) entspricht dieser Abschluss dem HTL-Abschluss in der Langform. Als Nachweis für die Ingenieur-Zertifizierung müssen Sie nur das Diplomprüfungszeugnis des von Ihnen besuchten Kollegs mit Ihrem schriftlichen Antrag abgeben, nicht aber Ihr Reifeprüfungszeugnis. Wenn Sie eine Berufsreifeprüfung (BRP) an einer HTL gemacht haben, verfügen Sie nicht über einen HTL-Abschluss. Mit dem BRP-Zeugnis wird Ihnen zwar eine höhere Allgemeinbildung bescheinigt, Sie benötigen aber noch einen höheren technischen Bildungsabschluss, um die formalen Voraussetzungen zum Bildungsabschluss für die Ingenieur-Zertifizierung zu erfüllen.

[3] sechsjährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis