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Österreich: schon 10.000 neue Ingenieurinnen und Ingenieure gemäß Ingenieurgesetz 2017

In Österreich regelt das Ingenieurgesetz 2017 die Qualifikationsbezeichnung Ingenieur oder Ingenieurin, eine in öffentliche Urkunden eintragbare Qualifikationsbezeichnung auf dem NQR-Niveau VI.

Das Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017) StF: BGBl. I Nr. 23/2017 bestimmt dazu im § 10:

Ingenieurinnen und Ingenieure gemäß diesem Bundesgesetz sind berechtigt, die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ vor ihrem Namen in Kurzform („Ing.“ bzw. auch „Ing.in“ oder „Ing.in“) oder in vollem Wortlaut mit oder ohne Hinweis zum Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen.

Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ wird von der Koordinierungsstelle für den NQR | Österreich https://www.qualifikationsregister.at/ gemäß dem gesetzlichen Auftrag aus dem IngG 2017 auf dem NQR-Niveau VI eingestuft.

Der Weg zur Qualifikationsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin:

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Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Ingenieur (Ing.) nach einer Meisterprüfung:

Österreich: NQR-Zuordnung der sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind)?

Da ich mich immer wieder mit Fragen zum Berufsrecht, zum EQR, zu Meister- und Befähigungsprüfungen, zum Gewerberecht, zu Qualifikationen ganz allgemein …. beschäftige:

werde ich oft gefragt, warum zwar die Meisterprüfung nach einem Handwerk auf Stufe 6 des NQR zugeordnet wurde, die Befähigungsprüfungen (ebenfalls im § 94 GewO[1] geregelt) aber noch nicht.

Nun, die Antwort ist relativ einfach:

Zwar ist das Gesetz zum Nationalen Qualifikationsrahmen[2] (NQR) bereits am 15.3.2016 in Kraft getreten, aber leider sind bislang erst wenige Qualifikationen dem NQR[3] (in Österreich Qualifikationsregister QR) zugeordnet: 

  •  Lehrabschlüsse und BMS-Abschlüsse (Fachschulen) auf der Stufe 4
  •  BHS-Abschlüsse (HTL, HAK etc.) auf der Stufe 5
  • die Ingenieurqualifikation und die Meisterprüfung auf Stufe 6 und 
  • die hochschulischen Qualifikationen Bachelor, Master und PhD („Bologna-Qualifikationen“) auf den Stufen 6, 7 und 8

Im § 94 GewO[4] werden alle reglementierten Gewerbe taxativ aufgezählt, inklusive der Handwerke.

Der Oberbegriff ist die Befähigungsprüfung[5] und die Befähigungsprüfung für Handwerke heißt Meisterprüfung.

Die Meisterprüfung ist allerdings klar geregelt und vom Aufbau für jedes Handwerk gleich, so hin konnten die 41 Handwerke oder verbundenen Handwerke recht einfach und pauschal dem Niveau 6 des QR zugeordnet werden:

Jede Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen und wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.

Das WIFI bietet Kurse für alle Meisterberufe, die es gibt. 

  1. Modul 1: fachlich-praktischer Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)
  2. Modul 2: fachlich-mündlicher Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt
  3. Modul 3: fachlich-schriftlicher Teil (Modul 3 wird durch bestimmte in der Prüfungsordnung genannte Studienrichtungen, Fachhochschul-Studiengänge oder berufsbildende höheren Schulen* ersetzt)
  4. Ausbilderprüfung oder Ersatz der Ausbilderprüfung
  5. Unternehmerprüfung oder Ersatz der Unternehmerprüfung

Aber für die Befähigungs-Prüfungen gibt es keine einheitlichen Regelungen wie es sie für die Meister-Prüfungen gibt. 

Daher müssen die einzelnen Gewerbe nun auch jedes einzeln dem QR zugeordnet werden.

In den allermeisten Fällen wird man auf Grund von Referenzkriterien die Befähigungsprüfungen auch dem Niveau 6 des QR zuordnen.

Auch das Ministerium sieht das so[6] und hat neben dem Gütesiegel „Meisterbetrieb“ auch ein Gütesiegel „staatlich geprüft“ für die AbsolventInnen von Befähigungsprüfungen verordnet.

Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ gilt für alle Handwerke.

Es darf aber nur von einem Gewerbebetrieb geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für jene reglementierten Gewerbe (keine Handwerke), für die eine Befähigungsprüfung vorgesehen ist.

Es darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegelverordnung), BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009, festgelegt.

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Verordnung über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, BGBl. II Nr. 362/2019 vom 29.11.2019, erlassen.

Ich gehe davon aus, dass noch heuer die sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind) der Stufe 6 des NQR zugeordnet und ins Qualifikationsregister entsprechend aufgenommen werden.

Die Gewerbe „Baumeister“ und „Ingenieurbüros“ werden wohl sogar auf Stufe 7 zugeordnet werden.

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach  in Konstanz, leitet die VIS Vienna International Studies und ist als Unternehmensberater tätig, selbst auch geprüfter Immobilientreuhänder, Vermögensberater, Werbeberater und Werbungsmittler

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

EduEarth: EduEarth

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

Martin Stieger auf youtube


[1] https://www.jusline.at/gesetz/gewo/paragraf/94

[2] Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) StF: BGBl. I Nr. 14/2016

[3] Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems. Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen.

[4] Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994

[5] Personen, die eine Meister- oder entsprechende Befähigungsprüfung positiv absolviert haben, erfüllen durch ihre berufliche Qualifikation in der Regel die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Abs. 4 FHStG. Die Einrichtung von Studiengängen und die Beurteilung, ob die berufliche Qualifikation erfüllt ist, obliegt der Fachhochschule im Rahmen ihrer Autonomie

[6] Die Ablegung einer „Befähigungsprüfung“ gemäß § 22 Abs. 1 GewO für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe (nicht Handwerk) soll grundsätzlich ebenfalls auf Niveau 6 des NQR und gemäß Struktur einer Meisterprüfung erfolgen. Abweichend können Befähigungsprüfungen gemäß § 22 Abs. 2 eine andere Struktur oder ein anderes Qualifikationsniveau aufweisen, wenn dies im Hinblick auf das Gewerbe bzw. die auszuübenden Tätigkeiten sachlich gerechtfertigt ist. Einzelne Prüfungen (z.B. die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe) können auch ein höheres Qualifikationsniveau aufweisen. Dies entspricht den bisherigen (faktischen) Anforderungen an Befähigungsprüfungen.

Gewerbliche Masseure in Österreich und ihr zukünftiges NQR-Qualifikationsniveau

Im Nationalen Qualifikationsrahmen Österreichs (Qualifikationsregister) werden der/die Meister/in (die Meisterabschlussprüfung) dem NQR-Qualifikationsniveau VI zugeordnet.

Die Meisterqualifikationen wurden nicht einzeln, sondern in einem Verbund zugeordnet. Das bedeutet, dass alle Meisterqualifikationen auf NQR-Qualifikationsniveau VI sind.

Folgende fünf Qualifikationen sind exemplarisch im Qualifikationsegister dargestellt:

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 6  haben ein vertieftes theoretisches Wissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und können daher Aufgaben auf sehr hohem professionellem Niveau selbstständig und letztverantwortlich durchführen.

Zudem sind sie in der Lage, auch umfassende Herausforderungen in sich ändernden Kontexten zu bewältigen und neue, innovative Lösungsansätze zu entwickeln.

Inhaber/innen von Niveau 6-Qualifikationen sind darüber hinaus fähig, Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen zu leiten, Mitarbeiter/ innen zu führen und Entscheidungsverantwortung zu übernehmen.

Im § 94 der österreichischen Gewerbeordnung 1994 – GewO – werden 75 Gewerbe als reglementierte Gewerbe taxativ angeführt.

Jene hier im § 94 GewO angeführten Gewerbe mit dem Klammerzusatz (Handwerk) sind solche, die mit einer Meisterprüfung abgeschlossen werden und daher nun dem  NQR-Qualifikationsniveau VI zugeordnet sind.

Die anderen reglementierten Gewerbe (alle ohne den Zusatz: Handwerk) müssen nun individuell einem NQR-Qualifikationsniveau zugeordnet werden.

Das im § 94 Z 48. angeführte reglementierte Gewerbe “Massage” ist kein Handwerk, muss daher individuell zugeordnet werden.

Die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe “Massage” (Befähigungsprüfung Massage) ist einer Meisterprüfung (siehe unten) im Aufbau, den Modulen, den Anforderungen und Voraussetzungen völlig gleichwertig, sodass an einer Zuordnung dieses Gewerbes auf dem NQR-Qualifikationsniveau VI nicht zu zweifeln ist.

Alle diese reglementierten Gewerbe müssen individuell einem NQR-Qualifikationsniveau zugeordnet werden:

5. Baumeister, Brunnenmeister

6. Bestattung

10. Chemische Laboratorien

14. Drogisten

15. Drucker und Druckformenherstellung

16. Elektrotechnik

18. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)

21. Fremdenführer

23. Fußpflege

25. Gas- und Sanitärtechnik

26. Gastgewerbe

32. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften

33. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten

35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)

36. Inkassoinstitute

41. Kontaktlinsenoptik

42. Kosmetik (Schönheitspflege)

46. Lebens- und Sozialberatung

48. Massage

56. Reisebüros

61. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum

62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektiv, Bewachungsgewerbe)

63. Spediteure einschließlich der Transportagenten

65. Sprengungsunternehmen

66. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher

69. Ingenieurbüros (beratende Ingenieure)

72. Überlassung von Arbeitskräften

74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

75. Gewerbliche Vermögensberatung

76. Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)

77. Wertpapiervermittler

78. Vulkaniseur

80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels

82. Holzbau-Meister

Jene hier angeführten Gewerbe mit dem Klammerzusatz (Handwerk) sind solche, die mit einer Meisterprüfung abgeschlossen werden und daher nun dem  NQR-Qualifikationsniveau VI zugeordnet sind:

2. Augenoptik

3. Bäcker

4. Bandagisten, Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)

7. Bodenleger

8. Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)

11. Dachdecker

12. verbundenes Handwerk: Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung; verbundenes Handwerk: Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung)

13. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)

19. Fleischer

22. Friseur und Perückenmacher

24. Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk)

27. Getreidemüller

28. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredeler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk)

29. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk)

30. Hafner

31. Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)

34. Hörgeräteakustik

37. Kälte- und Klimatechnik

38. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk)

39. Kommunikationselektronik

40. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung

43. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)

45. Kunststoffverarbeitung

47. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)

49. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatronik für

Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)

50. Milchtechnologie (Handwerk)

51. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk)

52. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)

53. Orthopädieschuhmacher; Schuhmacher; verbundenes Handwerk: Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Reimer, Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner

54. Pflasterer

55. Rauchfangkehrer

58. Schädlingsbekämpfung

59. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk)

64. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)

67. Stuckateure und Trockenausbauer

68. Tapezierer und Dekorateure

70. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und W.schebügler)

71. Tischler; Modelbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)

73. Uhrmacher

79. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer

81. Zahntechniker

Die Meisterprüfung

Die Meisterprüfung für ein Handwerk ist immer gleich aufgebaut und besteht aus 5 Modulen.

Sie wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung (besteht aus Teil A und Teil B.Teil A wird durch die einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung (besteht aus Teil A und Teil B.Teil A wird durch die einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)

Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung

Modul 4: Ausbilderprüfung (die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung)

Modul 5: Unternehmerprüfung

Das bedeutet, dass eine Meisterprüfung jedenfalls aus folgenden Prüfungsteilen besteht:

• Modul 1: Fachlich praktische Prüfung Teil B.

• Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung Teil B.

• Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung

• Modul 4: Ausbilderprüfung

• Modul 5: Unternehmerprüfung

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Österreichische Immobilientreuhänder und ihr zukünftiges NQR-Qualifikationsniveau

Im Nationalen Qualifikationsrahmen Österreichs (Qualifikationsregister) werden der/die Meister/in (die Meisterabschlussprüfung) dem NQR-Qualifikationsniveau VI zugeordnet.

Die Meisterqualifikationen wurden nicht einzeln, sondern in einem Verbund zugeordnet. Das bedeutet, dass alle Meisterqualifikationen auf NQR-Qualifikationsniveau VI sind.

Folgende fünf Qualifikationen sind exemplarisch im Qualifikationsegister dargestellt:

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 6  haben ein vertieftes theoretisches Wissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und können daher Aufgaben auf sehr hohem professionellem Niveau selbstständig und letztverantwortlich durchführen.

Zudem sind sie in der Lage, auch umfassende Herausforderungen in sich ändernden Kontexten zu bewältigen und neue, innovative Lösungsansätze zu entwickeln.

Inhaber/innen von Niveau 6-Qualifikationen sind darüber hinaus fähig, Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen zu leiten, Mitarbeiter/ innen zu führen und Entscheidungsverantwortung zu übernehmen.

Im § 94 der österreichischen Gewerbeordnung 1994 – GewO – werden 75 Gewerbe als reglementierte Gewerbe taxativ angeführt.

Jene hier im § 94 GewO angeführten Gewerbe mit dem Klammerzusatz (Handwerk) sind solche, die mit einer Meisterprüfung abgeschlossen werden und daher nun dem  NQR-Qualifikationsniveau VI zugeordnet sind.

Die anderen reglementierten Gewerbe (alle ohne den Zusatz: Handwerk) müssen nun individuell einem NQR-Qualifikationsniveau zugeordnet werden.

Die im § 94 Z 35. normierten  Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) sind kein Handwerk, müssen daher individuell zugeordnet werden.

Die Befähigungsprüfung für Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger ist einer Meisterprüfung (siehe unten) im Aufbau, den Modulen, den Anforderungen und Voraussetzungen völlig gleichwertig, sodass an einer Zuordnung dieses Gewerbes auf dem NQR-Qualifikationsniveau VI nicht zu zweifeln ist.

Alle diese reglementierten Gewerbe müssen individuell einem NQR-Qualifikationsniveau zugeordnet werden:

5. Baumeister, Brunnenmeister

6. Bestattung

10. Chemische Laboratorien

14. Drogisten

15. Drucker und Druckformenherstellung

16. Elektrotechnik

18. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)

21. Fremdenführer

23. Fußpflege

25. Gas- und Sanitärtechnik

26. Gastgewerbe

32. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften

33. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten

35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)

36. Inkassoinstitute

41. Kontaktlinsenoptik

42. Kosmetik (Schönheitspflege)

46. Lebens- und Sozialberatung

48. Massage

56. Reisebüros

61. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum

62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektiv, Bewachungsgewerbe)

63. Spediteure einschließlich der Transportagenten

65. Sprengungsunternehmen

66. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher

69. Ingenieurbüros (beratende Ingenieure)

72. Überlassung von Arbeitskräften

74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

75. Gewerbliche Vermögensberatung

76. Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)

77. Wertpapiervermittler

78. Vulkaniseur

80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels

82. Holzbau-Meister

Jene hier angeführten Gewerbe mit dem Klammerzusatz (Handwerk) sind solche, die mit einer Meisterprüfung abgeschlossen werden und daher nun dem  NQR-Qualifikationsniveau VI zugeordnet sind:

2. Augenoptik

3. Bäcker

4. Bandagisten, Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)

7. Bodenleger

8. Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)

11. Dachdecker

12. verbundenes Handwerk: Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung; verbundenes Handwerk: Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung)

13. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)

19. Fleischer

22. Friseur und Perückenmacher

24. Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk)

27. Getreidemüller

28. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredeler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk)

29. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk)

30. Hafner

31. Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)

34. Hörgeräteakustik

37. Kälte- und Klimatechnik

38. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk)

39. Kommunikationselektronik

40. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung

43. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)

45. Kunststoffverarbeitung

47. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)

49. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatronik für

Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)

50. Milchtechnologie (Handwerk)

51. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk)

52. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)

53. Orthopädieschuhmacher; Schuhmacher; verbundenes Handwerk: Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Reimer, Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner

54. Pflasterer

55. Rauchfangkehrer

58. Schädlingsbekämpfung

59. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk)

64. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)

67. Stuckateure und Trockenausbauer

68. Tapezierer und Dekorateure

70. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und W.schebügler)

71. Tischler; Modelbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)

73. Uhrmacher

79. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer

81. Zahntechniker

Die Meisterprüfung

Die Meisterprüfung für ein Handwerk ist immer gleich aufgebaut und besteht aus 5 Modulen.

Sie wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung (besteht aus Teil A und Teil B.Teil A wird durch die einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung (besteht aus Teil A und Teil B.Teil A wird durch die einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)

Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung

Modul 4: Ausbilderprüfung (die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung)

Modul 5: Unternehmerprüfung

Das bedeutet, dass eine Meisterprüfung jedenfalls aus folgenden Prüfungsteilen besteht:

• Modul 1: Fachlich praktische Prüfung Teil B.

• Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung Teil B.

• Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung

• Modul 4: Ausbilderprüfung

• Modul 5: Unternehmerprüfung

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

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Ing. – Dipl.HTL-Ing. – Bachelor? – MBA!

Der/die Ingenieur/in, der/die Dipl.-HTL-Ingenieur/in sind einem Bachelor gleichwertig und können direkt in Masterlehrgänge der Weiterbildung einsteigen.

“Diplom-HTL-Ingenieur” (abgek.: Dipl.-HTL-Ing.):

Die Bezeichnungen Diplom-HTL-Ingenieur beziehungsweise Diplom-HLFL-Ingenieur (Kurzbezeichnung Dipl.-HTL-Ing./Dipl.-HLFL-Ing.) wurde – mit der seit dem Jahr 1994 erfolgten Gründung von Fachhochschulen in Österreich – als staatliche Bezeichnung übergangsweise eingeführt, um bereits berufstätigen HTL-Ingenieuren eine Möglichkeit der Nachqualifizierung zu bieten.

Bereits im Jahr 1994 wurde das Gesetz derart befristet, dass die Bezeichnung nur dann verliehen werden kann, wenn die Verleihung vor dem 1. Jänner 2007 beantragt wird und alle Prüfungen bis zum 31. Dezember 2008 abgelegt werden.

Die Verleihung der Bezeichnung oblag dem für Wirtschaft zuständigen Bundesministerium bzw. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, jeweils in Kooperation mit dem Wissenschaftsministerium und dem Unterrichtsministerium.

Es handelt sich hierbei um keinen akademischen Grad!

“Ingenieur/in”

In meinem Blog habe ich mich schon einmal mit der Frage beschäftigt, ob HTL-Ingenieure nach der Änderung im IngG 2017 nun Bachelor sind:

Mit 1. Mai 2017 ist das neue Ingenieurgesetz (IngG 2017) in Kraft getreten.

Mit den neuen Bestimmungen wurde die Verleihung der bisherigen Standesbezeichnung auf neue Beine gestellt.

Die bisherigen Grundvoraussetzungen

  • HTL Matura oder vergleichbare Qualifikation und
  • drei Jahre bzw. sechs Jahre aufbauende fachbezogene Praxis

bleiben gleich.

Neu ist die Form der Feststellung der beruflichen Praxis in Form eines Fachgespräches mit Expertinnen und Experten aus dem jeweiligen Berufsbereich.

Dadurch wurde aus der Standesbezeichnung “Ingenieur/in” eine international vergleichbare und als Bildungsabschluss anerkannte berufliche Qualifikation, die aufgrund von Schule und Praxis erworben wird. Die Qualifikation “Ingenieur/in” ist dem Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) zugeordnet.

Der im Jahre 2016 gesetzlich eingerichtete Nationale Qualifikationsrahmen baut auf dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) auf und fördert die Transparenz und internationale Vergleichbarkeit von Qualifikationen.

Die berufliche Qualifikation “Ingenieur/in” ist seit 2017 also dem akademischen Grad Bachelor gleichwertig.

Gleichwertigkeit bedeutet aber nicht Gleichartigkeit!

Die Gleichwertigkeit der berufliche Qualifikation “Ingenieur/in” bezieht sich dabei auf eine generelle, alle beruflich verwendbaren Qualifikationen umfassende Stufen-Hierarchie, ähnlich einer Güteklasse.

Diese Skala dient dazu, in Österreich und europaweit ein einheitliches Signal für die Wertigkeit von berufsqualifizierenden und akademischen Abschlüssen zu geben.

Dieses im Wesentlichen an der Komplexität des erlangten Wissens- und Fertigkeitsumfangs ausgerichtete Ranking ist nicht mit einer „Gleichartigkeit“ oder gar mit einer von AbsolventInnen frei wählbaren Führung beider Qualifikationen zu verwechseln.

Direkte Zulassung in Masterlehrgängen der Weiterbildung:

Ein Zugang zu Masterlehrgängen der Weiterbildung ist für den/die Ingenieur/in und den/die Dipl.-HTL-Ingenieur/in – weil in Österreich auf NQR-Niveau VI (6) – direkt und ohne vorangegangenes Bachelorstudium möglich.

Solche Masterlehrgänge finden sich für den/die Ingenieur/in und den/die Dipl.-HTL-Ingenieur/in z.B. hier: http://asasonline.com/fernstudium/mba-general-management.html

Beschreibung der Qualifikation “Ingenieur/in” gemäß IngG 2017

Die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens ist in den Richtlinien gemäß § 7 IngG 2017, bestehend aus je einer Broschüre für die Antragstellerinnen und Antragsteller sowie für die Fachexpertinnen und Fachexperten, welche die Fachgespräche durchführen, geregelt.

In jedem Bundesland stehen Zertifizierungsstellen zur Vergabe der Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin” und „Ingenieur” zur Verfügung.

Links zu den aktuellen Zertifizierungsstellen:

Sie haben Fragen zum Qualifikationsregister, zum NQR oder zu Weiterbildungs-möglichkeiten für Ingenieure? … dann schreiben Sie mir einfach ein Mail: martin.stieger@asasonline.com

ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

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Sie finden hier z.B.

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.