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Ernährungstraining – Berufsrechtliches

Ernährungstrainer üben einen gesundheitsbezogenen (gewerblichen[1] oder neuen selbständigen) Beruf aus und haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens,
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

In Österreich gibt es die klare Trennung zwischen

Medizinische Anwendungen fallen unter die Kompetenz des Gesundheitsministeriums, gewerbliche Berufe unter die des Wirtschaftsministeriums.

Wir unterscheiden daher:

und

  • gesundheitsbezogene Berufe/Tätigkeiten, diese können
    • nicht gewerbliche – solche ohne erforderliche Gewerbeberechtigung –
    • gewerbliche
      • dabei reglementierte und
      • freie

sein.

Auch ein reglementiertes gesundheitsbezogenes Gewerbe darf nicht das Ziel haben Krankheiten zu heilen oder medizinische Diagnosen zu erstellen.

(Medizinische) Heilkunde stellt einen Tätigkeitsvorbehalt der Ärzte dar, vgl. § 2 Ärztegesetz[2]

Sie sehen also: bei der Ausübung der Gesundheitsberufe müssen die berufsrechtlichen Vorbehalte beachtet werden!

Ausbildungsvorbehalt:

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz besagt, dass Ausbildungen in Gesundheitsberufen nur an gesetzlich definierten und bewilligten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden dürfen.

Bezeichnungsvorbehalt:

Die Berufsbezeichnungen der Gesundheitsberufe sind gesetzlich geschützt. Auch ähnliche – somit verwechslungsfähige – Berufsbezeichnungen dürfen nicht verwendet werden.

Berufsvorbehalt:

Gem. berufsvorbehaltsgesetzlichen Bestimmungen sind bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten (Ausübung der Heilkunde, Psychotherapie, psychologische Berufe, Hebammen, Heilmasseure …).

Bei den Gesundheitsberufen können wir zudem unterscheiden

  • Tätigkeiten in Eigenverantwortung
  • Tätigkeiten auf Anordnung
  • Tätigkeiten unter Aufsicht.

Med. Gesundheitsberufe haben vorwiegend das Ziel:

  • Krankheiten zu heilen,
  • Gesundheit wieder herzustellen,
  • Schmerzen zu lindern und
  • Heilmittel zu verordnen;

Gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe wie eben Ernährungstrainer haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens,
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven
  • Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen – wie schon ausgeführt – unbedenklich nur an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden.

Was dürfen Ernährungstrainer tun:

Ernährungstrainer dürfen als selbständige Trainer Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen durchführen bzw. abhalten.

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist dabei unerheblich.

Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich, natürlich auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen.

Was dürfen Ernährungstrainer nicht tun:

Achtung: Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken[3] und nicht krankheitsverdächtigen[4] Personen ausgeübt werden!

Ernährungstrainer dürfen daher weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren; kranke Menschen sind hinsichtlich ihrer Krankheit für Ernährungstrainer völlig tabu!

Ernährungstrainer dürfen kurz gesagt

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und dabei einen von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan erklären und umsetzen,
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.

Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.

Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder

Beispiele für solche Tätigkeiten[5]:

  • die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten,
  • der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
  • Kochkurse abhalten
  • die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
  • die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans,
  • die Ausarbeitung individueller Rezepte,
  • die Führung eines Haushaltsbuchs,
  • das Zählen von Kalorien,
  • Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
  • Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln weiter geben,
  • die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
  • das Ausmessen von Körpermaßen,
  • die Buchführung darüber oder
  • das Führen eines Ernährungsprotokolls.

Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden.

Siehe dazu auch:

  • Entscheidungen des OGH, 4 Ob 222/17a , 9 Ob 64/04h und 4 Ob 61/14w
  • 31 und § 119 GewO in Grabler Stolzlechner Wendl GewO Kommentar, 2011, Verlag Springer
  • 119 GewO in Hanusch Kommentar zur GewO 2016, Verlag lexisnexis

 

Damit Ernährungstrainer auch können was sie dürfen, sind entsprechende Lehrgänge zu empfehlen.

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

[1] § 1 (2) GewO: Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

[2] (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen

Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die

krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer

Hilfsmittel;

3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

[3] „Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht „ (§ 120 ASVG)

[4] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für da Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind

[5] siehe dazu OGH, 17.09.2014, 4 Ob 61/14w, Hanusch, Kommentar zur GewO, lexisnexis, Wien, 2016, Rz 167 zu § 94 Gewerbeordnung

Fitnesstrainer: Berufsrechtliches

Fitnesstrainer üben einen gesundheitsbezogenen – allenfalls (gewerblichen)[1] – Beruf aus – meist arbeiten sie als Neue Selbständige – und haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens – von Geist und Körper
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

Die Berufsausübung kann selbständig oder unselbständig erfolgen, die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und selbständiger Tätigkeit fällt dabei auf Grund der Besonderheiten der Branche oft besonders schwer.

Unselbständige Tätigkeit bedeutet ein ASVG-pflichtversichertes Dienstverhältnis, eine „Trainertätigkeit“ im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit unterliegt dem GSVG.[2]

Abgrenzungskriterium ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmer.

Die sogenannten Dienstnehmermerkmale:

  • Weisungsgebundenheit,
  • die Arbeitszeitgebundenheit sowie
  • die organisatorische Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitgeberbetrieb

Eine selbständige Tätigkeit hingegen charakterisiert sich durch die persönliche Unabhängigkeit des Unternehmers, der bezüglich seiner vereinbarten Tätigkeit keine persönlichen Weisungen erhält und sich Arbeitszeit und Arbeitsort selbst einteilen kann.

Liegen folgende Kriterien vor, handelt es sich um kein Dienstverhältnis i.S.d. ASVG:

  1. Gewerbeberechtigung: Der „Fitnesstrainer“ muss über eine Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ verfügen oder Privatunterricht (ohne Gewerbeschein) erteilen[3]
  2. Marktauftritt: Unternehmer treten am Markt auf und bieten dort ihre Dienstleistungen an. Es wird am Markt beispielsweise mit eigener Homepage, eigener Firmenadresse, eigenem Briefpapier etc. aufgetreten. Denkbar ist dabei auch, die Dienstleistungen mit Hilfe von Werbung, Einträgen auf diversen Plattformen wie z.B. XING oder linkedIn oder über ähnliche Social-Media-Kanäle anzubieten.
  3. Mehrere Auftraggeber: Charakteristisch für die Tätigkeit eines Unternehmers ist es, dass er für mehr als einen Auftraggeber tätig wird. Es ist dabei nicht schädlich, für bestimmte Zeit lediglich einen Auftraggeber zu haben, wenn es der Auftrag bzw. das Projekt erfordert.
  4. Werkvertrag: Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber muss als Werkvertrag gestaltet sein. Darunter versteht man, dass ein konkreter Leistungsinhalt definiert, ein Leistungsziel festgelegt wird und der Werkvertrag mit Erreichung dieses Ziels endet. Dies wäre z.B. bei in sich abgeschlossenen Trainings oder eines Workshops der Fall.
  5. Eigene Betriebsmittel: Ein Unternehmer verfügt üblicherweise über eigene Betriebsmittel; im Fitness-Bereich z.B. über verschiedene Trainingsutensilien etc., die auch in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. Eigene Betriebsmittel stellen auch Fitnessräumlichkeiten dar, die im Eigentum des Fitnesstrainers stehen oder von diesem angemietet werden. Pauschalierte Unternehmen müssen den Einsatz der Betriebsmittel glaubhaft nachweisen. Stellt der Auftraggeber diese Betriebsmittel zur Verfügung, spricht dies gegen eine selbständige Ausübung.

 

Was dürfen Fitnesstrainer nun tun:

Fitnesstrainer dürfen mit einem GewerbescheinErstellen von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen| Fitnesstrainer“ nun

  1. Kunden bei der Auswahl und Erstellung von Trainingsprogrammen unter Berücksichtigung der körperlichen Voraussetzungen und Fitness beraten
  2. Trainingsgeräte und deren richtige Benutzung erklären
  3. die Planung und Abwicklung von Kursen im Bereich Fitness, Aerobic, Gymnastik .. übernehmen und durchführen

Fitnesstrainer dürfen als selbständige Trainer Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen durchführen bzw. abhalten. Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist dabei unerheblich. Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich, natürlich auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen.

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:

Unterricht heißt:

  • Wissensvermittlung
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung,
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg 

Gewerbeausübung heißt:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung
  • geschuldet wird ein Erfolg

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben ist wichtig – bei freien Gewerben ist beachtlich:

  • Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
  • keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
  • keine „Diagnose“
  • keine Verabreichung oder „Behandlung“ 

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

  • Beratung
  • Betreuung
  • alle in den rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
  • „Diagnose“ – Methodenwahl
  • Anwendung („Behandlung“)

Diese sind an einen Befähigungsnachweis[4] gebunden.

Beispiel für ein reglementiertes Gewerbe wäre z.B. die „Lebens- und Sozialberatung, eingeschränkt auf sportwissenschaftliche Beratung.“

Was dürfen Fitnesstrainer nicht tun:

Achtung: Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken[5] und nicht krankheitsverdächtigen[6] Personen ausgeübt werden!

Fitnesstrainer dürfen daher weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren; kranke Menschen sind hinsichtlich ihrer Krankheit für Fitnesstrainer völlig tabu!

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

[1] § 1 (2) GewO: Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, daß die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

[2] Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)

[3] Von der Gewerbeordnung (§ 2 (1) Z 12) ausgenommen ist der Privatunterricht. Gibt ein Fitnesstrainer Sportunterricht unterliegt er nicht der Gewerbeordnung. Die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen udgl. unterliegt eben nicht der Gewerbeordnung. Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich. Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Bewegungstraining, liegt eine Unterrichtstätigkeit vor.  Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.  Werden hingegen durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche „Erstellung von Trainingskonzepten“ vor.

[4] Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus vorgeschrieben sein. Dieser Befähigungsnachweis muss je nach Rechtsform des Unternehmens von unterschiedlichen Personen erbracht werden. Bei Gesellschaften muss der Befähigungsnachweis von dem/der gewerberechtlichen GeschäftsführerIn erbracht werden.

[5] „Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht „ (§ 120 ASVG)

[6] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für da Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind

 

MBA Gesundheitsmanagement – online

Der MBA Gesundheitsmanagement – ein Kooperationslehrgang des AIM Austrian Institute of Management der FH Burgenland und der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH – kann jederzeit begonnen und als Fernstudium von jedem Ort der Welt aus – einen Internetzugang vorausgesetzt – absolviert werden.

Was dieses MBA-Studium auch von zu Hause aus und das vollständig online – also ohne Präsenz – ermöglicht.

Der MBA Gesundheitsmanagement bildet in Fragen des Gesundheitsmanagements aus und wird mit einem akademischen Grad abgeschlossen.

Zugangsvoraussetzungen

Die Zulassung zum Fernlehrgang MBA Gesundheitsmanagement erteilt die Fachhochschule Burgenland, wenn zumindest eine der nachstehenden Eignungen vorliegt:

  • Ein international anerkannter akademischer Studienabschluss einer Hochschule (zumindest einem Bachelor gleichwertig) oder
  • eine, durch die Lehrgangsleitung festzustellende, gleich zu haltende Eignung, wie
    • Hochschulreife und zumindest fünfjährige Berufspraxis oder
    • Abschluss eines Expertenlehrgangs (Universitätslehrgang, Lehrgang zur Weiterbildung einer Fachhochschule oder Lehrgang universitären Charakters) im Ausmaß von zumindest 60 ECTS oder Abschluss eines gleichwertigen Diplomlehrgangs der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH mit einer zumindest dreijährigen Berufspraxis oder
    • Positive Absolvierung einer standardisierten schriftlichen Aufnahmeprüfung, welche die Grundlagen des Lehrgangs abdeckt und ein Mindestalter von 21 Jahren.

Definition Berufspraxis:

Tatsächliche Berufserfahrung sowie auch formelle und informelle Ausbildungen, welche den Schluss zulassen, dass dadurch Prinzipien von Unternehmensführung und Organisation vermittelt und soziale Kompetenz weiterentwickelt wurden.

Die Vielseitigkeit der Bildungslandschaft erlaubt möglicherweise einen anderen Zugang zu Ihrem Fernstudium. Kontaktieren Sie uns. Gemeinsam finden wir für Sie die optimale Lösung für Ihre Weiterbildung!

Auch mit einer Ausbildung zur Med. Masseurin, Heilmasseurin oder Betriebswirt/in IHK (HwK) sowie als DiplGKP oder auch einer eigenen Aufnahmeprüfung können Sie zum MBA zugelassen werden.

Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre:

Der MBA-Lehrgang kann zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre neben Beruf und Familie absolviert werden.

Mit dem MBA-Studium kann jederzeit begonnen werden und gibt es Anrechnungsmöglichkeiten aus Vorausbildungen.

Viele Informationen finden sich auch hier http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-gesundheitsmanagement.html

Akademischer Grad – MBA

Es wird von der FH Burgenland nach österreichischem Recht der akademische Grad „Master of Business Administration“ abgekürzt „MBA“ verliehen. Dieser akademische Grad ist international führbar und für österr. Staatsbürger in öffentlichen Urkunden eintragungsfähig.

Online – Campus

Die Lehrinhalte studieren Sie auf einem Campus der austrian school of applied studies ASAS Aus und Weiterbildung GmbH. Auch die Prüfungen werden über den Campus online  abgewickelt. Wenn Sie mal reinschauen wollen in einige Lehrveranstaltungen: http://demo.asasonline.com

Workload

Der MBA Gesundheitsmanagement umfasst 11 Module und eine Masterarbeit, ist auf 3 – 4 Semester angelegt, da die Arbeitsbelastung 90 ECTS = 2.250 Stunden beträgt.

  • Zunächst sind sechs Pflichtmodule (siehe Curriculum) im Basisstudium zu absolvieren (36 ECTS).
  • Anschließend wird in fünf weiteren Modulen im Vertiefungsstudium Gesundheitsmanagement (30 ECTS)unter anderem auf die Themengebiete Gesundheitswesen, Gesundheitsbezogene Werbung, Gesundheitsprodukte, sowie Gesundheit am Arbeitsplatz eingegangen.
  • Für jedes dieser insgesamt elf Module ist eine Prüfung abzulegen (die Hälfte von zu Hause aus als Seminararbeiten; die andere Hälfte mittels unserer computergestützten Prüfungslösung Securexam oder nach individueller Terminabsprache jederzeit in einem unserer Prüfungszentren in Eisenstadt oder Wels).
  • Den Abschluss des Lehrgangs bildet die Masterarbeit zum Thema Gesundheitsmanagement (24 ECTS).

Modulbeispiele – jedes der Module könnte auch als eigenständiger Zertifikatskurs absolviert werden:

Gesundheitsbezogene Werbung

  • Grundlagen des Unions- und Markenrechtes
  • Kennzeichnungsverpflichtungen anhand der Beispiele Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel
  • Die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln Health Claims
  • Die Bedeutung von Werbe- und Verhaltenskodices in Österreich

Gesundheitsmanagement:

In 15 Schwerpunkt-Kapiteln werden zunächst das neue Verständnis von Gesundheit entsprechend der WHO-Definition, eine Mehrebenenbetrachtung und die 4 Haupteinflussfaktoren von Gesundheit und Krankheit behandelt. Dann werden die Bedeutung der Traditionellen Medizin, der Mensch im Lebenskreis und Präventologie versus Salutologie dargestellt. Anschließend werden die Hauptaspekte der Krankenvorsorge, Kuration im niedergelassenen und stationären Bereich, die Rehabilitation und die Pflege sowohl im häuslichen als auch im stationären Bereich behandelt. Die letzten Kapitel stellen zuerst die Arnzeimittelversorgung und die gewerblichen Gesundheitsberufe dar. Abschließend werden Überlegungen zu einer Thanatologie und die Wichtigkeit der Kommunikation im Gesundheitsbereich angestellt.

Gesundheitsprodukte

Die LV „Gesundheitsprodukte“ beschäftigt sich mit ausgewählten Gesundheitsprodukten, und zwar speziellen Lebensmitteln, diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmitteln, Arzneimitteln, Medizinprodukten und Kosmetika.

Neben den Charakteristika der jeweiligen Produktkategorie werden sowohl rechtliches und allgemeines Hintergrundwissen sowie die Folgen einer unrichtigen Produktqualifizierung einer eingehenden Erörterung zugeführt.

Gesundheit am Arbeitsplatz 

  • Betriebliches Gesundheitsmanagement
  • Arbeitsplatzgestaltung und ihr Verhältnis zur Gesundheit
  • Stress/Burnout oder der Krankheitsfall im Arbeitsverhältnis
  • Gesundheit als Führungsqualität

Kosten und Anmeldung:

Die Lehrgangsgebühren betragen EUR 8.900,—.

Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit

Der MBA eignet sich vorzüglich für eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit und würden Sie zumindest 16 ECTS für ein Jahr Bildungskarenz benötigen.

ASAS Begriffs – Wiki

Vielleicht für Sie auch interessant unser BWL-Begriffs-Wiki:   in welchem wir gängige Begriffe mittels kurzer Filme erklären. Z.B. ECTS, Gesundheit, SWOT Analyse, ….

Wir würden uns freuen, Sie auf dem Weg zum gewünschten Abschluss begleiten zu dürfen und stehen für Rückfragen (zu den Inhalten, möglichen Anrechnungen, Ablauf, …) sehr gerne zur Verfügung.

Wenn Sie möchten auch persönlich, bzw. telefonisch.

Herzlichen Dank und die besten Grüße

Martin Stieger

 

ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

austrian school of applied studies

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Konsulent

Dragonerstraße 38, A-4600 Wels

Tel.: +43 (0) 72 42 / 5 58 64-0

Fax: +43 (0) 72 42 / 5 58 64-66

Mobil: +43 0664 60 4 86 670

E-Mail: martin.stieger@asasonline.com

Web: http://asasonline.com

Firmenbuchnummer: 291010g

Der VOEWA – die Interessenvertretung für AbsolventInnen wirtschaftlicher Lehrgänge der Weiterbildung (MBA)

Kurzinfo:

Der VÖWAVerband der Wirtschaftsakademiker Österreichs – unterhält eine eigene Akademie – und versteht sich auch als die Interessenvertretung der AbsolventInnen von Masterlehrgängen in der Weiterbildung.

Mehr zum VÖWA:

Der VÖWAVerband Österreichischer Wirtschaftsakademiker – versteht sich als bundesweite, offene und überparteiliche Plattform der Kommunikation mit dem Ziel, eine Stätte der Begegnung zu sein, für Absolventen von Universitäten und universitären Einrichtungen sowie von Persönlichkeiten mit hoher Verantwortung in Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft.

Als verbindende ideelle Grundlage werden das berufsspezifische und lebensgestaltende Denken und das praxisbezogene Wirken angesehen.

Aktivitäten

  • Veranstaltungen auf wirtschaftswissenschaftlichem, gesellschaftlichem und kulturellem Gebiet
  • Vermittlung von Kontakten zu Unternehmungen und Persönlichkeiten des Wirtschaftslebens
  • Kooperation mit Universitäten, Fachhochschulen und Verbänden im In- und Ausland
  • Regelmäßige Information der Mitglieder durch das Periodikum „VÖWA-Wirtschaftskurier“
  • Wirtschaftswissenschaftliche Beratung

Der VÖWA unterhält eine eigene VÖWA-Akademie und unterstützt seine Mitglieder dadurch auch beim Erfordernis lebenslanger Aus- und Weiterbildung.

Der VÖWA versteht sich zunehmend als die Interessenvertretung der Absolventen und Absolventinnen der österreichischen Lehrgänge der Weiterbildung (MBA, MPA, MSc …..) mit wirtschaftlichem Schwerpunkt.

Der VÖWA unterhält in allen Bundesländern Landesgruppen und kann man sich auch online zur Mitgliedschaft anmelden: http://voewa.at/pages/show/13?menu_id=6

Leitbild/Ziele

Organe

Statuten

Geschichte

 

Rückfragen und weitere Informationen:

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
Vizepräsident und Landesobmann Oberösterreich
Email: martin.stieger@voewa.at
Home: http://www.voewa.at/
VÖWA-Akademie: http://voewa-akademie.at/
http://stieger.online/

Österreich: (akademische) Lehrgänge in der Weiterbildung

Das Beitragsbild liefert das BMBWF bzw. unidata – Zahlen und Fakten auf Knopfdruck – hier finden Sie viele gut aufbereitete Daten zum Hochschulstudium in Österreich.

Akademische Experten- und Mastergrade in Lehrgängen der Weiterbildung

Grundsätzliches:

Akademische Expertentitel (z.B. „akademischer Betriebsorganisator“, „akademische Immobilienmanagerin“, „akademischer Verwaltungsmanager“, „akademischer Finanz- und Vermögensberater“, ….) und Mastergrade (“Master of Public Administration”, “Master of Business Administration”, “Master of ……“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002[1], BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes[2] – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – mit 31. 12. 2012 österreichweit ausgelaufen oder
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes[3] – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung)

oder

  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005[4], BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen.

Zum Unterschied von den Abschlüssen als akademische Experten müssen Lehrgänge die zu einem Mastergrad führen

  • in den Zugangsbedingungen,
  • dem Umfang und
  • den Anforderungen mit

Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Mastergrade im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften sind akademische Grade auf der Grundlage

  • einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Da die akademischen Mastergrade (in der Weiterbildung) in außerordentlichen Studien an Universitäten – also in Universitätslehrgängen, an Fachhochschulen – also in Lehrgängen zur Weiterbildung, an Pädagogischen Hochschulen – also in Hochschullehrgängen oder an außer-universitären Bildungseinrichtungen – also in Lehrgängen universitären Charakters erworben werden (bzw. wurden), stellen sie keinen Teil des dreigliedrigen Studiensystems entsprechend der Bologna-Deklaration (Bakkalaureat – Master – Doktorat) dar, die nur für ordentliche Studien anzuwenden ist und sind sohin nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Berufsrechtlich können Experten- und Mastergrade in der Weiterbildung die fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt. Gesetzlich garantierte Berufsrechte (z.B. A-Wertigkeit im öffentlichen Dienst) vermitteln sie keine.

Sinn der akademischen Experten- und Mastergrade ist ja die Aus- und Weiterbildung mit einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Freie Berufe akzeptieren u. U. akademische Mastergrade als Berufsvoraussetzung wie z.B. die Kammer der Wirtschaftstreuhänder den „Master of Business Administration“.

Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/innen eines Mastergrades berechtigt, diesen im vollen Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MPA“, „MA“, „MBA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.[5]

Personen, die einen Lehrgang universitären Charakters, einen Lehrgang für Weiterbildung, einen Hochschullehrgang oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben, der nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann je nach Voraussetzung in der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.

Es handelt sich dabei um keinen akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar.

Eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann ebenso wenig erfolgen.

Das zuständige Bundesministerium vertritt aber den Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.

ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Experten- oder Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der § 78 UG[6] idgF zur Anwendung zu bringen und sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

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P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

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IMMO Wikis auf youtube:

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[1] § 56 UG Universitätslehrgänge

(1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.

(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

[2] Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters

§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,

  1. bei denen die Zulassung den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und
  2. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder
  3. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit („Master-Thesis“) vorgeschrieben ist.

Der internationale Charakter eines Lehrganges kann durch eine Ergänzung des akademischen Grades zum Ausdruck gebracht werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Lehrgang universitären Charakters handelt.

(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung „Akademische …“ beziehungsweise „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.

(4) Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefasst werden.

[3] Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 9. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.

(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

[4] Hochschullehrgänge

§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung

1. von Lehrerinnen und Lehrern nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen

Regierungsmitglieds oder mit dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse

der diesem unterstehenden Schulbehörden sowie

2. in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
einzurichten.

(2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.

(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.

(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.

(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.

(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.

[5] Eintragung akademischer Grade in Urkunden (Eintragungsrichtlinien 2009), BMWF, GZ 53.810/0004-I/11/2009: „Die von den Lehrgängen universitären Charakters (§ 124 Abs. 6 und 6a UG in Verbindung mit § 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung) verliehenen akademischen Grade sind ebenfalls einzutragen“

[6] Anerkennung von Prüfungen

§78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie

1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die

allgemeine Universitätsreife erfordert,

3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen

Fächern,

4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit

erforderlichen Fächern,

5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der

musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaft-

lichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder

6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht
abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer

anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach

abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums

an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-

Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im

Curriculum generell festgelegt werden.

(2) Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(5) Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(6) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

(7) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie

1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für

welches die Prüfung anerkannt werden soll,

4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für

welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder

5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für

welches die Prüfung anerkannt werden soll,

abgelegt wurden.

(9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

(10) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.

Siehe auch https://martinstieger.blog/2017/12/13/auch-pruefungen-aus-fh-lehrgaengen-der-weiterbildung-und-lucs-sind-nach-der-novelle-des-ug-anrechenbar/

MBA – akademischer Grad der Weiterbildung – Führbarkeit in der EU und der Schweiz?

Diese Frage habe ich schon einmal behandelt, sie kommt aber immer wieder, daher hier noch einmal – auch zur Frage der Titelführung in der Schweiz:

Vorerst ist zu unterscheiden

  • zwischen der Europäischen Union und der Schweiz und
  • zwischen einem akademischen Grad nach einem Regelstudium oder nach einem Lehrgang der Weiterbildung.

Für die  Schweiz gilt, dass österreichische akademische Grade gemäß Art 3 des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse, dem die Schweiz beigetreten ist und auch Österreich angehört (BGBl Nr 143/1961 idgF) welche nach österreichischem Recht als Abschluss eines Studiums oder Weiterbildungslehrgangs verliehen wurden, auch in der Schweiz führbar sind.

In der EU können alle akademischen Grade, die in Österreich verliehen wurden, auch geführt werden – auch nach Lehrgängen der Weiterbildung, die an einer akkreditierten Institution eingerichtet sind.

Lediglich in Deutschland, in einigen Bundesländern, gab es Probleme mit der Titelführung nach Lehrgängen universitären Charakters, da der Lehrgang und nicht die Institution akkreditiert war.

Mittlerweile sind dem zuständigen Ministerium keine Problem mehr bekannt.

Für Lehrgänge der Weiterbildung – durchgeführt durch eine Uni oder FH – gibt und gab es nie Probleme, da über das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region („Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“), BGBl. III Nr. 71/1999 hinaus, ein bilaterales Äquivalenzabkommen zwischen Österreich und Deutschland abgeschlossen wurde.

Gemäß Art 3 (1) des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich StF: BGBl. III Nr. 6/2004 sind auch Grade der Weiterbildung aus Österreich in Deutschland führbar.

Also kurze Antwort: der MBA nach einem Lehrgang der Weiterbildung ist in der EU und in der Schweiz führbar.

Unter einem Lehrgang der Weiterbildung versteht das österreichische Studienrecht sowohl einen

Universitätslehrgang (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), einen

Lehrgang universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), ausgelaufen 31. 12. 2012, einen

Lehrgang zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung) wie z.B. den MBA General Management Competence oder auch einen

Hochschullehrgang (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006).

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

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P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

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Walter Öllinger – Ausstellung in Wels

Ich nutze die Ausstellung

Gleichklang

Mag. Dr. Walter Öllinger

für eine kurze Vorstellung des Künstlers:

der Lebenslauf im „Blitzlicht“

 

der Lebenslauf als lange Geschichte – selbst erzählt:

Am 18.2.61 in Linz als Wassermann geboren. Man sagt mir nach eine lange Leine zu brauchen.

Sporthauptschule und Gymnasium absolviert. Insgesamt ein fauler und desinteressierter Schüler.

Nach 8 Monaten staatlichem Zwangsdienst bei freier Kost, Logis und Munition, 1981 in die Datenverarbeitung bei der Stadt Linz eingetreten. Die nach meinem Empfinden inhaltliche Monotonie und überbewertete Wichtigkeit der Materie haben mich  bewogen, den für mich sinnvollen Weg als Heimleiter bei der Seniorenzentren Linz GmbH einzuschlagen.

Berufsbegleitendes Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 2000 mit Diplom und 2004 mit Doktorat abgeschlossen.

Nach einigen Jahren als freiberuflicher Trainer in der Erwachsenenbildung ereilte mich die Sinnkrise über meine zeitlich sehr ausgefüllte, inhaltlich jedoch zweifelhaft sinnvolle Beschäftigung zulasten meiner Familie.

2006 hat mich die Muse geküsst. Seither bin ich auf der Suche nach dem einen Pinselstrich, der einen Fläche, der einen Farbkombination, die alle Emotionen in sich birgt und mir das Gefühl schenkt, für eine kurzen Augenblick unverzichtbarer Teil einer übergeordneten Schaffenskraft zu sein. Es gelingt mir nur selten, aber in die Nähe dieses Gefühls möchte ich so oft als möglich gelangen. Das Studium bei Christian Ludwig Attersee hat mir ein Stück des Weges gewiesen.

Die künstlerische Zukunft wird öfter Bilder bringen, die Figuratives in freie Interpretationen einbindet. Sie sollen den Betrachtern Geschichten erzählen und Rätsel aufgeben – jedenfalls verwirren.

Unser Sohn Markus hat erfolgreich die Laufbahn eines Chirurgen eingeschlagen und macht uns Eltern wahnsinnig stolz. Meine Frau Gerda ist das Rückgrat, das alles trägt.

 

Bilder sagen mehr als Worte – die Ausstellung:

Zeit:               Donnertag 19. April um 19.30 Uhr

Ort:                Wimmer Medienhaus, Wels, Stadtplatz 41 / 3. Stock

Begrüßung:     Ing. Andreas Cuturi, MAS[1]

Laudator:        Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Eröffnung:      DI Franz Gruber, MBA, Geschäftsführer Wels Strom

 

Zu sehen: bis Freitag 18. Mai 2018

Mo bis Do 8–12 & 14–16.45 Uhr, Fr 8–12 Uhr

oder nach Vereinbarung unter +43 (0) 676 918 1471 bzw. walter.oellinger@gmx.at

Der Künstler Walter Öllinger http://www.farbenspiele.at/

Autodidakt und Schüler von Christian Ludwig Attersee.  Inspiriert von Robert SüessAlfred Hansl, Formen und Farben. Betreibt das Atelier „Rudolf 13“ in Linz. Zahlreiche nationale Ausstellungen.

„Malen ist über die Zeit ein unverzichtbarer Teil von mir geworden. Viele meiner Gedanken ereilt das Schicksal in abstrahierter Form mit allen begleitenden Emotionen – gepaart mit Farben – auf einem Malgrund zu verschmelzen. Auf diese Weise bleibt mein Gestalten ein ganz persönlicher, oft kontemplativer, jedoch immer emotionaler Prozess.
Gedanken sind abstrakte Konstruktionen die in uns wachsen. Es gehört zu unseren Bedürfnissen sich darüber auszutauschen. Wenn jemanden eines meiner Bilder anspricht, tritt dieser Mensch in Dialog mit meinen in Farben verhüllten Gedanken. Er dreht und formt sie, bis daraus sein eigenes abstraktes Gedankenbild entsteht. Wenn das geschieht, ist mein Bild für seinen Betrachter gelungen.
In meiner Verwunderung darüber, was Menschen im Schein der Normalität mit sich und der Welt anstellen, versuche ich so oft es geht nicht normal zu sein. Dabei bin ich eine beliebig vielfältige Gestalt – gestalte so vielfältig ich nur kann, doch niemals beliebig. Manchmal spüre ich dabei tiefe Zufriedenheit. In diesen innigen Augenblicken fühle ich mich als Teil der Schöpfung. Diese Momente machen süchtig. Wenn das geschieht, ist ein Bild für mich gelungen.“

 

[1] Ing. Rudolf Andreas Cuturi, MAS (Jahrgang 1944) ist als Herausgeber und Geschäftsführer der Oberösterreichischen Nachrichten sowie als Präsident des Verbands Druck- und Medientechnik in Österreich sehr bekannt. Weniger bekannt ist er als Förderer von Kunst und Kultur und doch unterhält das Medienhaus Wimmer in vielen Städten eigene Galerieräume, in welchen immer wieder spannende Ausstellungen stattfinden, z.B. https://martinstieger.blog/2017/11/20/sepp-steiner-ausstellung-in-wels-biographisches/

 

 

Die 10 Gebote der Unternehmensgründung

Du sollst ……

  1. eine zündende Idee für ein neues Produkt, eine innovative Dienstleistung, haben
  2. diese Idee in ein tragfähiges Konzept verwandeln
  3. die richtige Rechtsform wählen
  4. den Firmensitz festlegen
  5. einen guten Namen für Dein Unternehmen finden
  6. alle Berechtigungen (Gewerbe, Betriebsanlage, …) sicher stellen
  7. die (ausreichende) Finanzierung aufstellen
  8. kurz gesagt, einen Businessplan erstellen
  9. Deine moralischen und ethischen Werte gegenüber Mitarbeitern, Lieferanten, Kunden, der Umwelt …. nicht vergessen und bewusst leben
  10. vor lauter Unternehmen gründen und fest arbeiten auf Dich und Deine Familie nicht vergessen

Das klingt ja irgendwie logisch – aber was soll man nun konkret tun – wie die 10 Gebote umsetzen und leben?

Nun, das österreichische Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat für Unternehmensgründer eine eigene – recht hilfreiche – Seite eingerichtet:

Unternehmensgründung

Ein Unternehmen zu gründen ist eine hervorragende Gelegenheit für Menschen, die unabhängig arbeiten wollen und bereit sind, sich überdurchschnittlich einzusetzen.

Neue Unternehmen geben der heimischen Wirtschaft wichtige Impulse, schaffen neue Arbeitsplätze und sind somit ein bedeutender Wachstumsmotor.

Österreich braucht diese innovativen und erfinderischen Kräfte, die ihre beruflichen Stärken und Qualifikationen zu Eigenmarken ummünzen und daneben Wachstums-, Beschäftigungs- und Struktureffekte generieren.

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort daher selbst in höchstem Maße interessiert, die Rahmenbedingungen für Gründungswillige weiter zu optimieren und Unterstützung für Gründer/-innen anzubieten.

Das Service „Unternehmensgründung“ im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unterstützt Sie bei Ihren ersten Schritten in die Selbständigkeit:

Von der Idee zum Konzept

Gründerinitiative der Freien Berufe

Fahrplan für Unternehmensgründer/-innen im Überblick

Betriebsübernahmen

Die Finanzierung

Gewerberecht

Der Standort

Die Wahl der Rechtsform

Neugründungsförderungsgesetz

Von der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit

Die Wirtschaft ist weiblich

Initiative Land der Gründer

 

Österreich ein Land der Gründer:

https://www.bmdw.gv.at/Wirtschaftspolitik/Wirtschaftspolitik/Documents/BMWFW_Land_der_Gruender_NEU.pdf

 

Wenn Sie Ihr Unternehmen dann erfolgreich gegründet haben, beachten Sie bitte die

10 Gebote der Unternehmensführung

des Unternehmers, Management-Trainers und Buchautors Dr. Dr. Cay von Fournier 

Das erste Gebot: Sei kreativ!

Das zweite Gebot: Biete Kunden wahren Nutzen!
 

Das dritte Gebot: Sei mutig und anders als die Anderen!

Das vierte Gebot: Investiere!

Das fünfte Gebot: Sei konsequent!

Das sechste Gebot: Sei einfach!

Das siebte Gebot: Verbessere Dich ständig!

Das achte Gebot: Stärke Deine Stärken!

Das neunte Gebot: Führe mit Werten!

Das zehnte Gebot: Lebe und führe in Balance! 

Vergessen Sie beim Gründen und Führen eines Unternehmens nicht auf die eigene Aus-, Fort- und Weiterbildung und die Ihrer Mitarbeitenden.

Zeit- und ortsunabhängig – also neben Beruf und Familie – absolvierbare Online-Studienangebote finden sich viele, zwei sehr gut geeignete kenne ich persönlich, weil ich dafür arbeite, die der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH[1] und die der Hochschule AllensbachAllensbach University, Konstanz.

Mit dem MBA General Management Competence könnten Sie sich sogar die Inhalte Ihres MBA-Lehrgangs maß-schneidern:

https://martinstieger.blog/2018/04/05/mba-general-management-competence-der-fernlehr-mba-mit-massanzug/

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

 

[1] Die akademischen Programme werden in Kooperation mit dem AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland angeboten

„Gleichklang“

Herzliche Einladung zur Eröffnung der Ausstellung

Gleichklang

Mag. Dr. Walter Öllinger

Zeit:               Donnertag 19. April um 19.30 Uhr

Ort:                Wimmer Medienhaus, Wels, Stadtplatz 41 / 3. Stock

Begrüßung:     Ing. Andreas Cuturi, MAS[1]

Laudator:        Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Eröffnung:      DI Franz Gruber, MBA, Geschäftsführer Wels Strom

 

Zu sehen: bis Freitag 18. Mai 2018

Mo bis Do 8–12 & 14–16.45 Uhr, Fr 8–12 Uhr

oder nach Vereinbarung unter +43 (0) 676 918 1471 bzw. walter.oellinger@gmx.at

Der Künstler Walter Öllinger http://www.farbenspiele.at/

Autodidakt und Schüler von Christian Ludwig Attersee.  Inspiriert von Robert Süess, Alfred Hansl, Formen und Farben. Betreibt das Atelier „Rudolf 13“ in Linz. Zahlreiche nationale Ausstellungen.

„Malen ist über die Zeit ein unverzichtbarer Teil von mir geworden. Viele meiner Gedanken ereilt das Schicksal in abstrahierter Form mit allen begleitenden Emotionen – gepaart mit Farben – auf einem Malgrund zu verschmelzen. Auf diese Weise bleibt mein Gestalten ein ganz persönlicher, oft kontemplativer, jedoch immer emotionaler Prozess.
Gedanken sind abstrakte Konstruktionen die in uns wachsen. Es gehört zu unseren Bedürfnissen sich darüber auszutauschen. Wenn jemanden eines meiner Bilder anspricht, tritt dieser Mensch in Dialog mit meinen in Farben verhüllten Gedanken. Er dreht und formt sie, bis daraus sein eigenes abstraktes Gedankenbild entsteht. Wenn das geschieht, ist mein Bild für seinen Betrachter gelungen.
In meiner Verwunderung darüber, was Menschen im Schein der Normalität mit sich und der Welt anstellen, versuche ich so oft es geht nicht normal zu sein. Dabei bin ich eine beliebig vielfältige Gestalt – gestalte so vielfältig ich nur kann, doch niemals beliebig. Manchmal spüre ich dabei tiefe Zufriedenheit. In diesen innigen Augenblicken fühle ich mich als Teil der Schöpfung. Diese Momente machen süchtig. Wenn das geschieht, ist ein Bild für mich gelungen.“

 

[1] Ing. Rudolf Andreas Cuturi, MAS (Jahrgang 1944) ist als Herausgeber und Geschäftsführer der Oberösterreichischen Nachrichten sowie als Präsident des Verbands Druck- und Medientechnik in Österreich sehr bekannt. Weniger bekannt ist er als Förderer von Kunst und Kultur und doch unterhält das Medienhaus Wimmer in vielen Städten eigene Galerieräume, in welchen immer wieder spannende Ausstellungen stattfinden, z.B. https://martinstieger.blog/2017/11/20/sepp-steiner-ausstellung-in-wels-biographisches/

 

MBA General Management Competence – der (Fernlehr-) MBA mit Maßanzug

short summary

  • der MBA für Generalisten
  • mit der Möglichkeit sich die Spezialisierung oder Vertiefung maß-zu-schneidern
  • der meistgebuchte MBA-Lehrgang der letzten 5 Jahre
  • 90 ECTS
  • Mindeststudiendauer 3 Semester, Berufstätige studieren in der Regel 4 Semester
  • Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen max. 30 ECTS
  • 11 Module (66 ECTS)
  • Masterarbeit (24 ECTS)
  • Lehrgangsgebühr EUR 8.900,–, steuerlich abzugsfähig
  • Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre absolvierbar

Der MBA ersetzt die Unternehmerprüfung[1] und schafft u.a. die Zugangsvoraussetzung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung[2] oder auch des Gastgewerbes.

Der MBA General Management Competence wird als Kooperationslehrgang des AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH angeboten.

Der MBA General Management Competence vermittelt Ihnen die notwendigen Schlüsselfertigkeiten um als Generalist funktionsübergreifende Managementaufgaben zu übernehmen und erfolgreich durchführen zu können.

Die Studieninhalte umfassen breite betriebswirtschaftliche Themen und sind ideal für alle Führungskräfte, die sich kaufmännisches und rechtliches Wissen auf akademischem Niveau in kompakter Form aneignen wollen.

Der Masterlehrgang besteht aus zwei Abschnitten – einen Abschnitt BASIS (36 ECTS Studienleistung) mit den 6 Pflichtmodulen

  • Grundzüge der Ökonomie (6 ECTS)
  • Rechnungswesen – Buchhaltung & Bilanzierung (6 ECTS)
  • Marketing (6 ECTS)
  • Informations- und Kommunikationstechnologie (6 ECTS)
  • Wirtschaftsrecht (6 ECTS)
  • Wissenschaftliches Arbeiten (6 ECTS)

sowie einem Abschnitt AUFBAU (30 ECTS) bestehend aus 5 Wahlmodulen, welche der Studierende aus den nachstehenden Lehrveranstaltungen selbst bestimmt!

  • Strategisches Management (6 ECTS)
  • Unternehmensorganisation (6 ECTS)
  • Personalwirtschaft (6 ECTS)
  • Controlling (6 ECTS)
  • Organisationspsychologie (6 ECTS)
  • Projektmanagement (6 ECTS)
  • Öffentlichkeitsarbeit (6 ECTS)
  • Mitarbeiterschulung/Motivation (6 ECTS)
  • Management Non-Profit-Org. (6 ECTS)
  • BWLEuropa-Recht (6 ECTS)
  • Sozialwissenschaftliche Grundlagen (6 ECTS)
  • Verwaltungsrelevante Rechtsgebiete (6 ECTS)

Der Modus von Wahlmodulen im Abschnitt AUFBAU ermöglicht eine auf die Bedürfnisse des Studierenden maßgeschneiderte Weiterbildung.

Berufsbild und Karrierechancen – Für wen eignet sich dieser Masterlehrgang besonders?

Das Fernstudium „MBA General Management Competence“ eignet sich ideal für

  • Personen, die in Zukunft als Generalisten Führungsaufgaben und Führungspositionen im Unternehmen übernehmen wollen.
  • Nicht-Betriebswirte, die sich für eine breite betriebswirtschaftliche Weiterbildung mit akademischem Abschluss („Master of Business Administration“) entschließen wollen.
  • Personen, die auf Führungskräfte-Ebene kompetent auftreten und mitreden wollen
  • Personen, welche die Vorteile eines berufsbegleitenden Fernstudiums (keine Präsenz an der Hochschule, flexibles Lernzeit-Management, Prüfungen online von Zuhause aus) einer renommierten Hochschule in Anspruch nehmen wollen.

Weitere Informationen zum MBA General Management Competence finden Sie hier:

http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-individual-skills.html

den Folder dazu:

http://asasonline.com/fileadmin/content/course-pdf/AIM_General_Management_Competence.pdf

 

Rückfragen bitte an Martin Stieger, martin.stieger@asasonline.com

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

 

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

 

 

[1] § 8 Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, …(4) 11. Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.

[2] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 94/2003 § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und

b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit