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Gesundheitsberuferegister – nur noch 2 Wochen Zeit für die Registrierung!

Seit 1. Juli 2018 ist für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste die Registrierung im Gesundheitsberuferegister Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes.

Personen, die zu diesem Zeitpunkt ihren Beruf bereits ausüben, haben für die Antragstellung bis zum 30. Juni 2019 Zeit.

Das betrifft rund 120.000 bereits im Beruf stehende Personen.

Wer am 1. Juli 2018 noch keinen Gesundheitsberuf ausübt (z.B. nach einer Ausbildung oder nach Berufsunterbrechung), muss vor Beginn der Berufsausübung einen Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Behörde stellen.

Die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erfolgt über Antrag der/des Berufsangehörigen bei der zuständigen Registrierungsbehörde.

Der Antrag kann persönlich oder online mittels Handysignatur oder Bürgerkarte eingebracht werden. Eine Berufsausübung ohne Registrierung ist grundsätzlich nicht möglich.

Für Personen, die am 1. Juli 2018 bereits in ihrem Beruf tätig sind, besteht eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2019.

Die Registrierung ist auf fünf Jahre befristet, eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

Die Registrierung ist kostenlos. Nach Eintragung in das Register wird ein Berufsausweis zugeschickt.

Für die Registrierung bereits aktiver Berufsangehöriger sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass, Personalausweis)
  • Ausbildungsabschluss/Qualifikationsnachweis(e) (Zeugnis, Diplom, Anerkennungs- oder Nostrifikationsbescheid oder FH-Bachelorurkunde)
  • Bei Namensänderung(en) seit Erhalt des Abschlusses: Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde oder Nachweis freiwillige Namensänderung etc. 
  • Passfoto
  • Unterschriftsblatt (bei Online-Antrag, bei persönlicher Antragstellung wird vor der Behörde unterschrieben)

Die Unterlagen sind bei persönlicher Antragstellung im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so sind sie in deutscher Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Übersetzerin/einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorzulegen.

Online-Registrierung

Hier können Sie den Antrag auf Registrierung online mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur stellen.

Öffentliches Register

Bestimmte Daten aus dem Gesundheitsberuferegister sind öffentlich zugänglich.

Welche Daten das sind, ist im Gesundheitsberuferegistergesetz (GBRG) definiert.

Das öffentliche Register soll dazu dienen, der Bevölkerung einen Überblick über die vorhandenen Gesundheitsberufe und die jeweiligen Berufsangehörigen mit ihren Grundqualifikationen zu geben und im Bedarfsfall die Suche nach geeigneten Anbietern zu ermöglichen.

Den Link zum öffentlichen Register finden Sie hier

Folgende Daten sind im öffentlichen Register einsehbar:

  • Vorname(n), Familienname
  • akademische Grade
  • Geschlecht
  • Berufs- und Ausbildungsbezeichnung
  • Art der Berufsausübung (z.B. freiberuflich, im Arbeitsverhältnis)
  • Eintragungsnummer und Datum der Registrierung
  • Gültigkeitsdatum der Registrierung
  • Ruhen der Registrierung

Bei freiberuflich Tätigen sind zusätzlich Berufssitze und Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten einsehbar.

Darüber hinaus können Berufsangehörige freiwillig folgende Daten in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen oder selbst eintragen:

  • Fremdsprachenkenntnisse
  • Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen
  • absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen
  • berufsbezogene Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Web-Adresse

Auf einen „Schönheitsfehler“ des GBRG habe ich an anderer Stelle schon hingewiesen. Das Gesundheitsberuferegister berücksichtigt die Heilmasseure und auch die Hebammen leider nicht.

Eine INFORMATION betreffend Anerkennung als medizinische Masseurin / medizinischer Masseur oder Heilmasseurin / Heilmasseur finden Sie hier:

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Vienna International Studies:

Verpflichtendes Qualitätsmanagement (Fortbildung!) für Hebammen und Heilmasseure

Als Referent (u.a. Berufsrecht) der Vitalakademie erreicht mich heute folgendes Mail:

Hallo lieber Herr Stieger aus Wels 🙂

Hab da mal wieder eine Frage:

Seit 4.10.2017 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das besagt, dass Gesundheitsberufe dazu verpflichtet sind Qualitätsmanagement zu betreiben/machen und dies auch zu dokumentieren.

Meine Gattin ist freiberufliche Hebamme. Sie braucht ein Zertifikat, dass sie dazu befähigt ist.

Betrifft dies auch mich als angehenden freiberuflichen Heilmasseur? Wenn ja, sollte Sie dies im Unterricht mal erwähnen.

P.S. Das Hebammengremium schrieb:

gemäß dem Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen (Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG) vom 04.10.2017 § 3 werden Gesundheitsleistungserbringerinnen und -erbringer zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichtet. Für die/den freiberufliche Hebamme ist es demnach erforderlich, Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen und die Tätigkeit in einem entsprechenden Qualitätsmanagementsystem darzustellen.

Meine Antwort:

Lieber Herr Kollege,

danke für Ihr Mail.

Ganz Unrecht hat Ihre Gattin nicht. Obwohl die gesetzliche Grundlage aus dem Jahr 2004, novelliert 2013 schon eine ältere ist, wurde sie durch die Zielsteuerung Gesundheit 2017 in der Tat auch für die Qualitätsarbeit im niedergelassenen Bereich wichtiger. Ziel ist aber die Qualitätsarbeit in den Krankenhäusern.

Derzeit gibt es nur für einige wenige Berufsgruppen detaillierte Regelungen. Die Qualitätssicherung der Arztordinationen ist im Ärztegesetz und die der Zahnarztordinationen durch eine Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer geregelt. Für alle anderen Berufsgruppen gibt es aktuell nur bedingt Vorschriften in den Berufsgesetzen. Auch im Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG) gibt es keine diesbezügliche Regelungen. 

Aber es ist sicher kein Fehler, wenn sich auch die freiberufliche Hebamme  Qualitätssicherungsmaßnahmen überlegt, durchführt und ihre Tätigkeit in einem entsprechenden Qualitätsmanagementsystem darstellt.

Sehr übersichtliche und gute Informationen finden Sie hier: https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitssystem/gesundheitswesen/qualitaet

Ein wichtiger Baustein und sicher eine qualitätssichernde Maßnahme ist die Fortbildung, die ja für Hebammen und Heilmasseure gleichermaßen gesetzlich geregelt ist – Verpflichtung!

Hebammen:

Die Fortbildungsverpflichtung der Hebammen ist in Österreich im Hebammengesetz BGBl Nr. 310/1994 geregelt.

§ 37 (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.

(5) Die regelmäßige Teilnahme ist von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums im Fortbildungspass zu bestätigen.

Mit 1.1.2012 wurde das Fortbildungsreferat (des Hebammengremiums) zentral für ganz Österreich mit der Anerkennung und Bewertung von Fortbildungen betraut.

Die Bewertung erfolgt über ein Punktesystem, wobei 150 Punkte fünf Tagen entsprechen. Die Punkte werden pro ganzer Stunde Vortragszeit berechnet und in fünf Hauptkriterien sowie einem Sonderkriterium eingeteilt. Der Fortbildungstag bleibt weiterhin mit sechs Stunden gedeckelt. Dadurch werden Fortbildungen ab einer Stunde Vortragsdauer (Pausenzeiten sind nicht berechenbar) anerkannt.

Zur Qualitätssicherung ist jede Hebamme verpflichtet, mindestens 75 Pflichtfortbildungspunkte zu absolvieren. Die weiteren 75 Punkte stehen zur freien Verfügung, können jedoch ebenfalls mit Pflichtfortbildungspunkten belegt werden. Die Unterschiedlichkeit der Themen muss gewährleistet sein, d. h. es ist nicht möglich ausschließlich FB aus einer Themenrichtung z. B. Stillen, zu belegen.

Seit 1.1.2013 ist jede Hebamme selbst verantwortlich, die Erreichung ihrer Fortbildungspflicht zu kontrollieren, das heißt, dass die Eigenverantwortung steigt. Die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht kann folgende Auswirkungen haben:

  • Die Vertrauenswürdigkeit lt. § 10 Z 2 HebG ist nicht gegeben
  • Im Schadensfall kann es zu nachteiligen Folgen kommen
  • Die Versicherung kann die Zahlung verweigern
  • Das Österreichische Hebammengremium hat die Berufsberechtigung zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 10 Z1 bis 5 wegfallen.

Heilmasseure:

Gemäß Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmGhaben Heilmasseure in den allgemeinen Berufspflichten (§ 2) auch im Abs. 2) eine Fortbildungsverpflichtung aufgetragen: Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

Auch die im MMHmG geregelte Dokumentationspflicht (mit qualitätssichernden Maßnahmen), die Verschwiegenheitspflicht und die besondere Berufspflichten sowie die Hygiene (Hygieneplan) eignen sich als Grundlage für ein allfälliges Qualitätsmanagementsystem.

Ich werde die Anregung gerne aufnehmen und im Unterricht noch einmal speziell darauf eingehen.

Mit den besten Wünschen für einen recht angenehmen Sonntag morgen und herzliche Grüße aus Wels

Martin Stieger

Haben auch Sie Fragen?

Einfach ein Mail an martin.stieger@liwest.at richten und ich bemühe mich Ihnen zu antworten.

Martin Stieger, Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University Konstanz

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