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Österreich: wie üben die vormaligen Heilbademeister ihren Massageberuf heute aus?

Eine ehemalige Kursteilnehmerin fragt mich heute:

“Es hat sich bei mir eine Dame beworben, die die Ausbildung Heilmassage ALT hat und da frage ich, ob die Kollegin im Angestelltenverhältnis auch Heilmassagen durchführen darf?”

Antwort:

Heilbademeister und Heilmasseure alt sind zur Ausübung des Berufes als “Medizinischer Masseur”/ “Medizinische Masseurin” berechtigt.
Im Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) StF: BGBl. I Nr. 169/2002 wird diese unselbständige Berufsausübung geregelt:

Berufsausübung als medizinischer Masseur

§ 14.

Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

1.einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
2.einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
3.einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
4.einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.

Die weiteren Regelungen des MMHmG, die die Heilbademeister und Heilmasseure alt betreffen:

Heilbademeister und Heilmasseure

§ 80.

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.

Heilbademeister – gewerblicher Masseur:
Die Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur reichen nicht aus, um das reglementierte Gewerbe der Massage (gem. § 94 Z 48 GewO 1994) anmelden zu können. Es bedarf auch hier – wie beim medizinischen Masseur – der erfolgreich abgelegten Befähigungsprüfung.

Das heißt, Sie können die Dame mit der Ausbildung zur Heilmassage alt anstellen und kann die Dame dann im Rahmen Ihrer bestehenden Gewerbeberechtigung (gewerbliche) Massagen durchführen.
Allerdings keine Heilmassagen!
Heilmassagen dürfen selbständig nur Heilmasseure durchführen.
Heilmasseure dürfen dabei auch keine med. Masseure anstellen.
Also die kurze Zusammenfassung der längeren Antwort:
Sie können die Dame gerne anstellen um gewerbliche Massagen durchzuführen, Heilmassagen dürfen Sie im Rahmen der gewerblichen Massagen unter keinen Umständen anbieten und durchführen, auch mit angestellten med. Masseuren nicht.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Der BUNDESVERBAND DER HEILMASSEURE UND MEDIZINISCHEN MASSEURE ÖSTERREICHS als spezielle Interessensvertretung der „heilenden“ Masseure

Der „Bundesverband der Heilmasseure und Med. Masseure Österreichs (BHÖ)“ wurde im Jahr 2002 gegründet um die Interessen des Berufsstandes zu wahren und zu vertreten.

Ziel dieser Vernetzung ist es:

  • die Qualität der Arbeit zu sichern
  • mehr Medienpräsenz zu erlangen
  • das Berufsbild gesetzlich besser abzugrenzen
  • Interessen zu sichern 
  • Erfahrungen sowie Informationen auszutauschen

um so den Patienten die bestmögliche Therapie zu  ermöglichen und selbst Freude am Job zu haben. 

Dies soll einerseits erhöhte Aufmerksamkeit auf die Berufsgruppe lenken, um dadurch mehr Einfluss in der Zusammenarbeit mit Institutionen wie Ärztekammer und Ministerien zu erlangen.

Andererseits bietet die Plattform seinen Mitgliedern die Möglichkeit diverser VorträgeWorkshopsWeiterbildungen und Refresher an.

„EURE MITGLIEDSCHAFT STÄRKT UNS!“

Weitere Aktivitäten:

  • Aktuelle Informationsweitergabe via Newsletter an die Mitglieder
  • Interessensvertretung in den Ministerien – Mitarbeit an Gesetzesentwürfen
  • Rechtlicher Schutz unserer Berufsbilder vor Angehörigen anderer Berufe
  • Tarifverhandlungen mit landes- und bundesweiten Sozialversicherungsträgern
  • Infostelle – Auskünfte bei fachlichen und rechtlichen Fragen
  • Kooperation mit den Berufsgruppen der gehobenen medizinischen Dienste (MTD)
  • Zugang zu weiteren medizinischen Informationen
  • Fachspezifische Weiterbildungsangebote in Form von Workshops und Refresher
  • Bildung von interdisziplinären Arbeitsgemeinschaften
  • Fernziel – Aufbau der Landesstrukturen als Servicestelle vor Ort

Mehr über den Verband: https://www.heilmasseure.com/

Weitere Informationen, Rückfragen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor, leitet VIS – Vienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management, die Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe OGB und arbeitet als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet auch an der Vitalakademie

 Hier können Sie VIS auf youtube folgen

VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe:

Das Gewaltschutzgesetz 2019 bringt auch eine spezielle Anzeigepflicht für medizinische und Heilmasseure

Das vom Nationalrat beschlossene Gewaltschutzgesetz 2019[1] bringt auch Änderungen im Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG)[2] mit sich.

So wurden dadurch der § 7 und im § 35 die Abs. 2 bis 5 aufgehoben und mit dem § 3a die Anzeigepflicht eingeführt:

Anzeigepflicht

§ 3a. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

1.der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
2.Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
3.nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
2.die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
3.der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Damit  wird medizinischen Masseuren und Heilmasseuren eine zusätzliche Verantwortung übertragen, auf die ich in meinem Unterricht gerne näher eingehe.

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und lehrt u.a. auch In den Lehrgängen gewerbliche/r und/oder medizinische/r Masseur/in, Aufschulungslehrgang Heilmassage und Lehraufgaben für Heilmasseur/innen an der Vitalakademie

VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

2. Hauptstück
Medizinischer Masseur
1. Abschnitt
Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs
§ 5Berufsbild – Medizinischer Masseur
§ 6Berufsbezeichnung
(Anm.: § 7 aufgehoben durch Art. 17 Z 2, BGBl. I Nr. 105/2019)

Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht

§ 35. Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.

(Anm.: Abs. 2 bis 5 aufgehoben durch Art. 17 Z 7, BGBl. I Nr. 105/2019)


[1] Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Namensänderungsgesetz, das

Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988,

die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die

Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert

wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und

zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt

werden, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das

Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische

Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das

Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz

2013, das Psychotherapiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das

Verbrechensopfergesetz und das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die

Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche

geändert werden (Gewaltschutzgesetz 2019)

[2] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002351

Gesundheitsberuferegister – nur noch 2 Wochen Zeit für die Registrierung!

Seit 1. Juli 2018 ist für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste die Registrierung im Gesundheitsberuferegister Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes.

Personen, die zu diesem Zeitpunkt ihren Beruf bereits ausüben, haben für die Antragstellung bis zum 30. Juni 2019 Zeit.

Das betrifft rund 120.000 bereits im Beruf stehende Personen.

Wer am 1. Juli 2018 noch keinen Gesundheitsberuf ausübt (z.B. nach einer Ausbildung oder nach Berufsunterbrechung), muss vor Beginn der Berufsausübung einen Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Behörde stellen.

Die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erfolgt über Antrag der/des Berufsangehörigen bei der zuständigen Registrierungsbehörde.

Der Antrag kann persönlich oder online mittels Handysignatur oder Bürgerkarte eingebracht werden. Eine Berufsausübung ohne Registrierung ist grundsätzlich nicht möglich.

Für Personen, die am 1. Juli 2018 bereits in ihrem Beruf tätig sind, besteht eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2019.

Die Registrierung ist auf fünf Jahre befristet, eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

Die Registrierung ist kostenlos. Nach Eintragung in das Register wird ein Berufsausweis zugeschickt.

Für die Registrierung bereits aktiver Berufsangehöriger sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass, Personalausweis)
  • Ausbildungsabschluss/Qualifikationsnachweis(e) (Zeugnis, Diplom, Anerkennungs- oder Nostrifikationsbescheid oder FH-Bachelorurkunde)
  • Bei Namensänderung(en) seit Erhalt des Abschlusses: Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde oder Nachweis freiwillige Namensänderung etc. 
  • Passfoto
  • Unterschriftsblatt (bei Online-Antrag, bei persönlicher Antragstellung wird vor der Behörde unterschrieben)

Die Unterlagen sind bei persönlicher Antragstellung im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so sind sie in deutscher Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Übersetzerin/einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorzulegen.

Online-Registrierung

Hier können Sie den Antrag auf Registrierung online mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur stellen.

Öffentliches Register

Bestimmte Daten aus dem Gesundheitsberuferegister sind öffentlich zugänglich.

Welche Daten das sind, ist im Gesundheitsberuferegistergesetz (GBRG) definiert.

Das öffentliche Register soll dazu dienen, der Bevölkerung einen Überblick über die vorhandenen Gesundheitsberufe und die jeweiligen Berufsangehörigen mit ihren Grundqualifikationen zu geben und im Bedarfsfall die Suche nach geeigneten Anbietern zu ermöglichen.

Den Link zum öffentlichen Register finden Sie hier

Folgende Daten sind im öffentlichen Register einsehbar:

  • Vorname(n), Familienname
  • akademische Grade
  • Geschlecht
  • Berufs- und Ausbildungsbezeichnung
  • Art der Berufsausübung (z.B. freiberuflich, im Arbeitsverhältnis)
  • Eintragungsnummer und Datum der Registrierung
  • Gültigkeitsdatum der Registrierung
  • Ruhen der Registrierung

Bei freiberuflich Tätigen sind zusätzlich Berufssitze und Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten einsehbar.

Darüber hinaus können Berufsangehörige freiwillig folgende Daten in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen oder selbst eintragen:

  • Fremdsprachenkenntnisse
  • Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen
  • absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen
  • berufsbezogene Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Web-Adresse

Auf einen „Schönheitsfehler“ des GBRG habe ich an anderer Stelle schon hingewiesen. Das Gesundheitsberuferegister berücksichtigt die Heilmasseure und auch die Hebammen leider nicht.

Eine INFORMATION betreffend Anerkennung als medizinische Masseurin / medizinischer Masseur oder Heilmasseurin / Heilmasseur finden Sie hier:

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Vienna International Studies: