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Gesundheit Österreich GmbH, Fonds Gesundes Österreich, Österr. Bundesinistitut für Gesundheitswesen, Bundesgesundheitskommission, Bundes-Zielsteuerungskommission, Gesundheitsberuferegister, Öffentliches Gesundheitsportal ….?

COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) hält uns im Lockdown gefangen. Den Weg aus dem Lockdown begleiten viele Institutionen, eine der wichtigsten dabei ist die Gesundheit Österreich GmbH.

Die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) ist das Forschungs- und Planungsinstitut für das Gesundheitswesen und die Kompetenz- und Förderstelle für Gesundheitsförderung in Österreich.

Ihre Grundlage ist das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH vom 31. Juli 2006.

 Downloadpfeil GÖG-Gesetz (Fassung vom 12.07.2018)
 Downloadpfeil Gesundheitsförderungsgesetz (BGI I 1998/51)
 Downloadpfeil Gesundheitsqualitätsgesetz (BGBl I 2004/179)

Alleingesellschafter der GÖG ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die GÖG ist nicht gewinnorientiert.

Die GÖG ist in drei Geschäftsbereiche gegliedert:

Die GÖG ist eine wissenschaftliche Einrichtung und arbeitet im Auftrag des Bundes, der Bundesgesundheitskommission (BGK) und der Bundes-Zielsteuerungskommission. In ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit ist sie weisungsfrei.

Tochtergesellschaften

Zur Abwicklung von Projekten anderer Auftraggeber, etwa der Bundesländer, der Sozialversicherungsträger und des Dachverbands, sowie anderer nationaler und internationaler Gesundheitsinstitutionen und -unternehmen betreibt die GÖG zwei Tochtergesellschaften (GÖ Forschungs- und Planungs GmbH für Non-Profit-Unternehmen und GÖ Beratungs GmbH).

Die GÖG führt verschiedene Register, daruner auch das Gesundheitsberuferegister.

Gesundheits­berufe­register

Seit 1. Juli 2018 gibt es eine Registrierungspflicht für Angehörige wichtiger Gesundheitsberufe (Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste).
Auf der Website https://gbr.goeg.at/ finden Sie alle wichtigen Informationen, Formulare, Links, Videos und Ausfüllhilfen für die Registrierung bei der Gesundheit Österreich.

Für alle Bürgerinnen und Bürger wichtig ist das Öffentliche Gesundheitsportal:

Das Gesundheitsportal bietet Bürgerinnen und Bürgern unabhängige, gesicherte und serviceorientierte Informationen zu den Themen „gesund bleiben“ und „gesund werden“. Das Gesundheitsportal ist ein wesentlicher Beitrag, die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung zu stärken (Gesundheitsziel 3) und hilft dabei, den (richtigen) Weg durch das Gesundheitssystem zu finden.

Das Gesundheitsportal wird im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt. Die Redaktion befindet sich in der GÖG/BIQG, der technische Betrieb wird vom Bundesrechenzentrum durchgeführt.

Das Angebot des Gesundheitsportals umfasst

  • Informationen über Gesundheitsförderung, Prävention, Krankheiten, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Arzneimittel, Medizinprodukte sowie Laborwerte
  • Informationen über Gesundheitsangebote
  • Zugang zu ELGA
  • Suchfunktionen und interaktive Tools (z. B.: Gesundheitsquiz)
  • monatlicher Newsletter und Fokusnewsletter
  • Informationen über Strukturen des Gesundheitswesens
  • und vieles mehr …

Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs

Die GÖG führt derzeit gerade auch eine sehr spannende öffentliche Konsultation durch:

Zur Sicherstellung einer zukunftsfähigen, qualitätsvollen Versorgung ist es erforderlich, berufsrechtliche Grundlagen der Gesundheitsberufe regelmäßig an neue Erfordernisse anzupassen. Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) werden daher im Jahr 2022 die Arbeiten an der Adaptierung und Modernisierung der gesetzlichen Grundlagen für die sieben Berufsgruppen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (Biomedizinische Analytik, Diätologie, Ergotherapie, Logopädie, Orthoptik, Physiotherapie, Radiologietechnologie) fortgeführt.

Die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) wurde im Jahr 2021 vom BMSGPK beauftragt, bei der Modernisierung der MTD-Berufsbilder mitzuwirken. In einem ersten Schritt erfolgte eine Systematisierung der Vorarbeiten des BMSGPK mit fachlicher Unterstützung der MTD-Berufsverbände.

Im Jahr 2022 soll – aufbauend auf den Vorarbeiten – ein strukturierter Prozess mit Stakeholderinnen und Stakeholdern sowie Systempartnerinnen und Systempartnern durchgeführt werden. Im Vorfeld dazu organisiert die GÖG nun im Auftrag des BMSGPK eine öffentliche Konsultation, die wesentliche Anpassungserfordernisse der berufsspezifischen Grundlagen der MTD aufzeigen soll.

Wir kontaktieren Sie, damit Sie ggf. prioritäre Anliegen, die Sie hinsichtlich eines Modernisierungsbedarfs der berufsspezifischen Grundlagen der MTD haben, einbringen können.

In der Befragung werden folgende Kernbereiche für die sieben Berufsgruppen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste thematisiert:

  1. Kompetenzen, Verantwortlichkeit und Tätigkeitsbereiche 
  2. Ausbildung, Spezialisierung (derzeit “Sonderausbildung”)
  3. Interprofessionelle Zusammenarbeit 
  4. Forschung und Entwicklung
  5. Wissenschaft
  6. Qualitätssicherung und -kontrolle

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation besteht nun bis 31.12.2021 die Möglichkeit, Ihre Anliegen in Bezug auf die o.g. Schwerpunktthemen über ein Online-Umfragetool einzubringen. Dafür ersuchen wir Sie, folgenden Link zu verwenden: https://www.goeg.at/Oeffentliche_Konsultation_MTD

Die Rückmeldungen werden im Anschluss systematisiert und fließen in den weiteren Arbeitsprozess zur Adaptierung und Modernisierung der gesetzlichen Grundlagen der MTD ein.

Falls Sie Schwierigkeiten beim Benützen oder Befüllen des Online-Fragebogens haben, wenden Sie sich bitte an office-gb@goeg.at (Ansprechperson: Marie Luise Schmidt).

Fragen und Diskussionsbeiträge zu diesem Beitrag oder auch zu spannenden Fernlehrgängen und Online-Studienangeboten mit Gesundheitsthemen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe:

Gesundheitsberuferegister – nur noch 2 Wochen Zeit für die Registrierung!

Seit 1. Juli 2018 ist für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste die Registrierung im Gesundheitsberuferegister Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes.

Personen, die zu diesem Zeitpunkt ihren Beruf bereits ausüben, haben für die Antragstellung bis zum 30. Juni 2019 Zeit.

Das betrifft rund 120.000 bereits im Beruf stehende Personen.

Wer am 1. Juli 2018 noch keinen Gesundheitsberuf ausübt (z.B. nach einer Ausbildung oder nach Berufsunterbrechung), muss vor Beginn der Berufsausübung einen Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Behörde stellen.

Die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erfolgt über Antrag der/des Berufsangehörigen bei der zuständigen Registrierungsbehörde.

Der Antrag kann persönlich oder online mittels Handysignatur oder Bürgerkarte eingebracht werden. Eine Berufsausübung ohne Registrierung ist grundsätzlich nicht möglich.

Für Personen, die am 1. Juli 2018 bereits in ihrem Beruf tätig sind, besteht eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2019.

Die Registrierung ist auf fünf Jahre befristet, eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

Die Registrierung ist kostenlos. Nach Eintragung in das Register wird ein Berufsausweis zugeschickt.

Für die Registrierung bereits aktiver Berufsangehöriger sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass, Personalausweis)
  • Ausbildungsabschluss/Qualifikationsnachweis(e) (Zeugnis, Diplom, Anerkennungs- oder Nostrifikationsbescheid oder FH-Bachelorurkunde)
  • Bei Namensänderung(en) seit Erhalt des Abschlusses: Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde oder Nachweis freiwillige Namensänderung etc. 
  • Passfoto
  • Unterschriftsblatt (bei Online-Antrag, bei persönlicher Antragstellung wird vor der Behörde unterschrieben)

Die Unterlagen sind bei persönlicher Antragstellung im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so sind sie in deutscher Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Übersetzerin/einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorzulegen.

Online-Registrierung

Hier können Sie den Antrag auf Registrierung online mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur stellen.

Öffentliches Register

Bestimmte Daten aus dem Gesundheitsberuferegister sind öffentlich zugänglich.

Welche Daten das sind, ist im Gesundheitsberuferegistergesetz (GBRG) definiert.

Das öffentliche Register soll dazu dienen, der Bevölkerung einen Überblick über die vorhandenen Gesundheitsberufe und die jeweiligen Berufsangehörigen mit ihren Grundqualifikationen zu geben und im Bedarfsfall die Suche nach geeigneten Anbietern zu ermöglichen.

Den Link zum öffentlichen Register finden Sie hier

Folgende Daten sind im öffentlichen Register einsehbar:

  • Vorname(n), Familienname
  • akademische Grade
  • Geschlecht
  • Berufs- und Ausbildungsbezeichnung
  • Art der Berufsausübung (z.B. freiberuflich, im Arbeitsverhältnis)
  • Eintragungsnummer und Datum der Registrierung
  • Gültigkeitsdatum der Registrierung
  • Ruhen der Registrierung

Bei freiberuflich Tätigen sind zusätzlich Berufssitze und Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten einsehbar.

Darüber hinaus können Berufsangehörige freiwillig folgende Daten in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen oder selbst eintragen:

  • Fremdsprachenkenntnisse
  • Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen
  • absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen
  • berufsbezogene Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Web-Adresse

Auf einen „Schönheitsfehler“ des GBRG habe ich an anderer Stelle schon hingewiesen. Das Gesundheitsberuferegister berücksichtigt die Heilmasseure und auch die Hebammen leider nicht.

Eine INFORMATION betreffend Anerkennung als medizinische Masseurin / medizinischer Masseur oder Heilmasseurin / Heilmasseur finden Sie hier:

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Vienna International Studies:

Endlich: Berufsregister für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe auf Schiene – Heilmasseure leider nicht berücksichtigt

Das schon lange angekündigte Berufsregister für Gesundheits- und Krankenpflege-berufe und gehobene medizinisch-technische Dienste kommt nun in die Schwünge.

Mit Beschluss des Nationalrates (mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, Grüne) vom 7. Juli 2016 und Beschluss im Bundesrat vom 14. Juli 2016 wurde noch im Sommer das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz sowie das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden auf den Weg gebracht.

Mit der Kundmachung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes (GBRegG) im Bundesgesetzblatt ist nun der Weg frei für die Einrichtung des Berufsregisters für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und die gehobenen medizinisch-technischen Dienste mit Anfang 2017.

Das Gesundheitsberuferegister wird für

  1. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,
  2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, eingerichtet.

 

Die Idee hinter dem Gesetz?

Das Berufsregister stellt einen wichtigen Beitrag für mehr Sicherheit für Patientinnen und Patienten sowie der Qualitätssicherung, vor allem im freiberuflichen Bereich dar.

Mit der Einrichtung des Berufsregisters wird für die Berufsangehörigen Nachvollziehbarkeit und Transparenz geschaffen und die Patientinnen und Patienten können darauf vertrauen, dass sie von qualifizierten Personen betreut werden.

Zudem werden die regionale und bundesweite Bedarfsplanung sowie der internationale Informationsaustausch erleichtert.

Mit dem Gesetz erlangen die Arbeiterkammer und die Gesundheit Österreich GmbH http://www.goeg.at/ eine Funktion als Behörden.

Das Gesetz tritt mit 1.1.2017 in Kraft.

Ab 1.1.2018 werden alle Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste im Register erfasst.

Durch den verpflichtenden Eintrag in das Berufsregister wird es möglich, qualitative und quantitative Daten aus ganz Österreich und aus allen Versorgungsbereichen zur Verfügung zu stellen.

So wird das Pflegeleistungsangebot für Patientinnen und Patienten, sowie für Pflegebedürftige transparent.

Die Umsetzung des Registers erfolgt im Auftrag des BMGF durch die Bundesarbeiterkammer für die angestellten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen.

Die Gesundheit Österreich GmbH listet die selbständig Tätigen.

Der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV) https://www.oegkv.at/ übernimmt Aufgaben der Qualitätssicherung.

 

Mängel?

Aus meiner Sicht hätten die Heilmasseure – diese arbeiten eigenverantwortlich zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung als medizinischer Gesundheitsberuf im GBRegG berücksichtigt werden müssen.

Die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB) wird jedenfalls ein Register für nicht-medizinische gesundheitsbezogene Berufe einrichten.

Interessenten können sich jederzeit melden: