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Doktor ist nicht gleich Doktor: PhD, Dr., DBA, PhDr. ….?

Das österreichische Universitätsgesetz 2002[1] regelt im § 54 (4):

Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.

Im § 51. (2) Ziffer 12.:

Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Im § 51. (2) Ziffer 14.:

Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, oder „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“.

Das österreichsche Studienrecht kennt daher genau zwei Doktorgrade, die nach einem zumindest dreijährigen Studium verliehen werden können, den

  • Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“ und
  • Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz.

Österreich nimmt auch am Europäischen Hochschulraum – Bologna-Prozesses – teil, dem System leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse mittels dreistufigem Studiensystem (Bachelor, Master, Doktor/PhD) und regelt daher im UG 2002 auch ganz klar:

§ 88.(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

Daher können in Österreich auch andere als die beiden „heimischen“ Doktorgrade gem. § 88 UG geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden.

„PhDr.“ („doktor filozofie“)

In den EU-Mitgliedsländern Tschechien und der Slowakischen Republik verleihen Universitäten nach in der Regel zweisemestrigen Studien auch Doktorgrade in unterschiedlichen Disziplinen, z.B.:

„JUDr.“ (juris utriusque doctor“)

„PhDr.“ („doktor filozofie“ im Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften), 

die deshalb als „kleine Doktorgrade“ bezeichnet werden – im Unterschied zum „großen Doktorgrad“, der wissenschaftlichen Ebene des Doktorgrads auf der Stufe 3 von Bologna,

oder als Nachweis für den ordnungsgemäßen Abschluss eines medizinischen Studiums (wenn das Examen bestanden ist. Hier spricht man dann vom „Berufsdoktorat“ „MUDr.“ („medicinae universae doctor“).

Die Rechtslage des MUDr. ist vergleichbar mit dem Dr.med.univ. nach Abschluss des österreichischen Masterstudiums der Humanmedizin.

Der von Universitäten aus Tschechien und der Slowakischen Republik verliehenen akademische Grad PhD ist ein wissenschaftlicher Doktorgrad auf der 3. Stufe von Bologna und wird als solcher auch entsprechend geführt und eingetragen.

Die tschechischen oder slowakischen „kleinen“ Doktorgrade können in Österreich in der verliehenen Form geführt und eingetragen werden: PhDr., JUDr., MUDr.

Entsprechend § 88 (2) UG vor dem Namen, also z.B. PhDr. Max Mustermann.

DBA – „Doctor of Business Administration“

Britische Universitäten[2] verleihen neben dem bekannten PhD insbesondere für angewandte Forschungsstudien aus den Wirtschaftswissenschaften auch den DBA.

Dieser konnte in dieser Form und UG-konform während aufrechter EU-Mitgliedschaft (bis 31. 12. 2019) in Österreich auch so geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden: Max Mustermann, DBA.

Was nun nach Auslaufen der Übergangsfrist (31. 12. 2020) zwischen der EU und Groß Britannien vertraglich vereinbart wird, steht derzeit leider noch nicht fest.

Deutschland:

In Deutschland wird die Eintragung des „Doktorgrads“ bundesrechtlich im § 2 MRRG (Pflichtinhalt des Melderegisters) und den landesrechtlichen Regelungen, die diese Vorschrift umsetzen (siehe etwa Art. 3 Abs.1 Nr. 4 BayMeldeG) geregelt.

Entsprechende Regelungen enthalten das Passgesetz (§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 PassG) sowie das Personalausweisgesetz (siehe § 5 Abs. 2 Nr.3 PAuswG).[3]

Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) – Rechtsgrundlage

Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 26.06.2015)

Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziffer 1 – 3 des oben angegebenen Beschlusses getroffenen Regelungen:

  1. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.

2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

Die KMK folgt damit auch der Nr. 4.1.3 der Passverwaltungsvorschrift, die da regelt: „Die Eintragung „Dr.“ für Berufsdoktorate, sog. kleine Doktorgrade oder andere Hochschultitel ist nicht zulässig.”

Allerdings werden von deutschen Hochschulen weder „Berufsdoktorate“ noch „kleine Doktorgrade“ verliehen, somit werden damit für Deutschland ausländische akademische Grade angesprochen, z.B. der in der Slowakischen Republik erworbene Titel „PhDr.“ („doktor filozofie“) oder der „Dr.med.univ.“ aus Österreich[4].

Allenfalls auch interessant für Sie:

Führbarkeit eines bulgarischen Doktorgrades (Dr.) in Deutschland und Österreich

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen – auch zu online Lehrgängen und Regelstudien – bitte alle an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Promotion im Fernstudium (Dr. / PhD)


[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

[2] aber auch andere Länder kennen den DBA, insbesondere auch nach Berufsdoktoraten

[3] https://www.rehm-verlag.de/__STATIC__/newsletter/pass-ausweis-melderecht/2012/self/newsletter_oktober_2012_1518722312000.pdf  

[4] korrespondierend mit dem österreichischen Universitätsgestz 2002, § 51 (2) Z 11.: Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten „Master“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“ oder „DI“; für den Abschluss des Humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae universae“, abgekürzt „Dr. med. univ.“, für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad „Magistra pharmaciae“ oder „Magister pharmaciae“, jeweils abgekürzt „Mag. pharm.“, verliehen werden. Masterstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab.

20 Jahre Bologna-Prozess

Dieser Tage feiern wir 20 Jahre Start des Bologna-Prozesses:

  • 1999, 2001, 2003, 2005, 2007, 2009 …. 2018
  • Europäischer Hochschulraum
  • vergleichbare Abschlüsse
  • Leistungspunkte, ECTS
  • Bologna-Architektur: 3 Stufen (Bachelor, Master, PhD)
  • Förderung der Mobilität von Studierenden und Lehrenden
  • Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung
  • Förderung der europäischen Dimension in der Hochschulausbildung
  • ursprünglich 29, nun 48 Staaten

Der Bologna-Prozess ist das Ergebnis gemeinsamer Anstrengungen von Behörden, Hochschulen, Lehrkräften, Studierenden, Interessenverbänden, Arbeitgebern, Qualitätssicherungsagenturen, internationalen Organisationen und anderen Einrichtungen, einschließlich der Europäischen Kommission.

Schwerpunkte sind

Wo liegt das Problem?

Da sich die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa erheblich voneinander unterscheiden, war es bisher schwierig, die in einem Land erworbenen Qualifikationen für eine Bewerbung oder ein Studium in einem anderen Land zu nutzen. Durch die verbesserte Kompatibilität der Bildungssysteme können sich Studierende und Arbeitssuchende jetzt einfacher innerhalb Europas bewegen.

Gleichzeitig tragen die Bologna-Reformen dazu bei, europäische Hochschulen wettbewerbsfähiger und für den Rest der Welt attraktiver zu machen.

Der Bologna-Prozess unterstützt auch die Modernisierung der Bildungs- und Ausbildungssysteme, um diese auf die Bedürfnisse eines Arbeitsmarkts im Wandel auszurichten. Dies ist um so wichtiger, als der Anteil an Arbeitsplätzen mit hohen Qualifikationsanforderungen steigt und zunehmend Innovationsbereitschaft und Unternehmergeist gefragt sind. 

Bisherige Maßnahmen

Aus den regelmäßigen Berichten geht hervor, dass bei der Umsetzung der Reformen große Fortschritte gemacht wurden.

Im Mai 2015 haben die Bildungsminister in Jerewan vier prioritäre Bereiche für die weitere Arbeit festgelegt:

  1. Verbesserung der Qualität und Relevanz von Ausbildung und Unterricht
  2. Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Absolventen während ihres gesamten Berufslebens
  3. inklusivere Gestaltung der Bildungssysteme
  4. Umsetzung der vereinbarten strukturellen Reformen.

Wer nimmt teil?

Auf der Website des Europäischen Hochschulraums findet sich eine Liste der teilnehmenden Länder

Mehr dazu

EU-Rechtsvorschriften und ‑Initiativen

In die Bildungskarenz mit einem Kontaktstudium

ASAS-Kontaktstudien[1] in Kooperation mit der Allensbach University (Konstanz)[2]

Mit dem Maßanzug in die Bildungskarenz!

Bildungskarenz[3]

Die Bildungskarenz ermöglicht ArbeitnehmerInnen, sich bei bestehendem Arbeitsverhältnis für Weiterbildung freistellen zu lassen.

Diese Freistellung muss zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart werden.

Auf Bildungskarenz besteht also kein Rechtsanspruch.

Bereits nach 6 Monaten Beschäftigung möglich

Bildungskarenz kann jederzeit vereinbart werden, wenn Sie zuvor 6 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt waren (bei Saisonbetrieben: 3 Monate, sofern eine Beschäftigung von insgesamt mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten 4 Jahre beim selben Arbeitgeber vorliegt).

Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt 2 Monate.

Wird die Bildungskarenz in Teilen in Anspruch genommen, muss jeder Teil zumindest 2 Monate umfassen.

Der Verbrauch in einzelnen Teilen ist innerhalb von 4 Jahren möglich.

Maximal gibt es in 4 Jahren 12 Monate geförderte Bildungskarenz.

Was als Aus- oder Weiterbildung gilt:

Es sind Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland möglich.

Nicht akzeptiert werden Kurse aus dem Freizeit- und Hobbybereich ohne beruflichen Bezug.

Bildungsnachweis

Der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche (inkl. Lernzeiten) muss schriftlich nachgewiesen werden (z.B. mit Zeugnissen oder Kursbesuchsbestätigungen).

Für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren genügt der Nachweis über 16 Stunden pro Woche.

NACHWEIS BEI STUDIUM

Bei einem Studium gilt: Sie brauchen für den Weiterbezug des Weiterbildungsgeldes

  • den Nachweis über Prüfungen über 4 Semesterwochenstunden oder
  • im Ausmaß von 8 ECTS pro Semester oder
  • bei Abschlussarbeiten wie z.B. einer Diplomarbeit eine Bestätigung über den Fortschritt,
  • oder eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung.

Höhe der Unterstützung:

Während der Bildungskarenz bekommen Sie „Weiterbildungsgeld“ in der Höhe des Arbeitslosengeldes (Mindestsatz pro Tag: 14,53 Euro), wenn Sie die für das Arbeitslosengeld erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, dem AMS die Bildungskarenzvereinbarung mit dem Arbeitgeber vorlegen und die erforderlichen wöchentlichen Weiterbildungsstunden belegen können.

Weiters ist ein Zuverdienst im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung erlaubt (425,70 Euro im Jahr 2017), auch beim gleichen Arbeitgeber.

Was noch zu beachten ist:

Während des Weiterbildungsgeldbezugs sind Sie kranken-, unfall- und pensionsversichert.

Es besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie bei Elternkarenz. Für die Zeiten der Bildungskarenz besteht auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, der Urlaubsanspruch wird anteilig verkürzt.

Auch für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (z.B. Abfertigung Alt), zählt die Bildungskarenz nicht.

ANTRAGSTELLUNG UND AUSZAHLUNG

Der Antrag auf Weiterbildungsgeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnbezirk) zu stellen. Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Leistungspunkte (ECTS-Punkte)[4]

Leistungspunkte (= Credit Points) werden im Europäischen Hochschulraum als ECTS-Punkte vergeben. Das European Credit Transfer System (ECTS) erleichtert die Anerkennung von im In- und Ausland erbrachten Studienleistungen.

ECTS-Punkte sind keine Noten (Leistungsbewertungen), sondern sie werden zusätzlich zu den Noten vergeben. Sie messen die zeitliche Gesamtbelastung des Studierenden und umfassen sowohl den unmittelbaren Unterricht als auch die Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststudium), den Prüfungsaufwand und die Prüfungsvorbereitung einschließlich Abschluss- und Studienarbeiten sowie gegebenenfalls Praktika.

In der Regel werden pro Semester 30 Leistungspunkte vergeben. Für einen Leistungspunkt wird eine Arbeitsbelastung des Studierenden (workload) im Präsenz- und Selbststudium von 30 Stunden angenommen.

Überträgt man diese Punktevergabe auf die Regelstudienzeit eines Bachelorstudiums (mindestens drei und höchstens vier Jahre), so sind mindestens 180 und höchstens 240 ECTS-Punkte nachzuweisen.

Entsprechend verhält es sich mit dem anschließenden Masterstudium (Regelstudienzeit ein bis zwei Jahre), in dem folglich weitere 60 bis 120 ECTS-Punkte nachzuweisen sind.

Unter Einbeziehung des vorangegangenen Bachelorstudiums erfordert ein Masterstudium insgesamt 300 ECTS-Punkte.

 

Praktische Anwendung der Allensbacher Kontaktstudien – Nachweis der Bildungskarenz:

  • 1 Modul im Kontaktstudium (6 ECTS = 180 Stunden[5]) deckt die Bildungskarenz von zumindest 4 Monaten ab
  • für ein Jahr Bildungskarenz benötigen wir daher 3 Module

 

[1] http://asasonline.com/weiterbildung/kontaktstudien.html

[2] https://www.allensbach-hochschule.de

[3] https://www.arbeiterkammer.at/beratung/bildung/bildungsfoerderungen/Bildungskarenz.html

[4] https://www.studieninfo-bw.de/studieren/bachelormaster/leistungspunkte_ects_punkte/

[5] 1 Credit-Point erfordert nach österreichischem UnivG 150 Stunden an work load, nach dem Studienrecht Baden Württembergs 180 Stunden)