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Was passiert mit einem PhD aus Groß-Britannien? Eintragung nach Nostrifizierung?

Eine mir heute gestellte Frage:

Interessantes Video!

Wissen Sie was mit einem PhD aus GB passiert, der nach dem Brexit absolviert wurde? Kann der über eine Nostrifizierung in Ö anerkannt werden?“

Ich versuche es:

Deutschland:

Grundsätzlich gilt nun für Deutschland, dass britische akademische Grade unter Angabe der verleihenden Hochschule zu führen sind, z.B. „MBA (London School of Economics)“, was aber kaum beschwert, da britische Hochschulen in der Regel ein ausgezeichnetes Renommee genießen.

Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat aber beschlossen, dass für Groß-Britannien eine Ausnahmeregelung gelten könnte, die bereits für Nicht-EU-Staaten wie Australien, Japan oder die USA gilt und wonach der PhD ohne Zusatz und Herkunftsbezeichnung auch weiterhin in in Deutschland geführt werden könnte – auch als „Dr.“ wenn Groß-Britannien seinerseits ähnliche Regelungen vorsieht (Prinzip der Reziprozität).

Ich gehe daher davon aus, dass der PhD aus GB in Deutschland weiterhin ohne Herkunftsbezeichnung geführt und auch in öffentliche Urkunden eingetragen werden kann.

Aber viel wichtiger ist die Frage, ob der PhD seinen „Wert“ verliert, also z.B. die wissenschaftliche Anerkennung oder die Bedeutung im Beruf.

Diese ist leicht zu beantworten: Nein!

Daran ändert der Brexit natürlich gar nichts.

Österreich:

In Österreich können britische akademische Grade auch ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden, in öffentliche Urkunden werden sie allerdings nicht mehr eingetragen. (§ 88 UG und § 6 PassG-DV).

Es besteht in Österreich keine Verpflichtung, akademische Grade in Reisepässe oder Personalausweise einzutragen.

Das Recht dazu wird aber häufig genutzt und ist für die akademischen Grade aus Groß Britannien nun weg gefallen.

Kann – und das war ja die mir an sich gestellte Frage – der akademische Grad PhD auf Grund einer Nostrifizierung weiterhin in öffentliche Urkunden eingetragen werden.

Kurze Antwort: theoretisch Ja – praktisch Nein

Längere Antwort:

AbsolventInnen von Hochschulstudien außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz, die einen Beruf ergreifen möchten, der per Gesetz einen österreichischen Studienabschluss erfordert müssen/können eine Nostrifizierung beantragen.

Die Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines inländischen (in diesem Falle österreichischen) Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums.

Zuständig dafür ist das für Studienangelegenheiten verantwortliche Organ an einer öffentlichen Universität bzw. durch das Kollegium einer Fachhochschule.

Die erfolgreiche Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses führt zur völligen Gleichstellung mit dem entsprechenden, österreichischen Studienabschluss im jeweiligen Fach und zieht somit dieselben Rechtsfolgen nach sich. Antragsteller/innen dürfen dann den entsprechenden, österreichischen, akademischen Grad führen und erhalten somit auch die Berechtigung zur Ausübung jener Berufe, die in Österreich mit dem jeweiligen Studienabschluss verbunden sind.

Wichtig:

Ein Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Hochschule absolvierten Studienabschlusses (akademischen Grades) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin/des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.

Besteht der Berufszugang also bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere den Anerkennungsrichtlinien innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz, ist der Nostrifizierungsantrag nicht zulässig.

Da ein Berufszugang z.B. in der Diätologie oder der klinischen Psychologie auf Grundlage eines Bachelor- und/oder Masterstudiums (oft gekoppelt mit Berufserfahrung und auch weiteren Prüfungen, z.B. als Zivilingenieur) – und nicht auf Grund einer Promotion – erfolgt, auch FH-Professor/-in  kann man auf Grund eines britischen PhD’s werden, sehe ich kaum Chancen an einer Universität (und nur an Universitäten kann die Nostrifizierung eines Doktorgrades erfolgen) erfolgreich den Antrag auf Nostrifizierung stellen zu können.

Siehe auch:

Diskussionsbeiträge, Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien – bitte an:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, ist Rektor der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Rund um’s Studium:

Keine Eintragung britischer Grade mehr nach dem Brexit

Die Eintragung britischer Grade nach dem Brexit (British exit) war bereits Thema in meinem Blog – wenn es zu keiner Verlängerung kommt – erfolgt er am  29. März 2019 um 23 Uhr britischer Zeit – werden von britischen Hochschulen verliehene akademisch Grade in Österreich nicht mehr in öffentlichen Urkunden eingetragen:

Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)

Führung akademischer Grade

§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

Mein Rat: lassen Sie einen Ihnen verliehenen britischen akademischen Grad sicherheitshalber noch bis zum 29. März in öffentlichen Urkunden eintragen, danach ist diese Möglichkeit wohl nicht mehr gegeben.

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Führbarkeit eines bulgarischen Doktorgrades (Dr.) in Deutschland und Österreich

Da die UNIBIT Universität für Bibliothekswissenschaft und Informations-technologien, Sofia, einige Promotionsstudien in Österreich als grenzüberschreitende Studienangebote bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) gemeldet hat und ich in diesen Programmen Studierende begleiten und betreuen darf, möchte ich die immer wieder gestellte Frage nach der Führbarkeit eines dadurch erworbenen PhD– oder Doktorgrades auch hier in meinem blog beantworten:

Führbarkeit des akademischen Grades:

in Deutschland auf Grund eines Beschlusses der Kultusministerkonferenz – Rechtsgrundlage

Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 26.06.2015)

Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziffer 1 – 3 des oben angegebenen Beschlusses getroffenen Regelungen:

  1. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)1 oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
  2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

In Österreich auf Grund des § 88 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)

Führung akademischer Grade 

§ 88.(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

 

Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

Die Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO – gerade Bildungseinrichtungen sollten sie nicht unterschätzen!

Die Datenschutz-Grundverordnung – genauer die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (“Datenschutz-Grundverordnung”, DSGVO) – hat es wirklich in sich.

Mit 173 „erwogenen“ Gründen einbegleitet, normieren 99 Artikel (als pdf heruntergeladen insgesamt 88 Seiten) gerade für Bildungseinrichtungen sehr wesentliche Verpflichtungen, da diese jede Menge personenbezogene Daten verarbeiten (müssen).

Die DSGVO trat bereits am 24. Mai 2016 in Kraft und gilt ab dem 25. Mai 2018 in allen EU-Mitgliedsstaaten.

Unternehmen[1] müssen sich nun selbst darum kümmern, die geforderten Maßnahmen zu setzen – widrigenfalls empfindliche Strafen drohen.

Mit der DSGVO kommen neue Begriffe auf Unternehmen zu, wie

  • die Datenminimierung (Art. 5 (1) c – es dürfen nicht überschießend ohne Zweck Daten gesammelt werden),
  • die Speicherbegrenzung (Art. 5 (1) e – Daten müssen gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden) oder
  • die Pseudonymisierung (Art. 4 Z 5 – die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können…)

Wer „personenbezogene Daten“ verarbeitet

und das sind lt. Art 4 Z 1 der Verordnung alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

also sicher jede Bildungseinrichtung – ist davon betroffen und sollte sich darauf entsprechend einstellen.

Zusätzliche Rechte der Kursteilnehmer/-innen und Studierenden:

Schon bisher konnten Studierende und Kursteilnehmer/-innen eine Datenauskunft bei ihren Bildungseinrichtungen beantragen und die Löschung bzw. Berichtigung verlangen.

Mit der neuen Verordnung kommt das Recht dazu, diese Verarbeitung einzuschränken – das muss allerdings begründet werden.

Die Bildungseinrichtungen müssen all das innerhalb einer Frist von einem Monat erfüllen.

Diese kann in besonders komplexen Fällen oder bei besonders vielen Anfragen auf drei Monate verlängert werden – was vom Bildungsträger aber sehr gut begründet werden muss.

Ebenfalls neu ist das Recht auf Datenübertragbarkeit.

Betroffene sollen ihre personenbezogenen Daten von einem Bildungsträger zum nächsten “mitnehmen” können, ohne dass es technische Barrieren gibt und dafür Gebühren verlangt werden.

Hohe Strafen möglich:

Üblicherweise wenden sich künftig Studierende mit einem Anliegen (wie um eine Auskunft oder Löschung) an ihre Bildungseinrichtung und wird die Auskunft erteilt oder die gewünschte Aktion durchgeführt.

Gibt es damit ein Probleme, kann sich jede/r Studierende an die nationale Datenschutzbehörde wenden, die ein Verfahren einleitet und Geldstrafen von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent vom Umsatz verhängen kann.

Ein erlittener Schaden muss vom Betroffenen nachgewiesen werden bzw. dann vor Gericht eingeklagt werden.

Der Schadenersatz muss vor Gericht verhandelt werden.

Die Bildungsanbieter müssen nun – wie alle Unternehmen – sicherstellen, dass auch ihre externen Dienstleister nach der neuen Verordnung arbeiten – dies verlangt die Überprüfung aller bestehender Verträge ihrer Auftragsverarbeiter, Vertriebspartner …..

Jedem Bildungsanbieter kann die zeitgerechte Auseinandersetzung mit der DSGVO nur dringend angeraten werden:

 

Rückfragen bitte an Martin Stieger, Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University: Martin.stieger@liwest.at

 

[1] Gem. Art. 4 Ziffer 18 DSGVO sind „Unternehmen“ eine natürliche und juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen

 

Die Eintragung britischer akademischer Grade nach dem Brexit?

Viele Studierende aus Österreich, die in einem britischen Hochschullehrgang oder Studium eingeschrieben sind, machen sich Sorgen, ob der akademische Grad aus einem solchen Studium oder Lehrgang auch nach dem Brexit[1] noch in österreichische öffentliche Urkunden eingetragen werden kann.

Die Rechtslage ist klar:

Gemäß § 88 Abs. 1 UG[2], in der geltenden Fassung haben Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen.

Die Führung kann auch mit einem geschlechtsspezifischen Zusatz erfolgen.

Für Inhaber/innen akademischer Grade postsekundärer Bildungseinrichtungen aus EU- und EWR-Staaten gehört dazu gemäß § 88 Abs. 1a UG auch das Recht, die Eintragung in öffentliche Urkunden in abgekürzter Form ohne geschlechtsspezifischen Zusatz zu verlangen.

Führung akademischer Grade nach österr. UG

§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

 

Conclusio:

1) Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU können die britischen akademischen Grade in die öffentlichen Urkunden (in Österreich) eingetragen werden, wenn das Vereinigten Königreich im EWR verbleibt.

Dem EWR gehören neben den Mitgliedern der EU derzeit

  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen

an.

Daher werden die akademischen Grade aus diesen Ländern auch in österreichische öffentliche Urkunden eingetragen.

2) Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU können die britischen akademischen Grade in die öffentlichen Urkunden (in Österreich) eingetragen werden, wenn das Vereinigten Königreich dies – wie z.B. die Schweiz durch eine Reihe von bilateralen Verträgen mit der EU – hier mit Österreich – regeln kann.

Wie in vielen Bereichen sind z.B. Schweizer Staatsangehörige EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern auch bei der Eintragung der akademischen Grade in österreichische öffentliche Urkunden gleichgestellt.

3) Bereits in österreichische öffentliche Urkunden eingetragene britische akademische Grade würden andernfalls (nicht EWR-Mitglied, kein bilateraler Vertrag) bei einer Neuausstellung z.B. des Führerscheines oder Reisepasses nicht mehr berücksichtigt werden können – die Eintragung kann nicht mehr beantragt werden – die Urkunden müssten allerdings nicht vernichtet bzw. vor Ablauf der Gültigkeit neuausgestellt werden, da bei der Beantragung das Vereinigten Königreich ja noch EU-Mitglied war.

4) Bei Änderungen in Grund- und Firmenbuch, Namensänderungen und dgl. müsste allerdings auf die weitere Verwendung – nach erfolgtem Austritt des Vereinigten Königreichs – verzichtet werden, falls es nicht zu den beiden aufgezeigten Regelungen (EWR-Mitgliedschaft, bilateraler Vertrag) gekommen ist.

5) die akademischen Grade entfalten aber natürlich immer – auch wenn sie nicht eingetragen sind – ihre inhaltliche Wirkung, z.B. Zugangsvoraussetzung zu einem weiterführenden konsekutiven Studium.

Ein MBA aus Oxford ist ein MBA aus Oxford, auch wenn ich ihn nicht in den Führerschein eintragen kann!

 

http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/naric/akademische_grade_2012.pdf

 

[1] Der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs

[2] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)