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Energetiker in Österreich – Berufsbild und Gewerbeberechtigung

Ein Energetiker soll für ein Honorar von EUR 95.000,– netto (!) „Schwingungen des Grundstücks“ um das Krankenhaus Nord in Wien-Floridsdorf aus das höchstmögliche Niveau angehoben, das Gebäude „in den natürlichen Umgebungsplan von Mutter Erde“ eingebettet und einen „Schutzring“ verlegt haben, der verhindert, „dass negative Energien des Umfelds Einfluss auf das Haus und die Menschen nehmen“.

Auch wenn es sich bei diesem Dienstleister gar nicht um einen Energetiker handelt, denn eine entsprechende Gewerbeberechtigung liegt nicht vor, hat die Causa einem ganzen Berufsbild, einer stetig wachsenden Berufsgruppe leider wesentlich geschadet.

Grund genug einigen Fragen nach zu gehen:

  • Was ist und wie wird man eigentlich ein Energetiker?
  • Wie schaut es mit einer Gewerbeberechtigung aus und
  • mit welchen Methoden arbeiten die österreichischen Energetiker eigentlich?

Die österreichischen Humanenergetiker arbeiten intensiv an ihrem Berufsbild, dem Methodenkatalog und der Qualitätssicherung, befolgen dabei eigene Standesregeln und arbeiten mit einem Gewerbeschein.

Energetiker sind Dienstleister und damit auch individuelle Hilfestellung angeboten werden kann, arbeiten die Energetiker mit (zumindest einem) Gewerbeschein.

In der Regel im Rahmen des freien Gewerbes „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit[1]

Allgemeines zum Gewerbe finden Sie hier:

https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gewerbe/40985.html

Damit Energetiker können was sie beruflich alles tun dürfen sollten sie entsprechende Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote nutzen.

 

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

[1] „Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe“

 

Pflegeausbildung: Reform-Entwurf passierte den Ministerrat – DGKP ab 2024 komplett akademisch – neu ist die Pflegefachassistenz

  • Die Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerIn wird bis 2024 komplett in den tertiären Ausbildungssektor überführt.
  • Die speziellen Grundausbildungen, wie die Kinder- und Jugendlichenpflege und die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege laufen aus
  • Neu: Pflegefachassistenz

 

Der Entwurf für die Reform der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege hat am 14. Juni den Ministerrat passiert.

 

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege

Die Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerIn (gehobener Dienst) wird bis 2024 komplett in den tertiären Ausbildungssektor, d.h. auf FH-Niveau, überführt.

Auch das Berufsbild wird aktualisiert.

Tätigkeitsbereiche, die in der Praxis zu Anwendungsproblemen geführt haben, werden durch neu gestaltete Kompetenzbereiche ersetzt.

Es wird genau festgelegt, was Gesundheits- und KrankenpflegerInnen machen dürfen und was Ärztinnen und Ärzten vorbehalten ist.

Auslaufen werden die speziellen Grundausbildungen, wie die Kinder- und Jugendlichenpflege und die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege.

Stattdessen wird die allgemeine Grundausbildung künftig für alle gleich.

Die Möglichkeit für Spezialisierungen, wie etwa Intensivpflege oder Palliativversorgung, bleibt bestehen und wird erweitert.

 

Neu: Pflegefachassistenz

Neu eingeführt wird die 2-jährige Ausbildung zur Pflegefachassistenz, die den gehobenen Dienst entlasten soll.

Der gehobene Dienst kann Aufgaben an die Pflegefachassistenz übertragen, die Pflegefachassistenz wiederum – bei genau festgelegten und erlernten Tätigkeiten – ohne Aufsicht tätig werden.

Durch den Zugang zu Berufsreifeprüfung nach der Ausbildung zur Pflegefachassistenz ist die Durchlässigkeit der Ausbildung zum FH-Studium gegeben.

 

Pflegeassistenz

Die bisherige Pflegehilfe wird zur Pflegeassistenz aufgewertet und soll künftig von hauswirtschaftlichen, logistischen und administrativen Tätigkeiten befreit werden.

Die Ausbildungsdauer soll weiterhin 1 Jahr betragen, es wird aber einen größeren Theorieanteil in der Ausbildung geben mit dem Schwerpunkt “Langzeitpflege“.

Bei beruflicher Erstausbildung darf nur die Ausbildung zur Pflegefachassistenz begonnen werden, nicht jedoch zur Pflegeassistenz, um einerseits junge Menschen nicht in kurze Ausbildungen zu drängen und gleichzeitig WiedereinsteigerInnen nicht zu blockieren.

Die Ausbildungen in den Pflegeassistenzberufen können mit 1. September 2016 an den Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege beginnen.

 

http://www.bmg.gv.at/home/Startseite/aktuelle_Meldungen/Pflegeausbildung_Reform_Entwurf_nbsp_passiert_Ministerrat

 

Gesundheitsberufe in Österreich:

http://www.bmg.gv.at/cms/home/attachments/2/9/2/CH1002/CMS1286285894833/gesundheitsberufe.pdf

 

 

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG-Novelle 2015)

Das Bundesministerium für Gesundheit sieht einen umfassenden Adaptierungsbedarf der berufs- und ausbildungsrechtlichen Regelungen über die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe an die Bedürfnisse der sich wandelnden Praxis im Gesundheits- und Pflegebereich gegeben.

Als wesentliche Eckpfeiler des Reformbedarfs nennt man:

  • eine zeitgemäße Gestaltung und Aufwertung des Berufsbilds und Tätigkeitsbereichs sowie der Ausbildung der Pflegehilfe einschließlich Umbenennung in Pflegeassistenz,
  • die Aufhebung der speziellen Grundausbildungen des gehobenen Dienstes (Kinder- und Jugendlichenpflege, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) zugunsten einer noch stärker generalistisch auszurichtenden Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege,
  • die Aktualisierung der Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der Möglichkeit von Kompetenzvertiefung und -erweiterung,
  • die vollständige Überführung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung in den tertiären Sektor,
  • die notwendige Modernisierung der Regelungen über die Ausübung der und Sonderausbildung für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben sowie der Regelungen über Weiterbildungen.

Ein Maßnahmenpaket umfasst die folgenden Maßnahmen:

  • ein neues, aktualisiertes Berufsbild sowie Ablösung der in der Praxis zu Anwendungsproblemen geführten Tätigkeitsbereiche durch einen neugestalteten Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der den Anforderungen der unterschiedlichen Settings Rechnung trägt und praxisorientiert gestaltet ist, sowie die Ermöglichung neuer Spezialisierungen im Hinblick auf eine Weiterentwicklung des Berufs;
  • die Einführung der Pflegefachassistenz als weiteren Pflegeassistenzberuf, der mit einer aufbauenden vertiefenden und erweiternden Qualifikation eine weitergehende Delegationsmöglichkeit ohne verpflichtende Aufsicht eröffnet;
  • die Beibehaltung des Berufsbildes der Pflegehilfe als Pflegeassistenz, insbesondere im Hinblick auf die Kompatibilität mit den auf Landesebene geregelten Sozialbetreuungsberufen, einschließlich der Aktualisierung des Tätigkeitsbereichs;
  • den Zugang zur Berufsreifeprüfung für die Pflegefachassistenz entsprechend der Medizinischen Fachassistenz nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG);
  • das Auslaufen der speziellen Grundausbildungen in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege;
  • das Auslaufen der Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege an den im Sekundarbereich angesiedelten Gesundheits- und Krankenpflegeschulen und damit Überführung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in den tertiären Ausbildungssektor im Rahmen einer angemessenen Übergangsfrist;
  • die Möglichkeit der Weiterführung der Gesundheits- und Krankenpflegeschulen als Schulen für Pflegeassistenzberufe;
  • die Liberalisierung der Berufsausübung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege;
  • eine Deregulierung im Sinne des Abbaus der Vorbehaltsbereiche in den Spezialbereichen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Erleichterung des Personaleinsatzes zugunsten der durch die Länder festzulegenden Strukturqualitätskriterien;
  • die vollständige Ablösung der Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben durch das bereits etablierte generelle Anerkennungssystem von Universitäts- und Fachhochschulausbildungen in den Bereichen der Lehre und des Managements.
  • die Ablösung der bisherigen Sonderausbildungen für Spezialaufgaben durch ein neues zeitgemäßes Ausbildungssystem für den Erwerb von Zusatz- bzw. Spezialqualifikationen (Kompetenzvertiefung und Kompetenzerweiterung) für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege;
  • die Verankerung weiterer Spezialisierungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entsprechend dem setting- und zielgruppenspezifischen Versorgungsbedarf.

Soviel Reformeifer löst naturgemäß Diskussionen aus und so wurden bis dato – auch über den Begutachtungsstichtag hinaus – knapp 150 Stellungnahmen abgegeben.

Diese

  • Stellungnahmen,
  • den Gesetzestext,
  • das Vorblatt,
  • die Erläuterungen,
  • die Textgegenüberstellung und
  • das Begleitschreiben des Ministeriums

finden Sie hier: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00143/index.shtml