Schlagwort-Archive: Sozialversicherung

Österreich – Berufsrecht: selbständige Tätigkeit als Trainer/in für Resilienz, Mentales, Burnout-Prophylaxe ….

Ich werde heute gefragt:

Wien kann ich mich als Resilienztrainerin oder als Mentaltrainerin selbständig machen?

Antwort:

Selbständig machen kann man sich in einem solchen Bereich in der Regel auf zweierlei Art:

– Selbständig mit Gewerbeschein (in diesem Falle wäre zu prüfen, ob es sich um ein freies oder rein reglementiertes Gewerbe handelt) oder

– ohne Gewerbeschein als neue Selbständige

Alles was mit Training zusammen hängt ist Unterricht und als solcher von Anmeldung als Gewerbe ausgenommen.

Selbstständige TrainerInnen gelten als neue Selbstständige – die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen unterliegt nicht der Gewerbeordnung!

Die WKO fasst das hier gut zusammen

Selbständige Trainer:

Die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen udgl. unterliegt nicht der Gewerbeordnung. 

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich.

Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken, Aufbau von Organisationsstrukturen, Instrumente der Mitarbeiterführung, etc. liegt eine Unterrichtstätigkeit vor.  Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich. Werden hingegen durch Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche Beratungstätigkeit vor. Welchem Gewerbe diese Beratungstätigkeit zuzuordnen ist, hängt vom ihrem Inhalt ab; in Frage kommen etwa die Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, „Lebens- und Sozialberatung“, „ Werbeagentur“, „PR Berater“.     

In der Praxis wird von selbständigen Trainern immer wieder die Anmeldung des freien Gewerbes „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“ verlangt. Diese Berechtigung geht aber am Kern der Tätigkeit vorbei, denn sie deckt nur die sekretariatsmäßige Organisation eines Seminares für den Veranstalter ab, z.B. Koordination der Trainer, Versenden von Teilnahmebestätigungen, Austeilen von Schulungsunterlagen, technischer Support vor Ort. 

Selbständige Trainer sind als „Neue Selbständige“ bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen versichert. Das ist auch die zuständige Stelle für die Ausstellung der NeuFöG Bestätigung.      

Das heißt, man kann/muss Training nicht als Gewerbe anmelden. Also gibt es auch keine freien Gewerbe für Mental- oder Resilienztraining,

Diese Form des Trainings wird so hin in Form des Unterrichts im Rahmen der neuen selbständigen Tätigkeit ausgeübt:

Siehe dazu die Info der WKO: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Neue_Selbststaendige_einfach.html

Wer sind Neue Selbstständige?

Neue Selbstständige sind Unternehmer. Sie haben Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Neue Selbstständige sind keine Dienstnehmer. Auch keine freien Dienstnehmer. Sie sind auch keine Gewerbetreibenden. 

Den Namen Neue Selbstständige gibt es nur im Sozial-Versicherungs-Recht. 

Die Neuen Selbstständigen haben eine Pflicht-Versicherung. Dazu gehört 

  • Pensions-Versicherung
  • Kranken-Versicherung
  • Unfall-Versicherung
  • Selbstständigen-Vorsorge. Selbstständigen-Vorsorge ist eine Alters-Sicherung für Selbstständige. Die Alters-Sicherung heißt auch Abfertigung Neu.

Welche Berufe zählen zu den Neuen Selbstständigen?

Neue Selbstständige sind Personen, die zu keiner anderen Berufs-Gruppe gehören

  • Selbstständige, die nicht Mitglied bei der Wirtschaftskammer sind.
    Das sind zum Beispiel: 
    • Vortragende
    • Künstler
    • Sach-Verständige
    • Aufsichtsräte
    • Journalisten
    • Schriftsteller
    • Selbstständige in Gesundheits-Berufen (z.B. Krankenpfleger, Hebammen)
  • Freie Dienstnehmer, wenn sie fast nur eigene Betriebs-Mittel nutzen.
  • Personen mit Werk-Verträgen, die nicht Mitglied bei der Wirtschaftskammer sind. Bei Werk-Verträgen hat man eine Leistung vereinbart. Das kann ein Werk sein, aber auch eine Dienstleistung.
  • Erwerbstätige Kommanditisten, wenn sie nicht in der eigenen Kommandit-Gesellschaft (kurz: KG) arbeiten. 
  • Personen, die ohne Gewerbe-Berechtigung selbstständig arbeiten. Das ist nicht erlaubt. Der gesetzliche Name dafür ist unbefugte Gewerbe-Ausübung.
  • Persönlich haftende Gesellschafter von Personen-Gesellschaften. Das kann eine offene Gesellschaft sein (kurz: OG). Das kann auch eine Kommandit-Gesellschaft sein (kurz: KG).
  • Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, wenn sie nicht als Arbeitnehmer versichert sind. Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Wann beginnt die Pflicht-Versicherung für Neue Selbstständige?

Die Pflicht zur Versicherung beginnt mit dem ersten Tag der Arbeit als Neue Selbstständige.

Für die Anmeldung als Neuer Selbstständiger bei der Sozial-Versicherung der gewerblichen Wirtschaft hat man 1 Monat Zeit.

Die Versicherung endet immer am letzten Tag von dem Monat, in dem man die betriebliche Tätigkeit beendet. 

Wird die betriebliche Tätigkeit beendet, muss man sich bei der Sozial-Versicherung wieder abmelden. Dafür hat man 1 Monat Zeit. 

Wird eine Meldung nicht rechtzeitig gemacht, gilt die Pflicht zur Versicherung für das ganze Jahr. Dann muss man beweisen, dass man später mit der beruflichen Tätigkeit begonnen hat. Das gilt auch bei einem früheren Ende der beruflichen Tätigkeit.

Auf der Seite der Sozialversicherung der Selbstständigen kann man sich online bei der Pflicht-Versicherung für neue Selbstständige anmelden.

Ab wann muss man sich als Neuer Selbstständiger versichern?

Die Pflicht zur Versicherung gilt, wenn man mehr als 5.527,92 Euro im Jahr als Selbstständiger verdient.

5.527,92 Euro sind auch der kleinste Wert für die Berechnung der Sozial-Versicherungs-Beiträge. 

Wichtig!
Das Einkommen steht im Einkommen-Steuer-Bescheid. Wenn man mehr als 5.527,92 Euro verdient hat, muss man das der Sozial-Versicherung melden. Dafür hat man 8 Wochen Zeit. Wenn man keine Meldung macht, muss man 9,3 % Straf-Zuschlag bezahlen.

Tipp!
Neue Selbstständige können der Sozial-Versicherung melden, dass sie über die Versicherungs-Grenze kommen werden. Das macht man mit einer Überschreitungs-Erklärung. Dann ist der Neue Selbstständige pflicht-versichert.

Ist das Einkommen weniger als die Versicherungs-Grenze von 5.527,92 Euro, gilt die Pflicht zur Versicherung trotzdem.

Die Pflicht zur Versicherung gilt, bis man einen Wider-Ruf der Erklärung macht. Wider-Ruf bedeutet, man nimmt eine Erklärung zurück.

Die Pflicht-Versicherung kann auch nur für die Kranken-Versicherung gemacht werden. Dann ist auch die Unfall-Versicherung Pflicht.

Wie viel kosten die Versicherungen?

Die Unfall-Versicherung kostet 10,09 Euro im Monat. 

Die Kranken-Versicherung ist 6,8 % der Beitrags-Grundlage.

Die Pensions-Versicherung ist 18,5 % der Beitrags-Grundlage.

Die Selbstständigen-Vorsorge ist 1,53 % der Beitrags-Grundlage. Die Selbstständigen-Vorsorge ist die Abfertigung für Selbstständige. 

Die Beitrags-Grundlage sind die Einkünfte aus dem Gewerbe-Betrieb. Oder die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Das findet man im Einkommen-Steuer-Bescheid. Zu den Einkünften werden noch die Versicherungs-Beiträge des Jahres dazu gerechnet.

Während des Jahres bezahlt man voraussichtliche Versicherungs-Beiträge. Die voraussichtlichen Beiträge werden vom Einkommen-Steuer-Bescheid von vor 3 Jahren ausgerechnet. 

Wenn es den neuen Einkommen-Steuer-Bescheid gibt, werden die richtigen Versicherungs-Beträge berechnet. Dann muss man Sozial-Versicherungs-Beiträge nachzahlen. Oder bekommt von der Sozial-Versicherung Geld zurück.

Die Beitrags-Grundlage pro Monat ist höchstens 6.090 Euro. Ist das Einkommen mehr als 6.265 Euro, muss man trotzdem nicht mehr bezahlen. 

Wer zahlt keine Pensions-Versicherung?

Wenn man am 1. Jänner 1998 schon 55 Jahre alt war, muss man keine Beiträge für die Pensions-Versicherung bezahlen.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor, leitet VISVienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management, die Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe OGB und arbeitet als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet auch an der Vitalakademie

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe:

NeuFöG: Förderungen für Neugründer – WKO und SV helfen

Sozialversicherung:

Um die Sozialversicherungskosten kalkulierbar zu machen, gilt für Neugründer (Neuzugänge in der Wirtschaftskammer) in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eine fixe Beitragsgrundlage in der Höhe von 438,05 Euro (Wert 2018) monatlich.

Die Beiträge werden nicht mehr nachbemessen!

Im dritten Jahr der Pflichtversicherung gilt für Ihre Krankenversicherung die Mindestbeitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage. In der Pensionsversicherung gilt die Mindestbeitragsgrundlage für alle drei Jahre als vorläufige Beitragsgrundlage.

Achtung: Diese Regelungen beziehen sich immer auf Kalenderjahre.

Beispiel: Sie haben Ihre Tätigkeit im Juli eines Jahres aufgenommen. Von der fixen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung profitieren Sie 18 Monate.

(Mindest-) Beitragsgrundlage für Neugründer (monatlich):

Pensionsversicherung            654,25 Euro

Krankenversicherung             438,05 Euro

Beitrag Pensionsversicherung (vierteljährlich) 363,12 Euro

Krankenversicherungsbeitrag (vierteljährlich) 100,53 Euro

Beitrag Unfallversicherung (vierteljährlich) 28,80 Euro

Ihre Monatsbelastung für PV, KV und UV beträgt sohin EUR 164,15

informative links:

https://www.svagw.at/cdscontent/load?contentid=10008.586917&version=1517320485

https://www.sozialversicherung.at/portal27/esvportal/content?contentid=10007.683974&viewmode=content

Gebühren- und Steuerbefreiungen:

Gegen Vorlage des amtlichen Formulars NeuFö2 bei der in Betracht kommenden Behörde entfallen im Wesentlichen die durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die Grunderwerbssteuer für Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, die Gerichtsgebühren für die Eintragung ins Firmenbuch und Grundbuch, die Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten (bis 31.12.2015) und Teile der Lohnabgaben für das Kalendermonat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate.

Der Begünstigungszeitraum für Lohnnebenkosten selbst ist mit 12 Monaten beschränkt, wobei die Frist mit dem Beschäftigungsmonat des ersten Arbeitnehmers zu laufen beginnt.

https://www.wko.at/service/steuern/neugruendungs-foerderungsgesetz-fuer-neugruender-faq.html

WKO Gründerservice:

https://www.gruenderservice.at

 

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

staatlich anerkannte Hochschule der European Education Group Deutschland GmbH

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

Tel.: +49 7533 919 23 90

Fax.: +49 7533 919 23 91

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Hilfreiche Links zur Unternehmensgründung bzw. für alle Selbständigen in Österreich

Natürlich findet man fast alle Informationen zur Unternehmensgründung im Internet und auch während der unternehmerischen Tätigkeit wird einem durch die Wirtschaftskammer, die Finanzverwaltung und die Sozialversicherung …. bei entsprechenden Fragen geholfen, doch weiß ich aus eigener Erfahrung um die Nützlichkeit einiger informativer Seiten, die ich hier auch nennen möchte:

Alle nötigen Informationen zur Fülle der Amtswege: https://www.help.gv.at

Das USP Unternehmer-Portal ist wirklich gut gemacht und sehr nützlich: https://www.usp.gv.at

Das USP ist das zentrale Internetportal der österreichischen Bundesregierung für Unternehmen und bietet direkten Zugang zu zahlreichen E-Government-Anwendungen sowie unternehmensrelevante Informationen.

Die Hilfen für Ihre Steuererklärung gibt Ihnen das Ministerium persönlich an die Hand: https://www.bmf.gv.at

Fragen zur Sozialversicherung werden hier geklärt: https://www.sozialversicherung.at

Sie suchen ein Gesetz oder eine Verordnung: https://www.ris.bka.gv.at im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes werden Sie fündig.

Sie suchen einen Verein oder dessen Organe, in Österreich kann jeder das zentrale Vereinsregister abfragen: http://zvr.bmi.gv.at

Ist ein potentieller Geschäftspartner bereits insolvent? Hier lässt sich das leicht überprüfen, da alle Insolvenzverfahren jederzeit über die Ediktsdatei abgefragt werden können http://www.ediktsdatei.justiz.gv.at

Die Firmenbuchdatenbank können Sie über Partnerunternehmen genauso abfragen https://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/2c9484852308c2a601240b693e1c0860.de.html wie das Grundbuch https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/60/Seite.600340.html

Damit lassen sich potentielle Schwiegertöchter und –söhne genau so überprüfen wie Geschäftspartner.

Den richtigen Ausbildungspartner für akademische Weiterbildung finden Sie hier: http://asasonline.com/

 

 

 

Arbeit als Gesundheitstrainer/Gesundheitstrainerin

die Frage einer Kursteilnehmerin:

“Ich möchte in zwei Wochen zum erstmals als Gesundheitstrainer arbeiten, was muss ich beachten?”

Antwort:

Wichtig ist die Vorfrage, ob Sie als Arbeitnehmerin (auch: Dienstnehmerin) im Sinne des Arbeitsvertragsrechts also auf Grund eines Arbeitsvertrages[1] tätig sein und damit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet sein wollen, oder die Tätigkeit selbständig ausüben wollen.

Als AN wären Sie – wenn über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt – nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der
· Kranken-,

· Pensions- und

· Unfallversicherung

vollversichert.

Sie hätten Anspruch auf Krankengeld und wären arbeitslosenversichert.

Sie wären lohnsteuerpflichtig.

Allerdings vermute ich, Sie wollen selbständig tätig werden und da das Anbieten eines Gesundheitstrainings bzw. eines Bewegungstrainings eine Form der Unterrichtstätigkeit darstellt und als solche gemäß § 2 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen ist, wohl in Form der neuen selbständigen Tätigkeit.

Andernfalls könnten Sie ein freies Gewerbe anmelden.

Folgende Gewerbewortlaute existieren bereits und wären daher für eine Gewerbeanmeldung möglich:

Erstellung von Sport- und Fitnesskonzepten für aktive Sportler und gesundheitsbewusste Personen unter Ausschluss jeder den Ärzten oder sonstigen reglementierten Gesundheitsberufen, insbesondere den Diätdiensten oder Physiotherapeuten oder den gewerblichen Masseuren vorbehaltenen Tätigkeit (Allgem FG Gewerbe 151),

Erstellung von Trainingskonzepten für Sportler und gesundheitsbewusste Personen, einschließlich der Erteilung von allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln, wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett und Fettsäuren, Kalorien und dergleichen bei Ausübung von Sport oder Fitnessaktivitäten, mit Ausnahme der den Ärzten oder den zur berufsmäßigen Ausübung des Diätdiensts und ernährungsmedizinischen Beratungsdiensts berechtigten Personen vorbehaltenen individuellen Beratungen von Kranken oder der Angehörigen bzw. Gesunden oder unter besonderer Belastung stehender Personen oder Personengruppen (Allgem FG Gewerbe 151)

Für Sie als Neue Selbständige würde gelten:

1.1 Allgemeines

Ein Werkvertrag liegt laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt.

Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (die konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg.

Unter die Rubrik “Neue Selbstständige” fallen alle gewerblichen Tätigkeiten, für die keine Gewerbeberechtigung notwendig ist (z.B. Autoren oder Autorinnen, Gutachter oder Gutachterinnen, Übersetzer oder Übersetzerinnen, Vortragende, Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen). Auch Gesellschaften können als Neue Selbstständige Werkverträge mit Auftraggebern oder Auftraggeberinnen abschließen.

Die Merkmale der Neuen Selbstständigkeit decken sich im Wesentlichen mit jenen von Werkvertragsnehmern und Werkvertragsnehmerinnen mit Gewerbeberechtigung. Dies sind:

– persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin
– die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht durch Dritte)
– der Werkvertragsnehmer oder die Werkvertragsnehmerin ist nicht weisungsgebunden
– der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin verfügt über unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
Der Werkvertrag zählt zu den Zielschuldverhältnissen, die mit der Erbringung des Werkes erfüllt sind.

Das heißt: Die Fertigstellung des vereinbarten Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Schuldverhältnisses.

1.2 Sozialversicherung

Neue Selbstständige haben ihre Tätigkeit selbst bei der neues FensterSozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft| (SVA) zu melden, wenn

ihr jährliches Bruttoeinkommen den Betrag von EUR 6.453,35 übersteigt oder
daneben noch eine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und das Jahresbruttoeinkommen den Betrag von ca. 4.743,72 € (2014) bzw. 4.641,60 € (2013) nicht übersteigt.
Der Bezug einer Pension, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, von Kranken- und Wochengeld, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Sonderunterstützung oder einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung ist dem Erwerbseinkommen gleichgestellt.

Frist: innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit

Achtung: Wer der Pflicht zur Versicherungsmeldung nicht nachkommt und rückwirkend in die Pflichtversicherung (nach Vorliegen des Steuerbescheides) einbezogen wird, wird nachträglich – zusätzlich zur Vorschreibung der Versicherungsbeiträge – mit einem Zuschlag von 9,3 Prozent belastet.

Neue Selbstständige sind kranken-, pensions- und unfallversichert.

1.3 Steuerpflicht

Neue Selbstständige sind einkommensteuer-, jedoch nicht lohnsteuerpflichtig und haben dem neues FensterWohnsitzfinanzamt im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abzuliefern.

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben:

– wenn das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkommen enthalten sind, 11.000 Euro (bis einschließlich 2008: 10.000 Euro) überschreitet

– wenn neben Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit (lohnsteuerpflichtige Einkünfte) andere Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtbetrag 730 Euro im Jahr übersteigt und das Gesamteinkommen mehr als 12.000 Euro (bis einschließlich 2008: 10.900 Euro) beträgt

– wenn gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Gesamteinkommen mehr als 12.000 Euro (bis einschließlich 2008: 10.900 Euro) beträgt

– wenn betriebliche Einkünfte bezogen werden und der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird

– wenn vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung erfolgt ist

Frist:

ausschließlich selbstständige Tätigkeit: 30. April des Folgejahres
selbstständige Tätigkeit neben einer unselbstständigen Beschäftigung: 30. April des Folgejahres
Die Frist bei elektronischer Abgabe ist der 30. Juni.
Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden.

Infos finden Sie auch hier https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/wko/Mitarbeiter/Beschaeftigungsformen/Neue_Selbststaendige/Neue_Selbstaendige.xml

Beachten Sie bitte auch, dass (gewerbliche) gesundheitsbezogene Tätigkeiten unbedenklich nur an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden dürfen.

[1] Arbeitsverträge (auch: Dienstverträge) zwischen Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen sind prinzipiell formfrei. Sie können schriftlich, mündlich oder auch durch “schlüssige Handlung” (Erbringung von Arbeitsleistungen) abgeschlossen werden. Schriftliche Arbeitsverträge sind gebührenfrei. Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt, hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, einen so genannten Dienstzettel, auszuhändigen. Auch der Dienstzettel ist gebührenfrei und dient als Beweisurkunde. Allerdings empfiehlt es sich, aus Gründen der besseren Beweiskraft, einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der alle erforderlichen Angaben eines Dienstzettels aufweisen muss, anstelle des Dienstzettels auszustellen. Kein Dienstzettel ist auszustellen, wenn das Arbeitsverhältnis höchstens einen Monat dauert.