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WKO: Absetzbarkeit von Weiterbildungskosten als Betriebsausgabe – Klarer Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit muss vorliegen

Der Wirtschaftskammer Österreich verdanken wir eine gute Darstellung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten

Weiterbildungskosten sind abzugsfähig, wenn sie in einem klaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

Das bedeutet, dass die Fortbildung zur Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten oder zur Erhaltung der beruflichen Qualifikation dienen muss.

In der Praxis sorgt das Thema dennoch immer wieder für Diskussionsbedarf.

Allgemeine Rechtslage und Judikatur zur Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten als Betriebsausgaben

Der VwGH hat in mehreren Entscheidungen dargestellt, wann Weiterbildungskosten als Betriebsausgaben anerkannt werden und wann sie eindeutig beruflich veranlasst sind. Kosten für Weiterbildungen, die primär der Persönlichkeitsentwicklung oder allgemeinen Lebensführung dienen, sind hingegen nicht abzugsfähig.

Allerdings sind die Entscheidungen sehr einzelfallbezogen, sodass immer wieder Zweifelsfragen auftauchen (zB VwGH 2018/15/0043 zur steuerlichen Absetzbarkeit der Sprachreisen von Fremdsprachenlehrern). In der Praxis ist daher abzuwägen, wie diese Abgrenzung konkret aufgrund des gegebenen Sachverhaltes vorzunehmen ist. 

Ausgangslage und Ergebnis einer jüngeren BFG-Entscheidung

Der vom Bundesfinanzgericht (BFG) dieser Entscheidung behandelte Sachverhalt befasste sich mit der Beschwerde einer Physiotherapeutin, die Fortbildungskosten als Betriebsausgaben geltend machen wollte (BFG, RV/3100012/2024).

Die besuchten Kurse beschäftigten sich, hauptsächlich mit Persönlichkeitsentwicklung und allgemeiner Lebenszufriedenheit. Die Abgabenbehörde argumentierte, dass solche Aufwendungen der Persönlichkeitsentwicklung zuzurechnen sind und nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn sie im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit erforderlich sind.

Dieser Zusammenhang wurde von der Abgabenbehörde im konkreten Fall verneint. Das BFG ist in seiner Entscheidung den Ausführungen der Abgabenbehörde gefolgt und hat festgestellt, dass die Kurse keinen ausreichenden Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Physiotherapeutin hatten. Da die besuchten Seminare als nicht notwendig für die Tätigkeit als Physiotherapeutin ohne direkten beruflichen Nutzen und daher als Maßnahmen der allgemeinen Lebensführung eingestuft wurden, wurden die Kosten auch nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

Diese Entscheidung zeigt, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Weiterbildungskosten und beruflichen Notwendigkeiten bestehen muss. Immer, wen die Weiterbildung auch privaten Zwecken dienen kann, besteht ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf, wenn man diese Kosten steuerlich geltend machen will.

Siehe dazu auch: Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten

Studium

Berufstätige und lohnsteuerpflichtige Studierende können Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Studium (spezielle Zusatzkurse, Fahrtkosten, Studiengebühr) steuerlich als Werbungskosten geltend machen.

Für Privatpersonen als auch für Unternehmer gilt:

Ausgaben und Aufwendungen zur beruflichen Weiterbildung werden als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt, soweit diese im Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit stehen oder im Zusammenhang mit einem (dem ausgeübten Beruf) artverwandten Beruf stehen.

Zusätzlich können aber auch Ausgaben und Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen steuerlich abgesetzt werden, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten bzw. damit artverwandten Beruf stehen.
Dazu zählt auch der Besuch von berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen.

Auch sind Ausgaben und Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (z.B. Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin).

Als typische Aus und Fortbildungskosten kommen insbesondere in Betracht:

  • Kurs- und Seminarkosten
  • Kosten für Lehrbehelfe
  • Nächtigungskosten und Fahrtkosten

Hinsichtlich der Nächtigungskosten besteht insofern eine Obergrenze, als das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld in der Höchststufe nicht überschritten werden darf.

Von der steuerlichen Absetzbarkeit ausgeschlossen sind:

  • Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, B-Führerschein)

Weitere Informationen: Im Internet sind unter http://www.bmf.gv.at/ unter dem Button „Findok“ und weiter „Richtlinien“ in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 ausführliche Hinweise enthalten.

Ergänzende Informationen für Privatzahler

Steuerliche Absetzbarkeit von Kurskosten für Privatzahler, die Lehrgangsgebühren selbst finanzieren:

Diese Lehrgangsgebühren stellen eine Investition in die eigene berufliche Zukunft dar. Unter bestimmten Voraussetzungen mindern diese Aufwendungen die Bemessungsgrundlage für die Steuer.

Eine Steuerersparnis ergibt sich nur für Personen, die so viel verdienen, dass sie Lohn- oder Einkommensteuer zahlen.

Keine Steuerersparnis ergibt sich daher z.B. bei Studenten, Hausfrauen, geringfügig Beschäftigten, Teilzeitbeschäftigten oder anderen Steuerpflichtigen mit einem steuerpflichtigen Einkommen bis € 12.756,–. 

Liegt der Verdienst darüber, werden je nach Höhe des Lohnes zwischen 20 % und 55 % der selbst getragenen Kurskosten über eine Steuergutschrift vom Finanzamt erstattet.

Damit die Teilnahmegebühren steuerlich absetzbar sind, müssen sie entweder für Fort- und Weiterbildung im ausgeübten Beruf, für eine Ausbildung zur Ausübung eines neuen Berufes oder für eine Umschulung für einen Einstieg in eine neue Tätigkeit anfallen.

Andere Kursbeiträge, vor allem für aus überwiegend privater Motivation besuchte Veranstaltungen, sind nicht absetzbar.

Fort- und Weiterbildung

Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung dienen der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf. Derartige Kurse werden besucht, um im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben bzw. um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte sind zum Beispiel Aufwendungen eines Finanzbeamten für einen Buchhalterlehrgang Fortbildungskosten. Ebenso können die Aufwendungen eines kaufmännischen Angestellten für den Lehrgang „Fachakademie Handel“ Fortbildungskosten sein. Auch sind Kosten zur Erlangung des Werkmeisterstatus Fortbildungskosten, da die Berufsstellung eines Werkmeisters gegenüber der Gehilfentätigkeit keinen neuen Beruf darstellt.

Ausbildung

Eine Abzugsfähigkeit von Kosten für Ausbildungen, durch welche Kenntnisse erlangt werden, die eine neue Berufsausübung ermöglichen, ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist das derzeitige Dienstverhältnis oder die konkrete betriebliche Tätigkeit.

Von einer verwandten Tätigkeit ist auszugehen, wenn die Tätigkeiten üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden (z.B. Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler) oder die Tätigkeiten in großem Umfang gleiche Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (z.B. Fleischhauer und Koch, Elektrotechniker und EDV-Techniker). Eine wechselseitige Anrechnung von Ausbildungszeiten ist ein Hinweis für das Vorliegen von verwandten Tätigkeiten. Ein Indiz ist auch, wenn die durch den Kursbesuch erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können.

Umschulung

Durch Umschulungsmaßnahmen, wird der Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit dem bisherigen Beruf nicht verwandt ist. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Der Umfang der Maßnahme muss derart umfassend sein, dass ein Berufsumstieg möglich ist, wie z.B. die Ausbildung eines Druckereiarbeiters zum Krankenpfleger. Der Besuch einzelner Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit reicht nicht aus (z.B. der Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der keinen Berufseinstieg ermöglicht). Aufwendungen für solche Kursmodule sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten – wie oberhalb geschildert – darstellen.

Privat veranlasste Kurse

Zu diesen von der Finanzverwaltung als privat veranlasst angesehenen Kursen gehören Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die der privaten Lebensführung dienen. Dazu zählen z.B. Persönlichkeitsseminare ohne direkten Bezug zum Beruf oder zur selbstständig ausgeübten Tätigkeit, Esoterikseminare, allgemeine Sportkurse und ähnliches. Aufwendungen dafür sind nicht steuerlich absetzbar, und zwar auch dann nicht, wenn die erworbenen Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können.

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Prof. Dr. Dr. Dr.h.c. Martin Stieger

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Österreich: Fortbildung gehört zu den Berufspflichten der Heilmasseur*innen – wie diese nachweisen?

Viele Berufe kennen neben einer Ausbildungs- auch eine laufende Fortbildungsverpflichtung.

Das Wissen muss – insbesondere in den hoch qualifizierten Berufen – stetig erneuert und vertieft werden und schreibe ich dazu auch immer wieder kurze Blogbeiträge.

Aus-, Fort- und Weiterbildung ist dabei Arbeitszeit!

Auch den Heilmasseur*innen trägt das Gesetz die Fortbildung als Berufspflicht auf.

Dazu erreichen mich immer wieder Fragen – auch diese Woche:

Frage:

Ich habe die Ausbildung als Heilmasseurin 2020 abgeschlossen und Sie haben unsere Gruppe in der Einheit „Recht“ unterrichtet. Bei mir ist nun die Frage nach der Fortbildungspflicht aufgekommen, ich habe dazu auch einen Blogbeitrag von Ihnen gelesen – die Regel mit 40 Stunden in 5 Jahren ist mir klar. 

Für mich stellt sich nun die Frage, welche Regelungen es für die Inhalte der Fortbildung gibt? Würde in meinem Fall zum Beispiel auch ein Erste Hilfe Grundkurs als Fortbildung für Heilmasseur:innen zählen? 

Antwort:

Gemäß MMHmG – Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – § 2 Allgemeine Berufspflichten – Abs. 2. – haben sich Heilmasseur*innen über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

Ein Erste Hilfe Grundkurs z.B. fällt damit nicht unter die gesetzlich geforderte Fortbildung.

Es muss sich um eine fachspezifische Fortbildung handeln.

Diese kann in Kursen, Seminaren oder Workshops, die aktuelle Themen der Heilmassage und verwandter Disziplinen behandeln, erfolgen.

Sie können solche Fortbildungen an Bildungseinrichtungen absolvieren aber auch selbst organisieren – zum Beispiel mit anderen Heilmasseur*innen einen dokumentierten Austausch zu neuesten Technologien und neuen Trends in der Massagetherapie pflegen.

Spannend sicher dabei z.B. das Thema Heilmassage im Digitalen Zeitalter:

Es ist jedenfalls wichtig, alle absolvierten Fortbildungen sorgfältig zu dokumentieren

Diese Dokumentation umfasst Teilnahmebestätigungen, Zertifikate und detaillierte Aufzeichnungen über Inhalt und Umfang der Fortbildungen. 

Eine solche Dokumentation ist nicht nur für den eigenen Nachweis wichtig, sondern ist auch bei eventuellen Überprüfungen durch Behörden erforderlich.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Aus-, Fort- und Weiterbildung ist Arbeitszeit

Ist aufgrund von Rechtsvorschriften (z.B. Gesetzen, etc.) eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für das Ausüben einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, so gilt die Teilnahme an solcher als Arbeitszeit.

Diese neue Regelung gilt seit 28.3.2024 und betrifft alle Arbeitnehmer:innen, die unter das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG fallen. Das sind in der Regel Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.

Basis für diese Regelung ist die Transparenz-Richtlinie der EU[1], die ins österreichische Recht umgesetzt wurde.

Bereits zuvor hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Zeit, in der Arbeitnehmer:innen eine vorgeschriebene Fortbildung absolvieren, Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinie der EU darstellt.

Hinsichtlich der österreichischen Regelung (§ 11b AVRAG) ist künftig noch mehr darauf zu achten, was als arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit des/der Arbeitnehmer:in gilt. Die Kosten dafür sind vom Arbeitgeber zu tragen, sofern dies nicht von dritter Seite (z.B. AMS) erfolgt.

Viele Arbeitnehmer:innen sind gesetzlich zur Fortbildung verpflichtet:

Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

Die aktuelle Regelung verpflichtet Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zur Fortbildung im Umfang von mindestens 60 Stunden (á 60 Minuten) innerhalb von fünf Jahren.

Medizinische- und Heilmasseure:

Gemäß Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) wird den Medizinischen- und Heilmasseuren eine Fortbildungsverpflichtung aufgetragen: Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

Siehe dazu auch

Ob § 11b AVRAG anwendbar ist, wird aber natürlich stets von den Umständen des Einzelfalls abhängen.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen – auch zu online Lehrgängen und Regelstudien – bitte alle an: office@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

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[1] Die Umsetzung der Transparenz-Richtlinie wurde in BGBl I 11/2024 veröffentlicht und ist damit ab 28.3.2024 in Kraft

Baden-Württemberg: Jahrestagung des Netzwerks für berufliche Fortbildung

Foto:  © contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Die 31 regionalen Netzwerke sowie die zwischenzeitlich 17 Regionalbüros für berufliche Fortbildung sind zur 54. Jahrestagung des Netzwerks für berufliche Fortbildung Baden-Württemberg zusammengekommen. Das Schwerpunktthema lautet „Generationen lernen anders“.

Die 54. Jahrestagung des Netzwerks für berufliche Fortbildung Baden-Württemberg fand am 12. und 13. Oktober 2023 in Friedrichshafen statt.

Die 31 regionalen Netzwerke für berufliche Fortbildung sowie die zwischenzeitlich 17 Regionalbüros für berufliche Fortbildung kamen zusammen, um sich über aktuelle Entwicklungen in der beruflichen Weiterbildung zu informieren und auszutauschen.

Das Schwerpunktthema der diesjährigen Veranstaltung lautet „Generationen lernen anders“.

Schwerpunktthema „Generationen lernen anders“

In diesem Jahr feiert das Netzwerk für berufliche Fortbildung sein 55-jähriges und die Regionalbüros für berufliche Fortbildung ihr 20-jähriges Bestehen. „Ob Klimawandel, Dekarbonisierung oder die stetig fortschreitende Digitalisierung – nur mit entsprechend qualifiziertem Personal werden wir die Transformation unserer Wirtschaft erfolgreich gestalten. Gute und zielgerichtete Weiterbildung ist ein Schlüsselfaktor bei der Bewältigung der damit verbundenen Herausforderungen. Damit ist die Arbeit der Netzwerke und unserer Regionalbüros heute wichtiger denn je“, sagte Ministerialdirektor Michael Kleiner.

Bei der Veranstaltung gab Prof. Dr. Ansgar Thiel, Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, in seinem Vortrag Impulse zum Themenfeld. Am Nachmittag stellte Dr. Maria Kreiner, Projektleiterin der Handwerkskammer Konstanz, die Erfahrungen und Ergebnisse des vom Wirtschaftsministerium geförderten innovativen Weiterbildungsprojekts „Niederschwellige digitale Lernmedienentwicklung mit Bordmitteln“ vor. Den Abschluss der Tagung bildete eine Betriebsbesichtigung bei der Michelsen-Werft und Bootsbau in Friedrichshafen. Die Michelsen-Werft ist ein eingetragener Meisterbetrieb bei der Handwerkskammer Ulm, Mitglied im Deutschen Boots- und Schiffbauerverband sowie im Verband der Bodenseewerften.

Netzwerk für berufliche Fortbildung Baden-Württemberg

Dem Netzwerk für berufliche Fortbildung Baden-Württemberg gehören rund 1.700 Weiterbildungsträger an, die in 31 regionalen Netzwerken organisiert sind. Die regionalen Netzwerke verstehen sich als Qualitätsgemeinschaft und engagieren sich vor Ort für die berufliche Weiterbildung.

Ihre Weiterbildungsangebote finden sich auch im Weiterbildungsportal des Landes.

Über 50.000 Präsenz- und Onlinekurse sind gegenwärtig dort abrufbar. Das kostenlose Beratungstool mit Video- und Chatfunktion steht unter The Chänce zur Verfügung.

Die Beratung zur beruflichen Weiterbildung wird durch die Regionalbüros für berufliche Fortbildung durchgeführt. Unter dem Motto „Fit durch Fortbildung“ werben die Netzwerke landesweit für die Notwendigkeit eines lebenslangen Lernens und leisten einen wichtigen Beitrag zur Transparenz auf dem regionalen Weiterbildungsmarkt. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus fördert die regionalen Netzwerke und die Regionalbüros.

Spannende Akademische Weiterbildung (Zertifikatslehrgänge) in Fernlehre bietet z.B. die Allensbach Hochschule Konstanz an:

Die Allensbach Hochschule:

Die Allensbach Hochschule ist eine staatlich anerkannte Hochschule des Bundeslandes Baden-Württemberg und bietet verschiedene berufsbegleitende  Bachelor-  und  Masterprogramme im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an.

Die Studiengänge der Allensbach Hochschule sind durch die Akkreditierungsagentur  ZEvA akkreditiert und als Fernstudiengänge konzipiert.

Alle Studiengänge sind zusätzlich von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht  (ZFU) zugelassen.

Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.

Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können.

Bei Fragen steht jederzeit ein/e Tutor/in oder Dozent/in zur Verfügung.

Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle.

So richtet die Hochschule beispielsweise jährlich das Bodensee-Forum zu den Themen Krise, Sanierung und Turnaround aus und gibt die wissenschaftliche Fachzeitschrift „Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung“ heraus.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Die Allensbach Hochschule:

Gamechanger Bildung:

weitere YouTube-Videos:

https://www.youtube.com/@YouTubeProfessor/videos

Der „Bachelor Professional“ in Deutschland ein Fortbildungsabschluss, in Österreich ein akademischer Grad

Österreich:

In Österreich wurde im Zusammenhang mit der Neuordnung der akademischen Weiterbildung (01. 10. 2021) als Abschluss eines (außerordentlichen) Bachelorstudiums der akademische Grad Bachelor Professional (BPr) neu eingeführt.

Der österreichische akademische Grad Bachelor Professional (BPr) kann von den Hochschulen, (von privaten und öffentliche Universitäten, Fachhochschulen und privaten Hochschulen) nach einem außerordentlichen Studium nur in einer erweiterten Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erfolgen.

Also z.B. durch die Donauuniversität Krems und dem WIFI oder einer FH und dem BFI.

Für den Besuch von solchen Hochschullehrgängen (außerordentlichen Studien) haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrgangs vom Rektorat festzusetzen.

Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung

Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden.

Ich habe darüber in meinem Blog schon mehrfach berichtet und dazu auch dem Online-Magazin von Wüstenrot ein Interview gegeben:

Der nach diesen (an sich zu begrüßenden) Studien verliehen akademische Grad Bachelor Professional (BPr) ist leider unglücklich gewählt, weil der Bachelor Professional in Deutschland als Fortbildungsabschluss bereits gut eingeführt ist.

Deutschland:

In Deutschland ist der Bachelor Professional in … ein Fortbildungsabschluss und befindet sich auf der Niveau-Stufe 6 des Deutschen-Qualifikationsrahmens (DQR). 

Als Bachelor Professional können unter anderem geprüfte Fachwirte, Fachkaufleute, Meister und IT-Aufstiegsfortbildungen bezeichnet werden.

Das deutsche Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt im § 53 die Berufliche Fortbildung und hier im § 53c den Bachelor Professional:

(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen: 

1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder

2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer 

1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com  

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater  und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet und ist Mitglied der Wissenschaftskommission im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie im Präsidium des Zentrums für Risiko- und Krisenmanagement, Wien

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01.10.2021

Österreich: viele Berufe kennen neben einer Ausbildungs- eine laufende Fortbildungsverpflichtung

Das Wissen muss – insbesondere in den hoch qualifizierten Berufen – stetig erneuert und vertieft werden und schreibe ich dazu auch immer wieder kurze Blogbeiträge.

Allgemein bekannt ist die Fortbildungsverpflichtungen der Ärzte (§ 49 ÄrzteG), schon weniger bekannt, dass auch anderen Freien Berufen (z.B. Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern, …..) und Gewerbetreibenden wie Immobilienmaklern, Lebens- und Sozialberatern, Masseuren, …… natürlich auch Mediatoren und Supervisoren ….. die berufliche Fortbildung (selbst) auferlegt oder gesetzlich verordnet wurde.

Grundlage für die Fortbildung können dabei

Richtlinien des freiwilligen Berufsverbandes (wie bei den SupervisorInnen),
Standesregeln (wie bei den Immobilienmaklern),
eine Verordnung (wie bei den Lebens- und Sozialberatern) oder
das Gesetz (wie bei den Masseuren und Mediatoren)

sein.

Daher ist wenig verwunderlich, dass diese Fortbildungsverpflichtung für nahezu jeden Beruf völlig unterschiedlich geregelt wird.

Einige Beispiele dafür, welche Einheiten oder Stunden in wie vielen Jahren nachgewiesen werden müssen:

Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

Die aktuelle Regelung verpflichtet Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zur Fortbildung im Umfang von mindestens 60 Stunden (á 60 Minuten) innerhalb von fünf Jahren.

Bilanzbuchhalter und Personalverrechner:

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 schreibt für die bestellten Berufsberechtigten den Nachweis jährlicher Fortbildung im Mindestausmaß von 30 Lehreinheiten für Bilanzbuchhalter und von je 15 Lehreinheiten für Buchhalter und Personalverrechner vor.
Eine Lehreinheit hat die Mindestdauer von 45 Minuten.

Hebammen:

Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.

Immobilienmakler:

  • Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn Sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.
  • Immobilienmakler sorgen dafür, dass ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter, im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die nicht die fachliche Befähigung zum Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann erfolgreich abgeschlossen haben, binnen 18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der ON-Regel 43001 –1 (Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die vorgesehene Zertifizierungsprüfungen ablegen. Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, dazu anhalten, sich im angemessenen Umfang beruflich fortzubilden.

Lebens- und Sozialberater:

Um eine entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben die Lebens- und Sozialberater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in der Mindestdauer von 16 Stunden jährlich zu besuchen und sich regelmäßig einer Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 221/1998, erfüllt.

Mediatoren:

Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.

Medizinische- und Heilmasseure:

Gemäß Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) wird den Medizinischen- und Heilmasseuren eine Fortbildungsverpflichtung aufgetragen: Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

Psychologen:

Nach absolvierter Ausbildung und Eintragung in die jeweilige Berufsliste der Klinischen Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie ist die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes im Gesundheitswesen nach bestem Wissen und Gewissen unter besonderer Beachtung der aktuellen Entwicklung und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften und durch Inanspruchnahme von Supervision sowie durch den regelmäßigen Besuch von in- oder auch ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu gewährleisten und hat im Ausmaß von zumindest 150 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren zu entsprechen.

Rechtsanwälte:

Jeder Rechtsanwalt ist in Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung verpflichtet, seine zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse zu erhalten und zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Fortbildungsverpflichtung besteht im Umfang von mindestens 36 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 3 Kalenderjahren.

Supervisoren:

Ethische Richtlinien für SupervisorInnen der ÖVS (Österreichische Vereinigung für Supervision): Eine jährliche Fortbildung von 2 bis 6 Tagen ist empfohlen (Austausch zwischen FachkollegInnen/Intervision, Fachtage, Weiterbildung in angrenzender Profession, Fachliteratur, …).

Vermögensberater:

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD ist mit 2019 die Weiterbildungsverpflichtung auf alle Tätigkeiten der Gewerblichen Vermögensberatung erweitert worden und umfasst jetzt 20 Stunden pro Jahr. Die Berufsangehörigen müssen daher gemäß § 136a Abs 6 GewO 1994 Schulungen zu den Themenbereichen Berufsrecht, Finanzierungen, Lebens- und Unfallversicherungen, Veranlagungen und Wertpapiere absolvieren.

Wertpapiervermittler (WPV)

Wertpapiervermittler sind nach § 136c GewO zur Weiterbildung verpflichtet. Die Weiterbildungspflicht beträgt 40 Stunden innerhalb von drei Jahren.

Wirtschaftstreuhänder:

Von den innerhalb von drei Jahren zu absolvierenden 120 Stunden (eine Stunde hat mindestens 45 Minuten) sind zumindest 60 Stunden in den Fachgebieten gemäß § 22 Abs. 3 und Abs. 6 WTBG 2017 zu absolvieren.

ZiviltechnikerInnen:

Das geltende ZTG legt lediglich fest, dass sich ZiviltechnikerInnen „laufend“ fortzubilden haben.

Wichtig ist, dass Sie als Angehörige/r eines qualifizierten Berufes dieser Fortbildungsverpflichtung gerecht werden und dabei auch wissen, dass Sie diese mit Hilfe des VIS-Netzwerkes auch auf höchstem Niveau absolvieren können.

Rückfragen zu Kursen, Seminaren, Lehrgängen und weiteren Studienmöglichkeiten bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

VIS Bildungsberatung:

Österreich: Fortbildungsverpflichtung für Rechtsanwälte – die neue Regelung gilt ab 01. 01. 2022

Die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes[1], wurden wie folgt geändert:

„§ 54. (1) Jeder Rechtsanwalt ist in Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 10 Abs 6 RAO verpflichtet, seine zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse zu erhalten und zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu halten.

(2) Die Fortbildungsverpflichtung besteht im Umfang von mindestens 36 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 3 Kalenderjahren. Sie hat durch die Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen (weltweit, sowohl in Form einer Präsenzveranstaltung als auch in digitaler Form) oder durch Selbststudium zu erfolgen. Zur Erfüllung des vorgeschriebenen Umfangs kann das Selbststudium im Ausmaß von höchstens 18 Stunden herangezogen werden.

(3) Auf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen kann der mit facheinschlägigen Tätigkeiten als Vortragender, Prüfungskommissär, Autor von Fachbeiträgen oder Gesetzesbegutachtungen verbundene angemessene Zeitaufwand angerechnet werden. Zu Vortragstätigkeiten und zur Tätigkeit als Prüfungskommissär sind auch Vorbereitungszeiten zu zählen. Diese sind pauschal mit dem 2- fachen der Vortragszeit dieser hinzuzurechnen.

(4) Der Rechtsanwalt hat die zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung notwendige Dokumentation vorzunehmen. Diese ist bei Anforderung der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Die Rechtsanwaltskammer ist zur Überprüfung der Nachweise und der Dokumentation berechtigt. Zu diesem Zweck ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Die Pflicht zur Dokumentation der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung beginnt mit dem auf die erstmalige Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte folgenden Kalenderjahr.“

Die erstmalige Pflicht zur Dokumentation gemäß § 54 Abs. 4 und der erste Durchrechnungszeitraum gemäß § 54 Abs. 2 beginnen am 1. Jänner 2022, wobei Fortbildungsmaßnahmen im Zeitraum vom 24. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 im ersten Durchrechnungszeitraum zu berücksichtigen sind.

Solch facheinschlägige Fortbildungsveranstaltungen können auch im Fernstudium unter Nutzung des vielfältigen VIS-Angebotes, z.B. über Nano-Degrees, das sind einzelne, in sich geschlossene Lehrveranstaltungen über den VIS-Campus absolviert werden.

Rückfragen, auch zu weiteren Studienmöglichkeiten bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Was sind Nano Degrees?

VIS Nano Degree Reihe „Wissenschaftliches Arbeiten“:


[1] RL-BA 2015, kundgemacht am 26.09.2020 auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, zuletzt geändert mit Beschluss der Vertreterversammlung am 25.09.2020, kundgemacht am 28.09.2020

Österreich: Das Bildungsdarlehen ermöglicht die angestrebte Höherqualifikation bis zum kompletten Studium!

Der zeitliche und finanzielle Aufwand für berufsbegleitende Aus-, Fort- und Weiterbildung ist beträchtlich.

Zeit- und ortsunabhängige Fernstudien und Online-Angebote helfen neben straffem Zeitmanagement das Problem Zeit zu lindern.

Das Bildungsdarlehen und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aus- und Weiterbildung ermöglichen es Ihnen Ihre angestrebte höhere Qualifikation zu finanzieren.

Ein Bildungsdarlehen z.B. von Wüstenrot ermöglicht die Finanzierung der angestrebten Höherqualifikation – von der Werkmeisterprüfung oder IT- und Computerschulungen über Lehrgänge zu Unternehmensführung und Management bis zum kompletten Auslandsstudium oder dem begehrten VIS-Studium an einer renommierten Hochschule:

VIS ermöglicht neben den klassischen Regelstudien

insbesondere drei Formate:

Das Bildungsdarlehen deckt praktisch alle Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung auftreten können.

Das benötigte Bildungskapital steht Ihnen gleich, ohne Ansparen zur Verfügung.

Durch eine fixe Zinsobergrenze bleibt die Investition in Ihre Zukunft immer kalkulierbar.

Sie können damit auch sofort mit Ihrer Aus- und Weiterbildung beginnen!

Möglich ist ein Bildungsdarlehen für österreichische Staatsbürger und/oder EU-Bürger mit einem Wohnsitzaufenthalt seit mindestens 6 Jahren in Österreich.

Voraussetzung ist ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, seit mindestens 4 Monaten, ein unbefristetes, ungekündigtes Dienstverhältnis.

Das Einkommen muss auch während der Ausbildung gegeben sein.

Es dürfen keine Privatkredite aktuell vorhanden sein und keine höheren Hypothekendarlehen.    

Es ist auch möglich eine Person aus dem Familienverband als Bürgen zu benennen, wenn diese Person die angeführten Voraussetzungen erfüllt.

Die Höchstdarlehenssumme beträgt Euro 30.000,00.

Die Rückzahlung des Bildungsdarlehens kann auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, z.B. wenn „Überstunden“ wieder möglich sind.

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, ist Rektor der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

10 gute Gründe für eine Werkmeisterausbildung in Österreich:

Doktorat in Fernlehre:

VIS Kontaktstudium:

Master im Fernstudium:

Vienna International Studies – VIS – Kontakt- und Regelstudien, Nano Degrees und TopUp-Angebote in Fernlehre

VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.

VIS kann dadurch für jede/n Interessierte/n einen individuellen Bildungsplan erstellen, der auch neben Beruf und Familie erfolgreich absolviert werden kann.

Man kann über VIS neben den akademischen Studien oder Lehrgängen auch Nano Degrees, also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren.

Das ist über den VIS Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.

Derzeit können folgende Nano Degrees über den VIS Campus absolviert werden:

VIS ermöglicht alle Regelstudien und die akademische Weiterbildung im Fernstudium!

Das bedeutet, dass Sie Aus- und Weiterbildung auf akademischem Niveau mit hoher Praxisrelevanz neben Beruf und Familie online – also von jedem Ort der Welt aus und völlig zeitunabhängig – absolvieren können.

Neben den Regelstudien (Bachelor-, Master– und Promotionsstudien) ermöglicht VIS auch Kontaktstudien, die der wissenschaftlichen Vertiefung berufspraktischer Kenntnisse dienen.

In diesen Weiterbildungsangeboten werden auch ECTS erworben, die im Anschluss auch in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.

So das VISKontaktstudium Management und Marketing, das in Kooperation mit der Allensbach Hochschule angeboten wird und vollständig auf ein nachfolgendes Bachelorstudium angerechnet werden kann.

VIS ermöglicht neben den Regelstudien

insbesondere drei Formate:

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Master of Science (MSc) in einem Semester:

Promotion neben Beruf und Familie:

Management und Marketing – Kontaktstudium:

Ausbildung – Fortbildung – Weiterbildung – Umschulung – was regelt das deutsche Berufsbildungsgesetz (BBiG), was das österreichische Berufsausbildungsgesetz (BAG)

Berufsausbildungen sollen

  • auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten vorbereiten und dazu
  • die erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen) vermitteln.

Absolventen und Absolventinnen einer Berufsausbildung sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz gemäß § 21 Abs. 1 österr. Berufsausbildungsgesetz – BAG).

Weiters soll die Berufsausbildung zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen.

Dabei ist insbesondere auf die Aktualität und Arbeitsmarktrelevanz der Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe hinzuwirken.

Um die Attraktivität der Berufsausbildung zu fördern, ist bei den Maßnahmen auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der Berufsausbildung zu achten.

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt in Deutschland

Das Berufsbildungsgesetz bestimmt ferner die Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses.

Die Gesetzgebungskompetenz fällt in die konkurrierende Kompetenz zwischen Bund und Ländern.

Für dieses Gesetz war 1969 eine Genehmigung der Bundesregierung nach Art. 113 GG (in der Schlussformel des Berufsbildungsgesetzes abgedruckt) notwendig.

Bildungsmaßnahmen – wo liegt der Unterschied?

Ein privates Interesse, wie beispielsweise richtiges Kochen, eine bestimmte Sprache für den nächsten Urlaub oder der Umgang mit dem Computer kann durchaus als Bildungsmaßnahme absolviert werden, allerdings fällt dies nicht unter die gesetzlich definierten Begriffe „Fortbildung“ und „Weiterbildung„, da es sich bei diesen Maßnahmen um rein private Anliegen handelt.

Werden jedoch Bildungsmaßnahmen genutzt, welche auf beruflicher Ebene stattfinden, erfolgt eine klare Trennung zwischen den Bezeichnungen „Fortbildung“ und „Weiterbildung“, da die jeweilige Definition einem bestimmten Zweck dient.

Dieser Zweck entscheidet letztendlich auch darüber, in welchem Umfang und von wem eine Bildungsmaßnahme finanziert wird oder ob die Kosten einer Maßnahme selbst getragen werden müssen.

Fortbildung – eine berufsspezifische Bildungsmaßnahme:

Der Begriff der Fortbildung ist im Berufsbildungsgesetz (§ 1 Absatz 4) geregelt.

Demnach setzt die Fortbildung

  • einen Berufsabschluss sowie
  • einschlägige Berufserfahrung

voraus.

Ziel der Fortbildung ist, die „berufliche Handlungsfähigkeit“ im aktuellen Job zu sichern und anzupassen (Anpassungsfortbildung) oder zu erweitern (Aufstiegsfortbildung).

Wenn Sie in Ihrer derzeitigen Anstellung beispielsweise neue Aufgaben übernehmen sollen oder im Unternehmen aufsteigen, ist die Fortbildung die geeignete Bildungsmaßnahme für Sie.

Fortbildungen werden von Berufsverbänden, Kammern und Fort- und Weiterbildungsträgern angeboten.

Mit einer Fortbildung qualifizieren Sie sich konkret in Ihrem Job weiter.

Das bedeutet, dass Sie zusätzliche Fähigkeiten erwerben, die Sie an Ihrem Arbeitsplatz brauchen, etwa wenn neue Aufgaben auf Sie warten oder neue Maschinen angeschafft werden, deren Bedienung spezielle Kenntnisse erfordert.

Steigen Sie beispielsweise beruflich auf, kann eine Fortbildung zur Personalführung notwendig sein. Auch ein spezieller Führerschein ist eine Fortbildung, wenn er innerbetrieblich vonnöten ist.

Die Kosten für eine Fortbildung übernimmt in der Regel der Arbeitnehmer, da er von Ihren Zusatzqualifikationen profitiert.

Beispiele für eine Fortbildung

Angenommen, Sie sollen in Ihrem Unternehmen von der Sachbearbeiterin zur Teamleiterin aufsteigen. Damit Sie Ihre neue Rolle als Führungskraft ausführen können, empfiehlt Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Fortbildung zum Thema Mitarbeiterführung. Man spricht hier von einer Aufstiegsfortbildung.

Ein anderes Beispiel für eine Fortbildung: Ein Lagermitarbeiter eines Logistikunternehmens soll zukünftig die komplette Lagerverwaltung übernehmen. Dazu zählt auch, die Waren in Empfang zu nehmen und in die Regale einzuräumen. Der Gabelstaplerführerschein wäre beispielsweise eine zielführende Fortbildung für den Lagermitarbeiter. Hierbei handelt es sich um eine Anpassungsfortbildung.

Also: Bei einer Fortbildung steht eine konkrete Weiterqualifizierung im Fokus, die sich auf den derzeit ausgeübten Job bezieht.

Hierbei geht es um den gezielten Erwerb weiterführender Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die Ausübung neuer, bevorstehender Aufgaben des Jobs ausgerichtet sind.

Auch der berufliche Aufstieg kann ein Grund für die Fortbildung sein.

Fortbildung auf 4 Ebenen:

Mit dem Begriff „Fortbildung“ wird die besondere Form einer Weiterbildung definiert, welche auf beruflicher Ebene stattfindet.

Durch die Regelungen im Berufsbildungsgesetz wird der Fortbildung ein eindeutiger Zweck zugeordnet, die bisherige vorhandene berufliche Bildung entweder zu erhalten, anzupassen, zu erweitern oder für einen beruflichen Aufstieg auszubauen.

Aus dem jeweiligen Zweck leiten sich somit auch die möglichen Fortbildungen ab:

  • Erhaltungsfortbildungen[1]
  • Anpassungsfortbildungen[2]
  • Erweiterungsfortbildungen[3]
  • Aufstiegsfortbildungen[4]

Während in der Erhaltungsfortbildung bereits vorhandenes Wissen lediglich aufgefrischt wird, um damit beispielsweise eine gewohnte Qualität weiterhin zu garantieren, wird bei der Anpassungsfortbildung meist ein aktueller technischer Wissensstand an technische Neuerungen angepasst, um diese Neuerungen zukünftig im vorhandenen Beruf zu beherrschen.

Bei der Erweiterungsfortbildung können in erster Linie bereits vorhandene Qualifikationen durch zusätzliche Lerninhalte erweitert werden und die Aufstiegsfortbildung ist meist dann notwendig, sobald höhere Verantwortung oder mehr Gehalt angestrebt werden.

Eine Aufstiegsfortbildung kann, abhängig vom Bereich, auch ohne Abschluss absolviert werden, in der Regel ist für das erfolgreiche Abschließen jedoch eine Abschlussprüfung, beispielsweise zum Fachwirt, Meister oder Techniker notwendig.

In den meisten Fällen übernimmt der jeweilige Arbeitgeber sämtliche Kosten für eine Fortbildung.

Jedoch ist teilweise auch eine staatliche Förderung, sowie auch die Finanzierung mithilfe der steuerbegünstigten Selbstbeteiligung möglich.

Fazit: Wer einen erweiterten Bildungsabschluss benötigt, einen allgemeinbildenden Kurs besuchen möchte oder einen ganz neuen Beruf erlernen will, benötigt eine Weiterbildung.

Alle spezifischen Bildungsmaßnahmen, welche innerhalb des vorhandenen Berufes neue Betätigungsfelder eröffnen oder aber auch einen höheren Verdienst ermöglichen, werden als Fortbildung bezeichnet.

Weiterbildung – Erweiterung Ihrer Qualifikationen:

Auch bei einer Weiterbildung erwerben Sie zusätzliche Fertigkeiten oder Qualifikationen, allerdings haben diese nicht direkt etwas mit Ihrer Arbeitsstelle zu tun, sondern können unterschiedliche Bereiche umfassen.

Eine Weiterbildung erfolgt auf Eigeninitiative und dient dazu, Ihr persönliches Qualifikationsprofil zu erweitern.

Das kann von Nutzen sein, wenn Sie sich beruflich neu orientieren möchten.

Die Weiterbildung muss überhaupt nichts mit Ihrem bisherigen Betätigungsfeld zu tun haben, kann also eine weitere Ausbildung oder ein Fernstudium beinhalten.

Da Ihr Arbeitgeber keinen direkten Nutzen von einer Weiterbildung hat, muss er die Kosten dafür auch nicht übernehmen, kann es aber.

Der Zweck einer Weiterbildung:

Wer sich in seinem Beruf zusätzlich qualifizieren möchte, einen bestimmten Abschluss erwerben will oder sogar eine Umschulung durchführen muss, um sich beruflich neu orientieren zu können – der nutzt grundsätzlich eine Weiterbildung.

Auch die Einarbeitung in ein Berufsfeld oder das allgemeine Vermitteln von neuen beruflichen Inhalten fällt unter diesen Begriff. Besteht also eine Vorbildung, kann diese entweder vertieft oder auf einen weitläufigeren Wissensstand gebracht werden.

Ist dies nicht der Fall, dann dient eine Weiterbildung auch dazu, neue Berufsfelder kennenzulernen oder unbekannte Tätigkeiten zu erlernen. Wird eine Weiterbildung beendet, bekommt ein Teilnehmer meist ein Zertifikat oder erhält einen Abschluss, in welchem eine erfolgreiche Teilnahme bestätigt wird.

Typische Bildungsmaßnahmen sind hierbei Fernstudienlehrgänge, eine Umschulung oder aber auch Business – Sprachkurse.

Für Weiterbildungen kann häufig finanzielle Unterstützung des Staates in Anspruch genommen werden. Hier finanzieren in erster Linie das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit notwendige Bildungsmaßnahmen.

Je nach Einkommen kann dies teilweise oder in vollem Umfang erfolgen.

Also: Eine Weiterbildung muss nicht in direktem Bezug zum bestehenden Job stehen.

Hierbei geht es in erster Linie darum, das eigene Qualifikationsprofil auszubauen.

Der Erwerb von Zusatzqualifikationen in den unterschiedlichsten Bereichen ist möglich. Mit der Weiterbildung wird kein konkreter betrieblicher Zweck verfolgt.

https://www.bmbf.de/de/weiterbildung-71.html

Zur Weiterbildung gehören berufliche Maßnahmen, wie Lehrgänge, Umschulungen und Meisterkurse, genauso wie Sprachunterricht, das Nachholen von Schulabschlüssen oder freizeitorientierte Bildungsangebote.

Für viele Weiterbildungen gibt es die Möglichkeit einer staatlichen Förderung.

Weiterbildung umfasst dabei drei Arten von Bildungsangeboten:

  • die allgemeine und politische Weiterbildung,
  • die berufliche Weiterbildung und
  • die Weiterbildung an Hochschulen.

Berufliche Weiterbildung und lebenslanges Lernen haben für das BMBF eine hohe Priorität.

Die Nationale Weiterbildungsstrategie bündelt Maßnahmen, um noch mehr Menschen die berufliche Teilhabe am digitalen Wandel zu ermöglichen.“

Allgemeine und politische Weiterbildung:

Zur allgemeinen Weiterbildung zählen Weiterbildungsangebote, die nicht direkt berufsbezogen sind wie beispielsweise Sprachkurse, Kurse zu Medienkompetenz oder Teamfähigkeit.

Oft spricht man auch von „Schlüsselkompetenzen“.

Die Schlüsselkompetenzen sind für Beruf und Arbeitswelt besonders wichtig. Denn viele Arbeitnehmer arbeiten heute in Teams; wer sich selbstständig gemacht hat oder in einer leitenden Position ist, muss Mitarbeiter führen und motivieren können.

Berufliche Weiterbildung:

Die berufliche Weiterbildung ist das klassische Feld für Kurse zur Vertiefung oder Ergänzung beruflicher Kenntnisse.

Damit unterstützt sie eine kontinuierliche Anpassung an Anforderungen, die sich immer rascher wandeln. 

Um dafür individuelle Potenziale und Optionen mit den wirtschaftlichen und sozialen Handlungsanforderungen in Einklang zu bringen, bedarf es einer Weiterbildungskultur, die sich an Nachhaltigkeit und Innovationsfähigkeit orientiert und die demographischen Entwicklungen berücksichtigt.

In der Praxis unterscheidet man zusätzlich zwischen Umschulung, Aufstiegsfortbildung und Anpassungsfortbildung.

Weiterbildung an Hochschulen:

Wer ein  Hochschulstudium abgeschlossenen hat, kann durch Weiterbildungen das erworbene Wissen auf dem neuesten Stand halten.

Die Weiterbildung an Hochschulen richtet sich aber nicht nur an Hochschulabsolventinnen und -absolventen, sondern auch an diejenigen, die sich ohne Studium – etwa zur beruflichen Weiterentwicklung – mit den wissenschaftlichen Ergebnissen und Verfahren vertraut machen wollen.

Ein Beispiel für einen solchen Weg ist das IT-Weiterbildungssystem, in dem der Weg vom Azubi bis zum Hochschulabschluss mit einem Master vorgesehen ist.

Die Umschulung:

Mit einer Umschulung fangen Sie beruflich noch einmal komplett neu an.

Sie möchten sich beruflich neu orientieren und einer ganz anderen Tätigkeit nachgehen?

Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine vom Arbeitsamt geförderte Umschulung machen.

Ein Beispiel: Bisher waren Sie Pflegerin in einem Altenheim. Aufgrund eines Unfalls können Sie den mit Ihrem Beruf einhergehenden körperlichen Belastungen jedoch nicht mehr standhalten. In dieser Situation eignet sich etwa eine Umschulung für einen Bürojob.

Im Rahmen einer Umschulung erwerben Sie nicht nur neue Qualifikationen, sondern auch einen neuen, anerkannten Berufsabschluss.

Dieser muss gar nichts mit Ihrem bisherigen Beruf zu tun haben und hilft Ihnen, sich neu aufzustellen.

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Wie finanziere ich mein Studium?

VIS – (Akademische) Weiterbildung im Fernstudium


[1] Eine Erhaltungsfortbildung dient zur Auffrischung oder Reaktivierung beruflicher Fertigkeiten und Fachwissen. Sie kommt immer dann in Frage, wenn Sie zum Beispiel nach längerer beruflicher Pause wieder einsteigen wollen oder in ein altes Aufgabengebiet zurückkehren

[2] Eine Anpassungsfortbildung hilft Ihnen, in technischen, wirtschaftlichen, sozialen oder rechtlichen Fragen auf dem neusten Stand zu bleiben und Ihr Wissen in Bezug auf veränderte Anforderungen am Arbeitsplatz anzupassen.

[3] Eine Erweiterungsfortbildung dient dazu, Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse in Ihrem aktuellen beruflichen Umfeld zu erweitern

[4] Eine Aufstiegsfortbildung baut auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung auf und qualifiziert Sie für höhere, verantwortungsvolle Positionen