Archiv der Kategorie: Bildung

FRIENDS WITH ENEMIES – Neutrality and Nonalignment Then and Now

The International Institute for Peace (IIP) and the Waseda Institute for Advanced Study in cooperation with the Department of Sociology at the University of Vienna & PEN-Club Austria cordially invite you to the upcoming conference on the topic:

FRIENDS WITH ENEMIES
Neutrality and Nonalignment Then and Now

Date:                                   Monday-Tuesday, 2 – 3 March 2020                            

University of Vienna – Skylounge, Oskar-Morgenstern Platz 1, 1090 Vienna

Registration:                       https://www.iipvienna.com/registration/

Commemorating 65years of Austrian neutrality law we are pleased to announce a two-day conference on neutrality and nonalignment. Thirty years after the end of the Cold War, the ‘End of History’ is as far away as always, and the international security environment is changing again. With the rise of China, the resurgence of Russia, and novel ideas for security mechanisms in Europe, the world of US-led unipolarity is drawing to a close. Alliances in Europe and Asia are not as clear-cut as they used to be and even core institutions like NATO or the US-Japan alliance have come under pressure unheard of only a decade ago. What does that mean for neutrals and nonaligned countries? Join us in the audience to debate neutrality in the twenty-first century.

Monday, March 2

09.00–09.40 | Arrival & Registration

09.45–10.00 | Welcome Remarks and Introduction to the Conference

Heinz Gärtner (IIP, University of Vienna, Austria)
Pascal Lottaz (Waseda University, Japan)

10.00–10.15 | Inauguration

Heinz Fischer (President of Austria 2004–2016)

introduced by Hannes Swoboda (President IIP)

10.15–12.15 | Panel 1

Neutrality and Nonalignment in a Historical Perspective
ChairHannes Swoboda, president of the IIP and former MEP
SpeakerPeter RuggenthalerLBIKF, Austria
SpeakerJohanna Rainio-NiemiU Turku, Finland
SpeakerVasileios SyrosU Jyväskylä, Finland
SpeakerHeinz GärtnerIIP, University of Vienna

12.15–13.00 | Lunch

13.00–15.00 | Panel 2

The Neutrals and Geopolitics
ChairStephanie Fenkart, Director of the IIP
SpeakerLaurent GötschelSwisspeace, Switzerland
SpeakerPascal LottazWaseda University, Japan
SpeakerEva NowotnyUniversity of Vienna
SpeakerNikolai SokovVienna Center for Disarmament and Nonproliferation

15.00–15.30 | Coffee Break

15.30–20.30 | Neutrality and Art—The Art of Independence (Break-out Sessions)

Moderation: Antonia Rados (Journalist)

15.30–16.15 | Lectures

Christoph Reinprecht (University of Vienna)
Helmuth Niederle (President PEN Austria)

16.15–16.30 | Music

16.30–18.00 | Readings by Poets from Nonaligned Countries*

Gerda Sengstbratl, Austria (German–English)

Josef Winkler, Austria (German–English)

Sarita Jenamani, India (Oriya–English)

Tarek Eltayeb, Egypt (Arabic–English)

Mitra Shahmoradi, Iran (Persian–English) translated by Mark Klenk (USA)

18.00–18.30 | Music

Hamid-Reza Odjaghi, Iran (Daf and Singing)

18.30–20.30 | Reception at the Conference Center

Tuesday, March 3

10.00–12.00 | Panel 3

The Role of Neutral and Nonaligned States in Multilateral Institutions
ChairChristine Muttonen, Former President of the OSCE Parliament. Assembly
SpeakerPascal LagoResearcher for Security Policy at Avenir Suisse
SpeakerPeter JankowitschEx-Foreign Minister, Austria
SpeakerAngela KaneEx-UN High Rep. for Disarmament Affairs, IIP
SpeakerYauheni PreihermanChair of the Minsk Dialogue

Lunch Break | 12.00­–12.45

12.45–14.45 | Panel 4

Neutrality, Non-Alignment and Values—From Good Offices to Engagement
ChairStephanie Fenkart, Director of the IIP
SpeakerHerbert ReginboginCUA, USA
SpeakerKeiichi KuboWaseda University, Japan
SpeakerAndrew CotteyUniversity College Cork
SpeakerThomas RoithnerPeace Researcher, Vienna



14.45–15.00 | Final Remarks

Heinz Gärtner & Pascal Lottaz

Discussions will be held in English.

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www.iipvienna.com/events

as well as on Facebook

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European Skills Index: Österreich ein EU-Mitgliedsstaat mit „mittlerer Leistung“

Der European Skills Index misst die „Distanz zum Ideal“ der Länder.

Unter „Skills Development“ werden die Ausbildungs- und Bildungsaktivitäten des jeweiligen Landes und die unmittelbaren Ergebnisse dieses Systems in Bezug auf die entwickelten und erreichten Fertigkeiten dargestellt.

Unter „Skills Activation“ werden alle Indikatoren erfasst, die für den Übergang von der Bildung in die Arbeitswelt wichtig sind.

Zudem die Arbeitsmarktaktivitätsraten für verschiedene Bevölkerungsgruppen, um diejenigen zu ermitteln, die auf dem Arbeitsmarkt mehr oder weniger stark vertreten sind.

Skills Matching“ stellt den Grad der erfolgreichen Nutzung von Fähigkeiten sowie das Ausmaß dar, in dem die Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt effektiv aufeinander abgestimmt sind.

Als ideale Leistung wird dabei jeweils die höchste von einem Land über einen Zeitraum von 7 Jahren erzielte Leistung gewählt.

Die ideale Leistung wird auf 100 skaliert, und die Ergebnisse aller Länder werden dann berechnet und mit diesen verglichen.

Grundlage des ESI sind 15 individuelle Indikatoren aus verschiedenen internationalen Datensätzen.

Die Punktzahlen werden länderübergreifend auf der Ebene der Indikatoren berechnet. Die Werte werden dann auf den verschiedenen Ebenen gemittelt und schließlich wird der Indexwert gebildet.

Zur Veranschaulichung: Ein Indexwert von 65 deutet darauf hin, dass das Land 65 % der idealen Leistung erreicht hat. Es gibt also noch 35% (100-65) Raum für Verbesserungen.

Ein Wert von 100 entspricht dem Erreichen der „Grenze“, d.h. einer angestrebten Zielleistung für diesen Indikator. 

Ein Wert von 0 entspricht einer Leistung im niedrigsten Fall.

Diese Seite zeigt spezifische Informationen über die von dem gewählten Land erreichten Punktezahlen:

https://www.cedefop.europa.eu/en/publications-and-resources/data-visualisations/european-skills-index/country/

Österreich:

Beim Index insgesamt liegt Österreich auf Platz 10, wobei gute Leistungen in den Bereichen Kompetenzentwicklung und -aktivierung (Platz 7 bzw. 3) durch eine relativ schlechte Leistung beim Skills Matching (Platz 19) ausgeglichen werden.

Österreich gehört zur Gruppe der EU-Mitgliedsstaaten mit „mittlerer Leistung“. 

Österreich liegt bei der Qualifikationsentwicklung auf Platz 7, bei den Berufsbildungsstudierenden auf Platz 5 und bei drei weiteren Indikatoren unter Platz 10.

Es hat jedoch eine durchschnittliche „Lese-, Mathematik- und Naturwissenschafts-Punktzahl“ (Platz 14) und ein „Vorschul-Schüler-Lehrer-Verhältnis“ (Platz 17).

Österreich schneidet bei der Kompetenzaktivierung sehr gut ab und liegt auf Platz 3.

In der Tat hat es gute Leistungen in beiden Aktivitätsraten (Platz 3 und 6 in den Kohorten 20-24 bzw. 25-54) und Platz 4 in der Kategorie „Berufseinsteiger“.

Das relativ schlechte Abschneiden beim Skills Matching (Rang 19) ist auf ein sehr hohes „Higher Education Miss-Match“ (Rang 23) zurückzuführen, das nur teilweise durch ein niedriges Niveau der „Langzeitarbeitslosigkeit“ (Rang 6) kompensiert wird.

Haben Sie Rückfragen, auch zu den VIS-Studienangeboten (Bachelor-, Master-, PhD-Studien und akademische Weiterbildung) ….. genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbachin Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

Österreich: Führung akademischer UK-Grade nach dem Brexit?

Immer wieder fragen mich Studierende, die nach dem Brexit vom 31. 01. 2020 noch in einem britischen Fernstudium oder an einer österreichischen Einrichtung, die einen Franchisevertrag mit einer britischen Universität abgeschlossen hat, eingeschrieben sind und nach Abschluss ihres Studiums ein britisches Diplom erhalten, nach ihrem jetzigen Status.

Wir müssen nun die Frage in zweierlei Hinsicht beantworten.

  1. berufsrechtliche Qualifikation:
  2. Eintragung als akademischer Grad in öffentlichen Urkunden

Frage 1)

Soweit das Diplom von einer britischen Institution (einer britischen Universität oder einem britischen (Berufs-)Bildungsinstitut) ausgestellt wird, handelt es sich bei der erworbenen Qualifikation nach dem Übergangszeitraum (31. 01. 2021) um eine Nicht-EU-Qualifikation und fällt daher nicht unter die EU-Anerkennungsregelung.

Die Bedingungen für eine mögliche Anerkennung dieser Qualifikationen hängen vom nationalen Recht des EU-Mitgliedstaates ab, in dem die Anerkennung beantragt wird.

Frage 2)

Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz (gemäß Abs. 1) in öffentliche Urkunden zu verlangen.[1]

Wird der akademischer Grad also nach dem Ende des Übergangszeitraums (31. 01. 2021) verliehen oder stellen Sie nach Ende des Übergangszeitraums einen Antrag auf Eintragung dieses akademischen Grades (in abgekürzter Form) in öffentliche Urkunden, kann diesem Verlangen nicht mehr entsprochen werden.

Falls Groß Britannien und die EU im Übergangszeitraum neue Abkommen hinsichtlich der Berufs- oder sonstigen Anerkennung schließen, kann sich das natürlich noch ändern.

Die Möglichkeit auf Anrechnung in Groß Britannien erbrachter Studienleistungen oder die Aufnahme weiterführender Studien ist auch nach dem Brexit möglich, allerdings muss man u. U. ein nationales Verfahren durchlaufen, um zu einem weiteren Studiengang zugelassen zu werden.

Haben Sie Rückfragen, auch zu den VIS-Studienangeboten (Bachelor-, Master-, PhD-Studien und akademische Weiterbildung) ….. genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

[1] § 88 Abs. 1 a Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

Führung akademischer Grade

§ 88.

(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

EQR, DQR, NQR, me, Ing., Msr., Bachelor Professional, PhD …….?

In einigen Blog-Beiträgen habe ich mich mit der Frage der Qualifikationen nach Berufs- und Hochschulausbildungen und vor allem der Sichtbarmachung dieser Qualifikationen nach außen – beispielsweise durch (eintragungsfähige) Titel – beschäftigt und viele Fragen dazu bekommen:

Die HTL führt zum Titel „Ing.“, die HAK aber nicht zum Titel „Oec.“ – warum eigentlich nicht?

Österreich: Meister (mit Befähigungsprüfung aus einem Handwerk) wird als „Msr“ eintragungsfähiger Titel – was ist mit den anderen Befähigungsprüfungen („Bef.“)?

Aufwertung der Meister in Deutschland und Österreich! Deutschland: Meister sind auch „Bachelor Professional“ Österreich: Meister wird als „Msr“ eintragungsfähiger Titel

Mit einem österreichischen Mastergrad der Weiterbildung promovieren?

Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“ auch für Absolventen bestimmter Meister- bzw. Befähigungsprüfungen

Daher eine kurze Darstellung zu Qualifikationen, ihrer Vergleichbarkeit und Sichtbarmachung:

Der DQR in Deutschland und das Qualifikationsregister in Österreich dienen als Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des jeweiligen nationalen Bildungssystems. 

Der jeweilige „nationale Qualifikationsrahmen“ NQR hat aber zwei Aufgaben:

  • Zum einen soll er die Orientierung im jeweiligen nationalen Bildungssystem erleichtern und
  • zum anderen zur Vergleichbarkeit der jeweiligen nationalen Qualifikationen in Europa beitragen. 

Um transparenter zu machen, welche Kompetenzen im jeweiligen Bildungssystem erworben werden, definiert der NQR in Deutschland und Österreich acht Niveaus, die den acht Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) entsprechen. 

Der EQR dient nun als Übersetzungsinstrument, das hilft, die jeweiligen nationale Qualifikationen europaweit besser verständlich zu machen. 

Als nationale Umsetzung des EQR berücksichtigt der DQR https://www.dqr.de die Besonderheiten des deutschen Bildungssystems und in Österreich das Qualifikationsregister https://www.qualifikationsregister.at die Besonderheiten des österreichischen Bildungssystems. 

Damit trägt das jeweilige nationale EQR-Büro zur angemessenen Bewertung und zur Vergleichbarkeit der nationalen Qualifikationen in Europa bei.

Qualifikationen auf Grund von Bildung umfassen aber sowohl

  • die Berufsbildung, als auch
  • die Hochschulbildung und
  • die Allgemeinbildung.

Der DQR unterscheidet acht Niveaus zur allgemeinen Beschreibung der Kompetenzen, die im deutschen Bildungssystem erworben werden:

Niveau 1 beschreibt Kompetenzen zur Erfüllung einfacher Anforderungen in einem überschaubar und stabil strukturierten Lern- oder Arbeitsbereich. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt unter Anleitung.

Niveau 2 beschreibt Kompetenzen zur fachgerechten Erfüllung grundlegender Anforderungen in einem überschaubar und stabil strukturierten Lern- oder Arbeitsbereich. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt weitgehend unter Anleitung.

Niveau 3 beschreibt Kompetenzen zur selbständigen Erfüllung fachlicher Anforderungen in einem noch überschaubaren und zum Teil offen strukturierten Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld.

Niveau 4 beschreibt Kompetenzen zur selbständigen Planung und Bearbeitung fachlicher Aufgabenstellungen in einem umfassenden, sich verändernden Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld.

Niveau 5 beschreibt Kompetenzen zur selbständigen Planung und Bearbeitung umfassender fachlicher Aufgabenstellungen in einem komplexen, spezialisierten, sich verändernden Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld.

Niveau 6 beschreibt Kompetenzen zur Planung, Bearbeitung und Auswertung von umfassenden fachlichen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in Teilbereichen eines wissenschaftlichen Faches oder in einem beruflichen Tätigkeitsfeld. Die Anforderungsstruktur ist durch Komplexität und häufige Veränderungen gekennzeichnet.

Niveau 7 beschreibt Kompetenzen zur Bearbeitung von neuen komplexen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in einem wissenschaftlichen Fach oder in einem strategieorientierten beruflichen Tätigkeitsfeld. Die Anforderungsstruktur ist durch häufige und unvorhersehbare Veränderungen gekennzeichnet.

Niveau 8 beschreibt Kompetenzen zur Gewinnung von Forschungserkenntnissen in einem wissenschaftlichen Fach oder zur Entwicklung innovativer Lösungen und Verfahren in einem beruflichen Tätigkeitsfeld. Die Anforderungsstruktur ist durch neuartige und unklare Problemlagen gekennzeichnet.

Aus meiner Sicht spricht nichts dagegen, neben den Qualifikationen und Niveaus der (Hoch)Schulbildung (Niveau 8 = PhD/Dr, Niveau 7 = Master, Niveau 6 = Bachelor, Niveau 5 = BHS berufsbildende höhere Schule (in Österreich HTL, HAK …) ….. auch die Qualifikationen aus der Berufsbildung nach außen sichtbar zu machen.

Wie eben das Niveau der Qualifikation die man nach (zumindest dreijähriger) Berufspraxis in Kombination mit der HTL-Matura in Österreich als „Ingenieur“, „Ingenieurin“ bezeichnet oder die Meisterprüfung, die sowohl in Deutschland als auch in Österreich auf Stufe 6 angesiedelt ist.

Damit wird sehr nachvollziehbar ausgedrückt, dass eine Meisterin in ihrem Fach die gleiche Qualifikationsebene (in der Berufsbildung) erreicht hat wie die Absolventin eines Bachelorstudiums (in der Hochschulbildung).

Warum sollen nicht beide Absolventinnen ihre Qualifikation nach außen auch durch „Titel“ sichtbar machen?

  • me. für eine Handwerksmeisterin in Deutschland (zusätzlich „Bachelor Professional),
  • Msr. für eine Handwerksmeisterin in Österreich

Damit wird die Qualifikation genau so sichtbar gemacht wie z.B. der BSc für eine Soziologin.

Natürlich – da gibt es auch viel Kritik – sind die Qualifikationsniveaus nicht immer nachvollziehbar vergeben.

Warum wird in Deutschland ein Dipl.Ing. (FH) bei z.B. Fragen der Promotionsreife (Zugang zum Promotionsstudium) anders bewertet als ein Dipl.Ing. (Univ.) – was in Österreich Gott sei Dank nicht der Fall ist?

Warum braucht Österreich immer mehrere Jahre, bis Zuordnungen die der DQR für Deutschland bereits getroffen hat (Lehrabschluss, Meisterprüfung …) in Österreich nachvollzogen werden …

Haben Sie Rückfragen, Anregungen, Wünsche, Beschwerden ….. genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

PRIVILEG – Verein zur Förderung des Rechtszugangs

Das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte über den

Zugang zum Recht[1]

Recht und Gesetz schaffen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen und sie sorgen für Schutz vor Rechtsverletzungen.

Allerdings nützen die besten Gesetze wenig, wenn der Zugang zum Recht nicht gewährleistet ist.

Effektive Durchsetzungsmöglichkeiten von Rechtsansprüchen, Zugang zu Institutionen, die Unterstützung bei der Rechtsdurchsetzung bieten, sowie Verfügbarkeit von Möglichkeiten zu rechtlich verbindlichen Entscheidungen zu kommen sind gerade in den Bereichen des Diskriminierungsschutzes sowie des Asylrechts keine Selbstverständlichkeit.

Betroffene von Diskriminierungen scheitern an vielgestaltigen Barrieren (Sprache, bauliche Barrieren, Rechtsunkenntnis, mangelndes Wissen um Unterstützungsleistungen, kulturelle Barrieren, etc.) in der praktischen Rechtsdurchsetzung. Nicht-EU-BürgerInnen sind darüber hinaus speziellen rechtlichen Bestimmungen unterworfen.

Diese regeln u.a. den Zugang zum Territorium der Republik, die Bedingungen für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln ebenso wie Arbeitsgenehmigungen und die Umsetzung Aufenthalts beendigender Maßnahmen.

Andererseits werden Nicht-EU-BürgerInnen Rechte verwehrt. In den genannten Bereichen ist Ungleichbehandlung zwischen ÖsterreicherInnen und ausländischen Staatsangehörigen sowohl verfassungsrechtlich als auch durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs gedeckt.

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Rechtszugangs durch Vertretung der Interessen von Personen nicht österreichischer Herkunft …..

Genau darum wurde auch der Verein „Privileg“ gegründet?

Ja. Ohne richtige und vollkommene Information ist eine erfolgreiche Integration kaum möglich. Fremde Staatsbürger können selten ausreichend Deutsch, um Vorschriften und Gesetze zu verstehen.

So kennen beispielsweise nur wenige Personen das Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht und generell wissen sie nicht viel über die geltenden Rechte und Pflichten der Zuwanderer im österreichischen Rechtssystem. Deswegen kommen sie oft nicht zurecht und zahlen Strafe.

Privileg“ gibt es eben genau deshalb!

Der Bürgerverein „Privileg“ wurde im November 2017 gegründet, um Sie bei der rechtlichen Problemen zu unterstützen, insbesondere dann, wenn Sie noch nicht ausreichend Deutsch sprechen und das Rechtssystem in Österreich nicht kennen.

Unser Team besteht aus jungen Mitarbeitern, welche Ihre Muttersprache und die Sprachen anderer Migranten sprechen, was Ihnen ermöglicht von Anfang an Missverständnisse zu vermeiden. Uns können Sie in Ihrer Muttersprache jedes Problem schildern und durch „Privileg“ können Sie verständliche Ratschläge bekommen. Denn die Experten, mit welchen „PRIVILEG“ zusammenarbeitet sind bereit, Ihnen pro bono fachliche Informationen zu übermitteln.

Weitere Informationen zum Verein Privileg: https://www.privileg-info.at/

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbachin Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

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Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

Vizepräsident des Vereins Privileg


[1] https://bim.lbg.ac.at/de/zugang-zum-recht

Master’s Programme in Nuclear Security at UNWE-Sofia

Dear Colleagues and Partners,

The new admission cycle for the 2020-2021 academic year at UNWE, Sofia, Bulgaria is now open!

The University of National and World Economy (UNWE) in Sofia, Bulgaria is announcing the new admission cycle for the International Master’s Programme in Nuclear Security.

The objective of the Programme is to prepare highly qualified managerial staff for the nuclear security sector.

The Programme is supported by the IAEA, INSEN, the Bulgarian Nuclear Regulatory Agency, the Ministry of Energy and the Ministry of Foreign Affairs of Bulgaria. The IAEA provides a limited number of fellowships to selected applicants, subject to availability of funds. 

Deadline for application: 21 February 2020

Expected start of the programme: 1October 2020

Programme duration: 3 semesters

For more information, please visit the UNWE website: https://www.unwe.bg/nuclear-security/en 

If you have any questions, please contact us on the following e-mail: nusec@unwe.bg

Sincerely yours,

Ekaterina Bogomilova
Coordinator of Master’s Programme in Nuclear Security

Senior Assitant Proffesor
Department ‚National and Regional Security‘,
University of National and World Economy – Sofia, Bulgaria
http://www.e-dnrs.org

Die HTL führt zum Titel „Ing.“, die HAK aber nicht zum Titel „Oec.“ – warum eigentlich nicht?

Ich habe mich in meinem Blog schon wiederholt mit Fragen der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“ und der Zuordnung zum Level 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens beschäftigt.

Um die Ingenieur-Qualifikation zu erlangen, sind die im Ingenieurgesetz 2017 (IngG) definierten formalen Voraussetzungen zu erfüllen.

Zu den formalen Voraussetzungen zählen das Vorhandensein eines bestimmten Bildungsabschlusses sowie der Umfangdas Ausmaßder Zeitpunkt und die Art der Praxis

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, kann man diese auf Level 6 angesiedelte Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) in der abgekürzten Form „Ing.“ in öffentliche Urkunden eintragen lassen.

Der Bildungsabschluss, der in den allermeisten Fällen zur Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) führt, ist die erfolgreich absolvierte Reife- und Diplomprüfung einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt (HTL) bzw. einer inländischen höheren  land-  und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (HLFS).

Diese Reifeprüfung ist dem NQR-Niveau V zugeordnet.

Dem NQR-Niveau V werden in Österreich allerdings 12 Qualifikationen zugeordnet die an sich die Reifeprüfung an einer BHS (berufsbildenden höheren Schule) darstellen:

Nun wird in Österreich im IngG nur Maturanten und Maturantinnen einer HTL mit entsprechender Berufspraxis die Möglichkeit einer Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) und deren Eintragung in der abgekürzten Form „Ing.“ in öffentliche Urkunden eröffnet.

Maturanten und Maturantinnen einer anderen Form der BHS (z.B. Handelsakademie, Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bildungsanstalt für Elementarpädagogik) wird eine solche Möglichkeit nicht geboten.

Das ist für mich nicht nachvollziehbar.

Mein Vorschlag, der Idee des Ingenieurgesetzes 2017 folgend, sollen ähnliche Qualifikationsbezeichnungen für BHS-Absolventinnen vorgesehen werden.

Wie der Ing. die Vorstufe zum Dipl.Ing. darstellt, so könnte ein eintragungsfähiger Titel „Oec.“ für Absolventinnen einer Handelsakademie oder Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (der Dipl.Oec. wurde/wird in Deutschland und anderen Ländern als akademischer Grad verliehen) und z.B. „Päd.“ für Absolventinnen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik geschaffen werden.

Diskussionsbeiträge oder Vorschläge bitte einfach mit Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Österreich: Meister (mit Befähigungsprüfung aus einem Handwerk) wird als „Msr“ eintragungsfähiger Titel – was ist mit den anderen Befähigungsprüfungen („Bef.“)?

In Deutschland können sich Meister nun zusätzlich Bachelor Professional nennen und in Österreich ihren Titel bald in Urkunden eintragen lassen.

Der Titel „Meister“ und „Meisterin“ soll dabei künftig dem Namen vorangestellt und mit „Msr.“abgekürzt werden können.

Schon 2009 hatte der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Gütesiegel „Meisterbetrieb in der Gütesiegelverordnung, BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009, festgelegt, um das hohe Qualifikationsniveau, welches in einer Befähigungsprüfung aus einem Handwerk nachgewiesen wurde, auch nach außen sichtbar zu machen.

Daher stellt die Eintragungsfähigkeit dieser Qualifikation, dieses Titels, in öffentlichen Urkunden nur einen logischen nächsten Schritt dar.

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 – bestimmt im § 94 genau 41 reglementierte Gewerbe (Handwerke) in welchen die Befähigung durch die Meisterprüfung nachgewiesen wird.

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 – bestimmt im § 94 allerdings insgesamt 75 reglementierte Gewerbe.

Zur Ausübung aller dieser reglementierten Gewerbe braucht man einen Befähigungsnachweis.

In reglementierten Gewerben, die keine Handwerke sind, wird die Befähigung durch die Befähigungsprüfung (nicht Meisterprüfung) nachgewiesen.

Zum Unterschied zur Meisterprüfung, die generell aus fünf Modulen besteht und einheitlich geregelt ist, sind die weiteren 34 Befähigungsprüfungen nicht so einheitlich normiert.

Die Anforderungen an diese Befähigungsprüfung sind in den meisten Fällen einer Meisterprüfung gleichwertig.

Bei den Befähigungsprüfungen z.B. für Baumeister m.E.n. sogar höher, bei anderen Befähigungsprüfungen z.B. Gastgewerbe allenfalls weniger hoch, doch im Großen und Ganzen einer Meisterprüfung wohl gleichwertig.

Um das hohe Niveau dieser Befähigungsprüfungen aber auch schon jetzt sichtbar zu machen, hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Möglichkeit der Verwendung eines Gütesiegel verordnet.

Gütesiegel „staatlich geprüft“

Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“ verwenden.

Daher würde die Eintragungsfähigkeit dieser Qualifikation, dieses Titels, in öffentlichen Urkunden ebenfalls nur einen logischen nächsten Schritt darstellen.

Dem Vorschlag „Msr.“ für einen Meister oder eine Meisterin folgend, würde sich wohl die Abkürzung „Bef.“ für Befähigte oder Befähigter anbieten.

Diskussionsbeiträge oder Vorschläge bitte einfach mit Mail an VIS: vis@viennastudies.com

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Aufwertung der Meister in Deutschland und Österreich! Deutschland: Meister sind auch „Bachelor Professional“ Österreich: Meister wird als „Msr“ eintragungsfähiger Titel

Deutschland:

So wie beispielsweise Rechtsanwälte ihre hohe Qualifikation durch die Verwendung der Berufsbezeichnung auf Visitenkarten und im Briefkopf ersichtlich machen, machen das deutsche Meister (Inhabern eines Meisterbriefs einer deutschen Handwerkskammer) auch, in dem sie das von der Handwerkskammer Wiesbaden (seit 2004) markenrechtlich geschützte Kürzel me. als Kurztitel für „Meister im Handwerk“ als Hinweis auf ihre erworbene fachliche Qualifikation vor dem Namen führen

z. B. me. Eva Mustermann, Meisterin im Goldschmiede-Handwerk.

Deutschland ging nun einen Schritt weiter und seit 01. 01. 2020 sind das BBiMoG[1] und mit diesem die dadurch beschlossenen Änderungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Kraft getreten.

Die Änderungen des BBiMoG betreffen folgende Gesetze:

  • Berufsbildungsgesetz (BBiG),
  • Handwerksordnung (HwO)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)
  • Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie
  • Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Damit können sich in Deutschland Meister nun zusätzlich Bachelor Professional nennen.

Bereits im Koalitionsvertrag 2018 war vereinbart worden, dass transparente berufliche Fortbildungsstufen zur Stärkung der „höherqualifizierenden“ Berufsbildung (S. 30, Zeilen 1265 – 1266) unmittelbar gesetzlich geregelt werden sollen. Die Bundesregierung hat diese Vereinbarung aufgegriffen und drei Stufen der Fortbildung im Gesetz mit quantitativen und qualitativen Mindestzielen beschrieben.

In den qualitativen Zielen orientierte man sich an den Stufen fünf bis sieben der Festlegungen des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) und kennt nun drei Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung:

  • als erste Fortbildungsstufe den „Geprüften Berufsspezialist“ und die „Geprüfte Berufsspezialistin“ (DQR-Stufe 5),
  • als zweite Fortbildungsstufe den „Bachelor Professional“ (DQR-Stufe 6) und
  • als dritte Fortbildungsstufe den „Master Professional“ (DQR-Stufe 7).

Der Meister wird also zum „Bachelor Professional“, geprüfte Betriebswirte (HWK) werden zu „Master Professional“, wobei die bisherigen Berufsbezeichnungen natürlich fortgeführt werden (dürfen).

Österreich

In Österreich folgt man Deutschland meist zeitverzögert und mit Änderungen.

So mit einer Verordnung über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegel-verordnung), BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009 und nun auch mit der im Regierungsprogramm vorgesehenen Maßnahme den Meistertitel künftig auch in offizielle Dokumente eingetragen zu können.

Der Titel „Meister“ und „Meisterin“ soll dabei künftig dem Namen vorangestellt und mit „Msr.“ abgekürzt werden können.

Wünschenswert wäre es bei dieser sicher sinnvollen Maßnahme, sich an den deutschen Vorbildern nicht nur zu orientieren sondern sich auch zu synchronisieren, damit könnte durch mehr Einheitlichkeit auch mehr Übersichtlichkeit gewonnen werden.

Haben Sie Rückfragen genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

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Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 


[1] Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG)

Österreich: Neues Regierungsprogramm stärkt die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik

In Österreich gibt es zur Zeit 14 Pädagogische Hochschulen, also Hochschulen, die für die hochwertige Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pädagog/inn/en und die dafür grundlegenden Forschungsaktivitäten zum Beispiel in den Bereichen Professionsforschung, Lehr- und Lernforschung, Pädagogik, Fachdidaktik, Schul- und Unterrichtsentwicklung zuständig sind.

Unter diesen öffentlichen und privaten Pädagogischen Hochschulen findet sich auch die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik, die ihr Studienangebot an

  • Agrar- und Umweltpädagog*innen
  • Berater*innen im Agrar- und Umweltbereich
  • Lehrkräfte aus dem landwirtschaftlichen Schulwesen
  • Mitarbeiter*innen des landwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienstes

richtet und als eigene Dienststelle im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus organisiert ist.

Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus ist auch Träger der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik.

Das neue Regierungsprogramm:

Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020–2024

nennt auf Seite 159 unter der Überschrift

Land- und forstwirtschaftliche Bildung und Bildungseinrichtungen stärken

nun fünf interessante Ziele:

  • Eigenständiges land- und forstwirtschaftliches Bildungs- und Forschungssystem wie Fachschulen, höhere Schulen bis hin zum hochschulischen Angebot (z.B. Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik oder neue Agrar-Fachhochschule) nachhaltig absichern,
  • Förderung der optimalen Vernetzung zwischen Bildung, Wissenschaft und Praxis, um zukünftige Herausforderungen zu bewältigen,
  • Attraktivierung des land- und forstwirtschaftlichen Bildungs- und Forschungssystems sowie der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit,
  • Positionierung der Schulen und der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik als „Role Model“ nachhaltiger Bildungseinrichtungen (Einsatz von PV-Anlagen, E-Mobilität, regionale Versorgung der Kantinen, Schulbau mit klimaaktiv-Kriterien, Umweltzeichenschulen etc.),
  •  Stärkung des Bio-Ausbildung auf allen Ausbildungsebenen (HBLA, HLA, FH etc.),

die die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik damit im Wettbewerb mit den anderen österreichischen Hochschulen (Privat-)UniversitätenFachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen) stärken, wenn nicht sogar privilegieren.

Diskussionsbeiträge bitte an martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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Aus-, Fort- und Weiterbildung für Pädagog/inn/en 

Die Pädagogischen Hochschulen (PH) bieten folglich Lehramtsstudien für die Primarstufe (Volksschule), für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und für die Sekundarstufe (Berufsbildung) an und ermöglichen Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern ein Lehramt zu erlangen. In der Sekundarstufe Allgemeinbildung tun sie das im Verbund (beziehungsweise Cluster) mit den öffentlichen Universitäten. (siehe Pädagog/inn/enbildung Neu). 

In anderen pädagogischen Bereichen (zum Beispiel Elementarpädagogik) bieten die Pädagogischen Hochschulen Bachelorstudien an. Im Rahmen der Fort- und Weiterbildung begleiten sie Pädagoginnen und Pädagogen durch ihr gesamtes Berufsleben.

Praxisnah und forschungsgeleitete Lehre zum Nutzen der Gesellschaft 

Oberste Prämisse der Pädagogischen Hochschulen ist es, durch praxisnahe und forschungsgeleitete Lehre Pädagoginnen und Pädagogen zu befähigen, Kinder und Jugendliche für das Lernen zu begeistern, in ihrer Entfaltung zu fördern und sie mit dem für das Leben und den zukünftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten. Pädagogische Hochschulen haben die Aufgabe, Wissen zu mehren und in der Gesellschaft verfügbar zu machen, insbesondere im Rahmen einer wissenschaftlichen und persönliche Weiterentwicklung von Personen sowie einer professionsorientierten Forschung  und Schulentwicklungsberatung (Unterricht, Organisation, Teams). Sie widmen sich daher auch aktuellen gesellschaftlichen Fragestellungen und binden diese in Lehrveranstaltungen und Forschungsprojekte ein. Durch diese anwendungsorientierte Lehre werden Studierende befähigt, den Herausforderungen des Berufsfelds kompetent zu begegnen.

Gesetzliche definierte Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen der Pädagogischen Hochschulen bilden Art. 14 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Art. 10 Abs. 1 Z 6, 13 und Art 16 B-VG, das Hochschulgesetz 2005 (HG), sowie die darauf basierenden Verordnungen. Darüber hinaus gelten die bundeshaushaltsrechtlichen Vorschriften für die Pädagogischen Hochschulen sowie das Dienstrecht für Bundesbedienstete .

Die Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen sind in § 8 HG folgendermaßen definiert: 

  • Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards durch Angebote der bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und pädagogisch-praktischen Ausbildung.
  • Forschung In allen pädagogischen Berufsfeldern, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen.
  • Mitwirkung im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung sowie an der Qualitätsentwicklung von Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen durch deren die Begleitung und Beratung
  • Vermittlung der Befähigung zur verantwortungsvollen Ausübung von pädagogischen Berufen durch entsprechende Schul- und Berufspraxis sowie durch wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Lehre