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Die Mieterselbstauskunft: Was Vermieter wissen wollen und für Mieter wichtig ist!

Gute Mietwohnungen sind heiß begehrt und gute Mieter auch.

Auf der einen Seite gibt es Mietnomaden, die nicht nur lange Zeit die Miete schuldig bleiben und die Mietgegenstände darüber hinaus auch noch devastieren, auf der anderen Seite schießen Vermieter gelegentlich über das Ziel hinaus, wenn sie die Bonität und die Lebensumstände des künftigen Mieters feststellen wollen.

Mietnomaden sind noch Ausnahmefälle, aber es werden leider mehr und es gibt nicht nur Personen, die ein Objekt anmieten, ohne die Absicht zu haben, jemals den Mietzins zu bezahlen – manche Mietnomaden erlegen nicht einmal die Kaution – immer mehr sind so gewieft, dass sie den Vermieter in Sicherheit wiegen und zumindest die Kaution und die erste Miete überweisen und erst dann die Zahlungen völlig grundlos einstellen.

Durch Verlust der Arbeit, Krankheit oder Scheidung kann man schnell in eine finanzielle Notlage geraten. Die meisten Vermieter haben dafür Verständnis und akzeptieren in solchen Fällen eine Ratenzahlung, aber gegen vorsätzliche Betrüger – Mietnomaden sind Einmietbetrüger – wollen sich die Vermieter zunehmend schützen, insbesondere weil der Weg über die Gerichte ein langer ist und gewiefte Mietbetrüger oft ein Jahr[1] oder noch länger gratis wohnen können.

Vermieter versuchen daher sich abzusichern:

  1. Schlüsselübergabe erst nach bezahlter Kaution
  2. Informationen über den potentiellen Mieter einholen

Aber welche Informationen können und sollen eingefordert werden:

  • die Mieterselbstauskunft
  • der Gehaltsnachweis,
  • die Auskünfte der Gläubigerschutzverbände,
  • ein Referenzschreiben des vorangegangenen Vermieters,
  • die Haftung/Bürgschaft der Eltern bei Schülern und Studenten?

Die Mieterselbstauskunft als Grundlage für den Mietvertrag?

Vermieter fordern eine Selbstauskunft ein, um sich abzusichern.

Neben den Personalien ist vor allem die Zahlungsfähigkeit für den Vermieter von Interesse.

Indem der Nachweis eines geregelten Einkommens eingebracht wurde und bewiesen wurde, dass woanders keine unbezahlten Mietschulden vorhanden sind, kann sich der zukünftige Mieter das Vertrauen des Vermieters sichern.

Selbstauskunft beim Gläubigerschutzverband:

Eine privat angeforderte Selbstauskunft kann einem Mieter gegenüber anderen Mietern sogar einen Startvorteil sichern.

Aber es gibt auch einen zweiten Grund für den Sinn einer selbst eingeholte Bonitätsauskunft: entsprechend dem Datenschutzgesetz müssen Kreditauskunftsunternehmen Daten über Personen löschen, wenn diese nicht mehr aktuell sind. Für Mieter, die sich nicht sicher sind ob über sie Daten gespeichert wurden, empfiehlt es sich, von vornherein eine Selbstauskunft einzuholen.

Entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes haben alle Betroffenen das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten.

Diese Auskünfte sind laut Gesetz vielfach kostenlos.

Nähere Informationen dazu findet man bei der Österreichischen Datenschutzkommission.

Nach diesen Dokumenten fragen Vermieter:

  • Offizieller Lichtbildausweis: Fast immer möchte ein Vermieter feststellen, dass die Person die den Mietvertrag unterzeichnet hat, auch tatsächlich die Person ist, die sie vorgibt, zu sein. In vielen Fällen werfen Vermieter bei der Vertragsunterzeichnung einen Blick auf einen offiziellen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) des Mieters bzw. machen davon eine Kopie.
  • Gehaltszettel/Arbeitsvertrag:  Vermieter möchten sichergehen, dass sich Mieter die Wohnung auch leisten können. Der Arbeitsvertrag und der letzte Gehaltszettel können schnell und einfach Auskunft darüber geben. Gelegentlich wird auch eine aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers gefordert, dass das Beschäftigungsverhältnis weiterhin bestehend ist.
  • Strafregisterbescheinigung (Leumundszeugnis):  Sehr vorsichtige Vermieter verlangen von ihren Mietern eine Strafregisterbescheinigung (früher Leumundszeugnis bzw. Führungszeugnis) um zu erkennen, ob der Mieter in den vergangenen Jahren Straftaten begangen hat. Eine Strafregisterbescheinigung gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass keine Verurteilungen vorliegen. Eine Strafregisterbescheinigung kann nur von der betreffenden Person selbst beantragt werden. 

 

Wie ist die Auskunftsplicht des Mieters laut Mietrechtsgesetz geregelt?

Ein Vermieter kann zwar Dokumente anfordern, der Mieter ist aber nur verpflichtet, Personalausweis oder Pass vorzulegen.

Er kann die Bekanntgabe weiterer persönlicher Daten verweigern.

Das hat allerdings für den Mieter den Nachteil, dass umgekehrt die Chancen auf eine Mietwohnung sinken können.

Viele Vermieter machen die Selbstauskunft zum Auswahlkriterium und verweigern ohne weitere Gründe ansonsten die Vermietung.

Solange es noch keinen Mietvertrag gibt, kann der Vermieter die Auswahl des Mieters anhand persönlicher Kriterien treffen und muss niemandem Rechenschafft abgeben.

 

Welche Fragen können in der Mietauskunft beantwortet werden?

Grundsätzlich gilt, dass Vermieter  bzw. Hausverwaltungen alle Informationen über die Zahlungsfähigkeit eines Mieters für die eigenen Zwecke verwenden dürfen – unabhängig davon, ob sie selbst gesammelt wurden oder von externen Unternehmen zugekauft worden sind.

Andererseits brauchen sich Mieter keine Fragen zu persönlichen Lebensumständen gefallen lassen, wobei hier einige Fragen in Grauzonen liegen.

Der Vermieter darf z.B. nach den Einkommensverhältnissen, dem Familienstand, Haustieren oder auch nach einer Einkommenspfändung fragen.

Unzulässig sind hingegen Fragen zum alten Vermieterverhältnis und zur Familienplanung, zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, zu Hobbies, Krankheiten, Vorstrafen usw.

Wer bei unzulässigen Fragen unrichtige Angaben macht, hat keine Konsequenzen zu fürchten, es besteht keine Aufklärungspflicht.

Mietinteressenten können das Beantworten solcher Fragen oder auch die Selbstauskunft verweigern, allerdings sinken damit die Chancen auf einen Mietvertrag.

 

Darf ein Makler die Vorlage einer Mieterselbstauskunft verlangen?

Bei der Erstbesichtigung ist es nicht üblich, dass der Immobilienmakler eine Mieterselbstauskunft von den Mietinteressenten voraussetzt.

Es ist erst ein erstes Herantasten und der Mieter hat noch keinen konkreten Mietwunsch ausgesprochen.

Erst wenn der Vertragsabschluss näher rückt, kann die Auskunft eingefordert werden.

Wer beim Besichtigungstermin ungefragt eine Mietauskunft mitbringt, sammelt Punkte, der Usus ist das allerdings nicht.

Warum das Formular zur Mieterselbstauskunft so wichtig ist

Wer eine Mieterselbstauskunft vorlegen möchte, sollte dazu ein standardisiertes Formular verwenden.

Der Vermieter hat damit die Sicherheit, nur erlaubte, ordnungsgemäße Fragen zu stellen und der Mieter macht durch das ordentliche Ausfüllen einen ersten guten Eindruck.

Formulare können kostenlos im Internet heruntergeladen werden.

Sie sind jedoch keine amtlichen Dokumente, d.h. unrichtige Angaben haben keine juristischen Folgen für den Mieter, auch wenn er die Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt hat.

Eine Ausnahme bilden jedoch eventuell offene Mietschulden.

Hat der Mieter diese verschwiegen, kann der Vermieter wegen des Tatbestands der arglistigen Täuschung klagen und das Mietverhältnis fristlos kündigen.

 

Darf der Vermieter nachträglich eine Selbstauskunft verlangen?

Der Vermieter kann zwar Fragen zu Nettoeinkommen, Familienstand usw. stellen, der Mieter ist aber nicht zur Beantwortung verpflichtet.

Im Mietrecht gibt es keine entsprechende Verordnung.

Weigert sich der Mieter, eine Auskunft zu geben, ist das kein gültiger Grund für eine Kündigung.

Wer sich über die Zahlungsfähigkeit oder die Lebensumstände seines Mieters informieren möchte, muss dies vor Vertragsunterzeichnung tun.

 

Weitere Informationen:

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Akademie der Immobilienwirtschaft Österreichs – AIO – http://www.aio.academy

Professor an der Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz

https://www.allensbach-hochschule.de/

http://stieger.online

 

 

[1] Auf die Mahnung folgt eine weitere, dann die Kündigung, die Mietzins- und Räumungsklage ……

Bei einer allfälligen Reform der Gewerbeordnung – bitte die Studienberechtigung mitbedenken!

Mit einer lt. Gewerbeordnung abgelegten Befähigungs-(Meister-)Prüfung können Österreicher auch ohne Matura bereits an deutschen Hochschulen studieren.

Eine Reduzierung der reglementierten Gewerbe (§ 94 der Gewerbeordnung 1994) reduziert daher Studienchancen – das wird vom österreichischen Gesetzgeber noch nicht einmal ansatzweise erkannt.

Auch die Möglichkeit in einem reglementierten Gewerbe oder Ähnlichem außer-hochschulisch erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium anrechnen lassen zu können sollte endlich gesetzlich geregelt werden.

Das wäre einmal eine sinnvolle Reform der Gewerbeordnung.

Mit einer Befähigungs-(Meister-)Prüfung ein Studium beginnen und außer-hochschulisch erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium anrechnen lassen zu können ist nicht nur ein Gebot der Stunde (Vernunft) sondern in Deutschland bereits möglich.

Deutschland kennt den Hochschulzugang beruflich Qualifizierter und eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung für Inhaber beruflicher Fortbildungsabschlüsse schon länger.[1]

Auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung (Abitur, Fachhochschulreife oder fachgebundenen Hochschulreife) ist in Deutschland das Studieren möglich, wenn potentielle Studienanfänger über eine erfolgreich abgeschlossene, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens 2-jährige Berufsausbildung sowie eine mindestens 3-jährige Berufspraxis verfügen und ein Eignungsfeststellungsverfahren absolvieren.

Der gewünschte Studiengang muss fachlich zur Ausbildung und Berufspraxis passen.

Ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, prüft und entscheidet die Hochschule, die den Studiengang anbietet.

Haben die Bewerber eine berufliche Fortbildung abgeschlossen, können sie damit die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben haben.

Hierzu gehören z. B. die Abschlüsse Meister/-in, Techniker/-in und Fachwirt/-in.

Der entsprechende Beschluss der Kultusministerkonferenz aus dem März 2009 ist ein Beitrag zur Stärkung der Bildungsmobilität in Deutschland.

Die deutschen Bundesländer verfügen damit über eine gemeinsame Basis zur gegenseitigen Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigungen beruflich Qualifizierter, die an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden ist, ohne länderspezifische Ausprägungen auszuschließen.

Hier finden Sie die in Umsetzung dieser Beschlusslage in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung nach Ländern geordnet.

Weitere Informationen zum Hochschulzugang über berufliche Bildung finden Sie hier.

https://www.kmk.org/themen/berufliche-schulen/hochschulzugang-ueber-berufliche-bildung.html

Anrechnung von Kenntnissen im Studium

Ein weiterer wesentlicher Schritt zur Verbesserung der Durchlässigkeit im Bildungssystem ist die Möglichkeit, auch außer-hochschulisch erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium anrechnen zu lassen.

Dies ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung, gegebenenfalls auch über die Möglichkeiten des Hochschulzugangs für besonders qualifizierte Berufstätige.
  • Gleichwertigkeit nach Inhalt und Niveau mit dem Teil des Studiums, der ersetzt werden soll.
  • Überprüfung der qualitativ-inhaltlichen Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung.

Ob und wieviel angerechnet werden kann, entscheidet die jeweilige Hochschule auf der Grundlage der von den Bewerbern vorzulegenden Unterlagen, jedoch können höchstens 50 % eines Studiums ersetzt werden.

Solche Regelungen würde ich mir auch in der österreichischen Gesetzgebung (Möglichkeiten dazu bieten das Studienrecht und die Gewerbeordnung) dringend wünschen.

 

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz

http://www.allensbach-hochschule.de

martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online

http://asasonline.com

 

[1] Auch das österreichische Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG anerkennt im § 4 Abs. 4: „Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation“

 

 

Politik 4.0 – Personen & Promotion – nicht Programme – zählen

3 „L“: „Lage, Lage, Lage„, so lautet ein immer wieder zitierter Slogan in der Immobilienwirtschaft.

Durch diesen Slogan inspiriert erzähle ich meinen Studenten in der Einführung in die Politikwissenschaft zu Beginn immer, dass es in der Analyse von Parteien, drei „P“ zu beachten gilt:

P       Personen, wer sind die handelnden Akteure in einer politischen Partei, ihre Vorstellungen, ihr Handeln ….

P       Programm – Grundlage der Politik ist ja immer ein Parteiprogramm mit grundsätzlichen Forderungen, Zielen und Werten

P       politische Praxis – was machen die Parteien wirklich, also in wie weit stimmen Programm und gelebte Politik zusammen?

Doch stimmt das noch?

Geht es wirklich in einer Partei um grundsätzliche Forderungen, Ziele und Werte, die die Basis der Tagespolitik genauso wie die langfristige strategische politische Ausrichtung fundieren?

Wenn ein Parteiobmann neben der Personalhoheit auch die inhaltliche Führung der Partei einfordert und ihm das auch eingeräumt wird, dann reduziert sich Politik und der Vergleich der Parteien miteinander auf die jeweiligen Führungspersönlichkeiten.

Ein viertes P muss man jedenfalls mitbedenken:

P       Promotion, verstanden als Kommunikationspolitik der führenden Persönlichkeiten und ihrer Parteien, vor allem in den sozialen Medien

und so können wir wohl von einer Politik 4.0 sprechen, die größten Wert auf die Führungspersönlichkeit und die politische Kommunikation legt, inhaltliche, ideologische und basisdemokratische Aspekte zurück stellt.

Dazu passend die Definition von Industrie 4.0:

„Industrie 4.0“ ist ein Marketingbegriff, der auch in der Wissenschaftskommunikation verwendet wird, und steht für ein „Zukunftsprojekt“ der deutschen Bundesregierung. Die sog. vierte industrielle Revolution zeichnet sich durch Individualisierung bzw. Hybridisierung der Produkte und die Integration von Kunden und Geschäftspartnern in die Geschäftsprozesse aus.“[1]

 

Was versteht man nun unter Politik?

ein kleines wiki:

https://www.youtube.com/watch?v=IV8tscOmWVs&list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl&index=31&t=53s

 

Martin Stieger

http://stieger.online/

 

[1] http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/industrie-4-0.html

Nach der Matura arbeiten oder studieren? Warum nicht beides? 7 gute Gründe sprechen für ein (Fern)Studium:

Im Mai hat nun die Matura begonnen und nach dem hoffentlich erfolgreichen Schulabschluss stellt sich für viele junge Leute eine wichtige Frage:

Soll ich jetzt studieren oder arbeiten gehen?“.

Natürlich haben beide Varianten Vor- und Nachteile:

Zwar ist man durch das Gehalt finanziell unabhängig, kann sich sein Leben selbst finanzieren und sammelt gleich Berufserfahrungen, aber es gibt auch Nachteile, wie die größere Gefahr der späteren Arbeitslosigkeit, denn erwiesenermaßen haben Akademiker die mit Abstand geringste Arbeitslosenquote auf dem Arbeitsmarkt.

Kann man denn nicht beides kombinieren: Studium und Arbeit?

Ja, das geht – mit einem Fernstudium!

Dieses erlaubt ein zeit- und ortsunabhängiges Studium neben Beruf und Familie bei das bei freier Zeiteinteilung.

Ein Beispiel: das Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Allensbach[1]

Dieses Studium ermöglicht einen ersten akademischen Abschluss neben voller Berufstätigkeit.

Die örtliche und zeitliche Flexibilität dieses neu entwickelten Online-Fernstudiums (akademischer Abschluss Bachelor of Arts – B.A.) erlaubt eine fundierte wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung mittels hervorragender Betreuung und einer modernen Lernumgebung mit Online-Vorlesungen und -Übungen, Online-Repetitorien, LernApps und fakultativen Seminaren neben und sogar abgestimmt auf den jeweiligen Beruf.

Wählbare Studienschwerpunkte:

  • Digital Business Management,
  • Wirtschaftspsychologie,
  • Unternehmensberatung,
  • Marketingmanagement,
  • Energie- und Umweltmanagement,
  • Handelsmanagement und E-Commerce oder
  • Sportbusiness Management.

Der Studiengang umfasst 180 ECTS und die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester (bezogen auf ein Vollzeitstudium).

Informationen zum Studienaufbau und den Lehrinhalten, den Zulassungsvoraussetzungen, der Studiendauer, dem Abschluss, den Studiengebühren … finden Sie hier:

https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/bachelor-programs

Natürlich sind die Studiengebühren[2] hier höher als bei einem klassischen Präsenzstudium – dafür kann man neben dem Studium einen echten Beruf ausüben, der über die sonst oft möglichen studentischen Teilzeitjobs hinausgeht und vernünftig bezahlt wird.

Bei einer ehrlichen Vollkostenrechnung – was kostet z.B. ein Studentenzimmer in Wien oder Graz – schaut die Kalkulation schon ganz anders aus.

Es lohnt sich jedenfalls in die eigene Bildung zu investieren und sollte man zumindest über ein Fernstudium nachdenken, welches Beruf und Studium nebeneinander ermöglicht.

Auch neben einem Fernstudium kommt der Spaß im Leben nicht zu kurz und sprechen 7 gute Gründe für ein Studium nach der Matura:

1.) ein Studium eröffnet bessere Karriereoptionen und bietet höhere Aufstiegschancen – das merkt man oft erst später im Leben, wenn man an eine „gläserne Decke“ stößt, da bei Managementfunktionen ein Studium einfach vorausgesetzt wird

2.) ein Studium vermittelt wichtige überfachliche Kenntnisse und Schlüsselqualifikationen – man lernt sich selbst zu organisieren, im Team zu arbeiten, mit Stress umzugehen und komplexe Zusammenhänge zu verstehen……

3.) die Verdienstmöglichkeiten als AkademikerIn sind besser – Akademiker haben statistisch gesehen die besseren Chancen

4.) die Arbeitslosenquote ist geringer – besser das Falsche als gar nicht studieren – Studieren ist trotz steigender Arbeitslosigkeit bei Akademikern wichtig wie nie zuvor. Unter Akademikern ist die Arbeitslosenquote niedriger als in den anderen Bevölkerungs-gruppen.

5.) Studieren bereitet Freude, schafft Erfolgserlebnisse und macht Spaß

6.) Was man hat, das hat man – es lohnt sich immer, in die eigene Bildung zu investieren und das ein Leben lang.

7) ein Bachelor-Abschluss ist auch neben dem Beruf schon nach drei bis vier Jahren möglich

 

Rückfragen:

Prof. Martin Stieger

Lehrstuhl für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz

Martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online

 

[1] https://www.allensbach-hochschule.de

[2] EUR 325,– monatlich

Masterstudiengang „Wirtschaftspädagogik“ (Mag. oder M.A.) im Fernstudium absolvieren

Das Studium der Wirtschaftspädagogik ist in Österreich nur an vier Wirtschaftsuniversitäten und im Präsenzunterricht möglich:

Studium an vier Standorten

  • Universität Graz
  • Universität Innsbruck
  • Universität Linz
  • Wirtschaftsuniversität Wien
  • zwei Studienmodelle
    • Universität Linz: 9 Semester (Abschluss Mag.rer.soc.oec.)
    • Anderen Universitäten: Bachelorstudium (180 ECTS), anschließendes 5-semestriges WiPäd-Studium (Master)
  • nur 50 % der AbsolventInnen finden den Weg in die Schule
  • polyvalentes Studium – kein klassisches Lehramt
  • Qualifiziert für die Schule und Berufsfelder in der Wirtschaft
  • Außerschulische Arbeitsfelder eröffnen den Lehrern auch Exit-szenarien
  • Einphasiges Studium (nach Mag. oder Master zwei Jahre Berufserfahrung i.S.v. kaufmännischer Berufspraxis als Eintrittserfordernis in den Schuldienst)
  • nicht kombinationsfähig bzw. -pflichtig

 

In Deutschland können künftige Wirtschaftspädagogen aus 40 Bachelor- und eben so viele Masterstudiengänge wählen.

Ein einziger Studiengang kann in Fernlehre absolviert werden – der Masterstudiengang „Wirtschaftspädagogik“ der Hochschule Allensbach[1] und ermöglicht so ein zeit- und ortsunabhängiges Studieren auch neben Beruf und Familie.

Der Studiengang wird mit dem Master of Arts (M.A.) abgeschlossen, es kann aber nach baden-württembergischen Studienrecht auch der akademische Grad Magister/Magistra verliehen werden. 

Das ist wohl für Studierende aus Österreich interessant – auch die Beurteilung des Studiengangs durch den Landesschulrat für Oberösterreich, wonach AbsolventInnen „(sofern nach Abschluss des Studiums eine 2-jährige facheinschlägige Berufspraxis nachgewiesen wird), kaufmännische Gegenstände an BMHS (überwiegend an Handelsakademien) unterrichten“ können.

 

Was macht die Wirtschaftspädagogik besonders?

  • kein klassisches Lehramtsstudium
  • das Studium bildet für die Schule und die Wirtschaft aus (ein Wechsel in beide Richtungen ist möglich), das bedeutet:
  • Berufsfähigkeit auch außerhalb der Schule
  • sehr starke Prozessorientierung schon im Studium
  • oft Schulpraktikum während des Studiums und/oder Berufspraktikum nach dem Studium
  • praxisorientierte Ausbildung und dabei
  • forschungsbasiert, denn
  • berufsfachliche Kompetenz setzt tiefverstandenes Wissen voraus

 

Informationen zum Fernstudiengang Wirtschaftspädagogik:

https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/master-programs/economics-and-pedagogics

 

Rückfragen:

Martin Stieger

martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online

 

[1] https://www.allensbach-hochschule.de

MBA Individual Skills – der maßgeschneiderte MBA – in Fernlehre!

In der Regel werden einem Studierenden die Lehrveranstaltungen vorgeschrieben, die auf dem Weg zum gewünschten Abschluss zu absolvieren sind.

Der MBA Individual Skills – angeboten vom AIM Austrian Institute of Management der FH Burgenland[1] und der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH[2] – ist anders.

Nach Neigung und Eignung, Interesse und beruflichen Vorstellungen können beim MBA Individual Skills im Vertiefungsteil die fünf Pflichtmodule aus 13 Möglichkeiten individuell bestimmt werden.

Das zudem völlig zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre mittels modernem online-Campus:[3]

Der MBA Individual Skills umfasst 90 ECTS Punkte, ist berufsbegleitend absolvierbar in 24 Monaten (Mindeststudiendauer 12 Monate) und folgendermaßen aufgebaut:

  • Zunächst sind sechs Pflichtmodule im Basisstudium zu absolvieren (36 ECTS)
    • Grundzüge der Ökonomie
    • Buchhaltung und Bilanzierung
    • Marketing
    • Informations- und Kommunikationstechnologie
    • Wissenschaftliches Arbeiten
    • Recht: entweder
      • Wirtschaftsrecht oder
      • Deutsches Recht
  • Im Vertiefungsstudium Individual Skills (30 ECTS)entscheiden Sie sich für fünf der zur Auswahl stehenden Module:
    • Beteiligungscontrolling
    • Einführung in das Controlling
    • Europarecht
    • Management von Non-Profit-Organisationen
    • Mitarbeiterschulung und –motivation
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Organisation
    • Organisationspsychologie und Organisationssoziologie
    • Personalwirtschaft
    • Projektmanagement
    • Sozialwissenschaftliche Grundlagen
    • Strategisches Management
    • Verwaltungsrelevante Rechtsgebiete
  • Für jedes dieser insgesamt elf Module ist eine Prüfung abzulegen (die Hälfte von zu Hause aus als Seminararbeiten; die andere Hälfte mittels computergestützten Prüfungslösung Securexam oder nach individueller Terminabsprache in einem der Prüfungszentren in Eisenstadt oder Wels).
  • Den Abschluss des Lehrgangs MBA Individual Skills bildet die Masterarbeit aus dem Bereich der in der Vertiefung von Ihnen ausgewählten Module (24 ECTS).

 

Infos zum MBA Individual Skills

http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-individual-skills.html

Weitere Vertiefungsmöglichkeiten:

  • Coaching und Training
  • Controlling
  • General Management (English)
  • Gesundheitsmanagement
  • Immobilienmanagement
  • Individual Skills
  • Mediation
  • Organisational Behaviour
  • Public Management
  • Unternehmensführung

http://asasonline.com/weiterbildung/fernstudium-programm.html

 

Rückfragen:

Martin Stieger

martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online

 

[1] http://aim.ac.at

[2] http://asasonline.com/

[3] http://asasonline.com/weiterbildung/campus-ihre-persionalisierte-studienplattform.html

 

Bachelor-sidegrade nach einem MBA der Weiterbildung

Viele MBA-AbsolventInnen denken daran, ihre ECTS aus dem Weiterbildungsstudium auch für einen Bachelor-Abschluss zu nutzen.

Der Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre (B.A.) online[1] der Allensbach University ermöglicht genau das:

  • ein Fernstudium, in welchem
  • ECTS aus dem MBA-Lehrgang angerechnet werden und sich dadurch
  • Studiendauer und Studiengebühren reduzieren.

Der geeignete MBA in Fernlehre:

das AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland[2] bietet in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH[3] einen MBA General Management mit folgenden Vertiefungsmöglichkeiten an:

  • Coaching und Training
  • Controlling
  • General Management (English)
  • Gesundheitsmanagement
  • Immobilienmanagement
  • Individual Skills
  • Mediation
  • Organisational Behaviour
  • Public Management
  • Unternehmensführung

http://asasonline.com/weiterbildung/fernstudium-programm.html

 

Bachelor Betriebswirtschaftslehre (B.A.) online:

https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/bachelor-programs

 

Rückfragen:

Martin Stieger

martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online

 

[1] https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/bachelor-programs

[2] http://aim.ac.at

[3] http://asasonline.com/

Außerordentliche Studierende – ordentliche Professoren?

Zu meiner Studienzeit gab es folgenden Scherz:

„Worin besteht eigentlich der Unterschied zwischen einem ordentlichen und einem außerordentlichen (Universitäts-)Professor? Der ordentliche hat noch nichts Außerordentliches und der außerordentliche noch nichts Ordentliches geleistet.“

Wie es wirklich war, kann man ganz gut auf Wikipedia nachlesen:

https://de.wikipedia.org/wiki/Professor

Was es heute noch gibt, ist die Unterscheidung außerordentliche Studierende und ordentliche Studierende.

Außerordentliche Studierende sind in der Regel Studierende in einem Lehrgang der Weiterbildung (siehe unten).

Das österreichische Universitätsgesetz[1] regelt das ganz genau:

Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind (§ 51 Abs. 2 Z 15).

Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind (§ 51 Abs. 2 Z 22).

Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien (§ 51 Abs. 2 Z 2).

Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern (§ 51 Abs. 2 Z 20).

Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig (§ 51 Abs. 2 Z 22).

Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Weiterbildungsangebote vergleichbar sind (§ 51 Abs. 2 Z 22).

Diese Definitionen und Einteilung in ordentliche/außerordentliche Studierende/Studien gelten für alle Mastergrade in der Weiterbildung[2]

Grundsätzliches: 


Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung)[3]
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen,
    • deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit
    • Zugangsbedingungen, 
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

 

Rückfragen:

Martin Stieger

martin.stieger@liwest.at

stieger.online

 

[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

[2] Bewertung des Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung 27.12.2012

[3] in Österreich bis 31. 12. 2012 möglich, seit 01. 01. 2013 werden in Österreich keine Lehrgänge universitären Charakters mehr angeboten – eine politische Entscheidung die für mich bis heute nicht nachvollziehbar ist

Gastgewerbe(berechtigung) mit einem MBA?

Immer wieder werde ich gefragt, ob man mit einem MBA der Weiterbildung wirklich das Gastgewerbe ausüben, also das Gewerbe anmelden kann.

Kurze und einfache Antwort: vor einem VfGH Entscheid Ja – derzeit leider nicht

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 51/2003

trägt mit einer Änderung einem VfGH Entscheid Rechnung:

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1

Text

Zugangsvoraussetzungen

daher kann die Befähigung in einem Verfahren gem. § 18 GewO nicht mehr mit dem MBA nachgewiesen werden und ist der ursprüngliche Blogbeitrag ab hier obsolet:

Die ausführliche Begründung:

Wenn Sie in Österreich das Gastgewerbe ausüben wollen, so haben Sie eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) zu erstatten.

Für die Anmeldung müssen Sie bestimmte persönliche Voraussetzungen (siehe weiter unten) und bestimmte sachliche Voraussetzungen (betreffend den Standort bzw. die Betriebsanlage) erfüllen.

Die Befähigung[1] kann mit einem MBA nachgewiesen werden.

In der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 51/2003 wird klar geregelt:

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Fachakademie für Tourismus oder
  2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges oder
  3. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder

….

Die Formulierung der „erfolgreichen Abschluss eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges“ muss nun so verstanden werden, dass damit alle Mastergrade der Weiterbildung gemeint sind.

Ein MBA als akademischer Grad der Weiterbildung nach erfolgreichem Abschluss eines Universitätslehrgangs entspricht materiell rechtlich einem MBA als akademischen Grad der Weiterbildung nach erfolgreichem Abschluss an einer Fachhochschule oder einem anderen MBA der Weiterbildung (siehe unten mehr zu Mastergraden der Weiterbildung).

Ich hatte dazu auch die Österr. Fachhochschul-Konferenz befragt und die erwartete Antwort bekommen:

Die Lehrgänge zur Weiterbildung wurden im Zuge einer Novelle im Jahr 2003 ins Fachhochschul-Studiengesetz aufgenommen. Davor gab es nur die Universitätslehrgänge an den Universitäten. Die von Ihnen genannten Bestimmungen bzw. die Erläuterungen des damaligen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur stammen aus den Jahren 2003 und 2004, haben sich also mit der Einführung der Lehrgänge zur Weiterbildung quasi überschnitten. Diese sind daher damals nicht mitbedacht worden. Aus heutiger Sicht sind die genannten Bestimmungen jedenfalls so zu lesen, dass sie auch die Lehrgänge zur Weiterbildung an den Fachhochschulen umfassen. Im Fall der Gewerbeordnung hilft man sich über das Fehlen der Lehrgänge damit hinweg, dass man im jeweiligen Fall den § 19 Gewerbeordnung analog anwendet und das Vorliegen einer individuellen Befähigung feststellt.“[2]

Mastergrade in der Weiterbildung[3]

Grundsätzliches: 


Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung)[4]
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen,

deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen
  • mit Zugangsbedingungen, 
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

 

Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

 

Persönliche Voraussetzungen für eine Gewerbeberechtigung:

Zur Ausübung des Gastgewerbes benötigen Sie folgende persönlichen Voraussetzungen:

  1. Eigenberechtigung:

Diese ist grundsätzlich mit dem Erreichen der Volljährigkeit (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) gegeben.

  1. Österreichische Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR Landes bzw. Gleichstellung sonstiger Ausländer.
  1. Fehlen von Ausschlussgründen

Ausschlussgründe wären etwa gerichtliche Verurteilungen zu mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe/180 Tagessätze Geldstrafe, Finanzvergehen oder Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögen Verurteilungen nach den §§28-31 Suchtmittelgesetz, solange diese noch nicht aus dem Strafregister getilgt sind.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

[1] Das Gastgewerbe ist ein sog. „reglementiertes Gewerbe“, zu dessen Ausübung ein Befähigungsnachweis erforderlich ist.

[2] Österr. Fachhochschul-Konferenz, 18. März 2015

[3] Bewertung des Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung 27.12.2012

[4] in Österreich bis 31. 12. 2012 möglich, seit 01. 01. 2013 werden in Österreich keine Lehrgänge universitären Charakters mehr angeboten – eine politische Entscheidung die für mich bis heute nicht nachvollziehbar ist

Fünf Europass-Dokumente machen Kompetenzen und Qualifikationen europaweit transparent

Der Europass[1], ein in 27 Sprachen vorliegendes Portfolio von Dokumenten in einem europäischen Standardformat zur Darstellung persönlicher Kompetenzen, wird von immer mehr Menschen genutzt.

Die fünf Europass-Dokumente machen Ihre Kompetenzen und Qualifikationen europaweit transparent und verständlich:

Zwei Europass-Dokumente können Sie selbst ausfüllen:

  • mit dem Europass-Lebenslauf können Sie Ihre Fähigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen wirksam und klar darstellen. Sie können Ihren Lebenslauf online erstellen oder das Formular, Beispiele und den Leitfaden herunterladen.
  • der Europass-Sprachenpass ist ein Werkzeug zur Selbsteinschätzung Ihrer Sprachkenntnisse und -qualifikationen; Sie können Ihren Sprachenpass online erstellen oder das Formular, Beispiele und den Leitfaden herunterladen.

Drei der Europass-Dokumente werden von Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung ausgestellt:

  • der Europass-Mobilitätsnachweis erfasst Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die während eines Lernaufenthaltes im europäischen Ausland erworben wurden.
  • die Europass-Zeugniserläuterungen beschreiben Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die Inhaberinnen und Inhaber beruflicher Abschlusszeugnisse erworben haben. Sie ergänzen die im Originalzeugnis enthaltenen Angaben und helfen, diese besser nachzuvollziehen, insbesondere im Ausland.
  • Das Europass-Diplomasupplement (der Diplomzusatz) beschreibt die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die Inhaberinnen und Inhaber von Hochschulabschlüssen erworben haben. Das Dokument ergänzt die im offiziellen Zeugnis bzw. Abschluss enthaltenen Angaben und hilft, diese besser nachzuvollziehen, insbesondere im Ausland.

Ein Netzwerk der Nationalen Europass Centren, die erste Anlaufstelle, wenn Sie mehr über den Europass erfahren möchten.

 

Ziele des Europass

  • Der Europass unterstützt Bürgerinnen und Bürgern dabei, ihre Fähigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen wirksam darzustellen, um einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu finden.
  • Der Europass hilft Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die Fähigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen von Arbeitskräften besser nachzuvollziehen.
  • Der Europass soll Einrichtungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützen und den Inhalt von Lehrplänen vermitteln.

 

Die Europass-Website wird vom Cedefop[2] verwaltet und verzeichnete seit ihrer Einrichtung im Jahr 2005 über 153 Millionen Besucher; allein 2016 mehr als  27 Millionen Zugriffe.

Seit 2005 wurden 85 Millionen Lebensläufe online erstellt; 2016 waren es 19 Millionen.

Im Rahmen der Neuen europäischen Agenda für Kompetenzen hat die Europäische Kommission nun eine Überarbeitung des Europass vorgeschlagen.

 

[1] http://europass.cedefop.europa.eu/ in deutsch https://europass.cedefop.europa.eu/de

[2] http://www.cedefop.europa.eu/de