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Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag

Ein Mietvertrag[1] begründet Rechte und Pflichten.

Die drei wichtigsten Rechte des Mieters:

  1. Das alleinige Nutzungsrecht:

Ein sehr wichtiges Recht aus dem Mietvertrag ist das alleinige Nutzungsrecht an der im Mietvertrag beschriebenen Wohnung – inklusive der mitvermieteten Nebenräume wie z. B. ein Kellerabteil.

Das heißt auch, dass sich gegen den Willen des Mieters niemand Zugang zur Wohnung verschaffen darf. Auch der Vermieter nicht. Der Zugang zur Wohnung darf nicht verwehrt werden. Auch öffentlich zugängliche Bereiche, wie z.B. der Aufzug, der Keller, der Spielplatz usw. dürfen mitbenutzt werden.

Vorsicht: unter Mitbenutzung wird lediglich die zeitlich befristete Nutzung verstanden. Möbel oder Schuhe im Hausgang auf Dauer abzustellen verstößt gegen die Hausordnung.

Wer eine Mietwohnung oder Eigentumswohnung bewohnt, nutzt zwangsläufig auch das Haus als Ganzes, wie z.B. die Auffahrt, die Gänge, den Aufzug, den Parkplatz usw. Diese allgemeine Nutzung wird als einfaches Nutzungsrecht definiert und gehört zu den Grunddienstbarkeiten. Das ausschließliche Nutzungsrecht bezieht sich hingegen auf die privat genutzten Räume, zu denen nur der Mieter oder Käufer und dessen Angehörige Zutritt haben.

Der Mietvertrag ist sowohl auf Mieterseite als auch Vermieterseite vererblich.

Zunächst tritt der ruhende Nachlass, in weiterer Folge treten die Erben in das Mietverhältnis und damit in die bestehenden Rechte und Pflichten ein. Der Mietvertrag bleibt unverändert.

Kommt es zu einem Todesfall auf Mieterseite und liegt ein Hauptmietverhältnis vor, kann es gemäß § 14 MRG[2] anstelle der Erben zu einer Sonderrechtsnachfolge von Eintrittsberechtigten kommen.

Eintrittsberechtigt sind nämlich der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie sowie Adoptivkinder und Geschwister.

Voraussetzung für das Eintrittsrecht sind ein dringendes Wohnbedürfnis sowie ein bisheriger gemeinsamer Haushalt mit dem Verstorbenen. Liegen diese Voraussetzungen daher vor, tritt nicht der gesetzliche Erbe, sondern der Eintrittsberechtigte in das Mietverhältnis ein.

Das Eintrittsrecht hat auch Konsequenzen auf das Kündigungsrecht des Vermieters. Dieser hat nämlich im Falle des Todes des Mieters ein Kündigungsrecht gegenüber der Verlassenschaft bzw. den Erbberechtigten. Dieses Kündigungsrecht kann jedoch nicht gegenüber einem Eintrittsberechtigten ausgeübt werden.

  1. Das Recht auf Schlüssel und Reserveschlüssel

Ein Mietvertrag verpflichtet den Vermieter dazu, uneingeschränkten Zutritt zur Wohnung, den Nebenräumen und den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen.

Der Vermieter stellt die dazu nötigen Schlüssel zur Verfügung: den Schlüssel für das Haustor, für die Wohnung und gegebenenfalls auch für das Kellerabteil.

Zudem besteht ein Anspruch auf je einen Reserveschlüssel, damit jemand Dritter z. B. die Pflanzen gießen kann, während der Mieter auf Urlaub bist.

  1. Das Recht auf den vereinbarten Zustand der Wohnung

Wird im Mietvertrag der Zustand der Wohnung näher beschrieben, muss die Wohnung auch so zur Verfügung gestellt werden.

Steht z. B. „toprenoviert“ im Mietvertrag, ist die Wohnung bei der Übergabe dagegen mangelhaft, kann beim Vermieter entweder die entsprechenden Renovierungsarbeiten oder eine Mietzinsminderung eingefordert werden.

 

Die drei wichtigsten Pflichten aus dem Mietvertrag:

  1. Die Pflicht den Mietzins zu zahlen

Die Hauptpflicht aus dem Mietvertrag besteht in der Zahlung der vereinbarte Miete (regelmäßig und in voller Höhe) bis längstens dem 5. eines jeden Kalendermonats[3].

  1. Der sorgsame Umgang mit dem Mietgegenstand[4]

Es versteht sich von selbst, dass mit einer gemieteten Wohnung – die einem ja nicht gehört (fremdes Eigentum) – sorgsam umgegangen wird.

Beachtliche Veränderungen (größere Umbauarbeiten) des Mietgegenstandes sollten mit dem Vermieter abgestimmt werden. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes bestimmt § 9 Abs. 1 MRG unter welchen Umständen der Mieter berechtigt ist, die gemietete Wohnung zu verändern.

Die Änderungen haben jedenfalls

  • auf Kosten des Mieters zu erfolgen,
  • dem Stand der Technik zu entsprechen und
  • fachgerecht ausgeführt zu sein.

Bei unwesentlichen Veränderungen, wie etwa Ausmalen oder Tapezieren, muss der Vermieter nicht verständigt werden. Der Rechtsprechung nach sind Veränderungen dann unwesentlich, wenn sie

  • geringfügig,
  • nicht erheblich und
  • leicht wieder zu beseitigen sind.

Wesentlich sind jene Veränderungen, die in irgendeiner Art und Weise die Substanz des Mietgegenstandes betreffen und nur mittels eines gewissen Aufwandes wieder rückgängig gemacht werden können, z.B. Mauerdurchbrüche.

Bei beachtlichen Veränderungen ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter zu verständigen.

Der sorgsame Umgang mit dem Mietgegenstand umfasst auch die Rechte der Nachbarn.

Der Grundsatz „die Freiheiten des Mieters enden dort, wo der Nachbar beeinträchtigt wird“ wird oft leidvoll geprüft, wenn in der Nachbarschaft gelärmt wird.

Auch untertags sollten Instrumente mit Lautstärkenreglern lediglich auf Zimmerlautstärke gespielt werden, ebenso Fernseher und Stereoanlagen. Lärmintensive Arbeiten sollten zügig beendet werden, und eher die Ausnahme als die Regel bilden.

Die Frage, ob etwas zu laut ist, wird immer nach der Ortsüblichkeit beurteilt. Dies ist ein objektiv messbarer Maßstab, es kommt hierbei auf besondere Empfindlichkeiten einzelner nicht an.

Es genügt daher schon, dass die Lärmentwicklung objektiv, das heißt durch unbeteiligte Personen als störend empfunden wird. Bei der Beurteilung wird nicht nur die Lautstärke an sich, sondern auch die Häufigkeit und Dauer, als auch die Tageszeit, in der die Geräuschbelästigung fällt, beurteilt.

  1. Die Duldungspflicht:

Der Mieter muss gewisse Maßnahmen des Vermieters zulassen. Dazu gehören Baumaßnahmen, Verbesserungsarbeiten und Reparaturen – sowohl in der gemieteten Wohnung als auch am Haus oder in einer anderen Wohnung, auch wenn diese Arbeiten direkte Auswirkungen auf die gemietete haben. Beispiel dafür wäre ein Wasserschaden in der unter dem Mietgegenstand liegenden Wohnung, der nur durch den Boden des Badezimmers behoben werden kann.

Mieter müssen den Vermieter und andere von diesem beauftragte Personen aus wichtigen Gründen in die Wohnung lassen, um z. B. Reparaturen durchzuführen.

Der Vermieter muss sich aber ein bis zwei Wochen vorher ankündigen und den Termin mit dem Mieter abstimmen – außer bei Gefahr im Verzug.

 

Dr. Dr. Martin Stieger

Unternehmensberater und Immobilienmakler in Wels

Geschäftsführender Gesellschafter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH http://asasonline.com

 

Immo-Wikis: kurze Filme zum Thema Immobilien

Rund um das Thema Immobilien gilt es viele Fragen zu klären: rechtliche, finanzielle, technische …

Einen Teil dieser Fragestellungen versuchen Experten wie Prof. Mag. Thomas Malloth, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, in kurzen Filmen – Immo-Wikis – leicht verständlich zu erklären.

Folgende Immo-Wikis sind derzeit schon – natürlich völlig kostenlos – zu sehen:

http://forum.asasonline.com/immobilien/

Das Mietrechtsgesetz – MRG, Teil 1

Das Mietrechtsgesetz – MRG, Teil 2

Die Grundsäulen des Mietrechtsgesetztes. Preisschutz und Kündigungsschutz

Mietzinsbildung in Österreich

Wann gilt das ABGB? Wann gelten die speziellen Gesetze MRG, WEG oder WGG?

Was ist der Alleinvermittlungsauftrag?

Was ist ein Hypothekarkredit bzw. Hypothekendarlehen?

Was macht ein Immobilientreuhänder?

Was regelt § 1090 ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch?

Welche Nebenkosten fallen beim Immobilienkauf an?

Welche Rechte und Pflichten hat ein Mieter?

Welche Rechte und Pflichten hat ein Vermieter?

Wie bestimmt man den angemessenen Mietzins?

 

Immobilienmanagement studieren:

Darüber hinaus gehende Kenntnisse im Immobilienmanagement kann man sich vertieft in Experten- und MBA-Lehrgängen des AIM Austrian Institute of Management[1] der Fachhochschule Burgenland[2] aneignen, die zeit- und ortsunabhängig neben Beruf und Familie absolviert werden können und in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH[3] angeboten werden.

Akademische/r Immobilienmanager/in:

http://asasonline.com/weiterbildung/expertenlehrgang/fernstudium/immobilienmanagement-1.html

MBA Immobilienmanagement:

http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-immobilienmanagement.html

[1] http://aim.ac.at

[2] http://www.fh-burgenland.at

[3] http://asasonline.com

 

Eine gute Aufstellung finden Sie auch hier: https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/Wohnen/jungeswohnen/Rechte_und_Pflichten.html

[1] Ein Mietvertrag ist die mündliche oder schriftliche Vereinbarung (verbindliche Einigung) zwischen einem Vermieter (Eigentümer, Hauptmieter) und dem Mieter (bzw. Untermieter). Der Mietvertrag kommt mit der Einigung der Vertragsparteien über den Mietgegenstand und den Mietzins zustande. Ein klarer Mietvertrag mit den wichtigen Eckdaten wie Ausstattung der Wohnung, Höhe des Mietzinses und Befristung des Mietverhältnisses geben Mieter wie Vermieter die nötige Rechtssicherheit.

[2] § 14 MRG (1) Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.

(2) Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag mit Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen die im Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Eintritt haften die eintretenden Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen Hauptmieters entstanden sind. Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und haften zur ungeteilten Hand.

(3) Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat. In dem in § 12 Abs. 3 genannten Fall sind Verwandte in absteigender Linie einschließlich der Wahlkinder nicht eintrittsberechtigt.

[3] Geregelt im Zahlungsverzugsgesetz (ZVG)

[4] dazu einmal mehr vortrefflich Mag. Christoph Kothbauer http://www.onlinehausverwaltung.at/Portals/1/pdf/IZ_12_07_mietrechtJuni07.pdf

(Lehr-)Angebote der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

(Lehr-)Angebote der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

http://asasonline.com/

Vorbemerkung:

 

Eigene Angebote:

http://asasonline.com/weiterbildung/fernstudium-programm.html

Zertifikatskurse

  • Jeweils eine in sich geschlossene Lehrveranstaltung
  • im Ausmaß von 150 Stunden Kontaktzeit und Selbststudium (abgefilmte Lehrinhalte, Texte)

Zertifikatslehrgänge

Fünf zusammengehörige Zertifikatskurse (ein Semester Mindeststudiendauer)

Diplomlehrgänge

  • 10 zusammengehörige Module (Zertifikatskurse)
  • zwei Semester Studiendauer
  • schaffen den Zugang zum MBA auch ohne Matura
  • werden auf den MBA mit 30 ECTS angerechnet

 

Kooperationsangebote:

Kontaktstudien

 

akademische Experten:

 

MBA Lehrgänge:

 

 

ECTS für Regelstudien nutzen:

ECTS aus der Weiterbildung (Kontaktstudium, akad. Experte, MBA) können für Bachelor- und Master/Magisterstudien genutzt werden.

Über ASAS können dabei Bachelorstudien aus Deutschland (Allensbach) oder Serbien, Bosnien, Bulgarien absolviert werden, die den Zugang zum Magisterstudium (Magister in Wirtschaftspädagogik aus Allensbach oder Magister BWL aus Sofia) und damit auch zur Promotion schaffen.

 

Rückfragen: martin.stieger@asasonline.com

Akademie der Immobilienwirtschaft Österreichs – AIO

Die Vereinsbehörde hat den Verein „Akademie der Immobilienwirtschaft Österreichs – AIO“ zur Aufnahme der Vereinstätigkeit eingeladen.

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Aus- und Weiterbildung der österreichischen Immobilienwirtschaft.

Der Verein darf sich hiezu auch an wirtschaftlichen Unternehmen – auch als Vollhafter – beteiligen und arbeitet auch mit anderen Institutionen, Kammern und Vereinen, insbesondere mit facheinschlägigen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen zusammen.

An Ausbildungen werden bereits angeboten:

  • Immobilienmakler-Assistent (IMMA)
  • Lehrgang „akademischer Immobilienmanager“
  • MBA Immobilienmanagement

Immobilienmakler-Assistent:

Das Zertifikat  „Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1“ ist ein Nachweis für die Qualifikation eines Immobilienmakler-Assistenten.

Wer kann sich zertifizieren lassen?

Natürliche Personen mit einer absolvierten Ausbildung zum „Immobilienmakler-Assistent“ im Ausmaß von mindestens 60 Stunden basierend auf den Inhalten der ONR 43001-1.

Ausbildung & Zertifizierung

Die Ausbildung erfolgt an der Akademie der Immobilienwirtschaft Österreichs (AIO)

Die Zertifizierung erfolgt durch Austrian Standards.

Die theoretischen und praktischen Lehrinhalte für das Zertifikat „Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1, einem Nachweis für die Qualifikation von Immobilienmakler-Assistenten, wird im blended learning Format, d.h. einer Abfolge von Theorie (über Fernlehre) und Praxis (in Präsenzvorträgen) vermittelt.

Inhalt:

  • Bürgerliches Recht
  • Grundbuch, Liegenschaftsbewertung
  • MRG, WEG, KSchG
  • Baurecht, Flächenwidmung
  • Steuern
  • Finanzierung
  • Maklerrecht
  • Praxisbeispiele

Die Präsenzerfordernisse werden so gestaltet, dass sie neben einem selbständigen und daher kundenorientierten Beruf und Familie absolviert werden können, die Fernlehrinhalte sind orts- und zeitunabhängig abrufbar.

Die Ausbildung wird auf die weiterführenden Aus- und Weiterbildungen wie z.B. akademische/r Immobilienmanager/in angerechnet

AIO = all in one:

  • IMMA, IMMB
  • Akademischer Immobilienmanager/in
  • MBA Immobilienmanagement

Wichtige Inhalte und Begriffe) werden in kurzen Filmen erklärt und stehen diese jederzeit zur Verfügung

Erste Beispiele:

http://forum.asasonline.com/immobilien/

USP von AIO

  • Die Kombination von Präsenzveranstaltungen und IMMO-Wikis ist einzigartig
  • Blended learning nimmt auf die berufliche Situation der Kursteilnehmer Rücksicht
  • Die abgefilmten Inhalte können immer und immer wieder nachgesehen werden und erhöhen den Mehrwert der Ausbildung
  • Die IMMO-Wikis tragen der Entwicklung in Richtung digital-natives Rücksicht

Zertifizierung:

  • Mit dem AIO-Ausbildungsnachweis wird ein Antrag auf Zertifizierung gestellt
  • Ablegung einer schriftlichen Prüfung
  • Ausstellung des Zertifikats
  • Alle 2 Jahre Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich des Fachwissens im Ausmaß von 16 Stunden
  • Das Zertifikat ist für 5 Jahre gültig,
  • Rezertifizierung (mdl. Gespräch und Nachweis der Weiterbildung)

Zertifizierte Maklerassistenten sind berechtigt, die Bezeichnung „ON Certified Person“ zu führen und dies durch ein entsprechendes Logo zu kommunizieren. Für die Benutzung der Zertifikate gelten die Regelungen der Geschäftsbedingungen des Zertifizierungssystems ON Certified Person.

Akademischer Immobilienmanager

MBA Immobilienmanagement

  • in Fernlehre völlig zeit- und ortsunabhängig absolvierbar
  • der akademische Grad „MBA“ wird durch die Fachhochschule Burgenland verliehen
  • alle Informationen: http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-immobilienmanagement.html

 

Anmeldungen und Rückfragen: DDr. Martin Stieger, martin.stieger@liwest.at

 

 

Die Berufsbildung im Kontext europäischer Bemühungen

https://www.oebv.at/produkte/erziehung-und-unterricht-201678

Summary

Die Berufsbildung findet nicht mehr ausschließlich innerhalb nationaler Systeme statt. Neben dem weltweiten Wettbewerb, dem raschen technologischen Wandel, weltweit geltenden Regeln und Standards, dem Entstehen neuer Berufe und Kompetenzen, auch dem Auftreten neuer Akteure, stellen uns   Globalisierung und Migration vor gewaltige Herausforderungen und verändern die Art und Weise, wie Kompetenzen vermittelt, erworben, bewertet und trotz oft fehlender formaler Nachweise überprüft werden können.

 

Einleitung

„Im Umfeld eines noch nie da gewesenen weltweiten Wettbewerbs, des raschen technologischen Wandels, weltweit geltender Regelungen und Standards, wachsender individueller Mobilität und der ständigen Entstehung neuer Berufe und Kompetenzen überrascht es nicht, dass in der Berufsbildung neue Elemente – neue berufliche Aus- und Weiterbildungsangebote und neue Arten der Qualifizierung – in Erscheinung treten. Berufliche Bildung findet nicht mehr ausschließlich innerhalb der nationalen Systeme statt. Neue Akteure sind hinzugekommen – international agierende sektorale Gremien, multilaterale Agenturen, multinationale Unternehmen – und verändern die Art und Weise, wie Kompetenzen vermittelt, erworben und bewertet werden.“[1]

Dazu kommen die gewaltigen Herausforderungen der Globalisierung und Migration und so machen zwei beachtenswerte bildungspolitische Vorhaben Österreichs in jüngster Vergangenheit den Blick auf europäische Normen und Vorhaben notwendig.

Zum einen das geplante Anerkennungsgesetz und zum anderen der Beschluss des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) durch den Ministerrat.

 

Das Anerkennungsgesetz

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres hatte zum Jahreswechsel den Entwurf eines Anerkennungsgesetzes[2] versandt um mit diesem Gesetz eine Verbesserung der bestehenden Regelungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen und eine verbesserte Berufsanerkennung von AkademikerInnen – was Änderungen im Berufsanerkennungsbereich nötig macht – zu erreichen.

Das Ziel eines durch das Anerkennungsgesetz ermöglichten neuen Anerkennungs- oder Bewertungsverfahrens ist es, die erworbenen Qualifikationen mit einer österreichischen Referenz vergleichbar zu machen, um so einerseits den potentiellen ArbeitgeberInnen die Beurteilung der Eignung potentieller BewerberInnen zu erleichtern und andererseits die ausbildungsadäquate Beschäftigung sowie auch allgemein die Arbeitsmarktintegration zu fördern.

Das Vorhaben des Gesetzgebers umfasst nun hauptsächlich die folgende Maßnahme(n):

– die Einrichtung eines Anerkennungsportals zur elektronischen Einreichung vn Anträgen auf Anerkennung oder Bewertung;

– die Institutionalisierung von Beratungsstellen zur persönlichen Unterstützung der Antragsstellerinnen oder Antragssteller durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

– die erstmalige Einrichtung von Verfahren zur Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen und Berufsqualifikationen.

Die im neuen Anerkennungsgesetz vorgesehene Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen ersetzt die allenfalls bisher nötige formale Anerkennung nicht, soll gerade eine solche insbesondere in jenen Fällen ermöglichen, die bislang gar nicht geregelt waren und verfolgt im Wesentlichen das Ziel einer besseren Orientierung auf dem Arbeitsmarkt.

Etwa die Hälfte der Bevölkerung in der EU erwirbt erste berufsbezogene Fähigkeiten über die Berufsbildung. Weit mehr entwickeln diese Fähigkeiten weiter und erlernen neue durch Weiterbildung und Lernen am Arbeitsplatz.

 

Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR)

Am 26. Jänner 2016 hat der Ministerrat den „Nationalen Qualifikationsrahmen“ (NQR) beschlossen und damit österreichische berufliche Abschlüsse (wie den Lehrabschluss, die Meisterprüfung oder den HTL-Ing) leichter EU-weit vergleichbar gemacht.

Die EU wollte die Empfehlungen aus dem Jahr 2008 bereits 2010 EU-weit umgesetzt wissen – in Österreich ist es nun – beginnend mit März 2016 – endlich so weit. In den 39 Ländern, die zurzeit am Europäischen Qualifikationsrahmen kooperieren[3], wurden bislang insgesamt 43 NQR eingeführt.[4] Auf voll einsatzfähige Qualifikationsrahmen können 17 Länder verweisen: Belgien, die Tschechische Republik (mit einem Teil- Qualifikationsrahmen für die Berufsbildung), Dänemark, Estland, Frankreich, Deutschland, Island, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen, die Niederlande, Portugal, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich.

Die nationalen Qualifikationsrahmen von sechs Ländern (Kroatien) Griechenland, Lettland, Montenegro, Slowakei und der Türkei) sind noch in einem frühen operativen Stadium. In diesen Ländern sind die anfängliche Planung und Verabschiedung abgeschlossen. Da die Rahmen zurzeit in die Praxis umgesetzt werden, sind ihre Vorteile und ihre Sichtbarkeit für Endnutzer noch begrenzt. Sechs Länder (Spanien, Ungarn, Österreich, Polen, Slowenien und Finnland) sind gerade im Prozess der förmlichen Verabschiedung ihrer Qualifikationsrahmen. Sie haben die anfängliche technische und konzeptionelle Planung abgeschlossen und wenden sich der Implementierung zu, sobald das rechtliche und politische Mandat vorliegt. Österreich, Polen und Slowenien haben die nötigen Rechtsvorschriften im Dezember 2015 und Januar 2016 erlassen; Ungarn und Spanien rechnen in den kommenden Monaten mit dem Abschluss der Verabschiedungsverfahren.

Ziel des Nationalen Qualifikationsrahmens ist es ja, ein Übersetzungsinstrument zwischen den verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus für alle Bereiche der Bildung in Österreich zu schaffen.

Die Erfassung und Einordnung der Qualifikationen (Kenntnisse, Fertigkeiten, Kompetenz) in acht Niveaus erfolgt lernergebnisorientiert und basiert auf Empfehlung des Parlaments und des Rates vom 23. April 2008[5] zur Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Referenzrahmens, dem Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR)[6].

Die NQR-Koordinierungsstelle[7] soll gewährleisten, dass bis 2018 alle Berufsabschlüsse eingestuft werden und auch non-formale Bildung Eingang in den Qualifikationsrahmen finden kann.

Die Gleichwertigkeit von beruflichen und akademischen Bildungsabschlüssen wird dadurch wesentlich erleichtert und so wird z.B. die Meisterprüfung dem akademischen Grad Bachelor künftig gleichwertig gehalten.

Gleichwertigkeit bedeutet nicht Gleichartigkeit!

Die Gleichwertigkeit der Abschlüsse Meister und bezieht sich dabei auf eine generelle, alle beruflich verwendbaren Qualifikationen umfassende Stufen-Hierarchie, ähnlich einer Güteklasse.

Diese Skala dient dazu, in Österreich und europaweit ein einheitliches Signal für die Wertigkeit von berufsqualifizierenden und akademischen Abschlüssen zu geben.

Dieses im Wesentlichen an der Komplexität des erlangten Wissens- und Fertigkeitsumfangs ausgerichtete Ranking ist nicht mit einer “Gleichartigkeit” oder gar mit einer von AbsolventInnen frei wählbaren Führung beider Qualifikationen zu verwechseln.

 

CEDEFOP – Europäisches Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

Berufsbildung ist Sache der nationalen Politik. Im gemeinsamen europäischen Arbeitsmarkt ist hier aber auch die europäische Zusammenarbeit in der Pflicht.

Das Cedefop[8] unterstützt mit seiner Forschungsarbeit die europäische und nationale Berufsbildungspolitik. Es befasst sich insbesondere damit, wie (Berufs)bildungsinhalte besser auf die Erfordernisse des Arbeitsmarkts abgestimmt werden können, sei es durch Qualifikationsrahmen, die Validierung informellen und nicht formalen Lernens oder Lernen am Arbeitsplatz.

Über seine Expertennetzwerke in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union trägt das Cedefop Fachinformationen zur Berufsbildungspolitik und -praxis in ganz Europa zusammen. Auf deren Grundlage erstellt es Analysen und Statistiken, um länderübergreifende Vergleiche zu ermöglichen sowie aktuelle Herausforderungen und künftige Entwicklungstrends zu ermitteln.

Das Cedefop legt seine Berichte der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und den europäischen Sozialpartnern vor. Es berät seine Interessengruppen in Berufsbildungsfragen. Und es bietet politischen Entscheidungsträgern, Sozialpartnern, Forschern und Praktikern ein Forum, damit sie sich darüber austauschen können, wie die Berufsbildung in Europa verbessert werden kann.

Die Berufsbildung allein kann weder das Wirtschaftswachstum ankurbeln noch Arbeitsplätze schaffen oder die Wettbewerbsfähigkeit steigern. Sie kann jedoch dafür sorgen, dass Europa über die wichtigste Voraussetzung für Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit verfügt – nämlich Arbeitskräfte mit den richtigen Qualifikationen –, indem sie den Menschen das Rüstzeug an die Hand gibt, einen Arbeitsplatz zu finden, zu behalten und ihr Erwerbsleben in einem sich rasch wandelnden Umfeld dauerhaft zu meistern.

2015 hat das Cedefop seine Tätigkeiten umgebaut, um sie noch stärker auf folgende Prioritäten auszurichten: Verbesserung der Berufsbildungssysteme und -einrichtungen, Entwicklung von Lernmethoden, die die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessern, sowie bessere Abstimmung von Kompetenzangebot und Arbeitsmarktbedarf. Diese stärkere Fokussierung auf den Arbeitsmarkt spiegelt sich darin wider, dass das Zentrum, für das bisher die Generaldirektion Bildung der Europäischen Kommission zuständig war, 2014 der Generaldirektion Beschäftigung unterstellt wurde.

 

Literatur

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz) erlassen wird und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird.

CEDEFOP, Kurzbericht, Dezember 2015, ISSN 1831-242x

Verordnung (EWG)
 Nr. 337/75 des Rates
 vom 10. Februar 1975

 

Zum Autor

Mag. DDr. Martin Gennadij STIEGER, Jahrgang 1960, Studium der Rechts-, Politik-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Hochschulpädagogik an den Universitäten Linz, Salzburg und IUB, postgraduale Studien des Public und General Managements u.a. an der TUAS Turku University of Applied Studies/Finnland und der Open University in Milton Keynes/England, Visiting Professor an der Hochschule für Volks- und Betriebswirtschaft in Belgrad und Wien http://rafin.edu.rs/eng/indexeng.html,  Dozent an der Allensbach University Konstanz https://www.allensbach-hochschule.de, Vorstand der Aus- und Weiterbildung GmbH in Wels http://asasonline.com

 

 

[1] CEDEFOP, Kurzbericht, Dezember 2015, ISSN 1831-242x

[2] Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz) erlassen wird und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird

[3] Außer den 28 EU-Mitgliedstaaten beteiligen sich Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Island, Kosovo, Liechtenstein, Montenegro, Norwegen, Serbien, die Schweiz und die Türkei an dieser Kooperation

[4] alle Daten http://www.cedefop.europa.eu

[5] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:111:0001:0007:DE:PDF

[6] https://ec.europa.eu/ploteus/sites/eac-eqf/files/brochexp_de.pdf

[7] http://www.lebenslanges-lernen.at/home/nationalagentur_lebenslanges_lernen/nqr_koordinierungsstelle/

[8] http://www.cedefop.europa.eu Das Cedefop, mit Verordnung (EWG)
 Nr. 337/75 des Rates
 vom 10. Februar 1975 in Berlin über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung ins Leben gerufen, seit 1995 mit Sitz in Thessaloniki, ist das europäische Referenzzentrum für politische Entscheidungsträger, Sozialpartner, Berufsbildungseinrichtungen, Lehrkräfte und Ausbilder sowie Lernende aller Altersgruppen; sohin für alle, die an beruflicher Bildung beteiligt sind

 

Die Rückgabe einer Wohnung

Zustand bei Rückstellung

Nach dem Gesetz gilt für alle Bestandverhältnisse, dass die Wohnung in dem Zustand zurückzustellen ist, wie sie übernommen wurde (§ 1109 ABGB).

Wann ein solcher „gleicher“ Rückstellungszustand vorliegt, orientiert sich an der Verkehrsauffassung.

Der Mieter hat nicht für die gewöhnliche Abnützung, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entsteht, aufzukommen; ebenso wenig für Schäden, die der Mieter nicht schuldhaft verursacht hat.

In einem Musterprozess des VK hat das LGZ Wien in 41 R 275/04a etwa auch festgestellt, dass ein Kratzer in der Badewanne und ein verschmutzter Teppich eine gewöhnliche Abnützung darstellen.

Vom Mieter vorgenommene Veränderungen sind jedoch wieder zu beseitigen.

Dies wird etwa der Fall sein, wenn Mieter statt einem Holzboden einen Teppichboden verlegen oder eine Zwischenwand einbauen.

Bei Veränderungen im Vollanwendungsbereich des MRG[1] gilt, dass der Vermieter seine Zustimmung zur wesentlichen Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes nur hinsichtlich bestimmter Veränderungen von der Verpflichtung des Hauptmieters abhängig machen kann, dass bei der Beendigung des Mietverhältnisses der frühere Zustand wieder hergestellt wird.

Siehe Kasten § 9 MRG Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes.

Nach dem LGZ Wien ist etwa ein mit einem Dübel befestigter Handtuch- und Seifenhalter im Bad eine unwesentliche Veränderung, die bei Beendigung des Mietverhältnisses in unveränderter Form belassen werden kann.

 

Schäden bei Rückstellung

Wenn der Mieter schuldhaft den Mietgegenstand übergebührlich abnützt oder beschädigt, dann haftet er dem Vermieter für diese Schäden (§ 1111 ABGB).

Der Vermieter muss einen solchen Schadenersatzanspruch binnen einem Jahr ab Zurückstellung des Bestandobjekts geltend machen.

Der Vermieter macht seine Forderung auch fristgerecht geltend, wenn er mit einer Forderung des Mieters (Kaution) aufrechnet.

Die einjährige Präklusionsfrist läuft auch solange nicht ab, solange der Vermieter etwa das Kautionssparbuch in Händen hat, in diesem Fall kann aber nur mehr eine Forderung in Höhe der Kaution geltend gemacht werden.

Macht der Vermieter einen Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend, dann ist der Mieter beweispflichtig, dass die Wohnung selbst – wie auch Einrichtungsgegenstände – bei der Übergabe mit Mängeln behaftet war.

Wenn der Mieter schuldhaft den Mietgegenstand oder einen mietvermieteten Einrichtungsgegenstand beschädigt hat und der Vermieter den Schaden geltend macht, dann gilt, dass sich der Vermieter nicht bereichern dar.

Der Vermieter darf die Reparaturkosten nur bis zur Höhe des Zeitwertes der Sache verlangen.

 

Beispiel:[2]

Ein Mieter hat eine Wohnung teilmöbliert angemietet.

Mitvermietet war eine Kücheneinrichtung, unter anderem war auch ein neuer Kühlschrank vorhanden.

Nach 10 Jahren wird das Mietverhältnis beendet.

Kurz vorher wird der Kühlschrank aus Verschulden des Mieters defekt.

Der Mieter stellt den Mietgegenstand samt dem kaputten Kühlschrank an den Vermieter zurück.

Wegen dieses Schadens zieht der Vermieter die Kosten eines neuen Kühlschranks (400,-) von der Kaution ab, die er so vermindert an den Mieter zurückzahlt.

Dies ist unzulässig.

Wenn sich der Mieter vertragstreu verhalten hätte, hätte der Vermieter ja einen funktionierenden, aber 10 Jahre alten Kühlschrank zurückgestellt bekommen. Der Mieter hätte seiner Verpflichtung zur Erhaltung des funktionstüchtigen Zustandes auch dadurch nachkommen können, indem er einen gebrauchten, funktionstüchtigen Kühlschrank kauft und diesen dem Vermieter übergibt.

Der Vermieter hat aber – auf Kosten des Mieters – einen neuen Kühlschrank angeschafft und die vollen Kosten der Neuanschaffung dem Mieter weiterverrechnet.

Damit ist er aber bereichert.

Hat ein 10 Jahre alter, funktionstüchtiger Kühlschrank nur einen Zeitwert von angenommen 120,-, darf der Vermieter dem Mieter auch nur den Betrag von 120,- (nur so hoch ist der Schaden des Vermieters) weiterverrechnen und von der Kaution abziehen.

 

VKI-Mietertipp:

Es ist ratsam, im schriftlichen Mietvertrag den Zustand der Wohnung bei der Übergabe konkret festzuhalten. Dies kann etwa in der Form geschehen, dass eine eingehende Besichtigung erfolgt und die festgestellten Mängel der Wohnung im Vertrag dokumentiert werden.

 

 

Beispiel:

Ein Mieter hat vor 3 Jahren eine Wohnung angemietet.

Im Mietvertrag steht, dass der Mieter die Wohnung bei der Rückgabe neu in weiß ausgemalt zu übergeben hätte.

Nun stellt der Mieter fest, dass die Wände mit schon vielen Deckschichten gemalt wurden und sich diese Schichten beim Ausmalen lösen.

Der Vermieter besteht dennoch auf dem Ausmalen der Wohnung. 

Nach einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 215/10x) ist eine solche Vereinbarung rechtsunwirksam, wenn sie in einem vom Vermieter stammenden Vertragsformular getroffen wurde und es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt.

„Formular“ ist dabei nicht streng zu verstehen, es geht dabei um „vorformulierte Vertragsbedingungen“, die vom Vermieter stammen. 

Also auch dann, wenn ein Mietvertrag aus – von Seite des Vermieters stammenden – Textbausteinen zusammengestellt wird, ist eine darin enthaltene Ausmal-verpflichtung des Mieters rechtsunwirksam. 

Das ist damit zu begründen, dass einem Vertragspartner (dem Mieter) Vertragsbestimmungen, die ihn benachteiligen, nicht einfach so aufgedrängt werden dürfen.

Ist die Vereinbarung also rechtsunwirksam kann der Mieter die Wohnung in dem Zustand zurückstellen, wie er diese übernommen hat. 

Eine normale Abnützung darf dabei eingerechnet werden, beispielsweise auch wenn man Nägel zum Aufhängen von Bildern eingeschlagen hat, muss nicht ausgemalt werden.

 

Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes (MRG)

 

  • 9.(1) Der Hauptmieter hat eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen.

Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt.

Der Vermieter kann seine Zustimmung und eine erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde nicht verweigern wenn,

1. die Veränderung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht,
2. die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient,
3. die einwandfreie Ausführung der Veränderung gewährleistet ist,
4. der Hauptmieter die Kosten trägt,
5. durch die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des

Vermieters oder eines anderen Mieters zu besorgen ist,

6. durch die Veränderung keine Schädigung des Hauses, im besonderen keine

Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, erfolgt,

7. die Veränderung keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen bewirkt.

(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls gegeben, wenn es sich handelt um

 

1. die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung

von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der

Einrichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen,

2. die der Senkung des Energieverbrauchs dienende Ausgestaltung eines Mietgegenstandes,
3. die Verbesserungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert werden,
4. die Einleitung eines Fernsprechanschlusses oder
5. die Anbringung der nach dem Stand der Technik notwendigen Antennen und sonstigen Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang sowie für Multimediadienste, sofern

der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

(3) Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung (Verbesserung), die nicht im Abs. 2 angeführt ist, so kann der Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei der Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig machen.

 

DDr. Martin Stieger

Unternehmensberater und Immobilientreuhänder in Wels

Geschäftsführender Gesellschafter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH http://asasonline.com

 

 

Auch als Fachartikel:

„Die Rückgabe einer Wohnung “ – in „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Herbst 2016, S 54 – 56

http://www.era.at/magazin/

 

[1] Vollanwendung MRG – das Mietrechtsgesetz ist voll anwendbar:

Altbauten

  • Mietwohnungen in Gebäuden, die vor dem 1.7.1953 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben.
  • Vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, die vor dem 9.5.1945 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben.

Geförderte Neubauten

  • Wohnungen in gefördert errichteten Mietwohnungshäuser mit mehr als 2 Mietgegenständen

 

[2] VKI Beispiele: https://verbraucherrecht.at

 

Die selbstständige Tätigkeit „Fitness- und Gesundheitstraining“

 

Heute erreichte mich folgende Frage:

„Ich interessiere mich für die im Betreff erwähnte Ausbildung. Ein wenig unklar ist mir dabei leider der Tätigkeitsumfang der mir durch diese Ausbildung im Zuge einer Selbständigkeit ermöglicht wird.

Ihr habt angeführt, dass die Wissensvermittlung in Form der Unterrichtstätigkeit  in der Gewerbeordnung ausgenommen wird und außerdem noch das Gewerbe „Sammeln und Weitergeben von allgemein zugänglichen Informationen“ und / oder „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ möglich ist, was bedeutet das genau?

Was darf ich nach Abschluss dieser Ausbildung genau machen? Z.B. an Hand einer Anamnese Trainings- und Ernährungspläne erstellen, diese durchführen, bzw. kontrollieren und laufend anpassen?

Nach einem Gespräch mit der WKO wurde mir das reglementierte Gewerbe „Bereich der Lebens- und Sozialberatung (psychologische Beratung & sportwissenschaftliche Beratung“ nahegelegt.“

 

Meine Antwort:

Allgemeines:

Wir müssen unterscheiden zwischen dem

  • Fitnesstrainer als Trainer, dieser ist gem. § 2 GewO von der Gewerbeausübung ausgenommen und dem
  • freien Gewerbe, das eine Hilfestellung für den Kunden bietet.

Für den/die „Fitnesstrainer/in“ ist eine Gewerbeberechtigung nicht notwendig (freie Lehrtätigkeit – „neue Selbständigkeit“)

Infos zu den neuen Selbständigen finden sich hier:https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html

Eine gewerbliche Tätigkeit gibt es auch:

Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen

dieser Gewerbewortlaut findet sich auch auf der Liste der freien Gewerbe (Wirtschaftsministerium)
http://www.bmwfw.gv.at/Unternehmen/Gewerbe/Documents/Bundeseinheitliche_Liste_der_freien_Gewerbe.pdf

Infos zum freien Gewerbe hier:https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gewerbe/freie_gewerbe/40999.html

Speziell zu den Fragen:

1) Ja, die Wissensvermittlung in Form von Unterricht fällt nicht unter die Gewerbeordnung – siehe dazu das Skriptum aus dem Unterricht – ab Seite 8

2) Zum Berufsbild Ernährungstraining siehe Skriptum Seite  15 ff, so z.B. dass Sie im Rahmen eines Ernährungstrainings tätig sein können:

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.
  • Natürlich dürfen Sie dabei einen Anamnesebogen als wichtiges Element Ihrer gezielten Trainingsvorbereitung erstellen, wenn es darum geht, wichtige Daten über einen Sportler aufzunehmen. Der Anamnesebogen (Erstanwendungsbogen) dient ja auch dem Trainer zur Absicherung.

3) Für ein reglementiertes Gewerbe ist ein Befähigungsnachweis nötig – richtig – aber Ernährungsberatung dürfen Sie auch damit nicht als Gewerbe ausüben, wenn Sie nicht auf Grund eines Vorstudiums Arzt/Ärztin, Diätologe/Diätologin oder Ernährungswissenschafter sind.

Bitte lesen Sie das im Unterricht ausgefolgte Skriptum sorgfältig durch und wenn Sie dann noch weitere Fragen haben, beantworten wir diese gerne.

Das Skriptum (22 Seiten) können Sie gerne auch per Mail anfordern: martin.stieger@liwest.at

Dr. Dr. Martin Stieger

OGB – Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe

http://ogb.co.at

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

Mit dem Betriebswirt (IHK, HwK, VWA) in zwei Semestern zum MBA einer staatlichen Hochschule. Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre!

Ein/e Betriebswirt/in (IHK, HwK, VWA, …) hat, – wie der Geprüfte Technische Betriebswirt oder der Geprüfte Berufspädagoge auch – eine der staatlich anerkannten und geschützten Ausbildungen der dritten Stufe z.B. des IHK-Aufstiegsfortbildungs-systems[1] absolviert.

Diese Ausbildung, die in der Regel 700 bis 800 Stunden Unterricht – vornehmlich in den Fächern BWL, VWL, Marketing, Unternehmensführung, Personalmanagement, rechtliche Rahmenbedingungen, Projektmanagement, Controlling, …… – umfasst, wurde im März 2016 dem Niveau 7 des Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) zugeordnet.

Diese Ausbildung eignet sich dasher sehr gut für den Einstieg in einen Master-Lehrgang der Weiterbildung in Österreich.

In einigen dieser Lehrgänge werden sogar Prüfungsleistungen aus dem Lehrgang an der IHK, HwK oder VWA angerechnet.

So z.B. ist in den MBA-Lehrgängen des AIM Austrian Institute of Management der staatlichen Fachhochschule Burgenland – die in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH aus Wels http://asasonline.com in reiner Fernlehre angeboten werden – eine Anrechnung bis zu 30 der insgesamt für den MBA nötigen 90 ECTS möglich.

AbsolventInnen eines Betriebswirtes IHK, HwK oder VWA könnten daher im optimalen Falle in zwei Semestern zum MBA gelangen und das völlig zeit- und ortsunabähängig in Fernlehre mit Hilfe eines modernen Fernlehr-Campus: http://demo.asasonline.com/student/43bd814d

Weitere Studieninformationen: http://campus.aim.ac.at/pages/formulare

Rückfragen bitte an martin.stieger@asasonline.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Wiss. Leiter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

 

Mastergrade in der Weiterbildung (Erläuterung Weiterbildung 2013)

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:

Grundsätzliches:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und Anforderungen

mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abge­schlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,

für das sei­nerseits

  • ein abgeschlossenes Bachelorstudium,
  • Diplomstudium oder Masterstudium
  • bzw. eine gleichwertige Qualifikation

Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf aka­demischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

 

[1] http://www.dihk.de/themenfelder/aus-und-weiterbildung/weiterbildung/weiterbildungsabschluesse/abschluesse

 

 

Discourse: Industry 4.0 and its Impact on the Financial Sector

UNWE: Public Lecture on the Industry 4.0 and her Impact on the Financial Sector, Martin Stieger, Hans Unterdorfer, Sofia, March 2016

Industry 4.0 – Definition

  • Strong customization of products under the conditions of highly flexible mass production – eg spare parts production on demand
  • Digitalization networking of production machinery – eg Kuka robotics
  • Amalgamation of production and services eg Thyssen Krupp AG – elevators
  • Impact on secondary and tertiary sector of the economy – eg ING DiBa study; replacement of 18m jobs in GER

Change vs Mutation of Value Chain

  • Traditional change of vc
    • forward integration ie vertical integration include direct distribution
    • Traditional view on industry Portes´s five forces:
      • New entrants
      • Buyers bargaining power
      • Substitutes threat
      • Suppliers bargaining power
      • Intensity of rivalry
  • Mutation
    • Disruptive scenario
    • Replacement of industries
    • Post Newtonistic scenario
    • Integration of customer in production process
    • Emerging of customized mass production
    • Self-Performance of the customer as part of the entire process

Unpredictability

  • Change of needs
  • Change of desires
  • Trends and fashions
  • Uncontrollable circumstances

Requirement of Flexibility

Virtual Currencies

  • Decentralized
  • Virtual
  • Based on open source software
  • currency
  • Disnitermediation – peer to peer payment

Round up

  • Customization
  • Integration of Customer
  • Instant production
  • Disintermediation
  • Mutation
  • Unpredictability – flexibility

Amalgamation of economies and sectors

http://www.unwe.bg/en/news/8807/public-lecture-on-the-industry-4-0-and-her-impact-on-the-financial-sector-.html

A public lecture on The Industry 4.0 and Its Impact on The Financial Sector was delivered at the university by Dr. Martin Stieger, Director of the Center for European University Studies (CEUS) and Dr. Hans Unterdorfer, banking expert, Honorary Adviser of the Russian Federation in Austria. The Rector of UNWE Prof. D.Sc.(Econ.) Statty Stattev opened the meeting and presented the guests.

A public lecture on The Industry 4.0 and Its Impact on The Financial Sector was delivered at the university by Dr. Martin Stieger, Director of the Center for European University Studies (CEUS) and Dr. Hans Unterdorfer, banking expert, Honorary Adviser of the Russian Federation in Austria. The Rector of UNWE Prof. D.Sc.(Econ.) Statty Stattev opened the meeting and presented the guests.

The wide application of information technology and internet marketing has created a new chain of economic relations in the industrial and financial sector, the consumers are integrated by the internet area and the economic process has changed and has become unpredictable, outlined the lecturers. The change of needs, desires, tendencies and fashion as well as the unpredictability of circumstances requires economic flexibility for solving and controlling the market problems. The opportunity for online marketing and appearance of virtual currency such as bitcoin tries to replace the traditional ways of payment, pointed out Dr. Stieger and Dr. Unterdorfer.

Both scientists examined also the new industrial metamorphosis to which the world economy is faced up. They paid attention also to the newly discovered change of genetic codes and their importance for finding new mechanisms for measuring the economic indicators in the future.

The Rector of the university Prof. D.Sc.(Econ.) Statty Stattev awarded to Dr. Stieger and Dr. Unterdorfer Certificates of Appreciation in recognition of their public lecture

http://stieger.or.at/de/

http://asasonline.com

http://unwe.bg/

5 Jahre Wiedererrichtung des IKW – Institut für Kommunalwissenschaften, Linz

Heute vor fünf Jahren  wurde das IKW, das Institut für Kommunalwissenschaften, Linz, wiedererrichtet.
 
Als „Geburtshelfer“ freue ich mich daher sehr über diesen heutigen 5. Geburtstag der Wiedererrichtung und den bevorstehenden insgesamt 45. Geburtstag am 01. Oktober d. J.
 
Herzlichen Dank an den Motor dahinter, unseren Obmann FH.Prof. Univ.Doz. Dr. Friedrich Klug, ohne den es das IKW nicht mehr gäbe. 

Viele gelungene Veranstaltungen und unsere Buchreihe: http://www.linz.at/bildung/ikw.asp beweisen die Notwendigkeit der kommunalpolitischen Forschung in Österreich.

 
Das IKW erhielt daher auch die Erlaubnis das Linzer Stadtwappen zu führen und ist zudem außerordentliches Mitglied des Österreichischen Städtebundeshttp://www.staedtebund.gv.at 
 
Geschichte:

Der Verein IKW wurde unter der wissenschaftlichen Leitung von o. Univ.Prof. Dr. Ludwig Fröhler, erster Rektor der Universität Linz, im Jahr 1969 vor sohin 45 Jahren in der Rechtsform eines Vereines gegründet und auf Wunsch der Vereinsmitglieder 1996 vorläufig aufgelöst. Der auf die Stadt Linz entfallende Anteil des Vereinsvermögens wurde einer zweckgebundenen Rücklage „Kommunale Forschung“ zugeführt, um die bedarfsgerechte Weiterführung der kommunalen Forschung und Herausgabe der Schriftenreihe „Kommunale Forschung in Österreich“ zu gewährleisten. Die geschäftsmäßige und wirtschaftliche Betreuung des IKW erfolgt seither durch Friedrich Klug. Die umfangreichen IKW-Buchbestände wurden im Amtsgebäude Pfarrgasse 7 untergebracht. Seit dieser Zeit wird die IKW-Schriftenreihe erfolgreich weitergeführt. Sie umfasst bereits 125 Bände und behandelt eine Vielfalt von verwaltungs-, finanz-, wirtschafts-, kommunal- und rechtswissenschaftlichen Themen.

Bürgermeister Franz Dobusch hat im Einvernehmen mit dem Finanz- und Bildungsreferenten von Linz Stadtrat Johann Mayr entschieden, dass das IKW wieder in die Rechtsform eines Vereins gekleidet und neu gegründet werden soll. Der Verein IKW wird im Erdgeschoß Pfarrgasse 14, einem denkmalgeschützen Altstadthaus, untergebracht. Die für das IKW benötigten Räumlichkeiten schenkt der Institutsleiter Friedrich Klug, dem die einschlägige Forschung auf diesem so wichtigen Gebiet ein besonderes Anliegen ist, dem Verein mit der ausdrücklichen Auflage zur zweckgebundenen Verwendung laut Vereinsstatuten. Im Falle der Vereinsauflösung ist das gesamte Vereinsvermögen zur Verwendung im Sinne des Vereinszwecks an die Stadt Linz zu übertragen. 

Der Vereinszweck ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und widmet sich der Förderung der Aus- und Weiterbildung in der Öffentlichen Verwaltung und der Politik, insbesondere der kommunalwissenschaftlichen Forschung, der Publikation der Forschungsergebnisse, der Erstattung von Gutachten sowie der Entwicklung und Abhaltung von Studien- und Lehrgängen auf dem Gebiet des öffentlichen Sektors.

Das IKW soll zu einem Linzer Studien- und Forschungszentrum für Öffentliche Wirtschafts- und Verwaltungslehre, Kommunalwissenschaften und Statutarstadtforschung, zum „Speyer von Österreich“, ausgebaut werden. Der Verein arbeitet dabei mit anderen Forschungs-, Aus- und Weiterbildungseinrichtungen zusammen.

Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen die Organisation von Vorträgen, Seminaren und Konferenzen, die Durchführung von Kongressen, die Abhaltung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, die Ausarbeitung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten, die Erstattung von Gutachten, die Entwicklung und Abhaltung von Studien- und Lehrgängen auf dem Gebiet des öffentlichen Sektors und die Öffentlichkeitsarbeit.

Die erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

 
Das IKW ist auch in der akademischen Weiterbildung tätig und bietet in Kooperation mit der FH Burgenland einen MBA Public Management an: http://wwedu.com/de/mba-program/mba-public-management-blended 
 
Das IKW ist streng überparteilich und vereint als kommunalpolitisches Forschungszentrum Experten aus allen politischen Lagern wie z.B. den Bürgermeister der Statutarstadt Wr. Neustadt Bernhard Müller, BA MPA (SPÖ), den Welser Vizebürgermeister a.D. Dr. Martin Stieger (ÖVP) und den Linzer Stadtrat MMag. Detlef Wimmer (FPÖ).
 
Weitere Informationen zu unserem Institut finden sich u.a. auf Facebook: https://www.facebook.com/ikwlinz
 
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