doppelt promovierter Sozialwissenschafter; verheiratet, drei Kinder; in München geboren (1960); ich lebe und arbeite als Unternehmensberater in Wels (Oberösterreich), als Hochschullehrer in Konstanz (Baden-Württemberg) und Wien (Vienna) International Studies)
„Kunst ist so vielschichtig, so groß, so einzigARTig.
Zugang zur Kunst im heutigen Verständnis und Tun bekam ich über die breite Anwendungsmöglichkeit der Acrylfarben.
Durch das umfangreiche Arbeiten entdeckte ich viele Möglichkeiten und das ständige Tun ließen tiefe Einblicke in mir und meinem kreativen Sein entstehen. Die besten Werke entstehen aus dem Herzen, wenn sie losgelöst von Regeln und Vorschriften entstehen dürfen.
Das Thema ‚Verbindung-connect‘,‚Menschen‘ und ‚Mensch sein‘ zeigt sich mir immer wieder, durch neue Begegnungen und Beziehungen wachsen Themen fast von selbst.
In der begleitenden Malerei begegne ich den Menschen auf verschiedensten Ebenen. Diese Art von Arbeit macht mir sehr viel Freude, durch die Ausbildung zur Maltherapeutin wurde einerseits meine Arbeit als auch mein Angebot ständig erweitert.
Nicht zu vergessen ist die Kraft der Farben für mich: ich habe einen natürlichen Zugang und Bezug zu Farben und liebe sie. Lassen Sie sich überraschen, wenn Sie Bilder von mir an verschiedenen Orten entdecken.
Große Dankbarkeit verbindet mich mit Kunst – und große Freude, eine Gabe in mir entdeckt zu haben, die mich auch ständig vorantreibt.
Mein kreativer Zugang in der Lebensgestaltung hilft mir und den Menschen, die ich begleiten darf, gestärkt und positiv durchs Leben zu gehen.
Vielleicht fühlen Sie sich von meinen Werken angesprochen und verlieben sich in eines meiner Bilder oder Sie lassen sich einfach gerne von mir kreativ in einer meiner Malseminare begleiten…“
Das Jahr 1222 ist ein denkwürdiges Jahr in der Geschichte der Stadt Wels.
Damals wurde Wels zum ersten Mal urkundlich als „civitas“ (lateinisch für Stadt) erwähnt. Es waren die Babenberger, die Wels als Stadt beurkundeten.
Schon damals gehörte Wels – neben Linz, Steyr und Enns – zu den größten Ansiedlungen Oberösterreichs.
Im Jubiläumsjahr 800 Jahre Stadt Welswird 2022 ein umfangreiches Jahresprogramm mit Veranstaltungen, Ausstellungen, Festivals und vielem mehr geboten.
Dabei wird nicht nur die spannende Stadtgeschichte beleuchtet, sondern – aufbauend auf den geschichtlichen Ereignissen – die heutige Situation diskutiert und Visionen für die Zukunft von Wels entworfen.
Die etwa 71.000 Fachgruppenmitglieder Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie (die mehrfach gezählten Mitgliedschaften betreffen rund 47.500 Unternehmen) in Österreich erzielen 2021 21,7 Milliarden EUR Umsatz und beschäftigen rund 104.000 Menschen.
Die brandaktuelle WKO-Branchenstatistik weist für das Jahr 2021 hoch interessanten Daten und Fakten für die Branche in Österreich aus:
71.098 Fachgruppenmitglieder, 55.388 davon mit aktiver Gewerbeberechtigung beschäftigten 104.029 Mitarbeiter (darunter 7.964 geringfügig Beschäftigte), mehr als 55 % davon weiblich, bilden 185 Lehrlinge aus, der Personalaufwand dafür betrug 6,87 Mrd EUR, der durchschnittliche Personalaufwand je Arbeitnehmer 70.698 EUR.
Fast 2/3 der Unternehmen sind EPU’s und rund 1/3 (23.789) der 71.098 Fachgruppenmitglieder sind im Bundesland Wien gemeldet.
Fragen zu diesem Beitrag, spannenden Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten für Unternehmensberater und auch sonst bitte an martin.stieger@viennastudies.com
Die rund 12.000 Immobilien- und Vermögenstreuhänder[1] inkl. Inkassoinstitute (die mehrfach gezählten Mitgliedschaften betreffen knapp mehr als 8.200 Unternehmen) in Österreich erzielen etwa 7,3 Milliarden EUR Umsatz[2]und beschäftigen rund 24.000 Menschen.
Die brandaktuelle WKO-Branchenstatistik[3] weist für das Jahr 2021 hoch interessanten Daten und Fakten für die Immobilien- und Vermögenstreuhänder in Österreich aus:
12.133 Fachgruppenmitglieder, 9.793 davon mit aktiver Gewerbeberechtigung beschäftigten[4] 24.088 Mitarbeiter (darunter 2.530 geringfügig Beschäftigte), mehr als 55 % davon weiblich, bilden 185 Lehrlinge aus, der Personalaufwand dafür betrug 1,25 Mrd EUR, der durchschnittliche Personalaufwand je Arbeitnehmer 56.174 EUR.
Rund 30 % der Unternehmen sind EPU’s und rund 1/3 (4.004) der 12.133 Fachgruppenmitglieder sind im Bundesland Wien gemeldet.
Natürlich erhob die WKO noch viele weiter Daten, die Sie hier finden können:
Mario Habacher, gelernter Touristikkaufmann und im Bereich Sales & Marketing bei „Die Wasnerin“ tätig, absolvierte für sein Hotel und sich am 7. Februar 2022 sehr erfolgreich die Zertifizierung.
Seine breiten Vorkenntnisse im Bereich der Hygiene und auf dem Gebiet Covid 19, ermöglichten ihm ein rasches Vorankommen und er schätzte „die komprimierte Wissensvermittlung in Form von Videos und begleitenden Präsentationsunterlagen/inhalten“.
Angeboten wird der Kurs über das Webportal der siflux GmbH.
Der Mehrwert dieses Kurses liegt unter anderem darin, dass alle TeilnehmerInnen auch nach der Zertifizierung kostenfreien Zugang zu den Kursmaterialien und neuen Videos und Verordnungen haben.
Am Montag, den 7. Februar stellte sich Herr Habacher dann der Zertifizierung. Diese erfolgte wiederum sehr bequem über eine online Lösung auf dem Campus der Vienna Studies Webseite.
Innerhalb von weniger als 20 Minuten beantwortete Herr Habacher 19 Testfragen, erzielte weit mehr als die erforderlichen 80% und erlangte somit die Zertifizierung.
Da die Zertifizierung auch eine Analyse des bestehenden Sicherheits- bzw. Präventionskonzeptes eines Betriebes beinhaltet, führte Herr Habacher am Nachmittag des 7. Februar ein ausführliches Gespräch zu seinem Konzept im Rahmen einer Videokonferenz.
Dafür hatte Georg Geczek, Leiter des Competence Center Event Safety Management desWiener Roten Kreuzes in der Vorwoche das bestehende COVID-19 Präventionskonzept von Herrn Habacher elektronisch übermittelt bekommen.
Dieser analysierte sehr ausführlich die detaillierten Dokumente, gab kompetenten Input zu den Inhalten und ließ gleich Änderungen aus der neuen Verordnung einfließen.
Die Zertifizierung, eine Initiative von SFU, AUVA und ÖRK, bietet dem Betrieb und den Angestellten neben einem grundliegenden Wissen in den Bereichen Hygiene und im Umgang mit Covid 19 auch die Möglichkeit, sich über Neuerungen und Änderungen auf diesem Gebiet umfassend zu informieren und mit ExpertInnen auf den Gebieten Hygiene und Infektions-Prävention auszutauschen.
Die Wirtschaftskammer Österreichs arbeitet intensiv an einer Aufwertung der „Lehre“ und nützt die im Rahmen eines Vortrages an den Ministerrat vom 22. Februar 2022 durch Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck und Bundesminister Prof. Dr. Martin Polaschek gestartete Initiative zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die höhere Berufsbildung.
Folgende Umsetzungsschritte sollen im Jahr 2022 erfolgen:
Start eines Prozesses mit relevanten Stakeholdern und Bildungsexperten und – expertinnen zur Ausarbeitung eines konkreten Vorschlags für eine gesetzliche Grundlage und für die Rahmenbedingungen einer berufspraktischen höheren beruflichen Bildung und Weiterbildung im postsekundären, nicht hochschulischen Bildungssegment unter Federführung des BMDW im Einvernehmen mit dem BMBWF. Dazu zählt insbesondere die Entwicklung von Kriterien für unter die „Höhere Berufliche Bildung“ fallende Qualifikationen sowie der Abschlussbezeichnungen.
Entwicklung und Implementierung eines den Anforderungen einer berufs- und anwendungsbezogenen Bildung adäquaten Qualitätssicherungssystems im Einvernehmen zwischen BMDW und BMBWF, welches die Qualität von Qualifikationen und dahingehenden Angeboten vor der Zuordnung in den NQR sichert. Insofern sind weder eine Änderung des NQR-Gesetzes noch eine Änderung des Zuordnungsprozesses von Qualifikationen in den NQR vorgesehen.
Entwicklung und Implementierung eines dahingehenden Gremiums zur Qualitätssicherung der Höheren Beruflichen Bildung im Zuständigkeitsbereich des BMDW, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern aus den verschiedenen Bereichen der beruflichen Bildung unter Einbeziehung der hochschulischen Bildungslandschaft.
Etablierung der Höheren Beruflichen Bildungund Weiterbildung für höhere, auf der Sekundarstufe II (z.B. Lehrabschluss) aufbauende und daran anschließende berufsbezogenen formale Qualifizierungsgebote ab der NQR Stufe 5 aufwärts.
Erarbeitung einer Regierungsvorlage für ein entsprechendes Gesetz mit Vollziehung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter umfassender und struktureller Einbeziehung des Bundesministers für Wissenschaft, Bildung und Forschung sowohl in den Prozess als auch in der Umsetzung und darüber hinaus unter Einbeziehung der relevanten Stakeholder der Berufs- und Arbeitswelt sowie Bildungsexperten und -expertinnen in den Prozess.
Die dargestellten Maßnahmen sollen dazu beitragen, dem Fachkräfte- und Qualifikationsbedarf anforderungsgerecht zu begegnen. Für die wirkungsorientierte Umsetzung ist eine begleitende externe Evaluierung im Prozess zur höheren beruflichen Bildung und Weiterbildung vorgesehen.
Mit der Höheren Beruflichen Bildung wird in Österreich ein eigenständiger berufspraktischer Bildungsweg geschaffen, der nahtlos an die Lehre anschließt und parallel bzw. gleichwertig zum schulisch-akademischen Bildungsweg verläuft. Ein immens wichtiger Schritt zur Aufwertung des dualen Systems
Die berufsbegleitend-praktische Karriereleiter wird künftig zusätzliche ,Sprossen‘ erhalten, auf denen Bildungswillige höher klettern können“. Denn es wird eine Lücke geschlossen, die derzeit zwischen der Lehrabschlussprüfung (auf Stufe 4 des Nationalen Qualifikationsrahmens NQR) und der Meisterprüfung (auf NQR-Stufe 6) bzw. der Befähigungsprüfung klafft. Junge Menschen haben im Betrieb künftig dieselben Entwicklungschancen, wie auf der Schulbank oder an der Universität.
Mit der NQR-Stufe 5 werden formale Abschlüsse mit einem Titel möglich sein, die gleichwertig mit einem HTL-Abschluss eingestuft und voraussichtlich höher zu bewerten sein werden als eine AHS-Matura. Diese Qualifikationen sind angesichts des großen Fachkräftebedarfs äußerst gefragt, die Absolventen werden sich ihre Jobs aussuchen können.
Diese NQR5-Qualifikationen umfassen besonders viele „Green Job“-Qualifikationen. Das eröffnet besonders viele Zukunftsperspektiven, denn diese Berufsbilder werden notwendig sein, damit unsere ambitionierten Klimaschutzziele umgesetzt werden können. Konkrete Beispiele:
für Rauchfangkehrer die Qualifikation im Bereich Energieberatung,
bei Elektrotechnikern die Spezialisierung auf „Green Technology“ oder
die Fortbildung von Kfz-Technikern zur Hochvolt-Fachkraft.
Im Gewerbe und Handwerk beinhalten NQR5-Qualifikationen stets auch vertiefende Kompetenzen im Bereich Planung und Kalkulation.
Positiv für die WKO auch, dass die berufliche Höherbildung nicht nur berufsbegleitend möglich, sondern sogar zwingend vorgesehen ist. Wie im dualen Bereich üblich, erfolgt der Erwerb der Qualifikationen nämlich im Betrieb und in einer Bildungsstätte. Für das Gewerbe und Handwerk als größten Lehrlingsausbilder des Landes ist die nunmehr fixierte höhere Berufsbildung ein richtiger Quantensprung: Denn das ermöglicht jungen Menschen eine praxisnahe Höherqualifizierung in einem Betrieb und eröffnet ihnen dieselben Karriere- und Entwicklungschancen wie auf der Schulbank oder an der Universität
Auch die Industrie begrüßt diesen „Startschuss“ der beiden Ministerien.
Mit der „Höheren Beruflichen Bildung“ (HBB) wird der Anschluss an die Lehre geschaffen und die Verbindung zu den neu geschaffenen Bachelor- und Masterstudien in der Weiterbildung hergestellt:
Damit wird eine in Deutschland bereits im Berufsbildungsgesetz (BBiG) eingeführte „Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung“ auch in Österreich geschaffen.
Diese Fortbildungsstufen – geregelt im § 53[1] – sind
als erste Fortbildungsstufe der „Geprüfte Berufsspezialist“ und die „Geprüfte Berufsspezialistin“ (NQR Niveaustufe V)
als zweite Fortbildungsstufe der „Bachelor Professional“ (NQR Niveau VI) und
als dritte Fortbildungsstufe der „Master Professional“ (NQR Niveau VII)
Ganz neu erfinden müssen wir in Österreich also das Rad nicht mehr.
Was aber bei dieser Initiative mitbedacht werden sollte.
Die Schaffung einer eintragungsfähigen Abschlussbezeichnung „Befähigte“ und „Befähigter“ für die Absolventen und Absolventinnen einer Befähigungsprüfung, ähnlich der eintragungsfähigen Bezeichnung „Meister“ und „Meisterin“ (Eintragung in amtlichen Urkunden wie z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis) für Personen, die eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Diese sind seit August 2020 berechtigt, sich mit Bezug auf das jeweilige Handwerk als „Meisterin“ (Mst) oder „Meister“ (Mst.in) zu bezeichnen. Seit 21. August 2020 dürfen diese Personen die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ auch vor ihrem Namen führen und eben eintragen lassen.
Die Schaffung einer Qualifikationsbezeichnung für Absolventinnen und Absolventen Berufsbildender Höherer Schulen: HAK, HBLA, Tourismusschulen … und vergleichbarer Befähigungs- und Meisterprüfungen wie sie im Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017) StF: BGBl. I Nr. 23/2017 für Absolventinnen und Absolventen einer HTL und vergleichbarer Befähigungs- und Meisterprüfungen normiert wurde. Die Absolventinnen und Absolventen dieser Berufsbildenden Höheren Schulen würden ja sonst gegenüber den HTL-Absolventinnen und Absolventen und nun auch gegenüber den Absolventinnen und Absolventen der „Höheren Beruflichen Bildung“ benachteiligt werden. Mein Vorschlag dazu wäre „Ökonomin“ und „Ökonom“ für die HAK-Absolventinnen und -Absolventen oder auch „Betriebswirt/in HBB“ ähnlich den deutschen Vorbildern wie dem „Betriebswirt IHK“ (HWK, VWA ..).
Die nun gestartete Initiative der Bundesregierung ist jedenfalls zu begrüßen und zu nützen.
Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01. 10. 2021
[1] § 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).
(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2. die Fortbildungsstufe,
3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
5. das Prüfungsverfahren.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen
1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und
2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.
§ 53a Fortbildungsstufen
(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
§ 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin
(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspezialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.
(2) In der Fortbildungsprüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling
1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und
2. die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat.
Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 400 Stunden betragen.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorzusehen.
(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der ersten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Diese Abschlussbezeichnung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
1. die Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
§ 53c Bachelor Professional
(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.
(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:
1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.
(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
§ 53d Master Professional
(1) Den Fortbildungsabschluss Master Professional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.
(2) In der Fortbildungsprüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling
1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft hat und
2. neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten.
Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 600 Stunden betragen.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe vorzusehen.
(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der dritten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Master Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
1. die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
Bei Investitionen in Forschung und Entwicklung bleibt Baden-Württemberg auch europaweit die Nummer eins: In einem Forschungsvergleich der 90 Regionen in der Europäischen Union belegte Baden-Württemberg wieder den Spitzenplatz.
Baden-Württemberg investierte 5,8 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts in Forschung und Entwicklung (FuE).
„Dieser Spitzenplatz zeigt: Baden-Württemberg ist Europas Heimat für Innovationen. Die Bedeutung von Innovationen für die Zukunft unseres Wirtschaftsstandorts ist enorm“, betonte Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. „Ich bin sehr stolz darauf, wie kraftvoll Politik und Wirtschaft in Baden-Württemberg gemeinsam daran arbeiten, uns in allen wichtigen Zukunftsfeldern nach ganz vorne zu bringen“, so Hoffmeister-Kraut weiter.
Maßnahmen zur Innovationsförderung kontinuierlich gesteigert
Baden-Württemberg weitete seine FuE-Intensität im Zeitraum 2009 bis 2019 um 1,2 Prozentpunkte aus.
„Mit unseren Förderprogrammen haben wir in den letzten Jahren viel getan, um bei Innovationen auch weiterhin international führend zu sein“, erklärte Hoffmeister-Kraut. Die Maßnahmen des Landes zur Innovationsförderung konnten in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesteigert werden und werden auch derzeit weiter forciert. Dabei legt das Wirtschaftsministerium großen Wert darauf, die bedeutenden Zukunftsthemen frühzeitig zu besetzen und vor allem kleine und mittelständische Unternehmen bei ihrer Innovationstätigkeit zu begleiten. „Mit dem Innovationsförderprogramm Invest BW richten wir uns besonders an kleine und mittlere Unternehmen und stellen bis Ende 2022 insgesamt 300 Millionen Euro bereit“, so Hoffmeister-Kraut weiter.
Zudem wolle das Land den großartigen Innovationsprojekten die Aufmerksamkeit zukommen lassen, die sie verdienen, fügte die Wirtschaftsministerin hinzu. „Daher haben wir auch dieses Jahr wieder den Innovationspreis des Landes ausgeschrieben“, so die Ministerin. Gesucht werden die besten Unternehmen im Land, die mit ihren Innovationen maßgeblich zum Erfolg des Wirtschaftsstandorts Baden-Württemberg beitragen.
Kein anderes deutsches Bundesland bietet eine solche Vielfalt an Hochschulen:
Baden-Württemberg bietet mit seiner differenzierten Hochschullandschaft eine Fülle von Studienmöglichkeiten.
Die Studierenden haben die Wahl zwischen
Universitäten,
Pädagogischen Hochschulen,
Kunst- und Musikhochschulen,
Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie der
Dualen Hochschule
mit jeweils unterschiedlichen Fächerprofilen und Studienzielen.
Forschung und Lehre an den Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) und Pädagogischen Hochschulen haben hohe Qualität und z.T. internationalen Rang. Allein vier der elf Exzellenzuniversitäten in Deutschland befinden sich in Baden-Württemberg. Die Kunst- und Musikhochschulen des Landes genießen hohes Ansehen und üben große Anziehungskraft auf Talente aus der ganzen Welt aus.
Baden-Württemberg beheimatet so viele staatliche Hochschulen wie kein anderes Land in der Bundesrepublik und hat zugleich mit sechs verschiedenen Hochschularten das am stärksten ausdifferenzierte Hochschulsystem, um passgenau den Anforderungen von Wirtschaft und Gesellschaft entsprechen zu können: 9 Landesuniversitäten, 21 Hochschulen für angewandte Wissenschaften, die Duale Hochschule Baden-Württemberg mit 9 Standorten, 6 Pädagogische Hochschulen, 5 Musik- und 3 Kunsthochschulen. Hinzukommen mehr als 25 staatlich anerkannte private und kirchliche Hochschulen, zwei Hochschulen des Bundes sowie die Akademie für Darstellende Kunst, die Filmakademie und die Popakademie.
Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.
Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können.
Bei Fragen steht jederzeit ein/e Tutor/in oder Dozent/in zur Verfügung.
Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle.
So richtet die Hochschule beispielsweise jährlich das Bodensee-Forum zu den Themen Krise, Sanierung und Turnaround aus und gibt die wissenschaftliche Fachzeitschrift „Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung“ heraus. Auch im Jahr 2021 wurden wieder interessante Beiträge eingereicht, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und einen Beitrag zur aktuellen ökonomischen Forschung leisten.
Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen.
Ziel ist es, nationale Qualifikationen und das österreichische Bildungs-system auf europäischer Ebene verständlich zu machen, dadurch die grenzüberschreitende Mobilität von Lernenden und Beschäftigten zu fördern sowie deren Teilnahme am lebenslangen Lernen zu unterstützen.
Die Zuordnung weiterer Qualifikationen aus dem Gesundheitsbereich:
Nach der schon vor Jahren erfolgten Zuordnung der Qualifikation „Klinische Psychologie“ und „Gesundheitspsychologie“ ordnete die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) am 28. 12. 2021 weitere Qualifikationen aus dem Gesundheitsbereich zu:
Pflegeassistent/in auf das NQR-Qualifikationsniveau IV
Pflegefachassistent/in auf das NQR-Qualifikationsniveau V
diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in auf das NQR-Qualifikationsniveau VI
Bezogen auf das Berufs- und Tätigkeitsfeld, sind in Österreich drei Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zu nennen, deren u.a. Ausbildung und Berufsbild im Gesundheits-Krankenpflegegesetz (GuKG) geregelt sind: der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP), die Pflegefachassistenz (PFA) sowie die Pflegeassistenz (PA).
Die Pflegeassistenz (PA):
Gemäß § 84 Abs. 1 GuKG sind Personen, die nach den Bestimmungen des § 85 GuKG (u.a. die für Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauens-würdigkeit, Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf, Eintragung in das Gesundheitsberuferegister) zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind, berechtigt die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin/Pflegeassistent“ zu führen.
Die Pflegefachassistenz (PFA):
Die Pflegefachassistentin/Der Pflegefachassistent ist zur Erlangung der Berufsberechtigung verpflichtet, sich im Gesundheitsberuferegister (GBR) zu registrieren. Die Absolventin/Der Absolvent erwirbt im Rahmen der Ausbildung zur Pflegefachassistentin/zum Pflegefachassistent die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, um die von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger und/oder von Ärztinnen/Ärzten angeordneten Tätigkeiten ohne zwingender Aufsicht eigenverantwortlich durchzuführen, diese entsprechend der fachlichen und rechtlichen Anforderungen zu dokumentieren und die erforderlichen Informationen weiterzuleiten.
Die Pflegeassistenzberufe (PA/PFA) umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger) im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen. (vgl. § 82 Abs. 2 GuKG)
Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Pflegeassistenzberufe (PA/PFA) die ihnen von Ärztinnen I Ärzten übertragenen oder von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege {diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin I diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger) weiterübertragenen Maßnahmen durch. (vgl. § 82 Abs. 3 GuKG)
Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in:
Personen, die über einen Qualifikationsnachweis einer abgeschlossenen Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den bundesrechtlichen Bestimmungen verfügen, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“ bzw. „Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu führen (vgl.§ 11 Abs. 1 GuKG).
Die diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Der diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger ist im Gesundheits- und Pflegesystem in allen Bereichen der Gesundheitsversorgung, d.h. in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Akut- und Langzeitversorgung) tätig. (vgl. § 12 Abs. 1 GuKG).
NQR-Qualifikationsniveaus I bis VIII
Gemäß dem Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen sind Qualifikationen einem von acht aufeinander aufbauenden NQR-Qualifikationsniveaus zuzuordnen. Die acht Niveaus beziehen sich auf die acht Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), d.h. die Zuordnung einer Qualifikation zu einem Qualifikationsniveau des NQR entspricht der Zuordnung zu entsprechenden Niveaustufe des EQR.
Die NQR-Qualifikationsniveaus 1 bis 5 werden durch die Deskriptoren des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR-Deskriptoren) charakterisiert und umfassen Qualifikationen aus allen Bildungskontexten während die Niveaus 6 bis 8 auf Basis unterschiedlicher Deskriptoren zugeordnet werden.
Qualifikationen der Bologna-Architektur (Bachelor, Master und PhD) sind auf Basis der Deskriptoren für den europäischen Hochschulraum (Dublin Deskriptoren) gemäß NQR-Gesetz zugeordnet, alle anderen Qualifikationen werden nach den EQR-Deskriptoren charakterisiert.
Die Zuordnung erfolgt auf Grundlage der Kenntnisse, Fertigkeiten und der Kompetenz, über die Inhaber/innen von Qualifikationen verfügen.
NQR-Qualifikationsniveau IV:
Kenntnisse:
Breites Spektrum an Theorie- und Faktenwissen in einem Arbeits- oder Lernbereich, er/sie verfügt über
eine vertiefte Allgemeinbildung;
theoretisches Wissen in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich (z. B. über Sachverhalte, Grundsätze, Materialien, Verfahren, Methoden, Zusammenhänge, Vorschriften und Normen etc.) zur eigenständigen Bewältigung gängiger Aufgaben und Herausforderungen, auch bei wechselnden Rahmenbedingungen;
grundlegende unternehmensbezogene betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse;
Universitätsreife oder über Kenntnisse zur unmittelbaren Ausübung eines Berufes.
Fertigkeiten:
Eine Reihe kognitiver und praktischer Fertigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für spezielle Probleme in einem Arbeits- oder Lernbereich zu finden. Er/Sie ist in der Lage, in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich
gängige Instrumente, Methoden und Verfahren auszuwählen und sachgerecht einzusetzen;
Standardaufgaben, auch unter sich ändernden Bedingungen, eigenständig zu meistern;
alltägliche Probleme unter Einbeziehung des theoretischen Wissens zu analysieren, unterschiedliche Lösungsansätze aufzuzeigen und selbstständig zu lösen;
ein gewisses kreatives und vernetztes Denken zu entwickeln;
an Gesprächen in üblichen Situationen mit vertrauten Themen aktiv teilzunehmen sowie den eigenen Standpunkt darzulegen und zu argumentieren;
relevante Informationen zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben aus weitgehend vorgegebenen Quellen selbstständig zu recherchieren, kritisch zu bewerten und einzusetzen;
Informationen in angemessener (d. h. der Situation und dem Zielpublikum entsprechender) sowie in fachlich und sprachlich richtiger Form darzustellen und unter Einsatz von gängigen Kommunikationstechniken zu präsentieren.
Kompetenz:
Selbstständiges Tätigwerden innerhalb der Handlungsparameter von Arbeits- oder Lernkontexten, die in der Regel bekannt sind, sich jedoch ändern können Beaufsichtigung der Routinearbeit anderer Personen, wobei eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeits- oder Lernaktivitäten übernommen wird. Er/Sie ist in der Lage, in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich
selbstständig Routinesituationen zu bearbeiten und sich den jeweiligen Gegebenheiten gemäß zu verhalten;
im Team zu arbeiten und bei gängigen Aufgabenstellungen andere anzuweisen bzw. zu beaufsichtigen.
Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 4 haben eine vertiefte Allgemeinbildung sowie theoretische Kenntnisse in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind die der Lage, Routinearbeiten selbständig durchzuführen..
Die Pflegeassistent/in ist nun nach Zuordnung zum NQR-Qualifikationsniveau IV gleichwertig
den Lehrberufen, die in der Verantwortung des BMDW liegen;
der Abschlussprüfung an einer landwirtschaftlichen Fachschule;
dem Abschluss einer Berufsbildenden Mittleren Schule (BMS) wie z.B. Handelsschule oder Hotelfachschule;
einem Militärberufsunteroffizier/in;
der allgemeinen Hochschulreife (AHR) in Deutschland und kann damit in Deutschland an Hochschulen auch ohne Abitur (Matura) ein Bachelorstudium aufnehmen;
einer/einem Altenpfleger/in in Deutschland.
NQR-Qualifikationsniveau V:
Kenntnisse:
Umfassendes, spezialisiertes Theorie- und Faktenwissen in einem Arbeits- oder Lernbereich sowie Bewusstsein für die Grenzen dieser Kenntnisse. Er/Sie verfügt über
umfassendes theoretisches Wissen in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich (z. B. über Sachverhalte, Grundsätze, Materialien, Verfahren, Methoden, Zusammenhänge, Vorschriften und Normen etc.) zur eigenständigen Bewältigung von Aufgaben und Herausforderungen, auch in nicht vorhersehbaren Situationen;
das Bewusstsein darüber, welche Auswirkungen die Anwendung dieses Wissens auf den Arbeits- oder Lernbereich hat;
vertiefte unternehmensbezogene betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse zur Übernahme von Führungsaufgaben und/ oder zur Leitung eines Unternehmens;
Kenntnisse zur unmittelbaren Ausübung eines gehobenen Berufes.
Fertigkeiten:
Umfassende kognitive und praktische Fertigkeiten, die erforderlich sind, um kreative Lösungen für abstrakte Probleme zu erarbeiten. Er/Sie ist in der Lage, in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich
Aufgaben auch in nicht vorhersehbaren Kontexten eigenständig zu meistern;
die Implikationen von solchen Aufgaben abzuschätzen sowie daraus Schlussfolgerungen für die weitere Vorgangsweise zu ziehen;
herausfordernde und vielschichtige Problemstellungen durch logisch-abstraktes und vernetztes Denken zu analysieren und unter Einhaltung der jeweils geltenden Normen, Vorschriften und Regeln selbstständig zu lösen;
bei der Lösung von Problemen kreative Eigenleistungen zu erbringen;
Zusammenhänge zwischen ökologischen, ökonomischen und sozialen Mechanismen zu verstehen, Querverbindungen zu schaffen sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse in gängigen und auch nicht vorhersehbaren Situationen anzuwenden;
zu neuen Sachverhalten Stellung zu beziehen, den eigenen Standpunkt zu erläutern sowie adressatenadäquat und situationsgerecht unter Verwendung der üblichen Fachsprache zu präsentieren;
Informationen aus verschiedenen Quellen und Disziplinen selbstständig zu recherchieren, die wesentlichen Inhalte zu erfassen, sie kritisch zu bewerten, auszuwählen und zielgerichtet darzustellen.
Kompetenz:
Leiten und Beaufsichtigen in Arbeits- oder Lernkontexten, in denen nicht vorhersehbare Änderungen auftreten. Überprüfung und Entwicklung der eigenen Leistung und der Leistung anderer Personen. Er/Sie ist in der Lage, in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich
Projekte selbstständig zu koordinieren und zu leiten;
eigenständig und flexibel in unterschiedlichen, auch nicht vorhersehbaren Situationen zu agieren;
das eigene Verhalten zu reflektieren und Schlussfolgerungen für das künftige Handeln zu ziehen;
sich mit dem Handeln anderer Menschen kritisch und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen, Feedback zu geben und zur Entwicklung ihrer Potenziale beizutragen.
Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 5 haben umfassende theoretische Grundlagen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, Projekte eigenständig zu konzipieren.
Die Pflegefachassistent/in ist nun nach Zuordnung zum NQR-Qualifikationsniveau V gleichwertig
dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) wie z.B. Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Handelsakademie (HAK) oder Höheren Technischen Lehranstalt (HTL);
einem/einer Stabsunteroffizier/in.
NQR-Qualifikationsniveau VI:
Kenntnisse:
Fortgeschrittene Kenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen. Er/Sie verfügt über
vertieftes theoretisches Wissen in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich (z. B. über Sachverhalte, Grundsätze, Materialien, Verfahren, Methoden, Zusammenhänge, Vorschriften und Normen etc.) zur eigenständigen Bewältigung umfangreicher Aufgaben und Herausforderungen;
die theoretischen Grundlagen seines/ihres Arbeits- oder Lernbereiches zu erfassen;
das Wissen, das zur Leitung von umfangreichen Projekten, Funktionsbereichen oder Unternehmen erforderlich ist.
Fertigkeiten:
Fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen, und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeits- oder Lernbereich nötig sind. Er/Sie ist in der Lage, in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich
Aufgaben auf sehr hohem professionellem Niveau durchzuführen;
umfangreiche Herausforderungen eigenständig und letztverantwortlich zu bewältigen und dabei auch innovative Lösungen zu entwickeln;
selbstständig Konzepte zur Durchführung verschiedener Aufgaben unter Berücksichtigung von fachlichen, ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu erstellen;
vorausschauend zu agieren und auf neue/sich verändernde Gegebenheiten flexibel zu reagieren;
mit verschiedenen Akteuren und Akteurinnen (Mitarbeiter/innen, [potenziellen] Kunden und Kundinnen, Lieferanten und Lieferantinnen, Behörden etc.) adressatenadäquat und situationsgerecht zu kommunizieren;
Informationen aus verschiedenen Medien und Disziplinen zu recherchieren, kritisch zu bewerten und sie für die Entwicklung innovativer Lösungsansätze auszuwählen.
Kompetenz:
Leitung komplexer fachlicher oder beruflicher Tätigkeiten oder Projekte und Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren Arbeits- oder Lernkontexten. Übernahme der Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen. Er/Sie ist in der Lage, in seinem/ihrem Arbeits- oder Lernbereich
unternehmerisch zu agieren und Führungsaufgaben zu übernehmen;
komplexe und umfangreiche Projekte, Funktionsbereiche und/oder Unternehmen selbstständig und letztverantwortlich zu leiten;
sich mit dem Handeln einzelner Mitarbeiter/innen sowie gesamter Projekt- und Arbeitsteams kritisch und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen, Feedback zu geben und zur Entwicklung ihrer Potenziale durch gezielte Förderung beizutragen.
Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 6 haben ein vertieftes theoretisches Wissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und können daher Ihre Aufgaben auf sehr hohem professionellem Niveau selbständig und letztverantwortlich durchführen.
Die diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger/innen sind nun nach Zuordnung zum NQR-Qualifikationsniveau VI gleichwertig
der Bologna-Qualifikation „Bachelor“;
der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“;
der Meisterqualifikation, die in der Verantwortung des BMDW liegen;
der landwirtschaftlichen Meisterqualifikation.
Hinsichtlich des NQR-Qualifikationsniveaus von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen besteht nun grundsätzlich kein Unterschied mehr zwischen Absolventinnen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Absolventinnen von FH-Bachelorausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.
Zum Thema:
In Kürze
Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) als Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems hat dem hohen Ausbildungsniveau der Pflegeberufe in Österreich Rechnung getragen und die Pflegeassistenz (PA) gleichwertig dem Abschluss einer Berufsbildenden Mittleren Schule, die Pflegefachassistenz (PFA) gleichwertig dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule und die diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger gleichwertig einem Bachelorabschluss eingestuft.
Zur Neuordnung der akademischen Weiterbildung in außerordentlichen Studien (Universitäts- und Hochschullehrgängen) in Österreich mit 01. 10. 2021 erreichen mich immer wieder Fragen.
So z.B. „Auf der FAQ-Seite der …. wird teilweise über die Gleichstellung von Lehrgängen der Weiterbildung und ordentlichen Masterstudien im Rahmen der Weiterbildungsreform 2023 informiert.
Welche Auswirkungen hat die Reform nun eigentlich auf bereits erworbene Mastergrade der Weiterbildung?
Sind diese eingeschlossen, oder droht Ihnen dasselbe Schicksal wie einst den Lehrgängen universitären Charakters, dass sie künftig gar nicht mehr absolvierbar sind und somit evtl. sogar an Wertigkeit auf dem Arbeitsmarkt einbüßen.
Profitiert man von einer nachträglichen Aufwertung, oder
lohnt sich nun vielleicht eher das Warten, um in einen reformierten vollwertigen Master der Weiterbildung einzusteigen?„
Die kurzen Antworten darauf:
ja, die bestehenden Lehrgänge laufen aus.
Nach dem 30. 09. 2023 kann man in diese nicht mehr (neu) eingeschrieben werden und Studierende im Programm haben gewisse Maximal-Fristen, diese auslaufenden Lehrgänge noch abschließen zu können.
Die Hochschulen werden die neuen außerordentlichen Studien (Bachelor- und Masterstudien) nun in den hochschuleigenen Gremien verabschieden und wir rechnen mit neu akkreditierten Universitätslehrgängen als Masterstudien ab 10/2022.
Für alle Masterstudien neu: MA (CE), MSc (CE), MPr., LL.M. und MBA ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium Zulassungsvoraussetzung.
Der EMBA (neu) kann auch andere Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.
Ein automatisches Umschreiben bisher durchgeführter Lehrgänge ist so nicht möglich.
Verliehene akademische Grade verlieren natürlich ihre Gültigkeit nicht. Wie auch die akademischen Mastergrade nach den 2012 ausgelaufenen Lehrgängen universitären Charakters ihre Gültigkeit und Führbarkeit nicht verloren haben.
Wir gehen davon aus, dass man mit erfolgreich abgeschlossenen Experten.- und Mastergeraden (alt) die Zulassungsvoraussetzungen für den EMBA (neu) erfüllen kann.
Aber das alles wird man dann sehen, wenn diese Hochschullehrgänge (an FH’s, Pädagogischen Hochschulen und Privaten Hochschulen) und Universitätslehrgänge (an öffentlichen und privaten Universitäten) „auf dem Markt“ sind.
Die Neuordnung der akademischen Weiterbildung mit 01. 10. 2021 wertet die bislang verliehenen Mastergrade in der Weiterbildung weder ab noch auf.
Wie oft verhandeln Sie mit stärkeren Parteien, unter Druck, ohne Alternativen und mit geringen Chancen, Ihre Positionen zu behaupten?
Welche Konzepte versprechen Erfolg in der Vorbereitung und Durchführung schwerer, ja sogar aussichtsloser Verhandlungssituationen?
Lernen Sie von Michael Pülmanns, einem Krisen- und Verhandlungsexperten, der sowohl bei realen Entführungs- oder Erpressungsfällen als auch bei milliardenschweren Einkaufsverhandlungen und Vertragsstreitigkeiten Verhandlungsteams sicher zum Erfolg geführt hat.
Teilnehmer_innen erhalten Einblicke und Best Practice Beispiele aus beiden Welten.
Das Seminar zieht einen Bogen zwischen Verhandlungen im kommerziellen Umfeld und kritischen Verhandlungen im Rahmen der Krisenreaktion bei Entführungs-, Erpressungs- und Cyber-Ransomware-Fällen.
Das Verständnis von Macht und Verhandlungshebeln, Akteure einer Verhandlung, Verhandlungsprinzipien, Antizipation von Szenarien, Umgang mit Druck und komplizierten Verhandlungspartnern sind nur einige der Themen, die das Seminar systematisch behandelt.
Methodik:
Online-Präsentation
Gruppenarbeiten in Break Out Räumen
Diskussionsrunden
Quiz und Multiple Choice Fragen
Interaktive Gruppenübungen
Das Wichtigste zu Ihrem Seminar:
Zulassungsvoraussetzungen: keine
Online Seminare, jeweils von 18.00 – 19.30 Uhr • Mittwoch, 06.04.2022 • Dienstag, 12.04.2022 • Dienstag, 26.04.2022 • Donnerstag, 05.05.2022
Präsenzseminar in Konstanz am Samstag, den 14.05.2022
Seminargebühren: 1.990 EUR insgesamt für Sie als Leser-in meines Blogs nur 1490€
Bei Fragen stehe Ihnen Kollegin Sabine Babuczki gerne zur Verfügung:
Immer häufiger werden wissenschaftliche Arbeiten nicht nur von den Hochschulen selbst, sondern auch von externen Gutachtern auf Plagiate hin überprüft.
Compliance-Beauftragte in Unternehmen, politische Mitbewerber, Konkurrenten …. ja sogar Streitverfangene in zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen, lassen wissenschaftliche Arbeiten oft viele Jahre nach deren Erscheinen oder dem Erlangen des akademischen Grades überprüfen.
Es drohen die Aberkennung des akademischen Grades und unter Umständen die Anklage wegen Betrug und Urheberrechtsverletzung.
Dazu kommt die eigene Scham, verbunden mit öffentlicher Häme über das moralische Versagen.
Die eigene wissenschaftliche Redlichkeit und die Hochschulgesetze verlangen die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis.
Um Sie bei Ihrer wissenschaftlichen Arbeit zu unterstützen hat VISVienna international Studies daher einige Wiki auf YouTube gestellt:
Einige gesetzliche Regelungen:
Das österreichische Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 regelt im § 51:
31.
Ein Plagiat liegt jedenfalls dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers.
32.
Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubter Weise einer anderen Person bedient (insbesondere Inanspruchnahme einer von einer dritten Person erstellten Auftragsarbeit) oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden.
33.
Gute wissenschaftliche Praxis bedeutet, im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Einrichtung die rechtlichen Regelungen, ethischen Normen und den aktuellen Erkenntnisstand des jeweiligen Faches einzuhalten.
Das Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005 regelt schon im § 3 Abs. 5
„Alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen liegt insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit Dritter erheblich beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Selbstkontrolle in der Wissenschaft stellen die Hochschulen Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten auf.“