Die Eintragung britischer akademischer Grade nach dem Brexit?

Viele Studierende aus Österreich, die in einem britischen Hochschullehrgang oder Studium eingeschrieben sind, machen sich Sorgen, ob der akademische Grad aus einem solchen Studium oder Lehrgang auch nach dem Brexit[1] noch in österreichische öffentliche Urkunden eingetragen werden kann.

Die Rechtslage ist klar:

Gemäß § 88 Abs. 1 UG[2], in der geltenden Fassung haben Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen.

Die Führung kann auch mit einem geschlechtsspezifischen Zusatz erfolgen.

Für Inhaber/innen akademischer Grade postsekundärer Bildungseinrichtungen aus EU- und EWR-Staaten gehört dazu gemäß § 88 Abs. 1a UG auch das Recht, die Eintragung in öffentliche Urkunden in abgekürzter Form ohne geschlechtsspezifischen Zusatz zu verlangen.

Führung akademischer Grade nach österr. UG

§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

 

Conclusio:

1) Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU können die britischen akademischen Grade in die öffentlichen Urkunden (in Österreich) eingetragen werden, wenn das Vereinigten Königreich im EWR verbleibt.

Dem EWR gehören neben den Mitgliedern der EU derzeit

  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen

an.

Daher werden die akademischen Grade aus diesen Ländern auch in österreichische öffentliche Urkunden eingetragen.

2) Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU können die britischen akademischen Grade in die öffentlichen Urkunden (in Österreich) eingetragen werden, wenn das Vereinigten Königreich dies – wie z.B. die Schweiz durch eine Reihe von bilateralen Verträgen mit der EU – hier mit Österreich – regeln kann.

Wie in vielen Bereichen sind z.B. Schweizer Staatsangehörige EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern auch bei der Eintragung der akademischen Grade in österreichische öffentliche Urkunden gleichgestellt.

3) Bereits in österreichische öffentliche Urkunden eingetragene britische akademische Grade würden andernfalls (nicht EWR-Mitglied, kein bilateraler Vertrag) bei einer Neuausstellung z.B. des Führerscheines oder Reisepasses nicht mehr berücksichtigt werden können – die Eintragung kann nicht mehr beantragt werden – die Urkunden müssten allerdings nicht vernichtet bzw. vor Ablauf der Gültigkeit neuausgestellt werden, da bei der Beantragung das Vereinigten Königreich ja noch EU-Mitglied war.

4) Bei Änderungen in Grund- und Firmenbuch, Namensänderungen und dgl. müsste allerdings auf die weitere Verwendung – nach erfolgtem Austritt des Vereinigten Königreichs – verzichtet werden, falls es nicht zu den beiden aufgezeigten Regelungen (EWR-Mitgliedschaft, bilateraler Vertrag) gekommen ist.

5) die akademischen Grade entfalten aber natürlich immer – auch wenn sie nicht eingetragen sind – ihre inhaltliche Wirkung, z.B. Zugangsvoraussetzung zu einem weiterführenden konsekutiven Studium.

Ein MBA aus Oxford ist ein MBA aus Oxford, auch wenn ich ihn nicht in den Führerschein eintragen kann!

 

http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/naric/akademische_grade_2012.pdf

 

[1] Der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs

[2] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)

 

10 Gedanken zu „Die Eintragung britischer akademischer Grade nach dem Brexit?

  1. Pingback: Keine Eintragung britischer Grade mehr nach dem Brexit | martinstiegerblog

  2. Konrad Lanz

    Das würde ich schon aufgrund der Vergangenheitsform im Gesetzestext anders sehen.

    https://www.jusline.at/gesetz/univg/paragraf/88

    UG §88 (1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.

    Des Weiteren würde sonst den Verfassungsgrundsätzen auf Vertrauensschutz und Gleichbehandlung widersprochen, gerade weil keine Frist oder Meldepflicht für eine Eintragung akademischer Grade vorgesehen ist.

    Darüber hinaus sehe ich keine Frist- oder Pflichtverletzung wenn man eine Eintragung erst nach dem Brexit begehrt und man ist andernfalls in den Verfassungsgrundsätzen auf Vertrauensschutz und Gleichbehandlung verletzt.

    Im Umkehrschluss hätten ja sonst alle im Vereinigten Königreich erworbenen akademischen Grade mit Austritt des Vereinigten Königreichs aus Urkunden und dem ZMR gelöscht werden müssen um eine Gleichbehandlung sicherzustellen. Was aber absurd erscheint und daher auch nicht passiert ist und somit auch weiter meine Rechtsauslegung stützt.

    Im Sinne der Verwaltungseffizienz ist ein schlichter Datumsvergleich der Urkunde nach dem “1. Jänner 1995” (EU-Beitritt Österreichs) bzw. 01.01.2004 und dem “31. Dezember 2020” (Austritt des Vereinigten Königreichs) jedenfalls zumutbar.

    Sofern Abschlüsse von ordentlichen Universitäten des Vereinigten Königreichs auch vor dem EU-Beitritts Österreichs akzeptiert worden sind und daher die Vermutung des Eintragungsdatums fußt, wären auch Verfassungskonform, da damals mit der der Neuregelung, diese Personen individuell ausschließlich besser gestellt wurden.

    Nichtsdestotrotz leitet sich somit noch lange nicht der Umkehrschluss, dass für die materielle Wahrheit der Zeitpunkt der Eintragung maßgeblich ist sondern der des Studienabschlusses offensichtlich stärker wiegen muss und eigentlich herangezogen werden muss.

    Weiter: https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:959c0503-c635-4689-8e26-4d22e3ca97a6/2.4.13.41%20Zeitlicher%20Geltungsbereich%20Hochschulanerkennung.pdf

    2. Das Verbum „wurde“ im § 88 Abs. 1 UG zielt primär auf die Tatsache der Verleihung ab.
    Wollte man der Theorie folgen, dass für die Anerkennung eines in der Vergangenheit
    verliehenen akademischen Grades die Existenz der verleihenden Institution in der
    Gegenwart erforderlich ist, so würde man die zeitlichen Geltungsbereiche für beide
    Elemente trennen.
    4. […] Der Verlust des Status der anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung für die
    Institution, die seinerzeit die Verleihung durchgeführt hat, steht dem nicht entgegen.

    Oder anders formuliert:

    Selbst wenn das Vereinigte Königreich im Meer versunken wäre statt aus der EU auszutreten und mit Ihr alle “Universitäten”, ja sogar dann bliebe das Recht nach § 88 Abs. 1a UG aufrecht, in dem ebenfalls das Verbum „wurde“ auch nur auf die Tatsache der Verleihung abzielen kann.

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    1. martingstieger Beitragsautor

      …. gerade weil das Vereinigte Königreich nicht im Meer versunken ist, sondern sich ganz bewusst dafür entschieden hat die EU zu verlassen gilt die Eintragung britischer Titel nicht mehr.
      Daher können britische akademische Grade neu nicht mehr eingetragen werden und das erleben wir ja schon bei der Neuausstellung von z.B. Reisepässen, wo der vormals eingetragene akademische Grad aus GB nicht mehr übernommen wird.
      Die Eintragungsbehörden folgen Ihrer Rechtsansicht nicht.
      Die Mühsal alle britischen Titel aus den Melderegister, dem Grund- und Firmenbuch, den Reisepässen und Führerscheinen zu streichen oder gültige Dokumente gar deshalb einzuziehen steht sich natürlich nicht dafür.
      Das ergibt sich jetzt alles von selbst über den Lauf der Zeit.
      Und ganz wichtig:
      Die akademischen Grade verlieren ihre materiell-rechtliche Gültigkeit ja nicht.
      Sie können mit einem britischen Master auch weiterhin in den Ländern der EU promovieren ….
      Auch in unserem Promotionsprogramm: https://martinstieger.blog/2021/10/22/wien-grenzueberschreitend-promovieren-nach-knapp-6-jahren-40-promotionen-das-internationale-programm-wird-gut-angenommen/

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      1. Konrad Lanz

        Für nach dem Brexit erworbene akademische Grade wäre das ablehnen der Eintragung ja auch zu § 88 Abs. 1a UG (Verbum “wurde”) und zur Verfassung konform.

        Personen die sich damals bereits im Studium befunden haben, aber nach dem Brexit den Abschluss machten fallen zwar aus § 88 Abs. 1a UG heraus, es wäre aber nur in sofern Verfassungskonform, wenn es nach dem Brexit zumutbare Übergangsbestimmungen gegeben hätte. Diese durften nämlich bis zum tatsächlichen Brexit darauf vertrauen ihre vor dem Brexit getroffene Entscheidung auch abschließen zu können.

        Für vor dem Brexit erworbene Grade aber auch klar, denn die Aussage: “Der akademische Grad wurde im Vereinigten Königreich vor dem Brexit also einem EWR Mitgliedsstaat verliehen”, ist jedenfalls korrekt und unter § 88 Abs. 1a UG zu subsumieren und es spielt hier keine Rolle mehr ob Großbritannien noch im EWR ist oder im Meer versunken wäre.

        Wie es für vor dem EU-Beitritt Österreichs verliehene Titel aussieht hängt wohl nur davon ab, ob es für diese auch bis zum Brexit einen Anspruch nach § 88 Abs. 1a UG gab.

    2. Konrad Lanz

      § 88 Abs. 1a UG – sollte wohl für alle Verleihungszeitpunkte vom 1. Jänner 1995 (EU-Beitritt Österreichs) – 1. Januar 2021 (UK EWR Austritt) trotz ggf. anderer Verwaltungspraxis unstrittig sein.

      Gerade weil es keine Frist oder Pflicht zur Eintragung gab oder gibt kann man einen einmal rechtmäßig erworbenen Titel eintragen lassen.

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  3. martingstieger Beitragsautor

    für die Zeit der EU-Mitgliedschaft waren die Titel ja auch eintragungsfähig und so wurden sie auch eingetragen.
    Nun eben nicht mehr.
    Sollte GB dem EWR beitreten oder sich mit der EU anderweitig einigen, werden die Grade in Österreich auch wieder eingetragen.

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    1. Konrad Lanz

      Das ist aber falsch, weil es nach dem Legalitätsprinzip eine Rechtsgrundlage barucht. Diese ist nun mal § 88 Abs. 1a UG und diese zielt offensichtlich auf den Zeitpunkt der Verleihung ab. Nur weil es eine Verwaltungspraxis gibt, heisst das noch lange nicht dass diese Rechtskonform sein muss.

      Die Vergangenheitsform in § 88 Abs. 1a UG (Verbum “verliehen wurde”) zielt klar auf den Verleihungszeitpunkt ab.

      https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:959c0503-c635-4689-8e26-4d22e3ca97a6/2.4.13.41%20Zeitlicher%20Geltungsbereich%20Hochschulanerkennung.pdf

      4. Daraus ist zu schließen, dass ein einmal rechtsgültig verliehener akademischer Grad jedenfalls so lange geführt werden kann, wie nicht die Verleihung als solche aufgehoben wird (z.B. durch ein Verfahren, dem in Österreich § 68a AVG entspräche). Der Verlust des Status der anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung für die Institution, die seinerzeit die Verleihung durchgeführt hat, steht dem nicht entgegen.

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  4. martingstieger Beitragsautor

    aber die verleihende Institution ist doch nicht unter gegangen. Der verliehene akademische Grad ist ja noch gültig. Nur die Eintragung ist neu nicht mehr möglich.

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    1. Konrad Lanz

      Da muss man genauer sein: Ein Rechtsanspruch gem. § 88 Abs. 1a UG gilt nicht für akademische Grade, die nach dem verlassen des EWR 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich verliehen wurden, da das Vereinigte Königreicht zum Verleihungszeitpunkt nicht mehr teil des EWR war.

      Um Verfassungskonform zu sein wären hier wohl auch weitere angemessene Übergangsbestimmungen ggf. per Verordnung für jene die Ihr Studium vor dem Brexit begonnen haben vorzusehen.

      Für nach dem 1. Jänner 1995 und vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich verliehene Grade ist aber eigentlich sonnenklar, dass ein Rechtsanspruch offensichtlich fortdauernd bestehen bleibt solange § 88 Abs. 1a UG nicht novelliert wird.

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