Archiv für den Monat: Mai 2018

„Wirtschaftsakademiker 4.0 in einer globalisierten Welt – Schlüsselqualifikationen und Kompetenzen“

VÖWA Jahrestagung in Wels

Wirtschaftsakademiker Tag

14. – 16. Juni 2018

4600 Wels, Oberösterreich

 

Donnerstag, 14. Juni – Anreise – Wirtschaft trifft Region

Ab 19:00 Uhr – Get together “MOST wanted”

FASHION CAFÉ, Adlerstrasse 2, 4600 Wels

Viele denken bei Most nur an einen simplen, bäuerlichen Durstlöscher. Wir treten den Beweis an, dass die einstige „Landessäure“ – dank einer vollzogenen Qualitätsoffensive und einer dem Wein ähnlichen Verarbeitung – in unseren Breitengraden den Sprung zum hochwertigen Gesellschaftsgetränk vollzogen hat. Lassen Sie sich überraschen.

Zur Stärkung während der Verkostung der prämierten Qualitätsmoste servieren die Vertreter des Welser Bauernmarkts Köstlichkeiten der Region.

Daneben bekommen Sie einen Ausblick auf die kommende Tagung, die Generalversammlung und das Rahmenprogramm.

 

Freitag, 15. Juni

38. Wirtschaftsakademikertag –  Wirtschaft trifft Wissenschaft  

Tagungsort:   Welser Messe EVENTQUARTIER, Halle 21, 2. OG

 

10:00 Uhr

Begrüßung durch KommR Dkfm. Werner Kraus, Präsident des VÖWA

Eröffnung durch Dr. Andreas Rabl, Bürgermeister der Stadt Wels

Vorträge:

Vizepräsident KommR Dipl.Ing. Dr. Clemens Malina-Altzinger, Wirtschaftskammer Oberösterreich

Univ.Prof. Dr. Georg Hans Neuweg, Leiter der Abteilung für Wirtschafts- und Berufspädagogik an der Johannes Kepler Universität Linz

Univ.Prof. Dr. Klaus ZapotoczkyInstitut für Soziologie an der Johannes Kepler Universität Linz

Moderation:

Dr. Dr. Martin Stieger, Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach, Konstanz, Landesobmann VÖWA Oberösterreich

12:00 Uhr  Lunch

13:30 Uhr Round Table mit den Experten:
KommR Dr. Clemens Malina-Altzinger
Univ.Prof. Dr. Georg Hans Neuweg
Univ.Prof. Dr. Klaus Zapotoczky
Podiums- und Publikumsdiskussion

Ca. 15.30 Uhr Schlusswort des Präsidenten
Wirtschaft trifft Geschichte

16.00 Uhr Gemeinsame historische Stadtführung

 

Abendempfang – Wirtschaft trifft Kultur

Wir begrüßen Sie im einzigartigen Ambiente des privaten MUSEM ANGERLEHNER im benachbarten Thalheim, nur fünf bis zehn Minuten fußläufig entfernt. Nach einer optionalen Führung durch eine der Kuratorinnen und den Hausherrn persönlich laden wir zum Diner im Großen Saal des Hauses.

19.00 Uhr Führung durch das Angerlehner Museum

20.00 Uhr Buffet

Für all unsere Teilnehmer steht ein Shuttlebus zur Verfügung, der zwischen 18.00 und 19.00 Uhr, sowie ab 22.30 Uhr die Stationen Hotel 1, Hotel 2 und Museum anfährt.

 

Samstag 16. Juni – Generalversammlung des VÖWA

Tagungsort MUSEUM ANGERLEHNER, Ascheter Straße 55, 4600 Thalheim/Wels

10.00          Generalversammlung

12.00          Mittagsimbiss

 

Mögliches Begleitprogramm

 Für ihre Begleitung, bzw. abseits des Tagungsprogramms, haben wir ein paar Empfehlungen zur Freizeitgestaltung für Sie vorbereitet. Wels und Umgebung haben nicht nur eine Menge sehenswerter Ausflugsziele zu bieten, zwischen 14. und 16. Juni 2018 finden in Wels auch einige interessante Veranstaltungen statt (Preise auf Anfrage):

Frauenspaziergang:
Die durch geprüfte Tour Guides geführte Tour informiert über die Anfänge der Emanzipation im Raum Wels und Umgebung; Dauer ca. 90‘

Auf Maximilians Spuren:
Kaiser Maximilian, gerne als der „Letzte Ritter“ bezeichnet, hat auch in Wels eindrucksvolle Spuren hinterlassen – vom Umbau der Burg bis hin zu verschiedenen Privilegien, die er der Stadt, in der er 1519 auch verstarb, zubilligte. Geführter Stadtspaziergang, ca. 90‘

Shopping nach Maß:
Bei den Vertretern der Welser Kaufmannschaft darf der Kunde sich noch als König fühlen – auf Wunsch mit Shoppingberaterin (nach Verfügbarkeit).

Music in the City:
Shoppen, Flanieren und Gastieren in Begleitung von cooler Live-Musik – das gibt’s in Wels Freitag (14 – 17 Uhr) und Samstag (11 – 14 Uhr) bei Schönwetter in der Welser Innenstadt.

Außerdem

Do, 14. Juni:

17:00     Wels, Minoritenplatz      Public Viewing Fussball EM 2018 – Auftakt
20:00     Wels, Black Horse Inn          Konzert (Pop)        Zea
20:00     Wels, Burggarten          Konzert (Blasmusik)  Landespolizei-Orchester

Sa., 16. Juni

10:00     Wels, BIZ, BMW Performance Treffen BMW Club
13:30     Wels, Volksgarten Tabak Pavillon, Folk, Rad& Roll 18
14:00     Wels, Medienkulturhaus, Samstagsakademie, Aktmalen
18:00     Wels, Stadttheater, Tanzaufführung Landesmusikschule Wels

 

Luxus im Alltag – ziviles Leben in Wels – Rahmenveranstaltung der OÖ Landesausstellung
Vogelpark Schmieding
Stift Lambach (Führung)
Welios Science Center Wels
Brauerei Führung Wels
Brain Cave – Escape Room Wels: Lösen Sie in 60 Minuten das Rätsel, um aus dem manipulierten Raum entfliehen zu können.

 

Die Tagungsgebühr für 3 Tage beträgt pauschal € 65,- (Studierende 35,-) und ist bitte mit der Anmeldung bis 23. an das angegebene Konto zu entrichten:

Oberbank IBAN: AT 5215 00000 611020702; BIC: OBKLAT2L

Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker

Wenn Sie in Wels nächtigen möchten, empfehlen wir Ihnen die folgenden Hotels, bei denen Sie mit dem Kennwort “VÖWA” Zimmer zum ermäßigten Preis direkt reservieren können:

Hotel Ploberger **** (Zimmer ab 82,- bis 132,-)
4600 Wels, Kaiser-Josef-Platz 21
+43 7242 629 41
reservierung@hotel-ploberger.at

Hotel Best Western AMEDIA **** (EZ ab € 83,-)
4600 Wels, Adlerstrasse 1
+43 7242 220 330
wels@plazahotels.de

für Rückfragen steht Ihnen mein Team gerne zur Verfügung:

LIFESTYLENETWORK  

 adresse Adlerstrasse 2 I 4600 Wels

 mobil +43 699 1500 1570

 mail s.peterstorfer@lifestyle-network.at   

 web www.lifestyle-network.at

 

Das Pariser Abkommen und die Industrie

Die Arbeitsgemeinschaft für wissenschaftliche Wirtschaftspolitik (WIWIPOL) lädt Sie herzlich ein zu folgender Veranstaltung:

BUCHPRÄSENTATION

Theresia Vogel, Patrick Horvath (Hg.)

Das Pariser Abkommen und die Industrie

Vorwort von Generaldirektor Li Yong (UNIDO)

*** neu erschienen bei new academic press ***

 

mit anschließender

PODIUMSDISKUSSION

Europas Industrien am Scheideweg?

Auswirkungen des Pariser Abkommens auf die europäische Industrie

Ort: Haus der Europäischen Union, Wipplingerstraße 35, 1010 Wien

Zeit: Do., 24.Mai 2018, 18:30 Uhr – ca.20:00 Uhr

Eintritt frei, im Anschluss Erfrischungen!

Ein Kooperationsprojekt mit dem Klima- und Energiefonds.

Um Anmeldung wird gebeten:

office@wiwipol.at oder Tel. 01/3194447

 

Inhalt:

Das von Österreich ratifizierte Pariser Abkommen verlangt eine exorbitante Reduktion aller CO2-Emissionen. Um diese Zielvorgabe der vollständigen Dekarbonisierung der Wirtschaft zu erreichen, sind Beiträge aller gesellschaftlichen Teilbereiche notwendig – auch die der österreichischen Industrie.

Wie aber kann die Industrie bei strengeren ökologischen Vorgaben weiterhin wettbewerbsfähig bleiben, ausreichend Wertschöpfung generieren und genügend qualitätsvolle Arbeitsplätze bereitstellen? Der einzig gangbare Weg zur Lösung dieser „Quadratur des Kreises“ ist die Innovation.

Das Buch sammelt anlässlich des zehnjährigen Bestehens des Klima- und Energiefonds Visionen prominenter und sachkundiger Autorinnen und Autoren sowie Best-Practice-Beispiele der „green industry“ und scheut sich auch nicht vor der Abbildung eines kontroversiellen Diskurses.

 

Einleitung und Buchpräsentation:

 

Theresia VOGEL

Geschäftsführerin, Klima- und Energiefonds

Podiumsdiskussion „Europas Industrien am Scheideweg?“:

Monika AUER

Generalsekretärin, Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technologie (ÖGUT)

Gerhard CHRISTINER

Technischer Vorstand, Austrian Power Grid (APG)

Paul RÜBIG

Abgeordneter zum Europäischen Parlament, ÖVP

 

Ein noch zu benennender Vertreter der United Nations Industrial Development Organization (UNIDO) wird ebenfalls am Podium teilnehmen.

 

Moderation:

Patrick HORVATH

Generalsekretär, WIWIPOL

 

Wir danken den Autorinnen und Autoren des Buches:

Franz M. Androsch, Monika Auer, Brigitte Bach (gem. mit Christoph Mayr, Tanja Tötzer, Ralf-Roman Schmidt, Helfried Brunner und Michael Hartl), Christiane Brunner, Werner Beutelmeyer, Astrid Bonk, Gerhard Christiner, Elisabeth Engelbrechtsmüller-Strauß, Bernhard Fürnsinn, Martin Graf (gem. mit Philipp Irschik), Reinhold Gutschik, Sabine Herlitschka, Wolfgang Hesoun, Wolfgang Katzian, Claudia Kemfert, Manfred Klell, Angela Köppl, Peter Koren, Sylvia Leodolter, Josef Lettenbichler, Li Yong, Christoph E. Mandl, Markus Mitteregger, Stefan Moidl, Wilhelm Molterer, Peter Püspök, Barbara Schmidt, Herwig W. Schneider, Sabine Seidler (gem. mit Günther Brauner), Rainer Seele, Horst Steinmüller (gem. mit Simon Moser), Theresia Vogel, Marion A. Weissenberger-Eibl (gem. mit Wolfgang Eichhammer und Harald Bradke), Gabriele Zuna-Kratky

Das BSÖ-Commitment-Siegel

Der Berufsverband der Soziologinnen und Soziologen Österreichs (BSÖ) erstellte 2008 das Berufsleitbild für die Soziologinnen und Soziologen Österreichs und einen Ethikkodex, welche eine Orientierungshilfe für Soziolog/innen aus der Praxis bieten:

Überall, wo Menschen aufeinander treffen, entsteht eine unverwechselbare Form des Zusammenwirkens. Aufgabe der angewandten Soziologie ist es, dieses Zusammenwirken zu entschlüsseln und dessen Fortgang vorauszudenken.

Soziolog/innen in der Praxis zeigen, dass sie durch ihre speziellen Kompetenzen zum Verständnis und zur Lösung von gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit beitragen. Dieses Berufsleitbild bietet einen kompakten Überblick über die praxisrelevanten Aspekte der Soziologie als Beruf.

Soziologische Praktiker/innen beziehen in ihre Arbeit den sozioökonomischen Kontext mit ein und handeln selbstreflektiv, empathisch und konstruktiv kritisch. Im Zentrum ihrer Arbeit stehen die Gesellschaft und der soziale Wandel mit all ihren Prozessen. Sie vereinfachen komplexe gesellschaftliche Phänomene und Situationen auf klare Aussagen für effiziente Lösungen.

Soziologische Praktiker/innen tragen durch fundierte soziologische Beratung zur Entscheidungsfindung ihrer Auftraggeber/innen bei. Sie wirken und agieren in ihrer Arbeit direkt durch Intervention und/oder indirekt durch Beratung oder Erhebung entscheidungsrelevanter Daten und Informationen.

Als Praktiker/innen arbeiten sie nach wissenschaftlichen Kriterien. Sie sind dabei in der beruflichen Praxis den neuesten Erkenntnissen aus Forschung und Lehre verpflichtet. Die eingesetzten soziologischen Methoden sind der Fragestellung angemessen und die Ergebnisdarstellung ist transparent und nachvollziehbar.

Ihre Kenntnisse im Bereich der empirischen Sozialforschung und gesellschaftsbezogener Theorien ermöglichen praxisrelevante Analysen und Prognosen.

Die von speziellen Methoden getragenen Möglichkeiten der Erkenntnisgewinnung über die ausschließlich von Menschen erzeugte soziale Ordnung grenzt die Soziologie von benachbarten und komplementären Disziplinen ab. Soziolog/innen verfügen über eine eindeutige Professionalität in ihren Arbeitsfeldern.

Kernkompetenzen und Professionalisierungsmonopol liegen im Erkennen der sozialen Ordnungen in Gruppen und sonstigen gesellschaftlichen Strukturen. Die soziale Ordnung stützt sich auf die durch das Zusammenwirken entstehenden sozialen Phänomene, die zu beobachten, zu erklären und deren Entwicklung vorherzusagen sind.

Dabei befassen sich Soziolog/innen beispielsweise mit:

  • sozialen Systemen
  • Normen
  • Rollen
  • Werten
  • Sozialisation
  • Kultur
  • Kommunikation

Sie verwenden dabei qualitative und quantitative Methoden der empirischen Sozialforschung unter konsequenter Anwendung von Theorien.

Soziolog/innen sind unter anderem in folgenden Arbeitsfeldern tätig:

  • Forschung (Sozial-, Markt- und Meinungsforschung, Grundlagenforschung …)
  • Bildung (Lehre, Erwachsenenbildung …)
  • Management
  • Beratung in Politik, Wirtschaft und Kultur
  • Organisationsarbeit und Personalentwicklung
  • Sozial- und Gesundheitsbereich
  • Verwaltung

Aufgrund ihrer Ausbildung sind sie mit analytischem Denken und Handeln vertraut und verstehen es, theoretische und methodische Grundkonzepte in der sozialen Praxis umzusetzen. Ihr Wissen um die Einsatzmöglichkeiten und Grenzen der verschiedenen Methoden empirischer Sozialforschung ermöglicht eine interdisziplinäre, flexible und lösungsorientierte Herangehensweise an konkrete Fragestellungen. Dabei sind sie durch die Beschäftigung mit speziellen Soziologien für bestimmte gesellschaftliche Teilbereiche und Prozesse besonders sensibilisiert.

Ständige Weiterbildung und der Erwerb von Zusatzkompetenzen aus anderen wissenschaftlichen Disziplinen ermöglichen eine adäquate und versierte Auseinandersetzung mit der sozialen Welt.

Soziologische Praktikerinnen haben ein Studium mit Hauptfach „Soziologie“ an einer staatlich anerkannten Hochschule erfolgreich abgeschlossen und dadurch die Befähigung zum praktisch-wissenschaftlichen Arbeiten erlangt.

Eine wissenschaftliche Disziplin wie die Soziologie, die nicht nur ein akademischer Beruf, sondern eine bedeutende Profession sein will, muss ihre Vorzüge und ihren Nutzen für die Gesellschaft  wirksam in der Öffentlichkeit darstellen, um eine gewisse Unentbehrlichkeit  und damit eine anerkannte „Berufsrolle“ zu erzeugen.

Der Professionalisierungsprozess muss das Typische, Unverwechselbare, das Einmalige dieses Berufes hervorheben. Dieser Prozess ist im Bereich der Soziologie noch nicht abgeschlossen.

Daher setzt sich der Berufsverband  als Ziel, den Stellenwert der Soziologie sowohl im Bereich der  Wissenschaft zu erhöhen als auch die Profession der Soziolog/innen  und deren Berufsfelder in der Öffentlichkeit  bekannter zu machen.

Praxisorientierte Aus- und Weiterbildung durch fachspezifischen Austausch mit Kolleg/innen sowie mit Universitäten und wissenschaftlichen Institutionen ist ebenfalls eine wesentliche Aufgabe des Berufsverbandes zur Qualitätssicherung der Profession seiner Mitglieder.

Soziologie muss zeigen, dass sie mit theoretischer bzw. methodisch fundierter  und empirisch abgesicherter Arbeit wesentlich zum Verständnis und zur Lösung von gesellschaftlichen Problemen unserer Zeit beitragen kann.

Soziolog/innen, welche das BSÖ-Ethik-Commitment-Siegel verwenden, sind dem Ethikkodex des Berufsverbandes (BSÖ) in seiner zuletzt gültigen Fassung verpflichtet.

Ethikkodex

Soziolog/innen prägen den beruflichen Alltag und die Gesellschaft insgesamt  – und zwar  stärker als dies in Fachkreisen oder in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird.

Sie stehen vor allem im Dienst der Allgemeinheit und orientieren sich am öffentlichen Wohl. Soziolog/innen orientieren sich an den Prinzipien einer demokratischen Gesellschaft und an den in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formulierten Werten.

Einerseits treten sie für notwendige Veränderungen ein und andererseits wirken sie als Stabilisatoren der Gesellschaft, z.B. als Berater in der Politik. In ihrer Arbeit beziehen sie den sozioökonomischen Kontext ein, orientieren sich an den Bedürfnissen ihrer jeweiligen Zielgruppen und handeln selbstreflexiv, empathisch,  verantwortungsbewusst und unparteiisch.

Im Zentrum ihrer Arbeit steht die Gesellschaft mit ihren jeweiligen Erscheinungsformen und Prozessen des sozialen Wandels. Dabei reduzieren sie komplexe Phänomene auf wesentliche Strukturen, um Lösungsansätze erarbeiten zu können.

Soziolog/innen erarbeiten und kommunizieren soziologisches Wissen in Prozessen und orientieren sich dabei an ethischen Erwägungen und Entscheidungen.

Soziolog/innen streben in der Ausübung ihres Berufes nach wissenschaftlicher Integrität und Objektivität. Sie sind den bestmöglichen Standards in Forschung, Lehre und sonstiger beruflichen Praxis verpflichtet. Geben sie fachspezifische Urteile ab, sollen sie ihr Arbeitsgebiet, ihren Wissensstand, ihre Fachkenntnis, ihre Methoden und ihre Erfahrungen eindeutig, angemessen und nachvollziehbar darlegen.

Dementsprechend sollen Soziolog/innen auch geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ein möglicher Missbrauch und daraus resultierend nachteilige Auswirkungen auf Auftraggeber/innen, Forschungsteilnehmer/innen, Kolleg/innen, Studierende und Mitarbeiter/innen vermieden werden.

Soziolog/innen tragen große soziale Verantwortung, da durch  ihre Empfehlungen, Aussagen und Entscheidungen das Leben ihrer Mitmenschen stark beeinflusst wird.

Für die Berufsausübung ist eine besondere Qualität der Ausbildung notwendig. Wer sich als Soziologe/Soziologin  bezeichnet, sollte Soziologie, Sozialwirtschaft oder eine ähnliche Disziplin studiert, die Leistungsnachweise erbracht und zumindest einen akademischen Grad erworben haben, um als professioneller Soziologe/Soziologin zu gelten.

Das Profil bzw. der Kompetenzbereich von Soziolog/innen ist abhängig von der absolvierten Universität/Hochschule und  von der Auswahl der jeweiligen Schwerpunkte sowie der in Weiterbildung erworbenen Kompetenzen– zum Beispiel Gesundheitssoziologie, Entwicklungssoziologie, Organisationssoziologie etc.

Das durch die Arbeit mit theoretischen Modellen geschulte analytische Denkvermögen und die entsprechende Argumentationstechnik sind u.a. wesentliche Qualifikationen, die am Arbeitsmarkt nachgefragt werden. Soziolog/innen trachten bei ihrer Tätigkeit danach, diese Kompetenzen laufend zu erweitern und zu vertiefen.

Durch ihre fächerübergreifende Betrachtungsweise sind Soziolog/innen dafür prädestiniert, „Brücken“ zu anderen Disziplinen zu schlagen.

Mehr zum Thema Soziologie finden Sie im soziologischen Fachmagazin „soziologie heute

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Träger des BSÖ-Commitment-Siegel

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Energetiker in Österreich – Berufsbild und Gewerbeberechtigung

Ein Energetiker soll für ein Honorar von EUR 95.000,– netto (!) „Schwingungen des Grundstücks“ um das Krankenhaus Nord in Wien-Floridsdorf aus das höchstmögliche Niveau angehoben, das Gebäude „in den natürlichen Umgebungsplan von Mutter Erde“ eingebettet und einen „Schutzring“ verlegt haben, der verhindert, „dass negative Energien des Umfelds Einfluss auf das Haus und die Menschen nehmen“.

Auch wenn es sich bei diesem Dienstleister gar nicht um einen Energetiker handelt, denn eine entsprechende Gewerbeberechtigung liegt nicht vor, hat die Causa einem ganzen Berufsbild, einer stetig wachsenden Berufsgruppe leider wesentlich geschadet.

Grund genug einigen Fragen nach zu gehen:

  • Was ist und wie wird man eigentlich ein Energetiker?
  • Wie schaut es mit einer Gewerbeberechtigung aus und
  • mit welchen Methoden arbeiten die österreichischen Energetiker eigentlich?

Die österreichischen Humanenergetiker arbeiten intensiv an ihrem Berufsbild, dem Methodenkatalog und der Qualitätssicherung, befolgen dabei eigene Standesregeln und arbeiten mit einem Gewerbeschein.

Energetiker sind Dienstleister und damit auch individuelle Hilfestellung angeboten werden kann, arbeiten die Energetiker mit (zumindest einem) Gewerbeschein.

In der Regel im Rahmen des freien Gewerbes „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit[1]

Allgemeines zum Gewerbe finden Sie hier:

https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gewerbe/40985.html

Damit Energetiker können was sie beruflich alles tun dürfen sollten sie entsprechende Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote nutzen.

 

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

[1] „Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe“

 

Mentaltraining – Berufsrechtliches

Die Berufsausübung als Mentaltrainer/-in[1] kann selbständig (es gibt keinen eigenen Gewerbeschein als „Mentaltrainer/-in“, daher überwiegend als Neue/r Selbständige/r) oder unselbständig erfolgen, die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und selbständiger Tätigkeit fällt dabei auf Grund der Besonderheiten der Branche oft besonders schwer.

Unselbständige Tätigkeit bedeutet ein ASVG-pflichtversichertes Dienstverhältnis, eine „Trainertätigkeit“ im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit unterliegt dem GSVG.[2]

Abgrenzungskriterium ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmer.

Die sogenannten Dienstnehmermerkmale:

  • Weisungsgebundenheit,
  • die Arbeitszeitgebundenheit sowie
  • die organisatorische Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitgeberbetrieb

Eine selbständige Tätigkeit hingegen charakterisiert sich durch die persönliche Unabhängigkeit des Unternehmers, der bezüglich seiner vereinbarten Tätigkeit keine persönlichen Weisungen erhält und sich Arbeitszeit und Arbeitsort selbst einteilen kann.

Liegen folgende Kriterien vor, handelt es sich um kein Dienstverhältnis i.S.d. ASVG:

  1. Gewerbeberechtigung: Der „Mentaltrainer“ kann z.B. über eine Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ verfügen oder Privatunterricht (ohne Gewerbeschein) erteilen[3]
  2. Marktauftritt: Unternehmer treten am Markt auf und bieten dort ihre Dienstleistungen an. Es wird am Markt beispielsweise mit eigener Homepage, eigener Firmenadresse, eigenem Briefpapier etc. aufgetreten. Denkbar ist dabei auch, die Dienstleistungen mit Hilfe von Werbung, Einträgen auf diversen Plattformen wie z.B. XING oder linkedIn oder über ähnliche Social-Media-Kanäle anzubieten.
  3. Mehrere Auftraggeber: Charakteristisch für die Tätigkeit eines Unternehmers ist es, dass er für mehr als einen Auftraggeber tätig wird. Es ist dabei nicht schädlich, für bestimmte Zeit lediglich einen Auftraggeber zu haben, wenn es der Auftrag bzw. das Projekt erfordert.
  4. Werkvertrag: Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber muss als Werkvertrag gestaltet sein. Darunter versteht man, dass ein konkreter Leistungsinhalt definiert, ein Leistungsziel festgelegt wird und der Werkvertrag mit Erreichung dieses Ziels endet. Dies wäre z.B. bei in sich abgeschlossenen Trainings oder eines Workshops der Fall.
  5. Eigene Betriebsmittel: Ein Unternehmer verfügt üblicherweise über eigene Betriebsmittel;

.

Was dürfen Mentaltrainer nun tun:

Gerade das Mentaltraining – und das ganz unabhängig von der Frage, ob dieses in Einzel-, Zweier- oder Gruppensitzungen durchgeführt wird – entzieht sich dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung und ist in Form des Unterrichts als neuer Selbständiger auszuüben.

Da die Gewerbeordnung auf „Training“ nicht anzuwenden ist, kann kein Gewerbeschein „Mentaltraining“ angemeldet werden.

Mentaltrainer dürfen als selbständige Trainer Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen durchführen bzw. abhalten.

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist dabei unerheblich.

Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich, natürlich auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen.

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung.

Unterricht heißt:

  • Wissensvermittlung
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung,
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg 

Gewerbeausübung heißt:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung
  • geschuldet wird ein Erfolg

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben ist wichtig – bei freien Gewerben ist beachtlich:

  • Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
  • keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
  • keine „Diagnose“
  • keine Verabreichung oder „Behandlung“ 

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

  • Beratung
  • Betreuung
  • alle in den rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
  • „Diagnose“ – Methodenwahl
  • Anwendung („Behandlung“)

Diese sind an einen Befähigungsnachweis[4] gebunden.

Beispiel für ein reglementiertes Gewerbe wäre z.B. die „Lebens- und Sozialberatung“

Was dürfen Mentaltrainer nicht tun:

Achtung: gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken[5] und nicht krankheitsverdächtigen[6] Personen ausgeübt werden!

Mentaltrainer dürfen daher weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren; kranke Menschen sind hinsichtlich ihrer Krankheit für Mentaltrainer völlig tabu!

Damit Mentaltrainer/-innen das können, was sie tun dürfen, ist eine entsprechende Aus-, Fort- bzw. Weiterbildung sehr zu empfehlen.

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

[1] Es gibt in Österreich keine Legaldefinition von „Mentaltraining“ also keine gesetzliche Definition auf die wir uns stützen können, also geht es um den Tätigkeitsbereich den Mentaltrainer ausüben bzw. die Dienstleistungen die Mentaltrainer anbieten wollen.

[2] Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)

[3] Von der Gewerbeordnung (§ 2 (1) Z 12) ausgenommen ist der Privatunterricht. Gibt ein Fitnesstrainer Sportunterricht unterliegt er nicht der Gewerbeordnung. Die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen udgl. unterliegt eben nicht der Gewerbeordnung. Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich. Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Bewegungstraining, liegt eine Unterrichtstätigkeit vor.  Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.  Werden hingegen durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche „Erstellung von Trainingskonzepten“ vor.

[4] Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus vorgeschrieben sein. Dieser Befähigungsnachweis muss je nach Rechtsform des Unternehmens von unterschiedlichen Personen erbracht werden. Bei Gesellschaften muss der Befähigungsnachweis von dem/der gewerberechtlichen GeschäftsführerIn erbracht werden.

[5] „Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht „ (§ 120 ASVG)

[6] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für da Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind

 

Ernährungstraining – Berufsrechtliches

Ernährungstrainer üben einen gesundheitsbezogenen (gewerblichen[1] oder neuen selbständigen) Beruf aus und haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens,
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

In Österreich gibt es die klare Trennung zwischen

Medizinische Anwendungen fallen unter die Kompetenz des Gesundheitsministeriums, gewerbliche Berufe unter die des Wirtschaftsministeriums.

Wir unterscheiden daher:

und

  • gesundheitsbezogene Berufe/Tätigkeiten, diese können
    • nicht gewerbliche – solche ohne erforderliche Gewerbeberechtigung –
    • gewerbliche
      • dabei reglementierte und
      • freie

sein.

Auch ein reglementiertes gesundheitsbezogenes Gewerbe darf nicht das Ziel haben Krankheiten zu heilen oder medizinische Diagnosen zu erstellen.

(Medizinische) Heilkunde stellt einen Tätigkeitsvorbehalt der Ärzte dar, vgl. § 2 Ärztegesetz[2]

Sie sehen also: bei der Ausübung der Gesundheitsberufe müssen die berufsrechtlichen Vorbehalte beachtet werden!

Ausbildungsvorbehalt:

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz besagt, dass Ausbildungen in Gesundheitsberufen nur an gesetzlich definierten und bewilligten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden dürfen.

Bezeichnungsvorbehalt:

Die Berufsbezeichnungen der Gesundheitsberufe sind gesetzlich geschützt. Auch ähnliche – somit verwechslungsfähige – Berufsbezeichnungen dürfen nicht verwendet werden.

Berufsvorbehalt:

Gem. berufsvorbehaltsgesetzlichen Bestimmungen sind bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten (Ausübung der Heilkunde, Psychotherapie, psychologische Berufe, Hebammen, Heilmasseure …).

Bei den Gesundheitsberufen können wir zudem unterscheiden

  • Tätigkeiten in Eigenverantwortung
  • Tätigkeiten auf Anordnung
  • Tätigkeiten unter Aufsicht.

Med. Gesundheitsberufe haben vorwiegend das Ziel:

  • Krankheiten zu heilen,
  • Gesundheit wieder herzustellen,
  • Schmerzen zu lindern und
  • Heilmittel zu verordnen;

Gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe wie eben Ernährungstrainer haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens,
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven
  • Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen – wie schon ausgeführt – unbedenklich nur an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden.

Was dürfen Ernährungstrainer tun:

Ernährungstrainer dürfen als selbständige Trainer Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen durchführen bzw. abhalten.

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist dabei unerheblich.

Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich, natürlich auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen.

Was dürfen Ernährungstrainer nicht tun:

Achtung: Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken[3] und nicht krankheitsverdächtigen[4] Personen ausgeübt werden!

Ernährungstrainer dürfen daher weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren; kranke Menschen sind hinsichtlich ihrer Krankheit für Ernährungstrainer völlig tabu!

Ernährungstrainer dürfen kurz gesagt

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und dabei einen von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan erklären und umsetzen,
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.

Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.

Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder

Beispiele für solche Tätigkeiten[5]:

  • die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten,
  • der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
  • Kochkurse abhalten
  • die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
  • die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans,
  • die Ausarbeitung individueller Rezepte,
  • die Führung eines Haushaltsbuchs,
  • das Zählen von Kalorien,
  • Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
  • Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln weiter geben,
  • die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
  • das Ausmessen von Körpermaßen,
  • die Buchführung darüber oder
  • das Führen eines Ernährungsprotokolls.

Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden.

Siehe dazu auch:

  • Entscheidungen des OGH, 4 Ob 222/17a , 9 Ob 64/04h und 4 Ob 61/14w
  • 31 und § 119 GewO in Grabler Stolzlechner Wendl GewO Kommentar, 2011, Verlag Springer
  • 119 GewO in Hanusch Kommentar zur GewO 2016, Verlag lexisnexis

 

Damit Ernährungstrainer auch können was sie dürfen, sind entsprechende Lehrgänge zu empfehlen.

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

[1] § 1 (2) GewO: Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

[2] (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen

Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die

krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer

Hilfsmittel;

3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

[3] „Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht „ (§ 120 ASVG)

[4] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für da Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind

[5] siehe dazu OGH, 17.09.2014, 4 Ob 61/14w, Hanusch, Kommentar zur GewO, lexisnexis, Wien, 2016, Rz 167 zu § 94 Gewerbeordnung

Fitnesstrainer: Berufsrechtliches

Fitnesstrainer üben einen gesundheitsbezogenen – allenfalls (gewerblichen)[1] – Beruf aus – meist arbeiten sie als Neue Selbständige – und haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens – von Geist und Körper
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

Die Berufsausübung kann selbständig oder unselbständig erfolgen, die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und selbständiger Tätigkeit fällt dabei auf Grund der Besonderheiten der Branche oft besonders schwer.

Unselbständige Tätigkeit bedeutet ein ASVG-pflichtversichertes Dienstverhältnis, eine „Trainertätigkeit“ im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit unterliegt dem GSVG.[2]

Abgrenzungskriterium ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmer.

Die sogenannten Dienstnehmermerkmale:

  • Weisungsgebundenheit,
  • die Arbeitszeitgebundenheit sowie
  • die organisatorische Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitgeberbetrieb

Eine selbständige Tätigkeit hingegen charakterisiert sich durch die persönliche Unabhängigkeit des Unternehmers, der bezüglich seiner vereinbarten Tätigkeit keine persönlichen Weisungen erhält und sich Arbeitszeit und Arbeitsort selbst einteilen kann.

Liegen folgende Kriterien vor, handelt es sich um kein Dienstverhältnis i.S.d. ASVG:

  1. Gewerbeberechtigung: Der „Fitnesstrainer“ muss über eine Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ verfügen oder Privatunterricht (ohne Gewerbeschein) erteilen[3]
  2. Marktauftritt: Unternehmer treten am Markt auf und bieten dort ihre Dienstleistungen an. Es wird am Markt beispielsweise mit eigener Homepage, eigener Firmenadresse, eigenem Briefpapier etc. aufgetreten. Denkbar ist dabei auch, die Dienstleistungen mit Hilfe von Werbung, Einträgen auf diversen Plattformen wie z.B. XING oder linkedIn oder über ähnliche Social-Media-Kanäle anzubieten.
  3. Mehrere Auftraggeber: Charakteristisch für die Tätigkeit eines Unternehmers ist es, dass er für mehr als einen Auftraggeber tätig wird. Es ist dabei nicht schädlich, für bestimmte Zeit lediglich einen Auftraggeber zu haben, wenn es der Auftrag bzw. das Projekt erfordert.
  4. Werkvertrag: Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber muss als Werkvertrag gestaltet sein. Darunter versteht man, dass ein konkreter Leistungsinhalt definiert, ein Leistungsziel festgelegt wird und der Werkvertrag mit Erreichung dieses Ziels endet. Dies wäre z.B. bei in sich abgeschlossenen Trainings oder eines Workshops der Fall.
  5. Eigene Betriebsmittel: Ein Unternehmer verfügt üblicherweise über eigene Betriebsmittel; im Fitness-Bereich z.B. über verschiedene Trainingsutensilien etc., die auch in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. Eigene Betriebsmittel stellen auch Fitnessräumlichkeiten dar, die im Eigentum des Fitnesstrainers stehen oder von diesem angemietet werden. Pauschalierte Unternehmen müssen den Einsatz der Betriebsmittel glaubhaft nachweisen. Stellt der Auftraggeber diese Betriebsmittel zur Verfügung, spricht dies gegen eine selbständige Ausübung.

 

Was dürfen Fitnesstrainer nun tun:

Fitnesstrainer dürfen mit einem GewerbescheinErstellen von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen| Fitnesstrainer“ nun

  1. Kunden bei der Auswahl und Erstellung von Trainingsprogrammen unter Berücksichtigung der körperlichen Voraussetzungen und Fitness beraten
  2. Trainingsgeräte und deren richtige Benutzung erklären
  3. die Planung und Abwicklung von Kursen im Bereich Fitness, Aerobic, Gymnastik .. übernehmen und durchführen

Fitnesstrainer dürfen als selbständige Trainer Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen durchführen bzw. abhalten. Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist dabei unerheblich. Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich, natürlich auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen.

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:

Unterricht heißt:

  • Wissensvermittlung
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung,
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg 

Gewerbeausübung heißt:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung
  • geschuldet wird ein Erfolg

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben ist wichtig – bei freien Gewerben ist beachtlich:

  • Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
  • keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
  • keine „Diagnose“
  • keine Verabreichung oder „Behandlung“ 

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

  • Beratung
  • Betreuung
  • alle in den rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
  • „Diagnose“ – Methodenwahl
  • Anwendung („Behandlung“)

Diese sind an einen Befähigungsnachweis[4] gebunden.

Beispiel für ein reglementiertes Gewerbe wäre z.B. die „Lebens- und Sozialberatung, eingeschränkt auf sportwissenschaftliche Beratung.“

Was dürfen Fitnesstrainer nicht tun:

Achtung: Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken[5] und nicht krankheitsverdächtigen[6] Personen ausgeübt werden!

Fitnesstrainer dürfen daher weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren; kranke Menschen sind hinsichtlich ihrer Krankheit für Fitnesstrainer völlig tabu!

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

[1] § 1 (2) GewO: Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, daß die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

[2] Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)

[3] Von der Gewerbeordnung (§ 2 (1) Z 12) ausgenommen ist der Privatunterricht. Gibt ein Fitnesstrainer Sportunterricht unterliegt er nicht der Gewerbeordnung. Die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen udgl. unterliegt eben nicht der Gewerbeordnung. Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich. Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Bewegungstraining, liegt eine Unterrichtstätigkeit vor.  Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.  Werden hingegen durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche „Erstellung von Trainingskonzepten“ vor.

[4] Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus vorgeschrieben sein. Dieser Befähigungsnachweis muss je nach Rechtsform des Unternehmens von unterschiedlichen Personen erbracht werden. Bei Gesellschaften muss der Befähigungsnachweis von dem/der gewerberechtlichen GeschäftsführerIn erbracht werden.

[5] „Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht „ (§ 120 ASVG)

[6] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für da Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind

 

MBA Gesundheitsmanagement – online

Der MBA Gesundheitsmanagement – ein Kooperationslehrgang des AIM Austrian Institute of Management der FH Burgenland und der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH – kann jederzeit begonnen und als Fernstudium von jedem Ort der Welt aus – einen Internetzugang vorausgesetzt – absolviert werden.

Was dieses MBA-Studium auch von zu Hause aus und das vollständig online – also ohne Präsenz – ermöglicht.

Der MBA Gesundheitsmanagement bildet in Fragen des Gesundheitsmanagements aus und wird mit einem akademischen Grad abgeschlossen.

Zugangsvoraussetzungen

Die Zulassung zum Fernlehrgang MBA Gesundheitsmanagement erteilt die Fachhochschule Burgenland, wenn zumindest eine der nachstehenden Eignungen vorliegt:

  • Ein international anerkannter akademischer Studienabschluss einer Hochschule (zumindest einem Bachelor gleichwertig) oder
  • eine, durch die Lehrgangsleitung festzustellende, gleich zu haltende Eignung, wie
    • Hochschulreife und zumindest fünfjährige Berufspraxis oder
    • Abschluss eines Expertenlehrgangs (Universitätslehrgang, Lehrgang zur Weiterbildung einer Fachhochschule oder Lehrgang universitären Charakters) im Ausmaß von zumindest 60 ECTS oder Abschluss eines gleichwertigen Diplomlehrgangs der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH mit einer zumindest dreijährigen Berufspraxis oder
    • Positive Absolvierung einer standardisierten schriftlichen Aufnahmeprüfung, welche die Grundlagen des Lehrgangs abdeckt und ein Mindestalter von 21 Jahren.

Definition Berufspraxis:

Tatsächliche Berufserfahrung sowie auch formelle und informelle Ausbildungen, welche den Schluss zulassen, dass dadurch Prinzipien von Unternehmensführung und Organisation vermittelt und soziale Kompetenz weiterentwickelt wurden.

Die Vielseitigkeit der Bildungslandschaft erlaubt möglicherweise einen anderen Zugang zu Ihrem Fernstudium. Kontaktieren Sie uns. Gemeinsam finden wir für Sie die optimale Lösung für Ihre Weiterbildung!

Auch mit einer Ausbildung zur Med. Masseurin, Heilmasseurin oder Betriebswirt/in IHK (HwK) sowie als DiplGKP oder auch einer eigenen Aufnahmeprüfung können Sie zum MBA zugelassen werden.

Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre:

Der MBA-Lehrgang kann zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre neben Beruf und Familie absolviert werden.

Mit dem MBA-Studium kann jederzeit begonnen werden und gibt es Anrechnungsmöglichkeiten aus Vorausbildungen.

Viele Informationen finden sich auch hier http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-gesundheitsmanagement.html

Akademischer Grad – MBA

Es wird von der FH Burgenland nach österreichischem Recht der akademische Grad „Master of Business Administration“ abgekürzt „MBA“ verliehen. Dieser akademische Grad ist international führbar und für österr. Staatsbürger in öffentlichen Urkunden eintragungsfähig.

Online – Campus

Die Lehrinhalte studieren Sie auf einem Campus der austrian school of applied studies ASAS Aus und Weiterbildung GmbH. Auch die Prüfungen werden über den Campus online  abgewickelt. Wenn Sie mal reinschauen wollen in einige Lehrveranstaltungen: http://demo.asasonline.com

Workload

Der MBA Gesundheitsmanagement umfasst 11 Module und eine Masterarbeit, ist auf 3 – 4 Semester angelegt, da die Arbeitsbelastung 90 ECTS = 2.250 Stunden beträgt.

  • Zunächst sind sechs Pflichtmodule (siehe Curriculum) im Basisstudium zu absolvieren (36 ECTS).
  • Anschließend wird in fünf weiteren Modulen im Vertiefungsstudium Gesundheitsmanagement (30 ECTS)unter anderem auf die Themengebiete Gesundheitswesen, Gesundheitsbezogene Werbung, Gesundheitsprodukte, sowie Gesundheit am Arbeitsplatz eingegangen.
  • Für jedes dieser insgesamt elf Module ist eine Prüfung abzulegen (die Hälfte von zu Hause aus als Seminararbeiten; die andere Hälfte mittels unserer computergestützten Prüfungslösung Securexam oder nach individueller Terminabsprache jederzeit in einem unserer Prüfungszentren in Eisenstadt oder Wels).
  • Den Abschluss des Lehrgangs bildet die Masterarbeit zum Thema Gesundheitsmanagement (24 ECTS).

Modulbeispiele – jedes der Module könnte auch als eigenständiger Zertifikatskurs absolviert werden:

Gesundheitsbezogene Werbung

  • Grundlagen des Unions- und Markenrechtes
  • Kennzeichnungsverpflichtungen anhand der Beispiele Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel
  • Die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln Health Claims
  • Die Bedeutung von Werbe- und Verhaltenskodices in Österreich

Gesundheitsmanagement:

In 15 Schwerpunkt-Kapiteln werden zunächst das neue Verständnis von Gesundheit entsprechend der WHO-Definition, eine Mehrebenenbetrachtung und die 4 Haupteinflussfaktoren von Gesundheit und Krankheit behandelt. Dann werden die Bedeutung der Traditionellen Medizin, der Mensch im Lebenskreis und Präventologie versus Salutologie dargestellt. Anschließend werden die Hauptaspekte der Krankenvorsorge, Kuration im niedergelassenen und stationären Bereich, die Rehabilitation und die Pflege sowohl im häuslichen als auch im stationären Bereich behandelt. Die letzten Kapitel stellen zuerst die Arnzeimittelversorgung und die gewerblichen Gesundheitsberufe dar. Abschließend werden Überlegungen zu einer Thanatologie und die Wichtigkeit der Kommunikation im Gesundheitsbereich angestellt.

Gesundheitsprodukte

Die LV „Gesundheitsprodukte“ beschäftigt sich mit ausgewählten Gesundheitsprodukten, und zwar speziellen Lebensmitteln, diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmitteln, Arzneimitteln, Medizinprodukten und Kosmetika.

Neben den Charakteristika der jeweiligen Produktkategorie werden sowohl rechtliches und allgemeines Hintergrundwissen sowie die Folgen einer unrichtigen Produktqualifizierung einer eingehenden Erörterung zugeführt.

Gesundheit am Arbeitsplatz 

  • Betriebliches Gesundheitsmanagement
  • Arbeitsplatzgestaltung und ihr Verhältnis zur Gesundheit
  • Stress/Burnout oder der Krankheitsfall im Arbeitsverhältnis
  • Gesundheit als Führungsqualität

Kosten und Anmeldung:

Die Lehrgangsgebühren betragen EUR 8.900,—.

Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit

Der MBA eignet sich vorzüglich für eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit und würden Sie zumindest 16 ECTS für ein Jahr Bildungskarenz benötigen.

ASAS Begriffs – Wiki

Vielleicht für Sie auch interessant unser BWL-Begriffs-Wiki:   in welchem wir gängige Begriffe mittels kurzer Filme erklären. Z.B. ECTS, Gesundheit, SWOT Analyse, ….

Wir würden uns freuen, Sie auf dem Weg zum gewünschten Abschluss begleiten zu dürfen und stehen für Rückfragen (zu den Inhalten, möglichen Anrechnungen, Ablauf, …) sehr gerne zur Verfügung.

Wenn Sie möchten auch persönlich, bzw. telefonisch.

Herzlichen Dank und die besten Grüße

Martin Stieger

 

ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

austrian school of applied studies

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Konsulent

Dragonerstraße 38, A-4600 Wels

Tel.: +43 (0) 72 42 / 5 58 64-0

Fax: +43 (0) 72 42 / 5 58 64-66

Mobil: +43 0664 60 4 86 670

E-Mail: martin.stieger@asasonline.com

Web: http://asasonline.com

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