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Österreich: viel Neues – nicht nur Gutes – im neuen Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden

Auf einen die Fachhochschulen in Österreich grob benachteiligenden schweren redaktionellen Fehler bei der Umsetzung des Hochschullegistikpakets habe ich schon einmal hingewiesen.

Leider wird dieser Fehler – oder ist es Absicht? – im derzeit zur Begutachtung versandten Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden:

Ministerialentwurf

nicht behoben.

Der § 9 FHG bleibt in der grob benachteiligenden Formulierung (vgl. § 56 UG) unverändert. Dabei würde ein Satz – in § 9 (2) FHG eingefügt: „Diese Hochschullehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien und ordentlichen Masterstudien gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien“ und die entsprechend korrelierende Adaptierung des § 6 im Abs. 4 FHG diese unverständliche Benachteiligung aller außerordentlich Studierender an Österreichs FH’s beenden.

Interessante weitere Details im Ministerialentwurf:

Hochschulen für Angewandte Wissenschaften:

Es kommt die Möglichkeit Fachhochschulen künftig als Hochschulen für Angewandte Wissenschaften bezeichnen zu können.

Keine Hochschulreife für außerordentliche Bachelorstudien nötig:

Interessant auch, dass die Zulassungsvoraussetzung „allgemeine Hochschulreife“ oder „allgemeine Universitätsreife“ bei den außerordentlichen Bachelorstudien fallen soll und hier eigene Zugangsvoraussetzungen in den a.o. Bachelorstudien geregelt werden können.

Der Unterschied „Zulassung“ und „Zugang“ wird im Ministerialentwurf im übrigen auch präzisiert und „Qualifikation“ durch „Kompetenz“ ersetzt.

Neue akademische Grade in der Weiterbildung:

Es gibt als neue akademische Grade, die nach erfolgreich abgeschlossenen a.o. Bachelor- und Masterstudien verliehen werden können:

  • Bachelor of Engineering – BEng (CE) – und
  • Master of Engineering – MEng (CE).

Akademische Grade aus Groß Britannien wieder eintragbar:

Spannend finde ich auch, dass die akademischen Grade aus Groß Britannien – diese waren nach dem BREXIT ja nicht mehr in die öffentlichen Urkunden einzutragen – nun doch wieder eingetragen werden können, weil im § 88 UG neu die Eintragbarkeit auf akademische Grade aus „ehemaligen Vertragsparteien des EU-Beitrittsvertrages“ erweitert wird.

Die Meldung ausländischer Studien in Österreich wird verschärft und und und ..

Ich werde mich also gelegentlich hier im Blog zu weiteren geplanten Neuerungen melden.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com  

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

YouTubeProfessor

AK-Bildungsbonus – gut in der Idee – grob ungerecht in der Umsetzung

Mitglieder der Arbeiterkammer (AK) erhalten durch ihre Interessenvertretung – in Österreich sind alle Arbeitnehmer Pflichtmitglieder[1] der Arbeiterkammer – unter anderem auch Bildungsförderungen.

Eine der AK-Bildungsförderungen ist der AK-Bildungsbonus.

Die neun Bundesländer-AK fördern unter diesem Titel recht unterschiedlich aber in der Regel einen Teil der Kurskosten (mehrheitlich 40 – 50 %) bis zu einer maximalen Grenze von mehrheitlich 100 – 130 EUR pro Jahr.

Damit soll berufliche Weiterbildung gefördert werden – eine an sich lobenswerte Bemühung.

Der große Schönheitsfehler: gefördert werden nur ausgewählte Kurse an BFI, WIFI und an den Volkshochschulen – also bleiben die sozialpartnerschaftlichen Bildungseinrichtungen unter sich und werden mit dem Geld der Arbeitnehmer[2] nur Kurse gefördert, die vom BFI (der Bildungseinrichtung der AK) und WIFI (das Wirtschaftsförderungsinstitut ist die Bildungseinrichtung der Wirtschaftskammer) angeboten werden.

Zur Information: in Österreich gibt es etwa 2.000 Bildungsanbieter, viele davon in der Erwachsenenbildung und mit einem reichhaltigen Angebot an beruflicher Weiterbildung.

Resümee: den Bildungsbonus zahlen alle Arbeitnehmer mit ihren Beiträgen – Nutzer sind wieder einmal nur die AK selbst und das politische Pendant – das WIFI.

Für mich besonders krass, ich bin natürlich Pflichtmitglied der Arbeiterkammer – so wie meine KollegInnen in unserer Bildungseinrichtung auch – und stehe im Wettbewerb mit BFI und WIFI – zahle also mit einem Teil meines monatlichen Einkommens meinem Mitbewerb einen Teil seiner Kurskosten bzw. einen Teil der Kurskosten von TeilnehmerInnen die aus diesem Grund das BFI und das WIFI und nicht unser Kursangebot wählen.

Ist das gerecht?

Rückfragen:

Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online

 

[1] Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG)

[2] Die Arbeiterkammerumlage ist vom Versicherten allein zu tragen. Sie beträgt 0,50 % der allgemeinen Beitragsgrundlage (das ist das monatliche Bruttoentgelt) bis zur Höchstbeitragsgrundlage.