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Die Berufsbildung im Kontext europäischer Bemühungen

https://www.oebv.at/produkte/erziehung-und-unterricht-201678

Summary

Die Berufsbildung findet nicht mehr ausschließlich innerhalb nationaler Systeme statt. Neben dem weltweiten Wettbewerb, dem raschen technologischen Wandel, weltweit geltenden Regeln und Standards, dem Entstehen neuer Berufe und Kompetenzen, auch dem Auftreten neuer Akteure, stellen uns   Globalisierung und Migration vor gewaltige Herausforderungen und verändern die Art und Weise, wie Kompetenzen vermittelt, erworben, bewertet und trotz oft fehlender formaler Nachweise überprüft werden können.

 

Einleitung

„Im Umfeld eines noch nie da gewesenen weltweiten Wettbewerbs, des raschen technologischen Wandels, weltweit geltender Regelungen und Standards, wachsender individueller Mobilität und der ständigen Entstehung neuer Berufe und Kompetenzen überrascht es nicht, dass in der Berufsbildung neue Elemente – neue berufliche Aus- und Weiterbildungsangebote und neue Arten der Qualifizierung – in Erscheinung treten. Berufliche Bildung findet nicht mehr ausschließlich innerhalb der nationalen Systeme statt. Neue Akteure sind hinzugekommen – international agierende sektorale Gremien, multilaterale Agenturen, multinationale Unternehmen – und verändern die Art und Weise, wie Kompetenzen vermittelt, erworben und bewertet werden.“[1]

Dazu kommen die gewaltigen Herausforderungen der Globalisierung und Migration und so machen zwei beachtenswerte bildungspolitische Vorhaben Österreichs in jüngster Vergangenheit den Blick auf europäische Normen und Vorhaben notwendig.

Zum einen das geplante Anerkennungsgesetz und zum anderen der Beschluss des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) durch den Ministerrat.

 

Das Anerkennungsgesetz

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres hatte zum Jahreswechsel den Entwurf eines Anerkennungsgesetzes[2] versandt um mit diesem Gesetz eine Verbesserung der bestehenden Regelungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen und eine verbesserte Berufsanerkennung von AkademikerInnen – was Änderungen im Berufsanerkennungsbereich nötig macht – zu erreichen.

Das Ziel eines durch das Anerkennungsgesetz ermöglichten neuen Anerkennungs- oder Bewertungsverfahrens ist es, die erworbenen Qualifikationen mit einer österreichischen Referenz vergleichbar zu machen, um so einerseits den potentiellen ArbeitgeberInnen die Beurteilung der Eignung potentieller BewerberInnen zu erleichtern und andererseits die ausbildungsadäquate Beschäftigung sowie auch allgemein die Arbeitsmarktintegration zu fördern.

Das Vorhaben des Gesetzgebers umfasst nun hauptsächlich die folgende Maßnahme(n):

– die Einrichtung eines Anerkennungsportals zur elektronischen Einreichung vn Anträgen auf Anerkennung oder Bewertung;

– die Institutionalisierung von Beratungsstellen zur persönlichen Unterstützung der Antragsstellerinnen oder Antragssteller durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

– die erstmalige Einrichtung von Verfahren zur Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen und Berufsqualifikationen.

Die im neuen Anerkennungsgesetz vorgesehene Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen ersetzt die allenfalls bisher nötige formale Anerkennung nicht, soll gerade eine solche insbesondere in jenen Fällen ermöglichen, die bislang gar nicht geregelt waren und verfolgt im Wesentlichen das Ziel einer besseren Orientierung auf dem Arbeitsmarkt.

Etwa die Hälfte der Bevölkerung in der EU erwirbt erste berufsbezogene Fähigkeiten über die Berufsbildung. Weit mehr entwickeln diese Fähigkeiten weiter und erlernen neue durch Weiterbildung und Lernen am Arbeitsplatz.

 

Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR)

Am 26. Jänner 2016 hat der Ministerrat den „Nationalen Qualifikationsrahmen“ (NQR) beschlossen und damit österreichische berufliche Abschlüsse (wie den Lehrabschluss, die Meisterprüfung oder den HTL-Ing) leichter EU-weit vergleichbar gemacht.

Die EU wollte die Empfehlungen aus dem Jahr 2008 bereits 2010 EU-weit umgesetzt wissen – in Österreich ist es nun – beginnend mit März 2016 – endlich so weit. In den 39 Ländern, die zurzeit am Europäischen Qualifikationsrahmen kooperieren[3], wurden bislang insgesamt 43 NQR eingeführt.[4] Auf voll einsatzfähige Qualifikationsrahmen können 17 Länder verweisen: Belgien, die Tschechische Republik (mit einem Teil- Qualifikationsrahmen für die Berufsbildung), Dänemark, Estland, Frankreich, Deutschland, Island, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen, die Niederlande, Portugal, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich.

Die nationalen Qualifikationsrahmen von sechs Ländern (Kroatien) Griechenland, Lettland, Montenegro, Slowakei und der Türkei) sind noch in einem frühen operativen Stadium. In diesen Ländern sind die anfängliche Planung und Verabschiedung abgeschlossen. Da die Rahmen zurzeit in die Praxis umgesetzt werden, sind ihre Vorteile und ihre Sichtbarkeit für Endnutzer noch begrenzt. Sechs Länder (Spanien, Ungarn, Österreich, Polen, Slowenien und Finnland) sind gerade im Prozess der förmlichen Verabschiedung ihrer Qualifikationsrahmen. Sie haben die anfängliche technische und konzeptionelle Planung abgeschlossen und wenden sich der Implementierung zu, sobald das rechtliche und politische Mandat vorliegt. Österreich, Polen und Slowenien haben die nötigen Rechtsvorschriften im Dezember 2015 und Januar 2016 erlassen; Ungarn und Spanien rechnen in den kommenden Monaten mit dem Abschluss der Verabschiedungsverfahren.

Ziel des Nationalen Qualifikationsrahmens ist es ja, ein Übersetzungsinstrument zwischen den verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus für alle Bereiche der Bildung in Österreich zu schaffen.

Die Erfassung und Einordnung der Qualifikationen (Kenntnisse, Fertigkeiten, Kompetenz) in acht Niveaus erfolgt lernergebnisorientiert und basiert auf Empfehlung des Parlaments und des Rates vom 23. April 2008[5] zur Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Referenzrahmens, dem Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR)[6].

Die NQR-Koordinierungsstelle[7] soll gewährleisten, dass bis 2018 alle Berufsabschlüsse eingestuft werden und auch non-formale Bildung Eingang in den Qualifikationsrahmen finden kann.

Die Gleichwertigkeit von beruflichen und akademischen Bildungsabschlüssen wird dadurch wesentlich erleichtert und so wird z.B. die Meisterprüfung dem akademischen Grad Bachelor künftig gleichwertig gehalten.

Gleichwertigkeit bedeutet nicht Gleichartigkeit!

Die Gleichwertigkeit der Abschlüsse Meister und bezieht sich dabei auf eine generelle, alle beruflich verwendbaren Qualifikationen umfassende Stufen-Hierarchie, ähnlich einer Güteklasse.

Diese Skala dient dazu, in Österreich und europaweit ein einheitliches Signal für die Wertigkeit von berufsqualifizierenden und akademischen Abschlüssen zu geben.

Dieses im Wesentlichen an der Komplexität des erlangten Wissens- und Fertigkeitsumfangs ausgerichtete Ranking ist nicht mit einer “Gleichartigkeit” oder gar mit einer von AbsolventInnen frei wählbaren Führung beider Qualifikationen zu verwechseln.

 

CEDEFOP – Europäisches Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

Berufsbildung ist Sache der nationalen Politik. Im gemeinsamen europäischen Arbeitsmarkt ist hier aber auch die europäische Zusammenarbeit in der Pflicht.

Das Cedefop[8] unterstützt mit seiner Forschungsarbeit die europäische und nationale Berufsbildungspolitik. Es befasst sich insbesondere damit, wie (Berufs)bildungsinhalte besser auf die Erfordernisse des Arbeitsmarkts abgestimmt werden können, sei es durch Qualifikationsrahmen, die Validierung informellen und nicht formalen Lernens oder Lernen am Arbeitsplatz.

Über seine Expertennetzwerke in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union trägt das Cedefop Fachinformationen zur Berufsbildungspolitik und -praxis in ganz Europa zusammen. Auf deren Grundlage erstellt es Analysen und Statistiken, um länderübergreifende Vergleiche zu ermöglichen sowie aktuelle Herausforderungen und künftige Entwicklungstrends zu ermitteln.

Das Cedefop legt seine Berichte der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und den europäischen Sozialpartnern vor. Es berät seine Interessengruppen in Berufsbildungsfragen. Und es bietet politischen Entscheidungsträgern, Sozialpartnern, Forschern und Praktikern ein Forum, damit sie sich darüber austauschen können, wie die Berufsbildung in Europa verbessert werden kann.

Die Berufsbildung allein kann weder das Wirtschaftswachstum ankurbeln noch Arbeitsplätze schaffen oder die Wettbewerbsfähigkeit steigern. Sie kann jedoch dafür sorgen, dass Europa über die wichtigste Voraussetzung für Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit verfügt – nämlich Arbeitskräfte mit den richtigen Qualifikationen –, indem sie den Menschen das Rüstzeug an die Hand gibt, einen Arbeitsplatz zu finden, zu behalten und ihr Erwerbsleben in einem sich rasch wandelnden Umfeld dauerhaft zu meistern.

2015 hat das Cedefop seine Tätigkeiten umgebaut, um sie noch stärker auf folgende Prioritäten auszurichten: Verbesserung der Berufsbildungssysteme und -einrichtungen, Entwicklung von Lernmethoden, die die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessern, sowie bessere Abstimmung von Kompetenzangebot und Arbeitsmarktbedarf. Diese stärkere Fokussierung auf den Arbeitsmarkt spiegelt sich darin wider, dass das Zentrum, für das bisher die Generaldirektion Bildung der Europäischen Kommission zuständig war, 2014 der Generaldirektion Beschäftigung unterstellt wurde.

 

Literatur

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz) erlassen wird und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird.

CEDEFOP, Kurzbericht, Dezember 2015, ISSN 1831-242x

Verordnung (EWG)
 Nr. 337/75 des Rates
 vom 10. Februar 1975

 

Zum Autor

Mag. DDr. Martin Gennadij STIEGER, Jahrgang 1960, Studium der Rechts-, Politik-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Hochschulpädagogik an den Universitäten Linz, Salzburg und IUB, postgraduale Studien des Public und General Managements u.a. an der TUAS Turku University of Applied Studies/Finnland und der Open University in Milton Keynes/England, Visiting Professor an der Hochschule für Volks- und Betriebswirtschaft in Belgrad und Wien http://rafin.edu.rs/eng/indexeng.html,  Dozent an der Allensbach University Konstanz https://www.allensbach-hochschule.de, Vorstand der Aus- und Weiterbildung GmbH in Wels http://asasonline.com

 

 

[1] CEDEFOP, Kurzbericht, Dezember 2015, ISSN 1831-242x

[2] Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz) erlassen wird und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird

[3] Außer den 28 EU-Mitgliedstaaten beteiligen sich Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Island, Kosovo, Liechtenstein, Montenegro, Norwegen, Serbien, die Schweiz und die Türkei an dieser Kooperation

[4] alle Daten http://www.cedefop.europa.eu

[5] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:111:0001:0007:DE:PDF

[6] https://ec.europa.eu/ploteus/sites/eac-eqf/files/brochexp_de.pdf

[7] http://www.lebenslanges-lernen.at/home/nationalagentur_lebenslanges_lernen/nqr_koordinierungsstelle/

[8] http://www.cedefop.europa.eu Das Cedefop, mit Verordnung (EWG)
 Nr. 337/75 des Rates
 vom 10. Februar 1975 in Berlin über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung ins Leben gerufen, seit 1995 mit Sitz in Thessaloniki, ist das europäische Referenzzentrum für politische Entscheidungsträger, Sozialpartner, Berufsbildungseinrichtungen, Lehrkräfte und Ausbilder sowie Lernende aller Altersgruppen; sohin für alle, die an beruflicher Bildung beteiligt sind

 

Sind HTL-Ingenieure nach der Aufwertung (Änderungen im Ingenieurgesetz) nun Bachelor? Nein!

Das Bundesgesetz über die Standesbezeichnung „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2006 – IngG 2006) BGBl. I Nr. 120/2006 wurde mit Beschluss des Nationalrates vom 12. Oktober 2016 geändert und aus der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nunmehr die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“:

Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017)[1]

Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen nun laut Gesetz dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des NQR-Qualifikationsniveaus 6 in seinem/ihrem jeweiligen technischen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat.

Ziel ist die Aufwertung der Qualifikation der österreichischen Ingenieure und Ingenieurinnen durch Zuordnung zu einem Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) und Herstellung besserer (internationaler) Vergleichbarkeit mit anderen Qualifikationen.

Sowohl für die Qualifikationsträger als auch die österreichischen Unternehmen sollen sich dabei insbesondere folgende Vorteile ergeben:

  • Unterstützung von Bewerbungen am (europäischen) Arbeitsmarkt,
  • Unterstützung bei der Darstellung des Qualifikationsniveaus von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Rahmen internationaler Ausschreibungen,
  • Aufwertung berufspraktischer Qualifikationen, insb. im europäischen Kontext,
  • Schaffung eines Instruments zur Validierung informellen Lernens (auch als österreichisches „best practice“ zur Ratsempfehlung 2012/C 398/01).

Nicht zuletzt wegen einer ein wenig missverständlichen Presseaussendung[2] ist nun der Eindruck entstanden, Ingenieure würden künftig hin dem akademischen Grad Bachelor gleich gestellt sein.

Schon am 26. Jänner 2016 hat der Ministerrat den „Nationalen Qualifikationsrahmen“ (NQR) beschlossen und damit österreichische berufliche Abschlüsse (wie den Lehrabschluss, die Meisterprüfung oder den HTL-Ing.) leichter EU-weit vergleichbar gemacht.

Ziel des Nationalen Qualifikationsrahmens ist es, ein Übersetzungsinstrument zwischen den verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus für alle Bereiche der Bildung in Österreich zu schaffen.

Die Gleichwertigkeit von beruflichen und akademischen Bildungsabschlüssen wird dadurch wesentlich erleichtert und so wird z.B. die Meisterprüfung dem akademischen Grad Bachelor künftig gleichwertig gehalten.

Gleichwertigkeit bedeutet nicht Gleichartigkeit!

Die Gleichwertigkeit der Abschlüsse Meister und bezieht sich dabei auf eine generelle, alle beruflich verwendbaren Qualifikationen umfassende Stufen-Hierarchie, ähnlich einer Güteklasse.

Diese Skala dient dazu, in Österreich und europaweit ein einheitliches Signal für die Wertigkeit von berufsqualifizierenden und akademischen Abschlüssen zu geben.

Dieses im Wesentlichen an der Komplexität des erlangten Wissens- und Fertigkeitsumfangs ausgerichtete Ranking ist nicht mit einer „Gleichartigkeit“ oder gar mit einer von AbsolventInnen frei wählbaren Führung beider Qualifikationen zu verwechseln.

Das Ingenieurgesetz 2017 soll mit 01. Mai 2017 in Kraft treten und dann sind der „Ingenieure“ bzw. die „Ingenieurin“ mit ihrem beruflichen Bildungsabschluss einem Bachelorstudium als akademischem Bildungsabschluss auf dem NQR-Qualifikationsniveau 6 in Fragen des Kompetenzniveaus gleichwertig eingestuft oder wie das Gesetz es formuliert: dass die

„Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des NQR-Qualifikationsniveaus 6 in seinem/ihrem jeweiligen technischen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat.“

 

NQR-Qualifikationsniveaus[3] 

§ 3  (1) Qualifikationen sind einem von acht aufeinander aufbauenden NQR-Qualifikationsniveaus zuzuordnen. Die NQR-Qualifikationsniveaus werden gemäß Anhang II der Empfehlung zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen definiert (Anhang 1).

(2) Qualifikationen auf den NQR-Qualifikationsniveaus 6 bis 8 sind entweder nach Maßgabe des Abs. 1 oder auf Basis der Deskriptoren des Qualifikationsrahmens für den europäischen Hochschulraum (Anhang 2, Dublin-Deskriptoren) zuzuordnen. Demnach sind Bachelorstudien dem NQR-Qualifikationsniveau 6, Masterstudien und Diplomstudien dem NQR-Qualifikationsniveau 7 und Doktorats- und PhD-Studien dem NQR-Qualifikationsniveau 8 zugeordnet.

 

 

 

 

[1] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BNR/BNR_00373/fname_565719.pdf

[2] http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20161012_OTS0262/nationalrat-beschliesst-aufwertung-des-ingenieurtitels

[3] Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) StF: BGBl. I Nr. 14/2016

Endlich: Berufsregister für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe auf Schiene – Heilmasseure leider nicht berücksichtigt

Das schon lange angekündigte Berufsregister für Gesundheits- und Krankenpflege-berufe und gehobene medizinisch-technische Dienste kommt nun in die Schwünge.

Mit Beschluss des Nationalrates (mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, Grüne) vom 7. Juli 2016 und Beschluss im Bundesrat vom 14. Juli 2016 wurde noch im Sommer das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz sowie das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden auf den Weg gebracht.

Mit der Kundmachung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes (GBRegG) im Bundesgesetzblatt ist nun der Weg frei für die Einrichtung des Berufsregisters für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und die gehobenen medizinisch-technischen Dienste mit Anfang 2017.

Das Gesundheitsberuferegister wird für

  1. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,
  2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, eingerichtet.

 

Die Idee hinter dem Gesetz?

Das Berufsregister stellt einen wichtigen Beitrag für mehr Sicherheit für Patientinnen und Patienten sowie der Qualitätssicherung, vor allem im freiberuflichen Bereich dar.

Mit der Einrichtung des Berufsregisters wird für die Berufsangehörigen Nachvollziehbarkeit und Transparenz geschaffen und die Patientinnen und Patienten können darauf vertrauen, dass sie von qualifizierten Personen betreut werden.

Zudem werden die regionale und bundesweite Bedarfsplanung sowie der internationale Informationsaustausch erleichtert.

Mit dem Gesetz erlangen die Arbeiterkammer und die Gesundheit Österreich GmbH http://www.goeg.at/ eine Funktion als Behörden.

Das Gesetz tritt mit 1.1.2017 in Kraft.

Ab 1.1.2018 werden alle Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste im Register erfasst.

Durch den verpflichtenden Eintrag in das Berufsregister wird es möglich, qualitative und quantitative Daten aus ganz Österreich und aus allen Versorgungsbereichen zur Verfügung zu stellen.

So wird das Pflegeleistungsangebot für Patientinnen und Patienten, sowie für Pflegebedürftige transparent.

Die Umsetzung des Registers erfolgt im Auftrag des BMGF durch die Bundesarbeiterkammer für die angestellten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen.

Die Gesundheit Österreich GmbH listet die selbständig Tätigen.

Der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV) https://www.oegkv.at/ übernimmt Aufgaben der Qualitätssicherung.

 

Mängel?

Aus meiner Sicht hätten die Heilmasseure – diese arbeiten eigenverantwortlich zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung als medizinischer Gesundheitsberuf im GBRegG berücksichtigt werden müssen.

Die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB) wird jedenfalls ein Register für nicht-medizinische gesundheitsbezogene Berufe einrichten.

Interessenten können sich jederzeit melden:

https://www.facebook.com/OGB-Oesterreichische-Plattform-gesundheitsbezogener-Berufe-169655443051159/

Die Rückgabe einer Wohnung

Zustand bei Rückstellung

Nach dem Gesetz gilt für alle Bestandverhältnisse, dass die Wohnung in dem Zustand zurückzustellen ist, wie sie übernommen wurde (§ 1109 ABGB).

Wann ein solcher „gleicher“ Rückstellungszustand vorliegt, orientiert sich an der Verkehrsauffassung.

Der Mieter hat nicht für die gewöhnliche Abnützung, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entsteht, aufzukommen; ebenso wenig für Schäden, die der Mieter nicht schuldhaft verursacht hat.

In einem Musterprozess des VK hat das LGZ Wien in 41 R 275/04a etwa auch festgestellt, dass ein Kratzer in der Badewanne und ein verschmutzter Teppich eine gewöhnliche Abnützung darstellen.

Vom Mieter vorgenommene Veränderungen sind jedoch wieder zu beseitigen.

Dies wird etwa der Fall sein, wenn Mieter statt einem Holzboden einen Teppichboden verlegen oder eine Zwischenwand einbauen.

Bei Veränderungen im Vollanwendungsbereich des MRG[1] gilt, dass der Vermieter seine Zustimmung zur wesentlichen Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes nur hinsichtlich bestimmter Veränderungen von der Verpflichtung des Hauptmieters abhängig machen kann, dass bei der Beendigung des Mietverhältnisses der frühere Zustand wieder hergestellt wird.

Siehe Kasten § 9 MRG Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes.

Nach dem LGZ Wien ist etwa ein mit einem Dübel befestigter Handtuch- und Seifenhalter im Bad eine unwesentliche Veränderung, die bei Beendigung des Mietverhältnisses in unveränderter Form belassen werden kann.

 

Schäden bei Rückstellung

Wenn der Mieter schuldhaft den Mietgegenstand übergebührlich abnützt oder beschädigt, dann haftet er dem Vermieter für diese Schäden (§ 1111 ABGB).

Der Vermieter muss einen solchen Schadenersatzanspruch binnen einem Jahr ab Zurückstellung des Bestandobjekts geltend machen.

Der Vermieter macht seine Forderung auch fristgerecht geltend, wenn er mit einer Forderung des Mieters (Kaution) aufrechnet.

Die einjährige Präklusionsfrist läuft auch solange nicht ab, solange der Vermieter etwa das Kautionssparbuch in Händen hat, in diesem Fall kann aber nur mehr eine Forderung in Höhe der Kaution geltend gemacht werden.

Macht der Vermieter einen Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend, dann ist der Mieter beweispflichtig, dass die Wohnung selbst – wie auch Einrichtungsgegenstände – bei der Übergabe mit Mängeln behaftet war.

Wenn der Mieter schuldhaft den Mietgegenstand oder einen mietvermieteten Einrichtungsgegenstand beschädigt hat und der Vermieter den Schaden geltend macht, dann gilt, dass sich der Vermieter nicht bereichern dar.

Der Vermieter darf die Reparaturkosten nur bis zur Höhe des Zeitwertes der Sache verlangen.

 

Beispiel:[2]

Ein Mieter hat eine Wohnung teilmöbliert angemietet.

Mitvermietet war eine Kücheneinrichtung, unter anderem war auch ein neuer Kühlschrank vorhanden.

Nach 10 Jahren wird das Mietverhältnis beendet.

Kurz vorher wird der Kühlschrank aus Verschulden des Mieters defekt.

Der Mieter stellt den Mietgegenstand samt dem kaputten Kühlschrank an den Vermieter zurück.

Wegen dieses Schadens zieht der Vermieter die Kosten eines neuen Kühlschranks (400,-) von der Kaution ab, die er so vermindert an den Mieter zurückzahlt.

Dies ist unzulässig.

Wenn sich der Mieter vertragstreu verhalten hätte, hätte der Vermieter ja einen funktionierenden, aber 10 Jahre alten Kühlschrank zurückgestellt bekommen. Der Mieter hätte seiner Verpflichtung zur Erhaltung des funktionstüchtigen Zustandes auch dadurch nachkommen können, indem er einen gebrauchten, funktionstüchtigen Kühlschrank kauft und diesen dem Vermieter übergibt.

Der Vermieter hat aber – auf Kosten des Mieters – einen neuen Kühlschrank angeschafft und die vollen Kosten der Neuanschaffung dem Mieter weiterverrechnet.

Damit ist er aber bereichert.

Hat ein 10 Jahre alter, funktionstüchtiger Kühlschrank nur einen Zeitwert von angenommen 120,-, darf der Vermieter dem Mieter auch nur den Betrag von 120,- (nur so hoch ist der Schaden des Vermieters) weiterverrechnen und von der Kaution abziehen.

 

VKI-Mietertipp:

Es ist ratsam, im schriftlichen Mietvertrag den Zustand der Wohnung bei der Übergabe konkret festzuhalten. Dies kann etwa in der Form geschehen, dass eine eingehende Besichtigung erfolgt und die festgestellten Mängel der Wohnung im Vertrag dokumentiert werden.

 

 

Beispiel:

Ein Mieter hat vor 3 Jahren eine Wohnung angemietet.

Im Mietvertrag steht, dass der Mieter die Wohnung bei der Rückgabe neu in weiß ausgemalt zu übergeben hätte.

Nun stellt der Mieter fest, dass die Wände mit schon vielen Deckschichten gemalt wurden und sich diese Schichten beim Ausmalen lösen.

Der Vermieter besteht dennoch auf dem Ausmalen der Wohnung. 

Nach einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 215/10x) ist eine solche Vereinbarung rechtsunwirksam, wenn sie in einem vom Vermieter stammenden Vertragsformular getroffen wurde und es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt.

„Formular“ ist dabei nicht streng zu verstehen, es geht dabei um „vorformulierte Vertragsbedingungen“, die vom Vermieter stammen. 

Also auch dann, wenn ein Mietvertrag aus – von Seite des Vermieters stammenden – Textbausteinen zusammengestellt wird, ist eine darin enthaltene Ausmal-verpflichtung des Mieters rechtsunwirksam. 

Das ist damit zu begründen, dass einem Vertragspartner (dem Mieter) Vertragsbestimmungen, die ihn benachteiligen, nicht einfach so aufgedrängt werden dürfen.

Ist die Vereinbarung also rechtsunwirksam kann der Mieter die Wohnung in dem Zustand zurückstellen, wie er diese übernommen hat. 

Eine normale Abnützung darf dabei eingerechnet werden, beispielsweise auch wenn man Nägel zum Aufhängen von Bildern eingeschlagen hat, muss nicht ausgemalt werden.

 

Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes (MRG)

 

  • 9.(1) Der Hauptmieter hat eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen.

Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt.

Der Vermieter kann seine Zustimmung und eine erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde nicht verweigern wenn,

1. die Veränderung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht,
2. die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient,
3. die einwandfreie Ausführung der Veränderung gewährleistet ist,
4. der Hauptmieter die Kosten trägt,
5. durch die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des

Vermieters oder eines anderen Mieters zu besorgen ist,

6. durch die Veränderung keine Schädigung des Hauses, im besonderen keine

Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, erfolgt,

7. die Veränderung keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen bewirkt.

(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls gegeben, wenn es sich handelt um

 

1. die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung

von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der

Einrichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen,

2. die der Senkung des Energieverbrauchs dienende Ausgestaltung eines Mietgegenstandes,
3. die Verbesserungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert werden,
4. die Einleitung eines Fernsprechanschlusses oder
5. die Anbringung der nach dem Stand der Technik notwendigen Antennen und sonstigen Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang sowie für Multimediadienste, sofern

der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

(3) Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung (Verbesserung), die nicht im Abs. 2 angeführt ist, so kann der Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei der Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig machen.

 

DDr. Martin Stieger

Unternehmensberater und Immobilientreuhänder in Wels

Geschäftsführender Gesellschafter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH http://asasonline.com

 

 

Auch als Fachartikel:

„Die Rückgabe einer Wohnung “ – in „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Herbst 2016, S 54 – 56

http://www.era.at/magazin/

 

[1] Vollanwendung MRG – das Mietrechtsgesetz ist voll anwendbar:

Altbauten

  • Mietwohnungen in Gebäuden, die vor dem 1.7.1953 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben.
  • Vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, die vor dem 9.5.1945 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben.

Geförderte Neubauten

  • Wohnungen in gefördert errichteten Mietwohnungshäuser mit mehr als 2 Mietgegenständen

 

[2] VKI Beispiele: https://verbraucherrecht.at

 

Hypothekarkreditvermittler (also auch Immobilienmakler) sollten das HIKrG beachten!

Wie Sie allenfalls wissen dürfen Immobilientreuhänder (Immobilienmakler) gem. § 117 Abs. 2 Z 5 GewO Hypothekarkredite vermitteln.

Seit dem 21. 03. 2016 ist das HIKrG[1] (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz) in Kraft und damit neben dem VKrG (Verbraucherkreditgesetz) für Hypothekarkredite beachtlich.

Dadurch wurden insbesondere die Informationspflichten des Kreditgebers und dadurch natürlich auch des Kreditvermittlers gegenüber dem HlKrG doch deutlich ausgeweitet.

Allgemein reicht es nicht aus, „nur“ den effektiven Jahreszins oder „nur“ den Gesamtkreditbetrag zu offenbaren.

Eine Kombination aller Angaben ist notwendig!

Gegebenenfalls können auch noch weitere Informationen angeführt werden:

  • die Laufzeit des Kreditvertrages,
  • der Gesamtbetrag, der vom Verbraucher zu zahlen ist, bzw.
  • der Betrag der Teilzahlungen.

Sowohl nach dem VKrG als auch nach dem HIKrG besteht die Verpflichtung auch ausdrücklich auf die Nebenleistung hinzuweisen, wenn eine solche im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag in Anspruch genommen werden muss, z.B. einen Versicherungsvertrag.

Können die Kosten für die Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, dann ist auf diese Verpflichtung ebenfalls klar, prägnant und sichtbar zusammen mit dem effektiven Jahreszinssatz hinzuweisen.

Für Leasingunternehmen gilt zudem, dass sie auch den Barzahlungspreis und die Höhe etwaiger Anzahlungen nennen müssen. Als Barzahlungspreis versteht man den Kaufpreis, den der Unternehmer zahlen muss, um die Sache erwerben zu können.

Diese Informationen sind klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels zu geben.

Die Angabe der Kosteninformation im Kleingedruckten in der Werbung ist nach den Erläuterungen zum HIKrG nicht möglich.

Sie sollten sich also der wertvollen Informationen zur Kreditvermittlung des Fachverbandes der Finanzdienstleister bedienen und sich diese zu Gemüte führen:

https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/sparte_iuc/Finanzdienstleister/Rechtsartikel/Kreditvermittlung.pdf

 

Berufsrecht der Immobilienmakler in der Gewerbeordnung:

117.(1) Das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 94 Z 35) umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger.

(2) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfasst

1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien (wie sie zB durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen;
2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;
3. den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung als Ganzes ausführen lässt;
4. die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds;
5. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 4 angeführten Geschäfte. Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt;
6. die Durchführung der öffentlichen Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten nach § 87c NO;

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

Blog: https://martinstiegerblog.com/

[1] Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG) https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009367&FassungVom=2016-03-22

 

 

Gewerbeschein für selbständige Trainer?

1. Selbständige Trainer benötigen keinen Gewerbeschein.

Die GewO ist auf den Unterricht gem. § 2 GewO nicht anzuwenden.

Die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen und dgl. unterliegt also    n i c h t    der Gewerbeordnung.

Ob Kinder, Jugendliche oder Erwachsene unterrichtet werden, ist dabei für die Qualifizierung als von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit unerheblich.

Das sieht auch das Finanzministerium so: 

https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html

Als Neue Selbstständige werden solche Personen bezeichnet, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 Z 1 bis 3 und 5 sowie § 23 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) erzielen und die für diese Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung benötigen (z.B. Autorinnen/Autoren, Vortragende, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten).

Ihre betriebliche Tätigkeit üben Neue Selbstständige im Rahmen eines Werkvertrages aus.

Ein Werkvertrag liegt laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (eine konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg.

2. Beratung oder Unterricht?

Die Beratungstätigkeit unterliegt grundsätzlich der Gewerbeordnung und darf nicht ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung selbständig ausgeübt werden.

Von Beratung wird dann gesprochen, wenn durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt werden.

In Frage kommen zB die Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, „Lebens- und Sozialberatung“, “ Werbeagentur“, „PR Berater“.

Werden hingegen aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt, wie zB Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken,  etc liegt eine Unterrichtstätigkeit vor.

3. Ist das freie Gewerbe „Organisation von privaten Veranstaltungen (Schulungen und Seminare)“ für Trainertätigkeiten vorgesehen?

In der Praxis wird von selbständigen Trainern zwar immer wieder die Anmeldung des freien Gewerbes „Organisation von privaten Veranstaltungen (Schulungen und Seminare)“ verlangt.

Diese Berechtigung geht aber am Kern bzw. Inhalt der Tätigkeit vorbei, denn sie deckt nur die sekretariatsmäßige Organisation eines Seminars für den Veranstalter ab, zB Koordination der Trainer, Versenden von Teilnahmebestätigungen, Austeilen von Schulungsunterlagen, technischer Support vor Ort.

Die selbstständige Tätigkeit „Fitness- und Gesundheitstraining“

 

Heute erreichte mich folgende Frage:

„Ich interessiere mich für die im Betreff erwähnte Ausbildung. Ein wenig unklar ist mir dabei leider der Tätigkeitsumfang der mir durch diese Ausbildung im Zuge einer Selbständigkeit ermöglicht wird.

Ihr habt angeführt, dass die Wissensvermittlung in Form der Unterrichtstätigkeit  in der Gewerbeordnung ausgenommen wird und außerdem noch das Gewerbe „Sammeln und Weitergeben von allgemein zugänglichen Informationen“ und / oder „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ möglich ist, was bedeutet das genau?

Was darf ich nach Abschluss dieser Ausbildung genau machen? Z.B. an Hand einer Anamnese Trainings- und Ernährungspläne erstellen, diese durchführen, bzw. kontrollieren und laufend anpassen?

Nach einem Gespräch mit der WKO wurde mir das reglementierte Gewerbe „Bereich der Lebens- und Sozialberatung (psychologische Beratung & sportwissenschaftliche Beratung“ nahegelegt.“

 

Meine Antwort:

Allgemeines:

Wir müssen unterscheiden zwischen dem

  • Fitnesstrainer als Trainer, dieser ist gem. § 2 GewO von der Gewerbeausübung ausgenommen und dem
  • freien Gewerbe, das eine Hilfestellung für den Kunden bietet.

Für den/die „Fitnesstrainer/in“ ist eine Gewerbeberechtigung nicht notwendig (freie Lehrtätigkeit – „neue Selbständigkeit“)

Infos zu den neuen Selbständigen finden sich hier:https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html

Eine gewerbliche Tätigkeit gibt es auch:

Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen

dieser Gewerbewortlaut findet sich auch auf der Liste der freien Gewerbe (Wirtschaftsministerium)
http://www.bmwfw.gv.at/Unternehmen/Gewerbe/Documents/Bundeseinheitliche_Liste_der_freien_Gewerbe.pdf

Infos zum freien Gewerbe hier:https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gewerbe/freie_gewerbe/40999.html

Speziell zu den Fragen:

1) Ja, die Wissensvermittlung in Form von Unterricht fällt nicht unter die Gewerbeordnung – siehe dazu das Skriptum aus dem Unterricht – ab Seite 8

2) Zum Berufsbild Ernährungstraining siehe Skriptum Seite  15 ff, so z.B. dass Sie im Rahmen eines Ernährungstrainings tätig sein können:

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.
  • Natürlich dürfen Sie dabei einen Anamnesebogen als wichtiges Element Ihrer gezielten Trainingsvorbereitung erstellen, wenn es darum geht, wichtige Daten über einen Sportler aufzunehmen. Der Anamnesebogen (Erstanwendungsbogen) dient ja auch dem Trainer zur Absicherung.

3) Für ein reglementiertes Gewerbe ist ein Befähigungsnachweis nötig – richtig – aber Ernährungsberatung dürfen Sie auch damit nicht als Gewerbe ausüben, wenn Sie nicht auf Grund eines Vorstudiums Arzt/Ärztin, Diätologe/Diätologin oder Ernährungswissenschafter sind.

Bitte lesen Sie das im Unterricht ausgefolgte Skriptum sorgfältig durch und wenn Sie dann noch weitere Fragen haben, beantworten wir diese gerne.

Das Skriptum (22 Seiten) können Sie gerne auch per Mail anfordern: martin.stieger@liwest.at

Dr. Dr. Martin Stieger

OGB – Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe

http://ogb.co.at

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

Hilfreiche Links zur Unternehmensgründung bzw. für alle Selbständigen in Österreich

Natürlich findet man fast alle Informationen zur Unternehmensgründung im Internet und auch während der unternehmerischen Tätigkeit wird einem durch die Wirtschaftskammer, die Finanzverwaltung und die Sozialversicherung …. bei entsprechenden Fragen geholfen, doch weiß ich aus eigener Erfahrung um die Nützlichkeit einiger informativer Seiten, die ich hier auch nennen möchte:

Alle nötigen Informationen zur Fülle der Amtswege: https://www.help.gv.at

Das USP Unternehmer-Portal ist wirklich gut gemacht und sehr nützlich: https://www.usp.gv.at

Das USP ist das zentrale Internetportal der österreichischen Bundesregierung für Unternehmen und bietet direkten Zugang zu zahlreichen E-Government-Anwendungen sowie unternehmensrelevante Informationen.

Die Hilfen für Ihre Steuererklärung gibt Ihnen das Ministerium persönlich an die Hand: https://www.bmf.gv.at

Fragen zur Sozialversicherung werden hier geklärt: https://www.sozialversicherung.at

Sie suchen ein Gesetz oder eine Verordnung: https://www.ris.bka.gv.at im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes werden Sie fündig.

Sie suchen einen Verein oder dessen Organe, in Österreich kann jeder das zentrale Vereinsregister abfragen: http://zvr.bmi.gv.at

Ist ein potentieller Geschäftspartner bereits insolvent? Hier lässt sich das leicht überprüfen, da alle Insolvenzverfahren jederzeit über die Ediktsdatei abgefragt werden können http://www.ediktsdatei.justiz.gv.at

Die Firmenbuchdatenbank können Sie über Partnerunternehmen genauso abfragen https://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/2c9484852308c2a601240b693e1c0860.de.html wie das Grundbuch https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/60/Seite.600340.html

Damit lassen sich potentielle Schwiegertöchter und –söhne genau so überprüfen wie Geschäftspartner.

Den richtigen Ausbildungspartner für akademische Weiterbildung finden Sie hier: http://asasonline.com/

 

 

 

Mit dem Maßanzug in die Bildungskarenz

Bildungskarenz – was ist das eigentlich?

In Österreich ermöglicht es die „Bildungskarenz“, sich bei bestehendem Arbeitsverhältnis für Weiterbildung freistellen zu lassen:

  • Diese Freistellung muss zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart
  • Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch.
  • Die Bildungskarenz kann jederzeit vereinbart werden, wenn man zuvor 6 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war.[1]
  • Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt 2 Monate.
  • Wird die Bildungskarenz in Teilen in Anspruch genommen, muss jeder Teil zumindest 2 Monate umfassen.
  • Der Verbrauch in einzelnen Teilen ist innerhalb von 4 Jahren möglich.
  • Maximal gibt es in 4 Jahren 12 Monate geförderte Bildungskarenz.

 

Was gilt als Aus- oder Weiterbildung:

Es sind Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland möglich.

Nicht akzeptiert werden Kurse aus dem Freizeit- und Hobbybereich ohne beruflichen Bezug.

Welche Ausbildungen machen Sinn?

Es macht daher Sinn, die Bildungskarenz oder auch die Bildungsteilzeit (Weiterbildung bei reduzierter Arbeitszeit)[2] auf den bestehende Beruf oder eine zukünftige berufliche Nutzung auszulegen und bei der Auswahl der Bildungsanbieter nicht den Anzug von der Stange sondern den Maßanzug zu wählen.

Ein Maßanzug – wie geht denn das?

Eine Buchhalterin möchte sich in die Buchhaltung für Hausverwaltungen vertiefen, eine diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester ein Magisterstudium absolvieren, ein Fitnesstrainer die LAP nachholen, ein Immobilienmanager die Gewerbeberechtigung erarbeiten, ein Sozialpädagoge den MBA Mediation absolvieren ……

Der richtige Bildungspartner wird sein Angebot

  • auf Ihre Bedürfnisse hin maßschneidern,
  • Ihnen mit spannend vermittelten Fernlehrangeboten
  • ein zeit- und ortsunabhängiges Lernen ermöglichen und
  • die Ausbildung auf vernünftigem Niveau und
  • qualitätsgesichert sowie
  • zu fairen Lehrgangsgebühren

anbieten.

Der geforderte Bildungsnachweis:

Der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche (inkl. Lernzeiten) muss schriftlich nachgewiesen werden (z.B. mit Zeugnissen oder Kursbesuchsbestätigungen).

Für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren genügt der Nachweis über 16 Stunden pro Woche.

NACHWEIS BEI STUDIUM

Bei einem Studium gilt:

  • der Nachweis über Prüfungen über 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS pro Semester (16 ECTS im Jahr) oder
  • bei Abschlussarbeiten wie z.B. einer Diplomarbeit eine Bestätigung über den Fortschritt oder eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung.

Es macht daher Sinn, wenn Sie Ihre Bildungsmaßnahme bei einem Bildungspartner absolvieren, der auch ECTS vergeben kann, z.B. in einem Lehrgang der Weiterbildung des AIM Austrian Institut of Management der Fachhochschule Burgenland oder einem Kontaktstudium der Hochschule Allensbach.

Solche Lehrgänge – zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre absolvierbar – werden von der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Wels http://asasonline.com angeboten.

Vom Zertifikatskurs, über den Zertifikats- und Diplomlehrgang bis hin zu akademischen Experten und Masterlehrgängen.

 

Wovon leben Sie in der Zeit der Bildungskarenz?

Während der Bildungskarenz bekommen die Arbeitnehmer „Weiterbildungsgeld“

  • in der Höhe des Arbeitslosengeldes (Mindestsatz pro Tag: 14,53 Euro), wenn sie die für das Arbeitslosengeld erforderlichen Voraussetzungen erfüllen,
  • dem AMS die Bildungskarenzvereinbarung mit dem Arbeitgeber vorlegen und
  • die erforderlichen wöchentlichen Weiterbildungsstunden belegen können.

Ein Zuverdienst im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt (415,72 Euro im Jahr 2016), auch beim gleichen Arbeitgeber.

Hier können Sie sich Ihr Entgelt selbst berechnen: http://www.arbeitslosengeld.at

Während des Weiterbildungsgeldbezugs sind die Arbeitnehmer kranken-, unfall- und pensionsversichert.

Es besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie bei Elternkarenz.

Für die Zeiten der Bildungskarenz besteht auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, der Urlaubsanspruch wird anteilig verkürzt.

Auch für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (z.B. Abfertigung Alt), zählt die Bildungskarenz nicht.

ANTRAGSTELLUNG UND AUSZAHLUNG

Der Antrag auf Weiterbildungsgeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnbezirk) zu stellen.

Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

 

Rückfragen und weitere Infos: info@asasonline.com

 

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Geschäftsführender Gesellschafter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

[1] bei Saisonbetrieben: 3 Monate, sofern eine Beschäftigung von insgesamt mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten 4 Jahre beim selben Arbeitgeber vorliegt

[2] http://www.ams.at/_docs/001_infoblatt_bildungsteilzeitgeld.pdf

 

Mit dem Betriebswirt (IHK, HwK, VWA) in zwei Semestern zum MBA einer staatlichen Hochschule. Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre!

Ein/e Betriebswirt/in (IHK, HwK, VWA, …) hat, – wie der Geprüfte Technische Betriebswirt oder der Geprüfte Berufspädagoge auch – eine der staatlich anerkannten und geschützten Ausbildungen der dritten Stufe z.B. des IHK-Aufstiegsfortbildungs-systems[1] absolviert.

Diese Ausbildung, die in der Regel 700 bis 800 Stunden Unterricht – vornehmlich in den Fächern BWL, VWL, Marketing, Unternehmensführung, Personalmanagement, rechtliche Rahmenbedingungen, Projektmanagement, Controlling, …… – umfasst, wurde im März 2016 dem Niveau 7 des Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) zugeordnet.

Diese Ausbildung eignet sich dasher sehr gut für den Einstieg in einen Master-Lehrgang der Weiterbildung in Österreich.

In einigen dieser Lehrgänge werden sogar Prüfungsleistungen aus dem Lehrgang an der IHK, HwK oder VWA angerechnet.

So z.B. ist in den MBA-Lehrgängen des AIM Austrian Institute of Management der staatlichen Fachhochschule Burgenland – die in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH aus Wels http://asasonline.com in reiner Fernlehre angeboten werden – eine Anrechnung bis zu 30 der insgesamt für den MBA nötigen 90 ECTS möglich.

AbsolventInnen eines Betriebswirtes IHK, HwK oder VWA könnten daher im optimalen Falle in zwei Semestern zum MBA gelangen und das völlig zeit- und ortsunabähängig in Fernlehre mit Hilfe eines modernen Fernlehr-Campus: http://demo.asasonline.com/student/43bd814d

Weitere Studieninformationen: http://campus.aim.ac.at/pages/formulare

Rückfragen bitte an martin.stieger@asasonline.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Wiss. Leiter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

 

Mastergrade in der Weiterbildung (Erläuterung Weiterbildung 2013)

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:

Grundsätzliches:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und Anforderungen

mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abge­schlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,

für das sei­nerseits

  • ein abgeschlossenes Bachelorstudium,
  • Diplomstudium oder Masterstudium
  • bzw. eine gleichwertige Qualifikation

Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf aka­demischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

 

[1] http://www.dihk.de/themenfelder/aus-und-weiterbildung/weiterbildung/weiterbildungsabschluesse/abschluesse