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Eintragung des akademischen Grades „MBA“ nach einem Lehrgang universitären Charakters

Ein MBA-Absolvent fragt heute bei mir an:

„Laut Rücksprache mit dem Passamt …. (Fr. …….) wurde mein MBA-Titel nicht eingetragen, weil es sich bei dem ausstellenden Institut um keine postsekundäre Bildungseinrichtung handelt?“

Nun, des Rätsels (und auch die rechtlich richtige) Lösung liegt

a) in der außer-universitären Bildungseinrichtung, die den akademischen Grad MBA verliehen hat und

b) der an sich richtigen Auffassung des Passamtes, dass es sich bei der verleihenden Institution nicht um eine postsekundäre Bildungseinrichtung handelt.

Aber die Eintragung hätte dennoch erfolgen müssen, bzw. hat zu erfolgen:

Der MBA wurde nämlich nach der positiven Absolvierung eines Lehrganges universitären Charakters verliehen.

Das Recht zur Verleihung des akademischen Grades MBA wurde dem – in diesem konkreten Falle verleihenden – Joseph Schumpeter Institut Wels durch die 35. MBA-Verordnung eingeräumt.

Das zuständige Ministerium (Wissenschaftsministerium) führt in den Richtlinien (Empfehlung) zur Führung akademischer Grade dazu dezidiert aus:

Eintragung akademischer Grade in Urkunden (Eintragungsrichtlinien 2012)

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geht bei den Empfehlungen zur Eintragung akademischer Grade in Urkunden von folgenden Grundsätzen aus:

1. Rechtsgrundlagen

a. Österreichisches Studienrecht 

 dd. Unter„anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen “versteht das österreichische Recht solche Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Se­mestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife bzw. die künstlerische Eignung voraussetzt und die in ihrem Sitzstaat als postsekundäre Bil­dungseinrichtungen anerkannt sind (§ 51 Abs. 2 Z 1 UG u.a.). Wesentlich ist dabei die Anerkennung der Institution als solcher und nicht nur des einzelnen Studienprogrammes. – Die von den Lehrgängen universitären Charakters (§ 124 Abs. 6 und 6a UG in Verbin­dung mit § 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung) verliehenen akademischen Grade sind ebenfalls einzutragen, ob­wohl diese Institutionen keine anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sind.

Die Mitarbeiter des Passamtes können sich zu dieser Frage auch jederzeit an das Ministerium wenden.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

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