Bis morgen 21. Mai 2021 läuft noch die Begutachtungsfrist zum Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden.
Ich versuche eine Zusammenfassung:
- es wird ein „Weiterbildungsbachelor“ geschaffen
- dieser auch ohne Universitätsreife mit Vorqualifikationen (z.B. Berufserfahrung) zu absolvieren sein
- der bestehende „Weiterbildungsmaster” wird neu positioniert,
- völlige Gleichwertigkeit zu ordentlichen Studien
- Durchlässigkeit: Die Durchlässigkeit zwischen ordentlichen und außerordentlichen Bachelor-und Masterstudien sowie in ein Doktoratsstudium sind durch die neuen Rahmenbedingungen gewährleistet
Es wird künftig folgende akademische Grade nach außerordentlichen Studien – das sind Hochschul- und Universitätslehrgänge – geben:
- Bachelor of Continuing Education (BCE)
- Master of Continuing Education (MCE)
Erfolgt die Durchführung in Form einer „erweiterten“ Zusammenarbeit der Hochschule (Universität, Privatuniversität, Privathochschule, Fachhochschule) mit einem außeruniversitären Rechtsträger:
- Bachelor Professional (BAP)
- Master Professional (MAP)
Folgende akademische Grade sind auch möglich:
- Master of Business Administration (MBA)
- Master of Law (LL.M.)[1]
- Executive Master of Business Administration (EMBA)
Die Bachelorstudien müssen 180 ECTS aufweisen, 60 ECTS können aus Weiterbildungsstudien angerechnet werden, 60 ECTS aus der Berufsbildung, aber insgesamt nicht mehr als 90 ECTS.
Die Masterstudien müssen 120 ECTS aufweisen, oder auch in Ausnahmefällen (§ 56 Abs. 8 Z 2 bis 4 UG neu, das sind der LL.M., der MBA, der EMBA) weniger, wenn sie in den Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender einschlägiger ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
Zulassungsvoraussetzung für einen BCE oder BAP ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation (Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule wie einer Handelsschule, ein Lehrabschluss oder auch nur Berufserfahrung)
Zulassungsvoraussetzung für den MCE, MAP, MBA oder LL.M. ist ein Bachelorstudium mit 180 ECTS, für den LL.M. muss es ein rechtswissenschaftlicher Bachelor sein.
Zulassungsvoraussetzung für den EMBA kann auch eine einschlägige berufliche Qualifikation sein, die Zulassung zu diesem Hochschul- oder Universitätslehrgang ist also auch ohne Bachelor möglich.
Aus heutiger Sicht ist auch mit einem absolvierten EMBA ohne Bachelorstudium zuvor die Zulassung zum Promotionsstudium möglich.
Siehe auch:
- Österreich: Mastergrade in der Weiterbildung (MBA, MSc, MA, …)
- Berufsrechtliche Bewertung eines österreichischen Mastergrades in der Weiterbildung
Weitere Informationen, Rückfragen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor und leitet VIS – Vienna International Studies
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VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.
Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium
VIS – (Akademische) Weiterbildung im Fernstudium
[1] Nur an (Privat)Universitäten und Privathochschulen, nicht (mehr) an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen möglich