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Graduate holding certificate at Universität graduation ceremony with faculty and crowd

Wie darf ein spanischer „Título propio“ in Österreich verwendet (geführt) werden?

Seit der aktualisierten „Empfehlung zur Eintragung akademischer Grade in Österreich“ (Stand: August 2026) steht fest: Spanische „Títulos propios“ sind keine akademischen Grade im Sinne des § 88 UG und werden nicht in öffentliche Urkunden eingetragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat entscheidend darauf abgestellt, dass sie im Wesentlichen nur an der verleihenden Universität volle Wirkung entfalten.

Siehe dazu auch:

Damit ist die eine Frage beantwortet. Die zweite stellt sich für die Betroffenen unmittelbar danach … und sie wird mir regelmäßig gestellt:

  • Wie darf ich meinen Titel denn nun führen?
  • Muss ich meinen Abschluss verschweigen?
  • Ab wann wird es strafbar?

Die Antwort fällt weniger dramatisch aus, als viele befürchten.

Sie erfordert allerdings, zwei Dinge sauber zu trennen, die im Alltag gerne verschwimmen:

  • einen Grad führen und
  • eine Ausbildung angeben.

Kein Anspruch ist kein Verbot:

Diese Unterscheidung ist der Schlüssel zum Ganzen, und sie geht in der Diskussion meist unter.

§ 88 Abs. 1 UG räumt ein Recht ein: Wer einen akademischen Grad verliehen bekommen hat, hat das Recht, ihn zu führen.

Die Bestimmung ist eine Erlaubnisnorm. Fehlt der akademische Grad, greift sie nicht, man kann sich auf sie also nicht berufen. Ein Verbot spricht sie jedoch nicht aus.

Verboten wird ausschließlich in § 116 UG[1]. Nach dessen Abs. 1 Z 3 macht sich strafbar, wer vorsätzlich eine den akademischen Graden „gleiche oder ähnliche Bezeichnung“ unberechtigt führt. Zwei Tatbestandsmerkmale, die beide erfüllt sein müssen. Wer eines dieser beiden Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, fällt nicht unter die Strafbestimmung.

Wann eine Führung „unberechtigt“ ist, konkretisiert § 116 Abs. 2 anhand zweier Gesichtspunkte:

  • der Herkunft: Die Einrichtung ist einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig (Z 1) oder wird vom Sitzstaat nicht als solche anerkannt (Z 2);
  • des Erwerbs: Die Bezeichnung wurde nicht aufgrund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen erlangt (Z 3).

Beides trifft auf einen título propio gerade nicht zu. Er wird von einer staatlich anerkannten spanischen Universität nach realen Studien- und Prüfungsleistungen verliehen. Die Regelbeispiele des Gesetzes zielen auf ganz andere Sachverhalte, auf Titelmühlen und auf erschlichene Abschlüsse.

Bezeichnend ist auch die Formulierung der Empfehlung selbst. Sie sagt, eine Verwendung „im Sinne des § 88 UG“ sei nicht möglich. Sie sagt nicht, jede Nennung sei untersagt.

Der sichere Weg: angeben statt führen

„Führen“ im Sinne des § 116 UG bedeutet, eine Bezeichnung als personenbezogene Kennzeichnung zu verwenden, also sich selbst so zu bezeichnen oder sich von Dritten so bezeichnen zu lassen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat das ausdrücklich festgehalten (LVwG-S-63/001-2018): Auch wer sich von anderen so titulieren lässt und nicht korrigiert, führt.

Es geht also um die Namenszeile. Nicht um die Bildungsbiografie.

Davon zu unterscheiden ist die wahrheitsgemäße Angabe einer absolvierten Ausbildung. Im Lebenslauf, in einer Kurzbiografie, im Ausbildungsteil eines beruflichen Profils:

2022–2024 Máster en Dirección de Empresas (Título propio), Universidad de …

Das ist eine Tatsachenmitteilung über einen tatsächlich absolvierten Studiengang. Sie ist richtig, sie ist vollständig, und sie erweckt keinen falschen Eindruck. Der Tatbestand des § 116 UG ist nicht erfüllt.

Die Grenze verläuft damit zwischen „Max Mustermann, MBA“ und einer Zeile im Ausbildungsverzeichnis. Wer seinen Abschluss dort anführt, wo Ausbildungen stehen, und nicht dort, wo Grade stehen, bewegt sich auf sicherem Boden und muss nichts verschweigen.

Wenn schon geführt, dann unverfälscht:

Wer die Bezeichnung darüber hinaus verwenden will, bewegt sich in einer Grauzone. Die Kriterien lassen sich aber benennen: Je näher die Verwendung an der Originalgestalt bleibt, desto schwerer fällt der Vorwurf der unberechtigten Führung:

  • die Verwendung des vollen spanischen Wortlauts, nicht abgekürzt,
  • mit einem ausdrücklichen Zusatz „Título propio“,
  • die Nennung der verleihenden Universität. Gerade weil der VwGH die Wirkung an der verleihenden Universität festmacht, ist deren Nennung die ehrlichste denkbare Form.
  • Immer dem Namen nachgestellt, niemals vorangestellt.

Der dahinterstehende Gedanke: Strafbar ist nicht, was jemand erworben hat, sondern was er darüber hinaus behauptet.

Was verlässlich in den Tatbestand führt:

Ebenso deutlich lässt sich sagen, was zu unterlassen ist:

  • Jede Bologna-Abkürzung – MBA, MSc, MA, LL.M. Damit wird aus einem hochschuleigenen Abschluss die Behauptung eines akademischen Grades.
  • Jede Voranstellung als „Mag.“ oder „Dr.“.
  • Das Weglassen des Zusatzes, sodass der Eindruck eines staatlich geregelten „título oficial“ entsteht.
  • Das Geschehenlassen: Wer sich in Programmheften, auf Unternehmenswebsites, in Referentenlisten oder in der Anrede als „Magister“ bezeichnen lässt und nicht widerspricht, führt selbst.
  • Jeder Versuch der Eintragung in öffentliche Urkunden.

Der Vergleich mit dem slowakischen „PhDr.“ liegt nahe. Dieses „kleine“ Doktorat ist ein realer akademischer Grad, als „Dr.“ geführt wird es dennoch irreführend, weil damit ein anderer Rang behauptet wird. Der Anknüpfungspunkt ist in beiden Fällen derselbe: nicht der Erwerb, sondern die Anmaßung.

Zwei Nebenschauplätze, die man nicht übersehen sollte:

Das UWG: Im geschäftlichen Verkehr: Website, Kanzleischild, Angebotsunterlagen, Werbung …. greift unabhängig von § 116 UG die Irreführungsprüfung nach § 2 UWG. Dort genügt der beim Publikum hervorgerufene Eindruck; auf Vorsatz kommt es nicht an und Mitbewerber sind klagslegitimiert. In der Praxis ist das häufig die schärfere Waffe als das Verwaltungsstrafverfahren.

Der Vorsatz: § 116 UG verlangt vorsätzliches Handeln. Wer bis zur Klarstellung im Frühjahr 2026 im Vertrauen auf die damals gegenläufige Judikatur der Landesverwaltungsgerichte seinen Titel geführt hat, wird sich darauf berufen können. Seit Veröffentlichung der aktualisierten Empfehlung trägt dieses Argument allerdings nicht mehr weit.

Der substanzielle Ausweg:

Wer einen führbaren und eintragungsfähigen Grad benötigt, kommt an einem offiziellen Abschluss nicht vorbei. Manche spanische Universitäten lassen eine Anrechnung der im título propio erbrachten Leistungen auf ein „título oficial“ zu; ein auf diesem Weg erworbener „Máster Universitario“ (MU) ist in Österreich uneingeschränkt führ- und eintragungsfähig.

Man kann die in einem Titulo propio erworbenen ECTS für ein Regelstudium nutzen.

Was ausdrücklich nicht in Betracht kommt, ist die Nostrifizierung. Die Empfehlung stellt an zwei Stellen klar, dass eine „Umwandlung“ eines ausländischen Abschlusses in einen österreichischen akademischen Grad allein zum Zweck der Eintragung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Ein Wort zur Rechtssicherheit:

Zum Schluss eine Einschränkung, die mir wichtig ist: Zur privaten Führung von títulos propios gibt es, soweit ersichtlich, keine veröffentlichte Judikatur.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Eintragung entschieden, nicht über die Führung.

Wer ganz sicher sein will, sollte den Weg der bloßen Ausbildungsangabe wählen. Dieser ist rechtlich unangreifbar, er verschweigt nichts und er beschreibt die Qualifikation ohnehin genauer als jede Abkürzung es könnte.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen, auch solchen, in denen Sie die ECTS aus Ihrem Titulo propio nutzen können, bitte an martin.stieger@viennastudies.com  

Martin Stieger

YouTubeProfessor

Vorlesungen auf YouTube:

Soziologie

Marketing

Wissenschaftliches Arbeiten

Kommunikation

Moderation und Präsentation

Mitarbeiterführung 1

Mitarbeiterführung 2

Arbeitsmarktpolitische Grundlagen

Soziales Netzwerken


[1] Universitätsgesetz 2002

§ 116. (1) Wer vorsätzlich
  1. eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder
  2. einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
  3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.

(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung 1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist; 2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist; 3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde; 4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.

(3) Unberechtigt ist die Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, sondern aufgrund eines Plagiates erlangt wurde.

Österreich: spanische „títulos propios“ beschäftigen die AQ Austria und das Bundesverwaltungsgericht

In meinem Blog habe ich schon einmal mit der Frage der títulos propios beschäftigt:

nun beschäftigen sich die AQ Austria und das Bundesverwaltungsgericht damit.

Strittig ist die Frage, ob die AQ Austria in Österreich tätigen Ausbildungspartnern spanischer Hochschulen die Meldung in Österreich durchgeführter Studiengänge bzw. Weiterbildungsangeboten verweigern kann, diese also in Folge nicht (mehr) auf der AQ-Webpage verzeichnet werden.

Ausländische Bildungseinrichtungen dürfen auf der Grundlage von § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) in Österreich Studiengänge (nur) durchführen,

  • soweit diese Bildungseinrichtungen in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 UG anerkannt sind und
  • die Studiengänge mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind.

Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.

Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen

Anbieter ausländischer Studiengänge sind daher daran interessiert, in das AQ-Verzeichnis aufgenommen zu werden, um

  • damit in Österreich den Studienbetrieb aufnehmen und durchführen zu können und
  • damit zu vermeiden, dass die AQ einen Lehrbetrieb ausländischer Bildungsanbieter mit dem Verweis darauf versagt, dieser sei mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar.

Wichtig zu beachten ist auch, dass „mit der Meldung der ausländischen Studiengänge und der Aufnahme in das Verzeichnis ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studiengängen und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studiengänge und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der ausländischen Bildungseinrichtung.“

Weder mit einer Aufnahme ausländischer Bildungsangebote in das AQ-Verzeichnis oder der Erlaubnis zur Führung eines ausländischen akademischen Grades in Österreich ist ein Recht zur Berufsausübung (effectus civilis) verbunden:

Die Frage, die sich mir stellt, ist nun jene, hat die AQ Austria österreichische Anbieter, die in Kooperation mit spanischen Hochschulen in Österreich Weiterbildung anbieten, die mit einem „titulo propio“ abgeschlossen werden, überhaupt zu verzeichnen?

Antwort: nein

Mit einem Weiterbildungsangebot, das mit einem „titulo propio“ abgeschlossen wird, handelt es sich nicht um einen Studiengang, der mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar ist.

Spannend für mich dabei auch:

mit der Frage: „Können ausländische Weiterbildungsstudiengänge, im Rahmen derer (lediglich) Teilqualifikationen erworben werden, mit österreichischen Studien im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 2 HS-QSG vergleichbar sein?“ beschäftigt sich die Judikative in Kürze auf Grund dieser Rechtsfrage – polnische Weiterbildungsgrade – betreffend auch noch.

Warum ist ein spanischer „título propio“ nicht mit einem österreichischen akademischen Grad vergleichbar?

Den spanischen Universitäten werden durch Art. 3 (Autonomie der Universitäten) des spanischen Hochschulrchts (Ley Orgánica 2/2023, de 22 de marzo, del Sistema Universitario) unter Ziffer 2 folgende Rechte eingeräumt:

  • Die Ausarbeitung und Genehmigung von Studienplänen, die zur Verleihung offizieller universitärer Bachelor- oder Mastergrade oder zur Verleihung eigener Grade (= títulos propios) führen, sowie das Angebot von Promotionsprogrammen. Im spanischen Gesetzestext: g) La elaboración y aprobación de planes de estudio conducentes a la obtención de títulos universitarios oficiales de Grado o de Máster Universitario, o que conduzcan a la obtención de títulos propios, así como la oferta de programas de Doctorado.
  • Die Ausstellung von Diplomen, die der offiziellen Universitätsausbildung entsprechen, sowie von eigenen Diplomen (= títulos propios), einschließlich des lebenslangen Lernens. Im spanischen Gesetzestext: h) La expedición de los títulos correspondientes a las enseñanzas universitarias de carácter oficial, así como de títulos propios, incluida la formación a lo largo de la vida.

Der Art. 6 regelt mit der Ziff. 6: Die universitäre Lehre und Ausbildung gliedern sich

  • zum einen in die offiziellen, in ganz Spanien gültigen Abschlüsse Bachelor, Master und Doktor und
  • zum anderen in die Abschlüsse, die in den eigenen Studiengängen der Universität angeboten werden.

In beiden Fällen können diese Abschlüsse als gemeinsame Abschlüsse zwischen spanischen Universitäten oder zwischen spanischen und ausländischen Universitäten organisiert sein.

Die Abschlüsse können auch gemeinsam von den Hochschulen und der öffentlichen Verwaltung eingerichtet werden, um ihren Inhalt auf die besonderen Merkmale und Bedürfnisse bestimmter Gruppen auszurichten.

(Im Original: La docencia y la formación universitarias se estructuran, por una parte, en la docencia oficial con validez y eficacia en todo el Estado, configurada por los títulos de Grado, Máster Universitario y Doctorado, y, por otra parte, en la articulada en los títulos propios. En ambos casos, dichas titulaciones podrán organizarse como titulaciones conjuntas entre universidades españolas o entre universidades españolas y extranjeras. Los títulos propios también podrán establecerse conjuntamente entre universidades y la Administración Pública, con la finalidad de orientar su contenido a las características y necesidades específicas de determinados colectivos.

Der Art. 7 präzisiert noch einmal den Unterschied offizieller staatlicher Hochschulabschlüsse und hochschuleigener Abschlüsse:

  1. Die Universitäten bieten Studiengänge an, die zur Verleihung staatlicher Hochschulabschlüsse führen, die im gesamten Staat gültig und wirksam sind, und können Studiengänge anbieten, die zur Verleihung eigener Abschlüsse führen, einschließlich der Studiengänge für lebenslanges Lernen, und zwar unter den in den Verordnungen festgelegten Bedingungen.
  2. Die Universitäten bieten Studiengänge an, die zur Verleihung staatlicher Hochschulabschlüsse führen, die im gesamten Staat gültig und wirksam sind, und können Studiengänge anbieten, die zur Verleihung eigener Abschlüsse führen, einschließlich der Studiengänge für lebenslanges Lernen, und zwar unter den in den Verordnungen festgelegten Bedingungen.
  3. Alle Hochschulabschlüsse müssen den im Europäischen Hochschulraum festgelegten Qualitätsstandards entsprechen.
  4. Offizielle Universitätsabschlüsse müssen in das Register der Universitäten, Zentren und Abschlüsse eingetragen werden. Diese Eintragung hat konstitutive Wirkung im Hinblick auf die Schaffung offizieller Hochschulabschlüsse und gilt als erster akkreditierter Abschluss für die festgelegten rechtlichen und regulatorischen Zwecke. Zu Informationszwecken können auch andere nicht offizielle Abschlüsse eingetragen werden.

Die Regierung regelt das Verfahren und die Bedingungen für die Eintragung von Hochschulabschlüssen.

  • Universitäten und andere Hochschuleinrichtungen stellen sicher, dass die Bezeichnung oder das Format ihrer eigenen Abschlüsse im Vergleich zu den offiziellen Universitätsabschlüssen nicht irreführend ist. Die Hochschulen informieren die Studierenden über den offiziellen Charakter ihrer Abschlüsse.
  • Lebenslanges Lernen kann durch verschiedene Lernmodalitäten entwickelt werden, einschließlich Mikrozertifikaten, Mikromodulen oder anderen Kurzprogrammen.

Im Original:

Artículo 7. Los títulos universitarios.

1. Las universidades impartirán enseñanzas conducentes a la obtención de títulos universitarios oficiales, con validez y eficacia en todo el Estado, y podrán impartir enseñanzas conducentes a la obtención de títulos propios, incluidos los de formación a lo largo de la vida, en los términos establecidos reglamentariamente.

2. Todos los títulos universitarios deberán reunir los estándares de calidad establecidos en el Espacio Europeo de Educación Superior.

3. Los títulos universitarios de carácter oficial deberán inscribirse en el Registro de Universidades, Centros y Títulos. Esta inscripción tendrá efectos constitutivos respecto de la creación de títulos universitarios oficiales y llevará aparejada la consideración inicial de título acreditado a los efectos legal y reglamentariamente establecidos. Podrán, igualmente, inscribirse otros títulos no oficiales a efectos informativos.

El Gobierno regulará el procedimiento y las condiciones para la inscripción de los títulos universitarios.

4. Las universidades y otros centros de estudios superiores deberán evitar que la denominación o el formato de sus títulos propios puedan inducir a confusión con respecto a los títulos universitarios oficiales. Las universidades deberán informar al estudiantado del carácter oficial o propio de sus títulos.

5. La formación a lo largo de la vida podrá desarrollarse mediante distintas modalidades de enseñanza, incluidas microcredenciales, micromódulos u otros programas de corta duración.

Im Art. 8 (offizielle Universitätsabschlüsse) Artículo 8. Los títulos universitarios oficiales. werden die títulos propios demnach auch nicht erwähnt.

Alle diese Ausführungen sagen natürlich nichts über die Qualität der Lehrinhalte in mit títulos propios abgschlossenen hochschuleigenen Weiterbildungsangeboten aus.

Diese ist in Spanien oft eine sehr hohe und die Absolvent:innen werden vom Arbeitsmarkt auch hoch geschätzt.

Aber die Qualität einer Aus- oder Weiterbildung oder auch die Förderung solcher Angebote durch den Staat – auch in Österreich werden z.B. die Meisterprüfung oder hochschuleigene Zertifikatslehrgänge gefördert, sind in Bildungskarenz und Bildungsteilzeit absolvierbar – sagt nicht über deren Rechtsnatur aus oder machen sie dadurch zu Studienabschlüssen oder hochschuleigene Bezeichnungen zu akademischen Graden.

Österreichische akademische Grade in der Weiterbildung sind in Österreich offiziell anerkannte akademische Grade und werden auch in öffentliche Urkunden eingetragen.

Die Eintragung der „título propio“ in öffentliche Urkunden ist meiner Meinung nach auch nicht möglich, da es sich nicht um staatlich anerkannte akademische Grade in Spanien handelt, sondern um hochschuleigene Abschlussbezeichnungen, die auch nach österreichischen Zertifikatslehrgängen von Hochschulen verliehen und mit ECTS belegen werden können.

Ich bin schon sehr gespannt, wie die österreichischen Gerichte die Streitfrage der Rechtsnatur der spanischen „título propio“ entscheiden werden.

Die erwarteten Urteile sind zwischenzeitig ergangen:

Am 31. 01. 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht BVwG W129 2249509-1 dann tatsächlich entschieden und der Beschwerde gegen den Bescheid des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 30.09.2021, Zl. V/041/2020 stattgegeben und der AQ Austria aufgetragen, fünf postgraduale Studiengänge der Beschwerdeführerin in das Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien nach § 27 HS-QSG aufzunehmen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG-AV-1883/001-2023) hat am 15. Juni 2025 erkannt, dass spanischer Magister-Titel („título propio“) in den Personalausweis einzutragen sind.

Dabei wurde auch die Eintragung eines slowakischen PhDr. bestätigt und die Eintragung der akademischen Grade „Dr. Sc.“ und „DBA“ nach einem polnischen Weiterbildungsstudium versagt.

Der Abschluss eines weiterbildenden Studienprogrammes habe gemäß Auskunft des polnischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft auch nicht die Verleihung eines akademischen Grades zur Folge. Werde eine Urkunde mit der Verleihung eines „Titels“ ausgestellt, so erfolge dies außerhalb der Bologna Studienarchitektur des polnischen Hochschulsystems. Eine staatliche Anerkennung als „Doktorgrad“ sei in Polen damit nicht verbunden. Darüber hinaus weise das polnische Ministerium für Bildung und Wissenschaft ausdrücklich darauf hin, dass ein derartiges Studienprogramm nicht mit einem Doktoratsstudium im herkömmlichen Sinne verglichen werden könne und es auch keine Rechtsgrundlage gäbe, dass solcherart ein „Doktorgrad“ auf Grund eines derartigen Weiterbildungsstudiums in Polen geführt werden dürfe.

Wieder zu den Máster (Título Propio):

In Deutschland beantwortet anabin (das deutsche Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen) diese Frage so:

AbschlusstypMáster (Título Propio)
AbschlussklassePGS
KommentarLaut Artikel 34 der „Ley Orgánica 6/2001, de 21 de diciembre, de Universidades“ können spanische Hochschulen staatlich anerkannte Titel (Títulos Oficiales) mit landesweiter Gültigkeit verleihen. Daneben können sie aber auch „otros títulos“, d.h. hochschuleigene Titel (Títulos Propios) verleihen. Diese Titel sind nicht Bestandteil des spanischen Hochschulqualifikationsrahmens. Hochschuleigene Abschlüsse dürfen nicht mit staatlich anerkannten Abschlüssen (Títulos Oficiales) verwechselt werden. Staatlich anerkannte Abschlüsse der zweiten Bologna-Ebene tragen daher die Bezeichnung „Máster Universitario“ mit Angabe der Fachrichtung und der Hochschule. Die Abschlussurkunde wird vom Rektor der Universität im Namen des spanischen Königs ausgestellt. Oft handelt es sich bei den „Títulos Propios“ um Abschlüsse von Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien, die im Rahmen des lebenslangen Lernens (Formación Permanente) verliehen werden. Da es hochschuleigene Abschlüsse sind, definieren die Hochschulen selber die Studienprogramme; dies allerdings unter Beachtung eines gesetzlichen Rahmens. Die Abschlussbezeichnung „Máster“ erfordert – wie bei dem Master als „Título Oficial“ –  mindestens 60 ECTS. Doch verleiht ein hochschuleigener Master keine konkreten Berechtigungen in akademischer oder in beruflicher Hinsicht. D.h. er eröffnet weder den Zugang zur Promotion noch zu reglementierten Berufen. Hochschuleigene Abschlüsse sind nicht vom deutsch-spanischen Äquivalenzabkommen (Deutsch-spanisches Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich) vom 14.11.1994 erfasst.

Fragen zum Beitrag, zu weiteren interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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