Archiv für den Monat: November 2021

Prof. Peters: Social Media als wichtiger Bestandteil der Unternehmenskommunikation

Facebook, Twitter, WhatsApp, LinkedIn und Co. sind für viele Unternehmen immer noch ein Buch mit sieben Siegeln. Social Media werden, wenn überhaupt, häufig nur lieb- und belanglos bespielt. Das sollte sich ändern, denn Reichweite und Reputation können damit sehr gut ausgebaut und gepflegt werden.

Von Prof. Dr. Patrick Peters, Professur für PR, Kommunikation und digitale Medien an der Allensbach Hochschule

Die Häme war gewaltig, als Bundeskanzlerin Angela Merkel 2013 das Internet als „Neuland“ bezeichnete. Sicherlich, eine gewisse Komik steckt dahinter. Aber so ganz unrecht hatte die scheidende deutsche Regierungschefin nicht – und das gilt noch immer! Denn vieles im Internet ist weiterhin Neuland für eine ganze Reihe von Unternehmen und Unternehmern. Das gilt vom selbstständigen Berater über den mittelgroßen Handwerker bis zum international agierenden Mittelständler.

Vor allem die Sozialen Medien sind vielfach noch ein Buch mit sieben Siegeln in der deutschen Unternehmenslandschaft. Während es in den angelsächsischen Ländern längst Standard ist, dass ein CEO seinen eigenen Twitter-Kanal unterhält, haben es hierzulande zahlreiche Unternehmen nicht einmal zu einer einfachen Facebook-Seite gebracht, von einem sinnvoll und integriert verwalteten Social Media-Portfolio einmal ganz zu schweigen. Unternehmen, die alle Kanäle bedienen und Social Media zu einer Säule in ihrer Kommunikation gemacht haben, sind äußerst selten und fallen deshalb umso mehr auf.

Vollständig digitalisierte Zielgruppen erreichen

Aktives Management, kurze Reaktionszeiten, echte Informationen, flotte Dialoge und tatsächliche Mehrwerte für die Nutzer: Das alles scheinen Fremdbegriffe für die Unternehmen zu sein, selbst die mit ausgewachsenen Kommunikationsabteilungen. Und kleine und mittlere Unternehmen und Selbstständige verweisen immer wieder darauf, keine Ressourcen für Social Media zu haben – und außerdem sei „das alles nichts, unsere Kunden interessiert das sowieso nicht“.

Ein Unternehmen, das sich weiterhin solchen Kanälen und Instrumenten verschließt, verliert in Zukunft an Marktdurchdringung. Es kann nur wesentlich langsamer als die Konkurrenz seine Informationen distribuieren, erreicht bestehende Zielgruppen nur über althergebrachte Tools und erschließt zumindest keine neuen, die sich selbst bereits digitalisiert haben und die sogenannte Plattformökonomie für sich entdeckt haben.

Kurzum lässt sich festhalten, dass Social Media ein integrativer Bestandteil einer jeden Kommunikationsstrategie sein sollte. In Verknüpfung mit der Öffentlichkeitsarbeit erzielt es dauerhafte Erfolge in Wahrnehmung und Reputation. Dafür bedarf es jedoch einer echten Strategie und einem tatsächlichen Commitment zur Sache. Der größte Fehler wäre es, Social Media als Pflichtübung zu verstehen, die man halbherzig ableistet. Dann nämlich „verkommt“ ein Facebook-Profil schnell zu einer langweiligen Sammlung von kurzen, uninspirierten Postings oder Links, die der Fan der Seite vermutlich schon an zehn verschiedenen Stellen zuvor wahrgenommen hat. Was das mit Social Media-Management zu tun hat? Nichts, natürlich, und es zahlt auch in keiner Weise in die Public Relations als eines der „Soft Key Assets“ eines Unternehmens ein.

Social Media-Management als Teil der PR verstehen

Social Media muss als vollwertiges PR-Instrument an- und wahrgenommen und dementsprechend behandelt werden. Betreibt ein Unternehmen klassische Medienarbeit, wird es (hoffentlich!) auch keine Pressemitteilung an die Redaktionen schicken, für die es sich schämen muss. Wer Facebook und Twitter, Google+ und Instagram, Pinterest und Xing, LinkedIn und YouTube links liegen lässt, beraubt sich selbst attraktiver Distributionskanäle für seine Unternehmens- und Produktinformationen und riskiert eine Lücke in der Reputation. Denn der gute Ruf entsteht nicht nur durch das Interview in der großen Tageszeitung, sondern auch durch einen transparenten Informationsfluss bei Facebook, relevante Tweets und gute Gruppeneinträge auf Business-Plattformen, die ja auch zu den Social Media gehören.

Und das ist auch der Kern des richtigen Social Media-Managements als Teil der PR: Es kommt auf die Inhalte an. Unternehmen sind, wollen sie Social Media erfolgreich betreiben, auf Inhalte angewiesen, und zwar qualifizierte. Katzenbilder, der Chef beim Fußball oder die poetische Begrüßung des Frühlings mögen ganz nett anzuschauen sein, aber sie besitzen keine Relevanz. Hier lohnt sich wieder der Rückgriff auf das Beispiel der Pressemitteilung: Kein Unternehmen käme auf die Idee, seine Medieninformationen an die Zielredaktionen auf Feiertagsbotschaften und völlig irrelevanten Themen wie den Freizeitvergnügungen des Managements aufzubauen (außer diese haben ökonomische und/oder gesellschaftlich-politische Relevanz). Denn das will niemand in der Zeitung lesen und hat ohnehin keinerlei Chance auf eine Veröffentlichung.

In den Sozialen Medien kommt es auf die richtige Mischung aus Entertainment und Information an

Warum sollte dann ein Social Media-Account banal und irrelevant sein, wenn ein Unternehmen den Anspruch hat, in der Öffentlichkeit grundsätzlich als hochprofessionell wahrgenommen zu werden? Weil es keine Filter wie den zuständigen Zeitungsredakteur gibt? Oder weil Social Media vielleicht doch nicht so ganz ernst genommen wird, wie es als integraler Teil sollte, und dementsprechend bei den Ressourcen gespart wird?

In den Sozialen Medien kommt es auf die richtige Mischung aus Entertainment und Information an. Es spricht nichts dagegen, den Geschäftsführer mit Bild und einem Gruß zum neuen Jahr zu zeigen. Und ebenso spricht nichts dagegen, beispielsweise in Karnevalshochburgen das jecke Treiben einmal markig zu kommentieren. Aber das dürfen nicht die einzigen beiden Einträge im ersten Quartal sein. Die Follower wollen wissen, was im Unternehmen passiert, welche Innovationen, Ideen und Konzepte entwickelt werden, was die Macher antreibt. Und sie wollen gleichzeitig immer auch über die Branche informiert werden.

Ein Beispiel: Betreibt eine Steuerkanzlei Social Media-Profile, sollte sie Corporate- und Markt-News mischen und immer wieder auf wichtige Entwicklungen in der Gesetzgebung, Fristen etc. hinweisen. So positioniert sich eine Kanzlei in den Sozialen Medien als Wissenspool, und die Viralität nimmt Fahrt auf. Wer attraktive Inhalte bereit stellt, erhält Aufmerksamkeit. Likes, Kommentare und geteilte Inhalte sorgen für mehr Bekanntheit. Die Fans eines Social Media-affinen Unternehmens übernehmen auf diese Weise die weitere Kommunikation und tragen zur Reputationssteigerung bei.

Social Media-Kommunikation im Unternehmen an verantwortlicher Stelle ansiedeln

Diese Dynamik darf kein Unternehmen unterschätzen. Die Sozialen Medien richten sich in erster Linie natürlich an die Follower als direkte Kontakte. Das dahinter liegende Potenzial der mittelbaren Kontakte ist um ein Vielfaches höher. Ein gutes, durchdachtes Posting kann Massen von Social Media-Nutzern erreichen, darunter wichtige Multiplikatoren wie Journalisten, Blogger etc. Deshalb sollte die Social Media-Kommunikation im Unternehmen auch nicht irgendwo angesiedelt sein, sondern an verantwortlicher Stelle, also entweder bei einem Spezialisten in der Kommunikationsabteilung oder einem wirklich versierten und in der digitalen Kommunikation erfahrenen Berater.

Kurzum: Die Sozialen Medien zu vernachlässigen heißt, die Unternehmenskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit nicht vollständig ernst zu nehmen. Das World Wide Web ist kein „Katzenportal“, sondern die zentrale Kommunikationsplattform der Gegenwart und (zumindest näheren) Zukunft. Und Social Media nimmt einen großen Teil innerhalb dieser Kommunikationsplattform ein. Wer das nicht strategisch durchdenkt, wird irgendwann am Markt nicht mehr mithalten können. Die Kanäle sind, zumindest mit Basisfunktionen, kostenlos für Unternehmen.

Im Rahmen der Vertiefung „PR- und Kommunikationsmanagement“ an der Allensbach Hochschule im Rahmen des Bachelor Betriebswirtschaftslehre online (B.A.) lernen Studierende solche und andere Herausforderungen in der Kommunikation kennen. Sie erwerben dazu die Fähigkeiten, mit Social Media professionell umzugehen.

Online-Info-Abend Kontaktstudien

In Fernlehre – zur wissenschaflichen Vertiefung berufspraktischer Kenntnisse – ECTS – qualitätsgesichert – geeignet für Bildungskarenz und Bildungsteilzeit – Studium auf Probe
Wir informieren ausführlich und beantworten gerne Ihre Fragen.
Donnerstag, 25.11.2021
🕕 18:00 Uhr 
📍 Whereby meeting (wir schicken Ihnen gerne den Link zu)
Vortrag:         Dr. Dr. Martin Stieger
Anmeldung: Schreiben Sie uns ein Email an vis@viennastudies.com oder buchen Sie direkt in unserem Kalender  –>  zum Kalender
Wissenswertes zum Thema Kontaktstudium: Was ist ein Kontaktstudium?
Sie absolvieren eine in sich geschlossene Ausbildung Management und Marketing in 12 Modulen. Mehr erfahren

Studium auf Probe
Wer sich nicht sicher ist, ob er/sie studieren möchte, kann mit dem Kontaktstudium beginnen und sich dieses dann auf ein Regelstudium anrechnen lassen.

Management & Marketing – Kontaktstudium in Kooperation mit der Allensbach Hochschule, Konstanz    Mehr erfahrern 

 Bildungskarenz und Bildungsteilzeit – online 

mit dem VIS Kontaktstudium Management & Marketing können Sie volle 12 Monate in Bildungskarenz oder 24 Monate in Bildungsteilzeit gehen. Mehr erfahren

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Wir freuen uns auf Sie.
Ihr VIS Team

Rückfragen zu Kursen, Seminaren, Lehrgängen und weiteren Studienmöglichkeiten bitte an martin.stieger@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)
Hier können Sie VIS auf youtube folgen
Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Kontaktstudium Management und Marketing



 

Österreich: viele Berufe kennen neben einer Ausbildungs- eine laufende Fortbildungsverpflichtung

Das Wissen muss – insbesondere in den hoch qualifizierten Berufen – stetig erneuert und vertieft werden und schreibe ich dazu auch immer wieder kurze Blogbeiträge.

Allgemein bekannt ist die Fortbildungsverpflichtungen der Ärzte (§ 49 ÄrzteG), schon weniger bekannt, dass auch anderen Freien Berufen (z.B. Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern, …..) und Gewerbetreibenden wie Immobilienmaklern, Lebens- und Sozialberatern, Masseuren, …… natürlich auch Mediatoren und Supervisoren ….. die berufliche Fortbildung (selbst) auferlegt oder gesetzlich verordnet wurde.

Grundlage für die Fortbildung können dabei

Richtlinien des freiwilligen Berufsverbandes (wie bei den SupervisorInnen),
Standesregeln (wie bei den Immobilienmaklern),
eine Verordnung (wie bei den Lebens- und Sozialberatern) oder
das Gesetz (wie bei den Masseuren und Mediatoren)

sein.

Daher ist wenig verwunderlich, dass diese Fortbildungsverpflichtung für nahezu jeden Beruf völlig unterschiedlich geregelt wird.

Einige Beispiele dafür, welche Einheiten oder Stunden in wie vielen Jahren nachgewiesen werden müssen:

Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

Die aktuelle Regelung verpflichtet Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zur Fortbildung im Umfang von mindestens 60 Stunden (á 60 Minuten) innerhalb von fünf Jahren.

Bilanzbuchhalter und Personalverrechner:

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 schreibt für die bestellten Berufsberechtigten den Nachweis jährlicher Fortbildung im Mindestausmaß von 30 Lehreinheiten für Bilanzbuchhalter und von je 15 Lehreinheiten für Buchhalter und Personalverrechner vor.
Eine Lehreinheit hat die Mindestdauer von 45 Minuten.

Hebammen:

Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.

Immobilienmakler:

  • Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn Sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.
  • Immobilienmakler sorgen dafür, dass ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter, im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die nicht die fachliche Befähigung zum Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann erfolgreich abgeschlossen haben, binnen 18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der ON-Regel 43001 –1 (Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die vorgesehene Zertifizierungsprüfungen ablegen. Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, dazu anhalten, sich im angemessenen Umfang beruflich fortzubilden.

Lebens- und Sozialberater:

Um eine entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben die Lebens- und Sozialberater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in der Mindestdauer von 16 Stunden jährlich zu besuchen und sich regelmäßig einer Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 221/1998, erfüllt.

Mediatoren:

Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.

Medizinische- und Heilmasseure:

Gemäß Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) wird den Medizinischen- und Heilmasseuren eine Fortbildungsverpflichtung aufgetragen: Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

Psychologen:

Nach absolvierter Ausbildung und Eintragung in die jeweilige Berufsliste der Klinischen Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie ist die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes im Gesundheitswesen nach bestem Wissen und Gewissen unter besonderer Beachtung der aktuellen Entwicklung und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften und durch Inanspruchnahme von Supervision sowie durch den regelmäßigen Besuch von in- oder auch ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu gewährleisten und hat im Ausmaß von zumindest 150 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren zu entsprechen.

Rechtsanwälte:

Jeder Rechtsanwalt ist in Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung verpflichtet, seine zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse zu erhalten und zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Fortbildungsverpflichtung besteht im Umfang von mindestens 36 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 3 Kalenderjahren.

Supervisoren:

Ethische Richtlinien für SupervisorInnen der ÖVS (Österreichische Vereinigung für Supervision): Eine jährliche Fortbildung von 2 bis 6 Tagen ist empfohlen (Austausch zwischen FachkollegInnen/Intervision, Fachtage, Weiterbildung in angrenzender Profession, Fachliteratur, …).

Vermögensberater:

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD ist mit 2019 die Weiterbildungsverpflichtung auf alle Tätigkeiten der Gewerblichen Vermögensberatung erweitert worden und umfasst jetzt 20 Stunden pro Jahr. Die Berufsangehörigen müssen daher gemäß § 136a Abs 6 GewO 1994 Schulungen zu den Themenbereichen Berufsrecht, Finanzierungen, Lebens- und Unfallversicherungen, Veranlagungen und Wertpapiere absolvieren.

Wertpapiervermittler (WPV)

Wertpapiervermittler sind nach § 136c GewO zur Weiterbildung verpflichtet. Die Weiterbildungspflicht beträgt 40 Stunden innerhalb von drei Jahren.

Wirtschaftstreuhänder:

Von den innerhalb von drei Jahren zu absolvierenden 120 Stunden (eine Stunde hat mindestens 45 Minuten) sind zumindest 60 Stunden in den Fachgebieten gemäß § 22 Abs. 3 und Abs. 6 WTBG 2017 zu absolvieren.

ZiviltechnikerInnen:

Das geltende ZTG legt lediglich fest, dass sich ZiviltechnikerInnen „laufend“ fortzubilden haben.

Wichtig ist, dass Sie als Angehörige/r eines qualifizierten Berufes dieser Fortbildungsverpflichtung gerecht werden und dabei auch wissen, dass Sie diese mit Hilfe des VIS-Netzwerkes auch auf höchstem Niveau absolvieren können.

Rückfragen zu Kursen, Seminaren, Lehrgängen und weiteren Studienmöglichkeiten bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

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VIS Bildungsberatung:

Soft Opening der Einzelausstellung Hermann Staudinger – 18.11.2021, AMART, Wien

Wald XVI, 64 x 194 cm, Grattage auf 12 Karat Weuißgold auf Holz, 2021

Einladung

zum Soft Opening der Einzelausstellung

Hermann Staudinger

Wälder, Wolken, Wände

in der Galerie AMART, Halbgasse 17, 1070 Wien

am Donnerstag, 18. November 2021, 11 – 21 Uhr

Öffnungszeiten:

Mo, Di, Mi, nach Vereinbarung, Do – Fr 11 – 19 Uhr, Sa 11 – 18 Uhr

Terminvereinbarung unter 0676 468 18 96 oder amart@amart.at

Die Eröffnung der Ausstellung von Hermann Staudinger wird in ein soft opening umgewandelt, damit kann die Ausstellung auch ohne PCR-Test besucht werden.

Es sollten sich daher nie mehr als 25 Besucher gleichzeitig in der Galerie aufhalten. Deshalb ersucht der Künstler darum, auch schon ab 15 Uhr vorbeizukommen, um den Abend etwas zu entlasten.

Der Künstler ist beim opening von 15 bis 21 Uhr anwesend.

Wir bitten um 3-G zur Vernissage

Ausstellungsdauer bis inklusive 22. Jänner 2022

Der Künstler:
Mag. Hermann Staudinger
Grundsteingasse 32/12
1160 Wien
0043/664/4158417
staudinger@chello.at

Österreich: Fortbildungsverpflichtung für Rechtsanwälte – die neue Regelung gilt ab 01. 01. 2022

Die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes[1], wurden wie folgt geändert:

„§ 54. (1) Jeder Rechtsanwalt ist in Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 10 Abs 6 RAO verpflichtet, seine zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse zu erhalten und zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu halten.

(2) Die Fortbildungsverpflichtung besteht im Umfang von mindestens 36 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 3 Kalenderjahren. Sie hat durch die Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen (weltweit, sowohl in Form einer Präsenzveranstaltung als auch in digitaler Form) oder durch Selbststudium zu erfolgen. Zur Erfüllung des vorgeschriebenen Umfangs kann das Selbststudium im Ausmaß von höchstens 18 Stunden herangezogen werden.

(3) Auf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen kann der mit facheinschlägigen Tätigkeiten als Vortragender, Prüfungskommissär, Autor von Fachbeiträgen oder Gesetzesbegutachtungen verbundene angemessene Zeitaufwand angerechnet werden. Zu Vortragstätigkeiten und zur Tätigkeit als Prüfungskommissär sind auch Vorbereitungszeiten zu zählen. Diese sind pauschal mit dem 2- fachen der Vortragszeit dieser hinzuzurechnen.

(4) Der Rechtsanwalt hat die zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung notwendige Dokumentation vorzunehmen. Diese ist bei Anforderung der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Die Rechtsanwaltskammer ist zur Überprüfung der Nachweise und der Dokumentation berechtigt. Zu diesem Zweck ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Die Pflicht zur Dokumentation der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung beginnt mit dem auf die erstmalige Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte folgenden Kalenderjahr.“

Die erstmalige Pflicht zur Dokumentation gemäß § 54 Abs. 4 und der erste Durchrechnungszeitraum gemäß § 54 Abs. 2 beginnen am 1. Jänner 2022, wobei Fortbildungsmaßnahmen im Zeitraum vom 24. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 im ersten Durchrechnungszeitraum zu berücksichtigen sind.

Solch facheinschlägige Fortbildungsveranstaltungen können auch im Fernstudium unter Nutzung des vielfältigen VIS-Angebotes, z.B. über Nano-Degrees, das sind einzelne, in sich geschlossene Lehrveranstaltungen über den VIS-Campus absolviert werden.

Rückfragen, auch zu weiteren Studienmöglichkeiten bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Was sind Nano Degrees?

VIS Nano Degree Reihe „Wissenschaftliches Arbeiten“:


[1] RL-BA 2015, kundgemacht am 26.09.2020 auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, zuletzt geändert mit Beschluss der Vertreterversammlung am 25.09.2020, kundgemacht am 28.09.2020

Baden-Württemberg fördert Wissenschaftskarrieren in der Corona-Pandemie

 © picture alliance / dpa | Sebastian Kahnert

Aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie stellt das Land Baden-Württemberg mehr als eine halbe Million Euro zusätzlich für den wissenschaftlichen Nachwuchs bereit. Es braucht den Scharfsinn, die Kreativität und die Tatkraft aller klugen Köpfe, damit Baden-Württemberg zukunftsfähig bleibt.

Durch die Beeinträchtigungen der Corona-Pandemie stellt das Land zusätzliche Mittel für Doktorandinnen und Doktoranden in der Landesgraduiertenförderung und für die Habilitandinnen im Margarete von Wrangell-Programm bereit. Davon profitieren knapp 60 Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler.

„Die Auswirkungen der Corona-Pandemie dürfen nicht dazu führen, dass laufende Dissertationen oder Habilitationen nicht zu Ende geführt werden können. Deshalb verlängern wir durch zusätzliche Mittel Stipendien sowie Beschäftigungsverhältnisse und investieren so mehr als eine halbe Million Euro in die wissenschaftliche Zukunft des Landes Baden-Württemberg“, so Wissenschaftsministerin Theresia Bauer. „Wir setzen damit in Pandemiezeiten ein wichtiges Signal, um keine wissenschaftlichen Karrieren abzuschneiden und unterstützen so die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Professorinnen und Professoren von morgen.“

Förderung von 59 Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern

Insgesamt werden 59 Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler aus ganz Baden-Württemberg gefördert. Davon erhalten 16 geförderte Wissenschaftlerinnen im Margarete von Wrangell-Programm und 43 Geförderte in der Landesgraduiertenförderung durch die Verlängerung ihrer jeweiligen Förderung Unterstützung durch das Land.

Die Förderungen der Doktorandinnen und Doktoranden in der Landesgraduiertenförderung werden um bis zu drei Monate verlängert, die Förderungen der 16 Fellows im Margarete von Wrangell-Programm werden um bis zu sechs Monate verlängert. Davon finanziert das Land ebenfalls bis zu drei Monate und gemäß Ko-Finanzierung des Programms bis zu drei weitere Monate die beteiligte Hochschule.

Rahmen für möglichst viel Lehre in Präsenz im Wintersemester geschaffen

Damit der Studien- und Forschungsbetrieb trotz Corona-Pandemie nicht stagniert, hat das Land bislang bereits rund 83 Millionen Euro investiert.

„Mit der Corona-Verordnung Studienbetrieb und der Einführung der verlängerten Prüfungsfristen haben wir den Rahmen geschaffen, damit im Wintersemester wieder möglichst viel Lehre in Präsenz stattfinden kann. Dabei haben wir auch den wissenschaftlichen Nachwuchs im Blick, denn für die Zukunftsfähigkeit unseres Landes brauchen wir den Scharfsinn, die Kreativität und die Tatkraft aller klugen Köpfe“, so Bauer.

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst: Individuelle Förderprogramme