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Baden-Württemberg: 2G-Regel an Hochschulen ab 29. November 2021

 © picture alliance/dpa/EUROPA PRESS | Isabel Infantes

Die neue Corona-Verordnung Studienbetrieb soll dabei helfen, Präsenzlehre an Hochschulen aufrecht zu erhalten. Ab sofort gelten eine erweiterte Maskenpflicht, 2G als Regel in der Alarmstufe II und eine Ausweitung der Kontrollen.

Angesichts der extrem angespannten Pandemielage und stark steigenden Infektionswerten in vielen Kreisen mussten auch die Corona-Vorgaben für den Studienbetrieb in Baden-Württemberg ergänzt werden. „Wir tun alles dafür, um den gerade erst zurückgewonnenen Präsenzstudienbetrieb für die Studierenden aufrecht zu erhalten“, sagte Wissenschaftsministerin Theresia Bauer

Erweiterte Maskenpflicht und 2G als Regel in der Alarmstufe II

Von Donnerstag, 25. November 2021, an gilt in Innenräumen der Hochschulen eine generelle Pflicht zum Tagen medizinischer Masken. Von Montag, 29. November 2021, an werden im Falle der neu eingefügten Corona-Alarmstufe II die Studierenden bei Lehrveranstaltungen einen Geimpften- oder Genesenen-Nachweis (2G) vorlegen müssen. Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die zwingend in Präsenz durchzuführen sind: Für Laborpraktika, Prüfungen oder auch für die Nutzung von Bibliotheken werden weiterhin auch Getestete Zugang haben (3G). Die Hochschulen sind aufgefordert, für nichtimmunisierte Studierende, die nicht an den Präsenzveranstaltungen teilnehmen können, durch geeignete Maßnahmen die Studierfähigkeit des Studiums sicherzustellen, etwa durch schriftliche Lehrmaterialien.

Ausweitung der Kontrollen

Zudem wurden die Hochschulen angewiesen, die Kontrollen zur Einhaltung der jeweils geltenden Regeln auszuweiten und zu sanktionieren. Die Möglichkeit von Stichprobenkontrollen musste für die Alarmstufe I eingeschränkt und für die Alarmstufe II ausgesetzt werden.

Angesichts der dramatisch steigenden Inzidenzwerte wurde auch für die Nutzung der Mensen und Cafeterien nunmehr 3G angeordnet.

Großes Lob für hohe Impfbereitschaft

Theresia Bauer lobte ausdrücklich die teils sehr hohe Impfquote sowohl unter den Studierenden wie auch unter Lehrenden und Mitarbeitern der Hochschulen von mancherorts mehr als 90 Prozent Immunisierten: „Das ist ein Signal der Studierenden, denen das gemeinsame Lernen, der gemeinsame Diskurs und ein Stück weit Normalität auf dem Campus ganz offensichtlich sehr wertvoll ist. Wir wollen sie nicht zurück in die Einsamkeit vor den Bildschirmen schicken müssen.“ Die Ministerin rief zudem dazu auf, sich an die verschärften Regeln zu halten: „Ich sage in aller Deutlichkeit: Verstöße gegen die Regelungen sind keine Kavaliersdelikte. Sie gefährden die von allen gewünschte Aufrechterhaltung der Präsenz. Halten Sie sich an die Regeln. Und lassen Sie sich, wenn noch nicht geschehen, impfen.“

Neue Regeln in Alarmstufe I und II

An den Hochschulen gelten somit folgende neue Regeln:  

Alarmstufe I (landesweite Intensivbetten Auslastung von mehr als 390 Corona-Patienten oder 7-Tages-Hospitalisierungsrate ab 3):

Maskenpflicht in Innenräumen, auch bei Abstand von 1,5 Metern

Tagesaktuelle Testnachweise nicht immunisierter Studierender (3G)

Bei Lehrveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden müssen die Test-, Genesenen- und Impfnachweise aller Anwesenden kontrolliert werden. Sofern im Übrigen anhand von Stichproben kontrolliert wird, müssen diese mindestens einen Umfang von zehn Prozent Anwesenden bei der Veranstaltungen betragen.

3G-Regel in Mensen und Cafeterien

Alarmstufe II (landesweite Intensivbetten-Auslastung von mehr als 450 Corona-Patienten oder 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz ab 6):

Maskenpflicht in Innenräumen, auch bei Abstand von 1,5 Metern

2G-Regel für Studierende (geimpft, genesen)

3G-Regel bei Praxisveranstaltungen, insbesondere Laborveranstaltungen, und Prüfungen sowie in Bibliotheken

Bei Lehrveranstaltungen müssen die Test-, Genesenen- und Impfnachweise aller Anwesenden kontrolliert werden.

3G-Regeln in Mensen und Cafeterien

In einem Schreiben an die Hochschulen hatte Theresia Bauer kürzlich erneut auf ihre Beweggründe hingewiesen, nicht wieder auf einen weitgehenden Onlinebetrieb umzustellen: „Es geht um die Zukunft vieler junger Menschen“, so die Ministerin. „Sie können nicht ein ganzes Studium durchlaufen, ohne die Hochschule auch in nennenswertem Umfang in Präsenz erlebt zu haben.“

Corona-Verordnung Studienbetrieb

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

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Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg

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Rückfragen zum Studienangebot der Allensbach Hochschule bitte an: martin.stieger@allensbach-hochschule.de 

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

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