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Prof. Werkmüller: die Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht – eine Bestandsaufnahme mit Ausblick

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht ist in regemäßigen Abständen Gegenstand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Betroffen sind zumeist Sachverhalte mit Auslandsbezug, bei welchen erbschaftsteuerliche Vergünstigungen ausländischen Erben oder Beschenkten nicht oder nur in eingeschränktem Umfang gewährt werden. Diese Abhandlung möchte einen Überblick über den aktuellen Stand der Dinge geben.

Von Prof. Dr. Maximilian A. Werkmüller, Professor für Finanzen und Family Office Management an der Allensbach Hochschule

1. Einleitung

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht ist in regemäßigen Abständen Gegenstand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Betroffen sind zumeist Sachverhalte mit Auslandsbezug, bei welchen erbschaftsteuerliche Vergünstigungen ausländischen Erben oder Beschenkten nicht oder nur in eingeschränktem Umfang gewährt werden. Dass solche Regelungen, die recht zahlreich vorkommen, mit Blick auf die Grundfreiheiten des EU-Vertrages ein gewisses Unwohlsein hervorrufen, ist den mit dieser Materie befassten Rechtsanwendern bekannt.

Es dauert meist auch einige Jahre, bis sich der in seinen Rechten Verletzte durch den zunächst deutschen Instanzenzug bis nach Luxemburg geklagt hat. Dort angekommen, erhielt er oftmals Recht, sehr zum Verdruss der deutschen Finanzverwaltung und dem zur Korrektur gezwungenen deutschen Gesetzgeber. Jener steht seither in der unrühmlichen Tradition, dann, wenn er gezwungen, entweder Ausländer steuerlich ebenso gut zu stellen, wie Inländer oder Inländer ebenso schlecht zu stellen, wie Ausländer, sich für die letztgenannte Variante zu entscheiden.

Diese Abhandlung möchte einen Überblick über den aktuellen Stand der Dinge geben.

2. Wichtige entschiedene Fälle

Eine erste und richtungsgebende Grundsatzentscheidung war der Fall „Barbier“ (EuGH v. 11. 9. 2003, C-364/01) …..lesen Sie hier weiter …..

Die Allensbach Hochschule:

Die Allensbach Hochschule ist eine staatlich anerkannte Hochschule des Bundeslandes Baden-Württemberg und bietet verschiedene berufsbegleitende  Bachelor-  und  Masterprogramme im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an.

Die Studiengänge der Allensbach Hochschule sind durch die Akkreditierungsagentur  ZEvA akkreditiert und als Fernstudiengänge konzipiert. Alle Studiengänge sind zusätzlich von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.

Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.

Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können. Bei Fragen steht jederzeit ein/e Tutor/in oder Dozent/in zur Verfügung.

Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle. So richtet die Hochschule beispielsweise jährlich das Bodensee-Forum zu den Themen Krise, Sanierung und Turnaround aus und gibt die wissenschaftliche Fachzeitschrift „Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung“ heraus.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Die Allensbach Hochschule stellt sich vor:

Akademische Weiterbildung an der Allensbach Hochschule:

Die Allensbach Hochschule auf YouTube:

https://www.youtube.com/@allensbachhochschule8946/videos

weitere YouTube-Videos:

https://www.youtube.com/@YouTubeProfessor/videos

Hochschulzertifikat: Finanz- und Nachfolgeplanung für KMU

Die Allensbach Hochschule bietet mit dem Zertifikatsstudium „Finanz- und Nachfolgeplanung für KMU“ eine wichtige akademische Fortbildung für Unternehmensinhaber:innen, potenzielle Nachfolger:innen und Berater:innen an.

Die Schlagzahl der Unternehmensnachfolge nimmt ständig zu.

Rund 100.000 mittelständische Unternehmen sollen jährlich an Nachfolger:innen übergeben oder verkauft werden. Rund zwei Drittel der kurzfristigen Nachfolgen (bis Ende 2023) sind bereits erfolgreich geregelt, wie das aktuelle KfW-Nachfolgemonitoring zeigt.

Eine weitere wichtige Aussage: „Gegenwärtig sind bereits 31 Prozent der Unternehmerschaft 60 Jahre oder älter – das sind nach den Angaben von KfW etwa 1,2 Millionen und damit rund drei Mal mehr als noch vor 20 Jahren. Nur noch jeder zehnte Inhaber beziehungsweise jede zehnte Inhaberin ist unter 40 Jahren alt. Selbst bei aktivem Engagement wird das Unterfangen, das Unternehmen an einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu übergeben, nicht oder nicht reibungslos gelingen.“

Daher kommt es darauf an, dass sich potenzielle Nachfolger:innen schon vor dem Beginn der unternehmerischen Tätigkeit mit den fachlichen Herausforderungen auseinandersetzen und die Kompetenzen erwerben, die sie wirklich für die Arbeit in der Unternehmensspitze benötigen. Und bereits aktive Inhaber:innen können ihre fachlichen Fähigkeiten laufend ausbauen, um der unternehmerischen Praxis dauerhaft gerecht zu werden. Dafür bietet sich das Hochschulzertifikat „Finanz- und Nachfolgeplanung für KMU“ der Allensbach Hochschule an.

Priorisierung von Kapitalanlagezielen, Financial Planning, Entwicklung eines Finanzplans sowie Umsetzung und Überwachung

Das Studium eignet sich für Inhaber:innen kleiner und mittlerer Unternehmen, die ihr Unternehmen in der nächsten Zeit an die nächste Generation übergeben und diesen Prozess optimal gestalten wollen. Das Zertifikat eignet sich auch für Personen, die ein Unternehmen im Rahmen einer Nachfolge übernehmen möchten oder in diesem Bereich beratend tätig sind, zum Beispiel in der Vermögensberatung oder Vermögensverwaltung“, sagt Prof. Dr. Maximilian A. Werkmüller, Professor für Family Office Management an der Allensbach Hochschule Konstanz und für das Hochschulzertifikat „Finanz- und Nachfolgeplanung für KMU“ verantwortlich.

Zu den Inhalten des Zertifikatsstudiums, das auf Inhalten des Masterstudiengangs Finance beruht, gehören die Priorisierung von Kapitalanlagezielen, das Financial Planning unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte, die Entwicklung eines Finanzplans sowie dessen Umsetzung und Überwachung. Weitere Themen sind die Vermögensnachfolgeplanung und Gestaltung der privaten Vermögensnachfolge, das Management von Stiftungen und ausgewählte Besteuerungselemente im Kontext der Finanzplanung. Hier liegt auch ein besonderer Fokus auf dem deutschen und internationalen Erbrecht und den Möglichkeiten einer „vorweggenommenen Erbfolge“. Das Zertifikatsstudium behandelt zudem den Wegzug ins Ausland und dessen steuerliche Folgen. Dazu werden Fallstudien zur Steuerrechnung, Capital- und Asset-Allocation und aktuelle Sonderfälle im Steuerrecht zur Finanz- und Nachfolgeplanung behandelt.

Damit lernen Teilnehmende die Inhalte einer sorgfältigen Finanzplanung kennen und erhalten einen Überblick über die rechtlichen und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Vermögensnachfolge, um im Hinblick auf das unternehmerische Vermögen klassische Gestaltungsfehler zu vermeiden. Vor dem Hintergrund der Ziele und Risikoneigung werden sowohl die private als auch die betriebliche Sphäre analysiert. Dabei spielen bei größeren Vermögen neben nationalen Sachverhalten auch grenzüberschreitende Angelegenheiten eine Rolle“, erklärt Prof. Dr. Maximilian A. Werkmüller.

Das Hochschulzertifikat „Finanz- und Nachfolgeplanung für KMU“ wird online und ohne verpflichtende Präsenzveranstaltungen absolviert. Es ist auf sechs Monate angelegt und kann kostenfrei für den gleichen Zeitraum verlängert werden. Für diese Weiterbildung gibt es keine besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Als Prüfungsleistung ist eine Einsendeaufgabe zu absolvieren, die zu Hause bearbeitet werden kann.

Die Allensbach Hochschule:

Die Allensbach Hochschule ist eine staatlich anerkannte Hochschule des Bundeslandes Baden-Württemberg und bietet verschiedene berufsbegleitende  Bachelor-  und  Masterprogramme im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an.

Die Studiengänge der Allensbach Hochschule sind durch die Akkreditierungsagentur ZEvA akkreditiert und als Fernstudiengänge konzipiert.

Alle Studiengänge sind zusätzlich von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.

Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.

Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können.

Bei Fragen steht jederzeit ein/e Tutor/in oder Dozent/in zur Verfügung.

Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle.

So richtet die Hochschule beispielsweise jährlich das Bodensee-Forum zu den Themen Krise, Sanierung und Turnaround aus und gibt die wissenschaftliche Fachzeitschrift „Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung“ heraus. Auch im Jahr 2021 wurden wieder interessante Beiträge eingereicht, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und einen Beitrag zur aktuellen ökonomischen Forschung leisten.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Die Allensbach Hochschule:

Gamechanger Bildung:

Bildungsberatung:

Kontaktstudium Management und Marketing:

Prof. Werkmüller: Transparenzregister „reloaded“ – erhebliche Ausweitung der Eintragungspflichten durch die jüngste Reform des deutschen Geldwäschegesetzes (GwG)

Das neue Transparenzregister soll Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen und anderen Organisationen geben. Im Fokus steht, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.

Von Prof. Dr. Maximilian A. Werkmüller, Professor für Finanzen und Family Office Management an der Allensbach Hochschule

Weitgehend unbemerkt von der öffentlichen Wahrnehmung hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner jüngsten Novelle des GwG die Eintragungspflichten für sogenannte wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister erheblich ausgeweitet. Diese geht auf das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zurück. Dies passierte eher indirekt durch Streichung der sogenannten Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG.

Transparenzregister: Eintragungspflichten nach neuem GwG

Die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG verhinderte bislang, dass Personen- oder Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafterstruktur sich aus „anderen öffentlichen Registern“ (nota bene: gemeint waren nur inländische öffentliche Register) ergab, eingetragen werden mussten. Soweit also „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ aus diesen Registern, insbesondere dem Handelsregister, erkennbar waren, war eine zusätzliche Eintragung der Gesellschaft im Transparenzregister nicht erforderlich. Dies hat nun ein Ende. Seit dem 1. August 2021 (!) sind alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften einzutragen. Das gilt also für alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Unternehmergesellschaft), jede Aktiengesellschaft, auch börsennotierte, jede eingetragene Genossenschaft, aber auch jede offene Handelsgesellschaft, jede Kommanditgesellschaft, jede Partnerschaftsgesellschaft und auch jeden eingetragenen bzw. konzessionierten (wirtschaftlichen) Verein. Nach wie vor nicht betroffen ist die BGB-Gesellschaft. Einzutragen ist jeweils der wirtschaftlich Berechtigte bzw. sind die wirtschaftlich Berechtigten mit Art und Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses.

Weitere Neuregelungen

Bereits nach geltendem Recht waren ausländische Gesellschaften bzw. deren „Ultimate Beneficial Owner (UBO)“ im deutschen Transparenzregister einzutragen, wenn die Gesellschaft unmittelbar Grundbesitz im Inland hielt. Die GwG-Novelle erweitert diese Eintragungspflicht nun auch auf ausländische Gesellschaften, die an inländischen Grundstücksgesellschaften beteiligt sind. Bisher sieht das GwG neben den persönlichen Angaben zum Namen, Geburtsdatum, Wohnort nur vor, dass „die Staatsangehörigkeit“ der wirtschaftlich Berechtigten anzugeben ist. Aus diesem Grund wurde bei Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten meist nur eine Staatsangehörigkeit angegeben. In Zukunft müssen somit ausdrücklich alle Staatsangehörigkeiten eingetragen werden. Gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten oder kann keiner ermittelt werden, sind die gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Gesellschaft als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister einzutragen. Offen ist, ob es ausreicht, nur einen von mehreren gesetzlichen Vertretern einzutragen. Sicherheitshalber sollte jeder gesetzliche Vertreter eingetragen werden.

Übergangsregelungen

Wer bisher von der Mitteilungsfiktion aus den genannten öffentlichen Registern profitierte, kann sich auf gewisse Übergangsfristen berufen, die ihm das neue Recht gewährt. Die Übergangsfristen unterscheiden dabei nach der Rechtsform der Gesellschaft. Sie enden für Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien am 31. März 2022, für GmbHs und UGs, Genossenschaften und Partnerschaften am 30. Juni 2022 und für alle anderen am 31. Dezember 2022. Unmittelbar an die Übergangsfrist schließt sich eine Karenzzeit von einem Jahr an. Innerhalb derer können Verstöße gegen die neuen Eintragungspflichten nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Daher entsprechen die Bußgeldandrohungen des neuen Rechts denen des alten und sind nach wie vor horrend. Bis zu einer Million Euro kann das festgesetzte Bußgeld betragen. Bei Banken und Kreditinstituten können bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes festgesetzt werden (§ 56 Abs. 3 GwG).

Handlungsempfehlungen zum Transparenzregister

Der Beratungspraxis sei dringend empfohlen, Kunden- bzw. Mandantenstämme auf Gesellschaften zu durchforsten, die nach bislang geltendem Recht von der Mitteilungsfiktion profitierten und keiner Eintragungspflicht unterlagen. Ebenfalls empfehlenswert ist es, sich die allgemeinen Verwaltungsanweisungen des Bundesverwaltungsamts, welches für die Pflege des Transparenzregisters verantwortlich ist, anzusehen. Hier veröffentlich die Behörde gelegentlich auch neue Rechtsauffassungen zu bereits bestehenden Regelungen, die nicht selten überraschen. War es beispielsweise bei Stiftungen bislang nicht erforderlich, die Destinatäre als wirtschaftlich Berechtigte zu erfassen, wenn ihnen keine klagbaren Ansprüche auf Leistungen zustanden (Regelfall), so änderte das Bundesverwaltungsamt seine diesbezügliche Rechtsauffassung im Sommer 2020 und stellte eine überarbeitete Fassung der Auslegungshinweise ins Netz ein. Wer dies nicht aktiv mitverfolgte, lief Gefahr, sich – vollkommen unbeabsichtigt – den Bußgeldvorschriften des GwG zu nähern.

Im Masterstudium Finance erklärt Prof. Werkmüller im Wahlfach Family Office Management (FOM) Aufgabe und Funktionsweise der Geldwäschebekämpfung und auch des Transparenzregisters. Das Thema hat akute Praxisrelevanz und bedarf einer laufenden Überarbeitung.