Archiv für den Monat: Juni 2020

Umfangreiches Kooperationsabkommen zwischen UNIBIT und GDBOP – Generaldirektion für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität – in Sofia abgeschlossen

Foto: Сн. МВР

Der Bericht dazu in bulgarischer Sprache und auf der GDBOP-Webpage

Prof. Irena Peteva, Rektorin der Universität für Bibliothekswissenschaft und Informationstechnologie (UniBIT), und Chief Commissioner Ivaylo Spiridonov, Direktor der Generaldirektion für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität (GDBOP) im Innenministerium, unterzeichneten eine Kooperationsvereinbarung im Bereich der Cybersicherheit und der Bekämpfung der Internetkriminalität .

Die Leiter der beiden Institutionen einigten sich darauf, die Bemühungen um ein höheres Schutzniveau im Bereich der Cybersicherheit in der Republik Bulgarien zu vereinen, um der Cyberkriminalität und den daraus resultierenden Bedrohungen der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung entgegenzuwirken.

Das übergeordnete, gemeinsame Ziel besteht darin:

  • schnell und angemessen auf Cyber-Bedrohungen, Cyber-Angriffe und Cyber-Vorfälle zu reagieren,
  • einen Dialog zu führen,
  • bewährte Verfahren im Bereich der Cybersicherheit zu unterstützen und auszutauschen,
  • die organisatorische Basis und die Fähigkeit der Behörden zu verbessern,
  • kriminelle Aktivitäten im Cyberspace durch Interaktion zu untersuchen und aufzudecken.

Als Zeichen einer guten Partnerschaft überreichte Chief Commissioner Spiridonov an Prof. Peteva eine Ehrentafel der Generaldirektion für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität.

„Ich fühle mich geehrt, ein Universitätszentrum für den Informationsaustausch über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Netzwerk- und Informationssicherheit auf nationaler und internationaler Ebene zu sein“, sagte Prof. Peteva.

Die Rektorin fügte hinzu, dass viele UNIBIT-Absolventen in IT-Fachgebieten in GDBOP und anderen Sicherheitsdiensten (Intelligence Service) arbeiten.

„Unsere Zusammenarbeit basiert ausschließlich auf dem guten Willen beider Seiten“, sagte Chief Commissioner Spiridonov.

Er zeigte sich zufrieden mit den beruflichen Fähigkeiten der Fachkräfte, die ihre Ausbildung an der renommierten Universität erhalten haben.

Das denkwürdige Treffen fand im Konferenzsaal von UniBIT statt.

Prof. Stoyan Denchev, Vorsitzender der Generalversammlung der UniBIT, forderte, dass die festliche Veranstaltung mit der Nationalhymne beginnt.

Das bulgarische Lied „Mila Rodino“ sei ein weiterer Grund, sich bulgarisch zu fühlen, sagte er.

Ein besonderer Gast der Veranstaltung war die stellvertretende Premierministerin Mariana Nikolova, stellvertretende Premierministerin für Wirtschafts- und Demografiepolitik und Vorsitzende des Cyber ​​Security Council.

„Wir leben in einer Zeit hybrider Kriege, wachsender Cyber-Angriffe und Social Engineering. Um angemessen auf die ständigen Angriffe und Durchbrüche im Cyberspace vorbereitet zu sein, müssen ein starker Rechtsrahmen, ein hohes Maß an Netzwerk- und Informationssicherheit sowie Investitionen in den Aufbau der Cybersicherheitsinfrastruktur erreicht werden. Es ist auch notwendig, die Kompetenzen und das Wissen von Spezialisten ständig weiterzuentwickeln. Ich glaube, dass das heutige Kooperationsabkommen der Beginn einer erfolgreichen Partnerschaft zwischen den Institutionen und UniBIT ist. Die wissenschaftliche Infrastruktur und die Analyse von Big Data werden den Mitarbeitern der Generaldirektion zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität bei ihrer täglichen Arbeit zur Bekämpfung der Internetkriminalität in Bulgarien von Nutzen sein „, fasste die stellvertretende Ministerpräsidentin Mariana Nikolova die Bedeutung des Treffens zusammen.

Eine Begrüßung im Namen von Herrn Sotir Tsatsarov, Vorsitzender von KPKONPI, wurde von Frau Hristina Vasileva, Direktorin der Direktion für Interessenkonflikte bei KPKONPI, gelesen.

An der Veranstaltung nahmen auch

  • Dr. Petar Nikolov, stellvertretender Minister für Bildung und Wissenschaft,
  • Stefan Balabanov, stellvertretender Innenminister,
  • Nikolay Nenkov, stellvertretender Vorsitzender der staatlichen Agentur für nationale Sicherheit,
  • Vertreter der staatlichen Agentur „Intelligence“,
  • Mitarbeiter der Generaldirektion zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität,
  • und viele Dozenten, Doktoranden und Studenten der UniBIT

teil.

Die Veranstaltung fand am Vorabend der Kandidaten-Studenten-Kampagne für das akademische Jahr 2020/2021 statt und ist Teil des festlichen Programms anlässlich des 70-jährigen Jubiläums von UniBIT.

Vienna International Studies führt seit 2015 in Kooperation mit der UNIBIT grenzüberschreitende Promotionsstudien am Standort Wien durch und konnte bislang 30 Doktoranden in den AQ-registrierten Programmen promovieren.

Rückfragen zum Promotionsprogramm, Informationen und Anmeldungen zu weiteren interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte über: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

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Triple-A (AAA) für die VIS-Kooperationspartner im Fernstudiumcheck

Über VIS Vienna International Studies kann man onlinezeit- und ortsunabhängig im Fernstudium – Bildungsprogramme unterschiedlicher Bologna-Stufen:  PhD /Dr. , Master (Magister), Bachelor, Weiterbildung(skurse) …. in Kooperation mit unterschiedlichen in- und ausländischen Hochschulen absolvieren.

Natürlich wirbt VIS damit, ausschließlich mit besonders qualifizierten Kooperationspartnern zu arbeiten.

Über einen schnellen „Fernstudiumcheck“ kann man sich aber auch selbst einen Überblick verschaffen und aus mehr als 50.000 Bewertungen Weiterempfehlungsraten usw. für mehr als 5.000 Fernstudiengängen von fast 400 Anbietern (Fernhochschulen, Fernschulen, Fernstudienanbieter) aufrufen.

Drei der VIS-Kooperationspartner sind auf „Fernstudiumcheck“ zu finden:

afw Wirtschaftsakademie Bad Harzbug

Allensbach UniversityHochschule Allensbach, Konstanz

ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH, Austrian School of Applied Studies, Wels

und werden dabei hervorragend bewertet.

Im wahrsten Sinne ein Triple-A (AAA) für die VIS-Kooperationspartner AFW, Allensbach und ASAS.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte über: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Dringende Forderung: Legaldefinition „Lehrgang (in) der Weiterbildung“ für alle entsprechenden Lehrgänge an Universitäten, Privatuniversitäten, künftigen Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen

in Sachen Begutachtung – Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden; Begutachtungs- und Konsultationsverfahren

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich erlaube mir den Hinweis, dass mit den im § 2 Abs. 1 Z 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PHG) normierten Anforderungen (Studienangebot von zumindest 5 Vollstudien):

§ 2. (1) ..

  1. Sie muss jedenfalls drei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens zwei darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen.

an künftige Privathochschulen höhere Anforderungen gestellt werden, als das für Privatuniversitäten gem. Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) bislang der Fall war:

§ 2 PUG Akkreditierungsvoraussetzungen:

  1. Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens einen darauf aufbauenden Studiengang anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen. Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen;

und 4 der 16 derzeit akkreditierten Privatuniversitäten (immerhin 25 %) dieses (Mindest-)Studienangebot derzeit nicht bieten.

Das ist Ihnen natürlich bewusst und wird dem im § 15. Abs. 4 Rechnung getragen:

(4) Die am 1. Jänner 2021 akkreditierten Privatuniversitäten nach PUG und HS-QSG haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 Z 4 spätestens bis 31. Dezember 2023 anzuwenden. Bis dahin werden die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem PUG und HS-QSG verliehenen Berechtigungen von den Regelungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

Ob sich diese Regelung, die es bestehenden Privatuniversitäten erlaubt unter den Mindestanforderungen künftiger Privathochschulen zu bleiben, durchhalten lässt, weiß ich nicht.
Der angestrebten Hochschulförmigkeit dient sie nicht.

Ich darf zu den im § 8. Abs. 4 eingeräumten Recht:

(4) Privathochschulen sind berechtigt Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

anmerken, dass es verständlich ist, den Terminus Universitätslehrgänge beibehalten zu wollen, da hier viel davon abhängt, aber Privathochschulen können keine Universitätslehrgänge anbieten.

Warum macht es Sinn, dass Privathochschulen Universitätslehrgänge (UL) anbieten, obwohl es begrifflich nicht passt?
UL werden im UG genannt, andere Lehrgänge der Weiterbildung darin einfach übersehen, z.B.:

Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie ….

(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie
1.
im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
2.
…..
abgelegt wurden.

Das heißt für Privathochschulen, die Universitätslehrgänge anbieten, stellt diese Schludrigkeit im UG kein Problem dar.

Daher ist es – wie ausgeführt – für mich sehr verständlich, dass man im PHG von Universitätslehrgängen spricht, wenn man Hochschullehrgänge oder Privathochschullehrgänge meint.

Das Problem der FH-Lehrgänge der Weiterbildung und ihre (Nicht-)Anrechnungs-möglichkeit in Studien an Universitäten wird dadurch aber nicht gelöst!

Ich kann Sie daher nur ersuchen, lösen Sie dieses Problem im Interesse der FH-Studierenden und Ihrer FH-Lehrgänge zur Weiterbildung durch Novellierung auch des § 78 UG.

Oder noch besser und dafür böte die jetzige Reform die einmalige Gelegenheit:

Definieren Sie einen Lehrgang der Weiterbildung der alle entsprechenden Lehrgänge an Universitäten, Privatuniversitäten, künftigen Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen umfasst.

Denn leider stellt das UG nur ein Teil der Benachteiligungen dar, welchen FH-AbsolventInnen mit Lehrgängen zur Weiterbildung ausgesetzt sind.

Neben dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) welches nur Universitätslehrgänge kennt (Artikel 3 im Absatz (1): ….“Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien …“ sind es die Gewerbezugangsverordnungen, die FH-AbsolventInnen diskriminieren.

Vor bereits mehr als 5 Jahren habe ich versucht die FHK für das Bemühen zu begeistern, die Lehrgänge (in) der Weiterbildung als Überbegriff für die

  • Universitätslehrgänge (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgänge universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), mit 31.12.2012 ausgelaufen
  • Lehrgänge zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) und
  • Hochschullehrgänge (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

in den Gewerbezugangsverordnungen zu verwenden und auch in weiteren gesetzlichen Grundlagen die Benachteiligung von FH-Studierenden, insbesondere der ao. Studierenden in Lehrgängen zur Weiterbildung zu beseitigen.

In anderem Zusammenhang hat mir das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mitgeteilt, dass in keinem einzigen Fall bislang versucht wurde, Lehrgänge zur Weiterbildung als facheinschlägig für den Zugang zu reglementierten Gewerben (§ 94 GewO 1994) zu benennen.

Das wäre aber sehr wichtig, denn, wie zwei Beispiele zeigen, werden andere Lehrgänge der Weiterbildung (taxativ) angeführt:
1) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 58/2003
Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:
1.
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder ….

2) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 87/2012

Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1.
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2.
Zeugnisse über
a)
den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und …

Leider ist es nicht so idyllisch, wie die FHK vor 5 Jahren vermeinte, dass in Verfahren nach § 19 GewO (Individuelle Befähigung) dann Antragsteller mit positiv absolvierten Lehrgängen zur Weiterbildung ihre individuelle Befähigung bekamen bzw. bekommen und ist es auch nicht verständlich, dass ein Lehrgang an der Universität – und künftig an der Privathochschule – absolviert, zum Gewerbe (§ 18 GewO) führt und beim inhaltsgleich absolvierten Lehrgang an einer FH absolviert, Antragsteller um die individuelle Befähigung quasi betteln müssen.

Ich kann Sie nur dringend ersuchen, hier im Interesse aller Studierenden tätig zu werden um die aufgezeigten Probleme zu beseitigen.

Rückfragen beantworte ich sehr gerne.

Mit den besten Grüßen

Martin Stieger

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger
T: +43 664 5432246
E: martin.stieger@liwest.at