Österreich: die FH’s wollen Hochschulen für Angewandte Wissenschaften werden – es geht in der für Herbst angekündigten Novelle des FHG aber hoffentlich um mehr  

In Deutschland machen von der fakultativen Möglichkeit sich als „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ („University of Applied Sciences“ ) oder „Hochschule für ….“ zu bezeichnen schon mehr als 90 % der Hochschulen Gebrauch.

Auch in der Schweiz besteht diese Möglichkeit schon seit Jahren.

Nun zieht Österreich nach und in einer für Herbst 2023 geplanten Novelle zum Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG) soll nach dem Wunsch der Österreichischen Fachhochschulkonferenz (FHK) eine Kann-Bestimmung auch den österreichischen Fachhochschulen diese Bezeichnung ermöglichen.

Aus meiner Sicht ein richtiger Schritt, wenn es auch wichtigere Anliegen der FH-Studierenden selbst gäbe.

So gibt es immer noch Zugangsverordnungen österreichischer reglementierter Gewerbe, die zwar einen Universitätslehrgang, aber keinen an einer FH abgeschlossenen Hochschullehrgang (früher Lehrgang der Weiterbildung) als facheinschlägig ansehen:

Beispiele:

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung)

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:

  1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder …

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung)

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und …

Die Lehrgänge universitären Charakters sind 2012 bereits österreichweit ausgelaufen.

Man sollte also die geplante Novelle des FHG dazu nutzen, die in den reglementierten Gewerben vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen auf alle facheinschlägigen Universitäts- und Hochschullehrgänge auszudehnen, in dem man diese mit einem einfachen Satz materiell rechtlich gleichstellt.

Das könnte im § 9 geschehen, in welchem Hochschullehrgänge rechtlich ausgeführt werden und mit einem Satz ausgeführt werden, dass überall dort, wo in den Zugangsvoraussetzungen für reglementierte Gewerbe ein Universitätslehrgang vorgesehen ist, auch die Hochschullehrgänge und die ausgelaufenen Lehrgänge universitären Charakters mitgemeint sind.

Das würde vielen Absolvent*innen von facheinschlägigen Hochschullehrgängen den Weg über den § 19 GewO[1] (individuelle Befähigung) und den Gewerbebehörden viel Arbeit ersparen.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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[1] § 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

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