Arbeit als Gesundheitstrainer/Gesundheitstrainerin

die Frage einer Kursteilnehmerin:

„Ich möchte in zwei Wochen zum erstmals als Gesundheitstrainer arbeiten, was muss ich beachten?“

Antwort:

Wichtig ist die Vorfrage, ob Sie als Arbeitnehmerin (auch: Dienstnehmerin) im Sinne des Arbeitsvertragsrechts also auf Grund eines Arbeitsvertrages[1] tätig sein und damit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet sein wollen, oder die Tätigkeit selbständig ausüben wollen.

Als AN wären Sie – wenn über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt – nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der
· Kranken-,

· Pensions- und

· Unfallversicherung

vollversichert.

Sie hätten Anspruch auf Krankengeld und wären arbeitslosenversichert.

Sie wären lohnsteuerpflichtig.

Allerdings vermute ich, Sie wollen selbständig tätig werden und da das Anbieten eines Gesundheitstrainings bzw. eines Bewegungstrainings eine Form der Unterrichtstätigkeit darstellt und als solche gemäß § 2 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen ist, wohl in Form der neuen selbständigen Tätigkeit.

Andernfalls könnten Sie ein freies Gewerbe anmelden.

Folgende Gewerbewortlaute existieren bereits und wären daher für eine Gewerbeanmeldung möglich:

Erstellung von Sport- und Fitnesskonzepten für aktive Sportler und gesundheitsbewusste Personen unter Ausschluss jeder den Ärzten oder sonstigen reglementierten Gesundheitsberufen, insbesondere den Diätdiensten oder Physiotherapeuten oder den gewerblichen Masseuren vorbehaltenen Tätigkeit (Allgem FG Gewerbe 151),

Erstellung von Trainingskonzepten für Sportler und gesundheitsbewusste Personen, einschließlich der Erteilung von allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln, wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett und Fettsäuren, Kalorien und dergleichen bei Ausübung von Sport oder Fitnessaktivitäten, mit Ausnahme der den Ärzten oder den zur berufsmäßigen Ausübung des Diätdiensts und ernährungsmedizinischen Beratungsdiensts berechtigten Personen vorbehaltenen individuellen Beratungen von Kranken oder der Angehörigen bzw. Gesunden oder unter besonderer Belastung stehender Personen oder Personengruppen (Allgem FG Gewerbe 151)

Für Sie als Neue Selbständige würde gelten:

1.1 Allgemeines

Ein Werkvertrag liegt laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt.

Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (die konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg.

Unter die Rubrik „Neue Selbstständige“ fallen alle gewerblichen Tätigkeiten, für die keine Gewerbeberechtigung notwendig ist (z.B. Autoren oder Autorinnen, Gutachter oder Gutachterinnen, Übersetzer oder Übersetzerinnen, Vortragende, Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen). Auch Gesellschaften können als Neue Selbstständige Werkverträge mit Auftraggebern oder Auftraggeberinnen abschließen.

Die Merkmale der Neuen Selbstständigkeit decken sich im Wesentlichen mit jenen von Werkvertragsnehmern und Werkvertragsnehmerinnen mit Gewerbeberechtigung. Dies sind:

– persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin
– die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht durch Dritte)
– der Werkvertragsnehmer oder die Werkvertragsnehmerin ist nicht weisungsgebunden
– der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin verfügt über unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
Der Werkvertrag zählt zu den Zielschuldverhältnissen, die mit der Erbringung des Werkes erfüllt sind.

Das heißt: Die Fertigstellung des vereinbarten Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Schuldverhältnisses.

1.2 Sozialversicherung

Neue Selbstständige haben ihre Tätigkeit selbst bei der neues FensterSozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft| (SVA) zu melden, wenn

ihr jährliches Bruttoeinkommen den Betrag von EUR 6.453,35 übersteigt oder
daneben noch eine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und das Jahresbruttoeinkommen den Betrag von ca. 4.743,72 € (2014) bzw. 4.641,60 € (2013) nicht übersteigt.
Der Bezug einer Pension, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, von Kranken- und Wochengeld, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Sonderunterstützung oder einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung ist dem Erwerbseinkommen gleichgestellt.

Frist: innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit

Achtung: Wer der Pflicht zur Versicherungsmeldung nicht nachkommt und rückwirkend in die Pflichtversicherung (nach Vorliegen des Steuerbescheides) einbezogen wird, wird nachträglich – zusätzlich zur Vorschreibung der Versicherungsbeiträge – mit einem Zuschlag von 9,3 Prozent belastet.

Neue Selbstständige sind kranken-, pensions- und unfallversichert.

1.3 Steuerpflicht

Neue Selbstständige sind einkommensteuer-, jedoch nicht lohnsteuerpflichtig und haben dem neues FensterWohnsitzfinanzamt im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abzuliefern.

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben:

– wenn das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkommen enthalten sind, 11.000 Euro (bis einschließlich 2008: 10.000 Euro) überschreitet

– wenn neben Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit (lohnsteuerpflichtige Einkünfte) andere Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtbetrag 730 Euro im Jahr übersteigt und das Gesamteinkommen mehr als 12.000 Euro (bis einschließlich 2008: 10.900 Euro) beträgt

– wenn gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Gesamteinkommen mehr als 12.000 Euro (bis einschließlich 2008: 10.900 Euro) beträgt

– wenn betriebliche Einkünfte bezogen werden und der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird

– wenn vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung erfolgt ist

Frist:

ausschließlich selbstständige Tätigkeit: 30. April des Folgejahres
selbstständige Tätigkeit neben einer unselbstständigen Beschäftigung: 30. April des Folgejahres
Die Frist bei elektronischer Abgabe ist der 30. Juni.
Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden.

Infos finden Sie auch hier https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/wko/Mitarbeiter/Beschaeftigungsformen/Neue_Selbststaendige/Neue_Selbstaendige.xml

Beachten Sie bitte auch, dass (gewerbliche) gesundheitsbezogene Tätigkeiten unbedenklich nur an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden dürfen.

[1] Arbeitsverträge (auch: Dienstverträge) zwischen Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen sind prinzipiell formfrei. Sie können schriftlich, mündlich oder auch durch „schlüssige Handlung“ (Erbringung von Arbeitsleistungen) abgeschlossen werden. Schriftliche Arbeitsverträge sind gebührenfrei. Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt, hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, einen so genannten Dienstzettel, auszuhändigen. Auch der Dienstzettel ist gebührenfrei und dient als Beweisurkunde. Allerdings empfiehlt es sich, aus Gründen der besseren Beweiskraft, einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der alle erforderlichen Angaben eines Dienstzettels aufweisen muss, anstelle des Dienstzettels auszustellen. Kein Dienstzettel ist auszustellen, wenn das Arbeitsverhältnis höchstens einen Monat dauert.

Kommentar verfassen