Archiv für den Monat: Mai 2023

Berufsbildung in Österreich: Abschlüsse zu Anschlüssen machen – den EQR auch für die Bildungsanschlüsse nutzen

Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung von Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems in acht NQR-Qualifikationsniveaus.

Der NQR hat sowohl die Transparenz und Vergleichbarkeit von Qualifikationen in Österreich und Europa zum Ziel, als auch die Förderung des lebensbegleitenden (formalen, nicht-formalen und informellen) Lernens.

Der NQR dient der Orientierung, ist jedoch (leider noch) kein Instrument, das zum Aufstieg in eine andere/höhere Stufe in der Bildungslaufbahn berechtigt.

Grundlage der Arbeiten am Nationalen Qualifikationsrahmen ist die Zielsetzung einen gemeinsamen Europäischen Qualifikationsrahmen – EQR zu schaffen, der sämtliche Bildungssysteme und Qualifikationen in Europa umfasst.

Der EQR ist in seinem Kern ein achtstufiger Vergleichs- und Übersetzungsraster, der die Vielzahl nationaler Qualifikationen europaweit vergleichbar und verständlich machen soll.

Das soll letztlich dazu führen, die Qualifikationen der gesamten Bildungslandschaft anhand von Lernergebnissen abbilden zu können.

Lernergebnisse stellen dabei gemeinsame Basis für die Beschreibung und Vergleichbarkeit von Qualifikationen in der komplexen und vielschichtigen Qualifizierungslandschaft Europas dar.
 
Der EQR beabsichtigt dabei nicht, in nationale Bildungssysteme einzugreifen bzw. entgegen des Subsidiaritätsprinzips die Kompetenzen der Mitgliedstaaten im Bildungsbereich zu verändern.

Sein zentrales Ziel ist die Schaffung einer „Zone gegenseitigen Vertrauens“, in der Bildungsabschlüsse und die damit verbundenen Lernergebnisse transnational verstanden und transparent dargestellt werden können.

Was sind Qualifikationen und Lernergebnisse?

Qualifikationen sind das Ergebnis eines Beurteilungs-und Validierungsprozesses, bei dem eine dafür zuständige Stelle feststellt, dass Lernergebnisse vorgegebenen Standards entsprechen.

Lernergebnisse wiederum werden in diesem Kontext als Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen verstanden. Sie können sowohl in Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder aber auch im Arbeitsprozess erworben werden.

Wie wird zugeordnet?

Die Zuordnung von Qualifikationen durchläuft einen genau definierten Prozess, den die nationale NQR-Koordinierungsstelle (NKS) im Auftrag des BMBWF koordiniert.

Bei formalen Qualifikationen – basierend auf einer gesetzlichen Basis – müssen die zuständigen Ministerien oder Institutionen das Zuordnungsersuchen an die NKS richten.

Bei nicht-formalen Qualifikationen richten Bildungsanbieter/innen ihr Gesuch zuerst an eine der sechs NQR-Servicestellen, die dann das Zuordnungsgesuch an die NKS richtet.

Die formale und inhaltliche Prüfung wird durch die NKS und gegebenenfalls unter Einbeziehung sachverständiger Personen, jedenfalls durch die Beratung und Stellungnahme NQR-Beirats durchgeführt.

Der Vorschlag der Zuordnung wird dann in die NQR-Steuerungsgruppe eingebracht. Wird dem Vorschlag stattgegeben, wird die Zuordnung im NQR-Register veröffentlicht und wird dadurch offiziell.

Welche Qualifikationen wurden bereits zugeordnet?

Auf der Seite Qualifikationsregister der Nationalen Koordinierungsstelle werden die bereits getätigten Zuordnungen veröffentlicht.

Spezifika im Bereich Hochschulbildung

Bachelor/Master/Doktorat und PhD:

Qualifikationen der Bologna-Architektur (Bachelor, Master und PhD) sind laut NQR-Gesetz auf Basis der Deskriptoren für den europäischen Hochschulraum (Dublin Deskriptoren) zugeordnet.

So ist der Bachelor auf Stufe 6, der Master auf Stufe 7 und das Doktorat/PhD auf Stufe 8 bereits per Gesetz zugeordnet.

Zuordnung Anerkennung/Anrechnung:

Eine Zuordnung einer Qualifikation auf einer NQR-Stufe muss getrennt von einer Anrechnung oder Anerkennung von Prüfungen oder Studienabschlüssen gesehen werden.

Eine Anerkennung von Prüfungen oder Studienabschlüssen kann nur durch die jeweilige Hochschulinstitution erfolgen, an der ein Studium angestrebt wird.

Nähere Informationen finden Sie unter Anerkennung.

Mein Vorschlag nun den NQR als Instrument zu nutzen, das die jeweilige Einordnung einer Qualifikation zum Aufstieg in eine andere/höhere Stufe in der Bildungslaufbahn berechtigt.

Im März 2023 beispielsweise forderte die Wiener Wirtschaftskammer Lehrabschlüsse als Studienberechtigung anzuerkennen.

Argument: die Anerkennung würde die Durchlässigkeit der beruflichen Bildung Richtung tertiärer Ausbildung erhöhen.

Diesem Argument stimme ich zu und würde die Durchlässigkeit gerne auf weitere Bereiche ausdehnen, wie die Anrechnung einer Meister- oder Befähigungsprüfung auf ein Bachelorstudium, welches dann in ein oder zwei Jahren absolviert werden könnte.

Oder als weiteres Beispiel: die Einstufung der Plegefachassistenz auf Niveau 5 des NQR sollte das anschließende Medizinstudium auch ohne Matura ermöglichen und nicht „nur“ das Studium an einer FH für Gesundheitsberufe (Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege) erlauben.

Da der EQR ein europäisches Projekt ist, würde zudem ein regerer Bildungsaustausch zwischen Berufspraxis und tertiärer Ausbildung auch innerhalb der Ländern der Europäischen Union erfolgen können.

Fragen zum Beitrag und zu Möglichkeiten die es jetzt schon gibt, zu interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Bildung ist der Gamechanger:

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Österreich: die FH’s wollen Hochschulen für Angewandte Wissenschaften werden – es geht in der für Herbst angekündigten Novelle des FHG aber hoffentlich um mehr  

In Deutschland machen von der fakultativen Möglichkeit sich als „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ („University of Applied Sciences“ ) oder „Hochschule für ….“ zu bezeichnen schon mehr als 90 % der Hochschulen Gebrauch.

Auch in der Schweiz besteht diese Möglichkeit schon seit Jahren.

Nun zieht Österreich nach und in einer für Herbst 2023 geplanten Novelle zum Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG) soll nach dem Wunsch der Österreichischen Fachhochschulkonferenz (FHK) eine Kann-Bestimmung auch den österreichischen Fachhochschulen diese Bezeichnung ermöglichen.

Aus meiner Sicht ein richtiger Schritt, wenn es auch wichtigere Anliegen der FH-Studierenden selbst gäbe.

So gibt es immer noch Zugangsverordnungen österreichischer reglementierter Gewerbe, die zwar einen Universitätslehrgang, aber keinen an einer FH abgeschlossenen Hochschullehrgang (früher Lehrgang der Weiterbildung) als facheinschlägig ansehen:

Beispiele:

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung)

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:

  1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder …

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung)

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und …

Die Lehrgänge universitären Charakters sind 2012 bereits österreichweit ausgelaufen.

Man sollte also die geplante Novelle des FHG dazu nutzen, die in den reglementierten Gewerben vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen auf alle facheinschlägigen Universitäts- und Hochschullehrgänge auszudehnen, in dem man diese mit einem einfachen Satz materiell rechtlich gleichstellt.

Das könnte im § 9 geschehen, in welchem Hochschullehrgänge rechtlich ausgeführt werden und mit einem Satz ausgeführt werden, dass überall dort, wo in den Zugangsvoraussetzungen für reglementierte Gewerbe ein Universitätslehrgang vorgesehen ist, auch die Hochschullehrgänge und die ausgelaufenen Lehrgänge universitären Charakters mitgemeint sind.

Das würde vielen Absolvent*innen von facheinschlägigen Hochschullehrgängen den Weg über den § 19 GewO[1] (individuelle Befähigung) und den Gewerbebehörden viel Arbeit ersparen.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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[1] § 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Gamechanger Bildung

Martin Stieger – Speaker am 4GAMECHANGERS Festival 2023

Bildung ist ein – der – Gamechanger! 

Das Team von VIS Vienna International Studies arbeitet seit Jahrzehnten daran, Menschen mit Bildungsreserven den Zugang zur Bildung und dem dafür nötigen Wissen zu ermöglichen. Kooperationen mit in- und ausländischen Hochschulen erlaubt individuelle Lösungen, denn die Zugangsbedingungen sind of recht unterschiedlich. Fernlehre ermöglicht ein Studium neben Beruf und Familie! VIS kann maßgeschneiderte, individuelle Lösungen auch für Unternehmen anbieten, die ihre wichtigste Ressource, ihre Mitarbeitenden, aus-, fort- und weiterbilden wollen. Moderne Lehr- und Lernformate eröffnen auch in sich geschlossene, kurze Aus- und Weiterbildungen (Mikrolearning, Nanodegrees, Zertifikate, Kontaktstudien …) in welchen ECTS erworben werden können, die auf Studien angerechnet werden können. Viele Lehrangebote eignen sich für Bildungsteilzeit oder Bildungskarenz und können steuerlich abgesetzt werden.

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Kontakt: vis@viennastudies.com


Über 5000 Vordenker:innen und Visionär:innen treffen sich, um gemeinsam die Zukunft zu gestalten. Wien, Marx Halle,15. bis 17. Mai 2023
Über 5000 Vordenker:innen und Visionär:innen treffen sich, um gemeinsam die Zukunft zu gestalten. Wien, Marx Halle,15. bis 17. Mai 2023

Mehr zu Martin Stieger: 

1960 in München geboren, seit 1991 verheiratet, drei wunderbare Kinder,
Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Allensbach Hochschule, Konstanz, seit 01. 01. 2021 auch Rektor; arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Martin Stieger-YouTubeProfessor

Martin Stieger BLOG

Speaker 4GAMECHANGERS Festival

Kontakt: martin.stieger@viennastudies.com, martin.stieger@allensbach-hochschule.de

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