Archiv für den Monat: Januar 2024

Österreich: Die Donauuniversität Krems und das BFI OÖ starten eine strategische Kooperation

Die Donauuniversität – Universität für Weiterbildung Krems – und die BBRZ (Berufliche Bildungs- und Rehabilitationszentrum)-Gruppe des BFI OÖ – Berufsförderungsinstituts Oberösterreich – starten eine strategische Kooperation.

Ausgangspunkt dafür ist die Übernahme der Geschäftsführung des BFI OÖ durch DUK-Prof. Stefan Oppl.

Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Stefan Oppl, MBA ist seit 2019 Professor für technologiegestütztes Lernen an der Universität für Weiterbildung Krems und widmet sich als Leiter des Departments für Weiterbildungsforschung und Bildungstechnologien und Dekan der Fakultät für Bildung, Kunst und Architektur der Entwicklung von Weiterbildungsprogrammen und -studien für Berufstätige.

Ab 1. März 2024 übernimmt er zusätzlich die Geschäftsführung des BFI Oberösterreich und die Leitung des strategischen Geschäftsbereichs „Berufliche Bildung“ der BBRZ-Gruppe.

Dieser Brückenschlag bildet den Auftakt für eine strategische Kooperation zwischen der Universität für Weiterbildung Krems und der BBRZ-Gruppe, die zahlreiche neue Möglichkeiten für attraktive und durchlässige Bildungspfade und für die Qualitätsentwicklung der beruflichen Bildung, Rehabilitation und Integration in Österreich eröffnet.

Die zukünftige Zusammenarbeit der Universität für Weiterbildung Krems und der BBRZ-Gruppe geschieht vor dem Hintergrund einer sich immer rascher wandelnden Arbeitswelt. Lebensbegleitendes Lernen und bedarfsgerechte Weiterentwicklung sind unabhängig von Bildungsabschluss und individuellen Rahmenbedingungen die Mittel der Wahl, um in diesem dynamischen Umfeld zufrieden und handlungsfähig zu bleiben. Sowohl die Unternehmen der BBRZ-Gruppe als auch die Universität für Weiterbildung Krems verstehen sich in diesem Sinne als Begleiterinnen auf dem Lebens- und Bildungsweg und entwickeln individuelle Lern- und Entwicklungsperspektiven, passend zu den jeweiligen Lebenssituationen der Menschen.

Mehr zu über diese Kooperation finden Sie hier.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com  

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Berufliche Abschlüsse für akademische Anschlüsse nützen – Malta lebt den Europäischen Qualifikationsrahmen – mit der Befähigungsprüfung, dem Meisterbrief, der Ingenieurs-Qualifikation, als DGKP ……. direkt in das MBA-Studium einsteigen

Mit einer auf NQR/DQR/EQR–Niveau VI eingestuften Qualifikation kann man in manchen deutschen Bundesländern und auch in einigen anderen Ländern der Europäischen Union direkt in ein Masterstudium einsteigen.

Diese Möglichkeit – noch dazu berufsbegleitend im Fernstudium – bietet eine Hochschule im EU-Mitgliedsland Malta an.

Unterrichtssprachen dabei sind Deutsch oder Englisch und eröffnet dieses Programm daher vielen Berufspraktikern ein zeit- und ortsunabhängiges Studium neben Beruf und Familie – und das in deutscher Sprache.

Alle Informationen zu diesem Programm finden Sie hier

VIS ermöglicht auch Studien, die ohne Matura/Abitur aufgenommen werden können.

Viele ausländische Regel- und Weiterbildungsstudien können in deutscher Sprache absolviert werden.

VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.

VIS kann dadurch für jede/n Interessierte/n einen individuellen Bildungsplan erstellen, der auch neben Beruf und Familie erfolgreich absolviert werden kann.

Man kann über VIS neben den akademischen Studien oder Lehrgängen auch Nano Degrees, also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren.

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Österreich: Flexible Kapital­gesellschaft (FlexKapG)

Neu eingeführte Kapitalgesellschaft für innovative Startups und Gründer:innen

Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG, auch Flexible Company oder FlexCo) ist eine im Jahr 2023 gesetzlich neu eingeführte Kapitalgesellschaft, die besonders für innovative Startups und Gründer in der Frühphase eine international wettbewerbsfähige Option bieten soll.

Gesetzliche Grundlage ist das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG).

Falls dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) anzuwendenden Bestimmungen.

Die Gesellschaft ist juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden.

Anders als Personengesellschaften (OG, KG etc.) kann eine FlexKapG auch nur durch eine Person errichtet werden.

Das Stammkapital, das durch die Gesellschafter aufzubringen ist, muss mindestens 10.000 EUR betragen.

Lesen Sie hier mehr

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BILD MACHT POLITIK. Yoichi Okamoto. Ikone der Nachkriegsfotografie – große Sonderausstellung im Prunksaal der Österreichischen Nationalbibliothek

23. November 2023 – 3. März 2024

Europa 1945. Berühmte Fotograf*innen halten in eindrucksvollen Bildern fest, wie Europa aus einem durch das nationalsozialistische Regime entfachten Weltkrieg neu ersteht.

Einer von ihnen war der amerikanische Fotograf Yoichi Okamoto (1915–1985), der im Frühjahr 1945 als Militärfotograf nach Europa kam und in Österreich zum persönlichen Fotografen des Oberbefehlshabers der amerikanischen Streitkräfte in Österreich, General Mark W. Clark, bestellt wurde. Er dokumentierte vor allem das Leben nach dem Krieg, die Hoffnung der Menschen, das Streben nach Glück, den Wiederaufbau, Kunst und Kultur und das schöpferische Österreich.

2019 erwarb die Österreichische Nationalbibliothek den persönlichen fotografischen Nachlass von Yoichi Okamoto, der mit seiner Kunst eine ganze Generation von Fotograf*innen in Österreich und international inspirierte.

Die große Sonderausstellung im Prunksaal der Österreichischen Nationalbibliothek präsentiert erstmals eine umfangreiche Auswahl von eindrucksvollen Bildern, die die visuelle Geschichte Österreichs aus den Anfängen der 2. Republik dokumentieren: Ein einzigartiges fotografisches OEuvre, in dem Gesellschaft, Politik, Kunst und Kultur mit dem besonderen Blick Okamotos festgehalten wurden. Bilder, die er selbst als seine besten erachtete und wert, der Nachwelt erhalten zu bleiben.

Die Schau gibt auch einmalige Einblicke in die österreich-amerikanischen Beziehungen nach 1945, als Okamoto die Fotoabteilung des amerikanischen Informationsdienstes in Österreich leitete und alle Marshallplanprojekte in Österreich dokumentierte.

Okamoto war Sohn japanischer Einwanderer, diente selbst in der US-Armee und lernte in Wien seine Frau Paula kennen. 1963 wurde er unter Lyndon B. Johnson offizieller Präsidentschaftsfotograf im Weißen Haus.

Kuratiert von Marlies Dornig und Hans Petschar

S e h r s e h e n s w e r t !

https://www.onb.ac.at/museen/prunksaal/programm/bild-macht-politik-yoichi-okamoto-ikone-der-nachkriegsfotografie

Österreich: Bezeichnung „Befähigte/Befähigter“ (Bef.) nach erfolgreich absolvierter Befähigungsprüfung?

Jüngst erreicht mich folgende Frage:

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Dr. Stieger!

Ich wurde durch Zufall auf Ihren Blog aufmerksam.

Ich habe zwei Befähigungsprüfungen abgelegt (Immobilienmakler, Immobilienverwalter) und bin Einzelunternehmer, mir ist daher die Bezeichnung „staatlich anerkannt“ möglich.

Sie schreiben, dass man gegebenfalls den Zusatz „Bef.“ verwenden könnte.

Darf ich vor meinem Namen als Unternehmer z.B. Bef. N. N. schreiben?

Meine Antwort:

Grundsätzlich dürfen Sie sich auf Grund Ihrer Befähigungsnachweise als „staatlich geprüft“ bezeichnen und auch die entsprechenden Gütesiegel führen.

Eine dem – auf Grund einer Novelle zur Gewerbeordnung vom 08. Juli 2020 nach erfolgreich absolvierter Meisterprüfung – eintragungsfähigen Meister- und Meisterinnentitel (z.B. „Mst.“, „Mst.in“ oder „Mstin“) entsprechende Bestimmung für erfolgreiche Absolvent:innen einer Befähigungsprüfung gibt es leider noch nicht.

Daher kann die Eintragung des Titels Befähigter/Befähigte (Bef.) in amtlichen Urkunden (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis …) nicht erfolgen.

Gegen eine Verwendung – wie von Ihnen angefragt – ist allerdings nichts einzuwenden, da es bislang keinen Bezeichnungsvorbehalt für „Befähigte“ in Österreich gibt und Sie ja eine oder sogar mehrere Befähigungsprüfungen (Niveau NQR 6) abgelegt haben.

In Deutschland findet sich z.B. eine rechtliche Definition von „befähigten Personen“ in § 2 Absatz 7 der Betriebssicherheitsverordnung. 

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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