Berufsreifeprüfung – eine Novellierung der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung sollte die Lehrgänge der Weiterbildung berücksichtigen

Die Berufsreifeprüfung umfasst gem. § 3 (1) Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz – BRPG) folgende Teilprüfungen:

1. Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben;
2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
3. Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
4. Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.

Gem. § 3 (2) sind Anrechnungen darauf möglich:

Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.

Die/der zuständige Bundesminister/in legt also durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen fest, die diesen Anforderungen entsprechen und diese Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung StF: BGBl. II Nr. 268/2000 wurde 2005, 2010 und 2013 novelliert.

Leider fehlt aus meiner Sicht ein wesentlicher Punkt:

nämlich die Festlegung, dass Teile der Berufsreifeprüfung – zumindest der Fachbereich – auch durch einen positiv absolvierten Lehrgang der Weiterbildung, also nach Abschluss von

• Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
• Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung, bis 31. 12. 2012),
• Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung)
oder
• Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)

angerechnet werden und somit entfallen können.

Da die Bildungsministerin (BMfBF https://www.bmbf.gv.at/) zuständig ist und die Lehrgänge der Weiterbildung (mit Ausnahme der Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006) in die Kompetenz des Wissenschaftsministeriums http://www.bmwfw.gv.at fallen, wurde das bislang leider nicht bedacht und sollte bei der anstehenden Novellierung der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung dieser Vorschlag berücksichtigt werden.

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