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Behandlung „kranker Menschen“ mit Hilfe eines Vereines?

Mir wurde in meiner LV „Berufsrecht“ folgende Frage gestellt:
 
„Ich würde gerne wissen, wie die gesetzliche Lage ausschaut, wenn ich über einen Verein ein Projekt anbiete mit „kranken“ Menschen zu arbeiten. Weil vielleicht bekomme ich die Möglichkeit dazu, aber der Verein will wissen, ob ich das wirklich machen darf ohne dass mir bzw. dem Verein was passieren kann!“
 
Kurze Antwort:
 
Nein, das dürfen Sie nicht.
Sie dürfen kranke Menschen nicht hinsichtlich ihrer Krankheit untersuchen, diagnostizieren und behandeln.
Auch im Rahmen eines Vereines nicht, wenn der Verein nicht durch medizinische Gesundheitsberufe dazu berechtigt ist. 
 
Die allgemeine Gesundheitsprävention und Gesundheitsförderung (alle Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und zur Vermeidung von Krankheit) ist Ihnen natürlich erlaubt.
Auch mit „kranken Menschen“ dürfen Sie arbeiten, allerdings nicht im Hinblick auf eine Diagnose und Behandlung der Krankheit sondern im Hinblick auf eine allgemeine Gesundheitsförderung.
 
Lange Antwort = Begründung:
 
Das Sozialversicherungsrecht (ASVG) in Österreich normiert Krankheit: das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG) und ist die Behandlung von Krankheiten den medizinischen Gesundheitsberufen vorbehalten.

Die Gesundheitsberufe werden auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelt. Bei einem Gesundheitsberuf umfasst das Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.

Darunter sind Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die unmittelbar am bzw. unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden. 

Gesundheitsberufe sind dabei Ärzte/-innen, Zahnärzte/-innen, Tierärzte/-innen, Apotheker/innen, Klinische Psychologen/-innen und Gesundheitspsychologen/- innen, Psychotherapeuten/-innen Musiktherapeuten/-innen, HebammenGehobene medizinisch-technische Dienste (Physiotherapeuten/-innen, BiomedizinischeAnalytiker/-innen, Radiologietechnologen/-innen, Diätologen/-innen, Ergotherapeuten/-innen, Logopäden/-innen, Orthoptisten/-innen, Gesundheits- und Krankenpflegeberufe also der Gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- und Jugendlichenpflege, Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) und die Pflegehilfe, Kardiotechniker/-innen, Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, Medizinische Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen, Sanitäter/-innen (Rettungssanitäter/-innen und Notfallsanitäter/- innen), Sanitätshilfsdienste (Operationsgehilfen/-innen, Laborgehilfen/-innen, Prosekturgehilfen/- innen, Ordinationsgehilfen/-innen, Ergotherapiegehilfen/-innen, Desinfektionsgehilfen/-innen).

Die Gesundheitsberufe stehen unter einem Tätigkeits- bzw. Berufsvorbehalt, d.h. niemand anderer darf „Kranke behandeln“. Ausnahmen: Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe; Unterstützung bei der Basisversorgung; Übertragung ärztlicher oder pflegerischer Tätigkeiten an Laien
Die Gesundheitsberufe stehen zudem unter einem Bezeichnungsvorbehalt, einem Ausbildungsvorbehalt, kennen die Fortbildungspflicht und weitere Berufspflichten wie die Dokumentationspflicht, die Verschwiegenheitspflicht, die Auskunftspflicht u.v.a.m.
Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl 1996/378 regelt: „Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG 1998, ZÄG, HebG, GuKG, MTF-SHD-G, MTD-G, Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz, Tierärztegesetz, KTG, SanG, MMHmG, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.“