Schlagwort-Archive: Gleichstellungsverpflichtung

Prof. Rösler: atypische Kreditsicherheiten – Sicherheitenwert im Bankgeschäft

Atypische Kreditsicherheiten oder Ersatzsicherheiten werden auch als unechte Sicherheiten oder flapsig als „letter to have a warm feeling“ bezeichnet. Dies liegt daran, dass es sich meist – aber nicht immer – um bloße Verpflichtungserklärungen des Kreditnehmers handelt. Der Kreditnehmer ist ohnehin bereits verpflichtet, die Kreditvaluta nebst Zinsen zurückzuzahlen. Wenn er sich daran nicht hält, ist die Frage berechtigt, ob er sich an die Verpflichtung aus weiteren Erklärungen hält. Auch stellt sich die Frage, was die Bank davon hat, wenn sie neben dem Rückzahlungsanspruch aus dem Kreditvertrag einen weiteren Anspruch, im Zweifel auf Schadensersatz, gegen den Kreditnehmer hat.

Im Folgenden wird eine kleine Auswahl dieser atypischen Kreditsicherheiten vorgestellt, die in verschiedensten Varianten vorkommen. Der Artikel schätzt deren Wert als Kreditsicherheit ein.

Von Prof. Dr. Patrick Rösler, Professor für Bankrecht an der Allensbach Hochschule

Patronatserklärung als Kreditsicherheit

Unternehmen übernehmen Patronatserklärungen für ihre Tochtergesellschaften. Entscheidend ist die Differenzierung zwischen weicher und harter Patronatserklärung.

Bei der weichen Patronatserklärung fehlt dem Patron der Rechtsbindungswille für eine verpflichtende Erklärung, die am Ende Zahlungen auslösen kann. Er erklärt z.B. unverbindlich, dass er beabsichtigt, die Tochter in dieser oder jener Weise zu steuern oder dass es seine Geschäftsprinzipien gebieten, dies oder jenes zu tun. Das hat für die Bank als Kreditsicherheit praktisch keinen Wert.

Nur bei der harten Patronatserklärung hat die Bank aber wirklich einen Sicherheitenwert. Dabei gibt der Patron eine Ausstattungsverpflichtung ab. Darin verpflichtet er sich gegenüber der Bank (externe Patronatserklärung), die Tochter finanziell so auszustatten, dass sie ihren Verpflichtungen jederzeit nachkommen kann. Nur damit begründet sich ein Recht der Bank, Leistung des Patrons an die Tochtergesellschaft zu fordern. Ein Recht auf Direktleistung an die Bank direkt aus der Patronatserklärung besteht jedoch nicht.

In der Praxis wird meist erst dann aus der Patronatserklärung vorgegangen und im Zweifel geklagt, wenn die Tochtergesellschaft insolvent ist. Dann besteht aus dem unechten Vertrag zu Gunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch der Bank gegen die Patronin, die ihre Ausstattungsverpflichtung verletzt hat.

Bei einer internen Patronatserklärung besteht lediglich ein Anspruch der Tochter gegen die Muttergesellschaft, die Bank kann daraus direkt keine Ansprüche herleiten. Dies kann erst der Insolvenzverwalter, der in der Insolvenz der Tochter deren Ansprüche gegen die Muttergesellschaft geltend machen kann (unter den Gerichten und Juristen umstritten, teilweise wird auch vertreten, die Ansprüche gingen in der Insolvenz unter). 

Organschaftserklärung als Kreditsicherheit

Mit der Organschaftsverpflichtung oder dem Organschaftsrevers verpflichtet sich eine Muttergesellschaft, welche einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ihrer Tochtergesellschaft geschlossen hat, über diesen Vertrag hinaus für Verbindlichkeiten der Tochter aufzukommen bzw. den Vertrag nicht aufzuheben oder zu kündigen, solange die Bank Ansprüche gegen die Tochtergesellschaft hat. Damit sichert sich die Bank über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hinaus für ihr Darlehen an die Tochter ab.

Negativ-/Positiverklärung als Kreditsicherheit

……..

Lesen Sie hier den vollständigen Beitrag von Prof. Patrick Rösler.

Atypische Kreditsicherheiten: Zusammenfassung

Atypische Kreditsicherheiten sind meist Verpflichtungserklärungen des Kreditnehmers, aber auch von Dritten. Nur in Ausnahmefällen wie einer harten, externen Patronatserklärung können diese wie herkömmliche Sicherheiten bewertet werden. Financial Covenants sind eher Kreditnehmerüberwachungsinstrumente denn Kreditsicherheiten, obwohl sie meist so heißen.

Wenn Sie solche spannenden Instrumente wie atypische Kreditsicherheiten in der Wirtschaft interessieren, sollten Sie sich mit dem BWL-Bachelor mit Schwerpunkt „Banking“ an der Allensbach Hochschule beschäftigen.

Fragen zum Beitrag, zu interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ) und ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet

Die Allensbach Hochschule: