Österreich: (Titel-)Führung eines PhD als Dr.?

Eine Anfrage aus Österreich:

Ist es in Österreich erlaubt, einen ausländischen PhD-Titel als „Dr.“ zu führen?

Kurze Antwort: der PhD darf nur als PhD geführt werden und in öffentliche Urkunden wird er auch nur als PhD eingetragen, das wiederum nur, wenn aus der EU oder Groß Britannien.

Begründung:

Das (österreichische) Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) regelt im § 88 die Führung akademischer Grade.

Auf dieser Grundlage dürfen Personen, denen ein akademischer Grad von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehen wurde, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form führen. Dies bedeutet, dass ein in Österreich verliehener „PhD“ nur in der Originalform geführt werden darf, üblicherweise nachgestellt, z. B. „Max Mustermann, PhD“.

Es ist nicht zulässig, einen PhD-Titel eigenmächtig in „Dr.“ umzuwandeln.

Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer anderen, auch ehemaligen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

In Deutschland ist die Rechtslage anders:

Beschlüsse der Kultusministerkonferenz – Rechtsgrundlage 

Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 26.06.2015)

Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziffer 1 – 3 des oben angegebenen Beschlusses getroffenen Regelungen:

  1. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)1 oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
  2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

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2 Gedanken zu „Österreich: (Titel-)Führung eines PhD als Dr.?

  1. Chris

    Sehr geehrter Herr Prof. Stöger,
    Hinsichtlich eines PhD aus dem Vereinigten Königreich wurde mir vor Kurzem von einer Behörde in Österreich gesagt, dass seit 2024 eine Eintragung als Dr. möglich ist da dies die Form ist die in UK bei einem PhD in den Pass eingetragen wird. Es gilt ja der Grundsatz, dass der Titel wie im Herkunftsland geführt werden soll. Die Führung als Dr. in UK deckt sich mit meinen Recherchen – dort wird typischerweise nicht „,PhD“ geschrieben.
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    1. martingstieger Beitragsautor

      Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002regelt die Führung akademischer Grade im § 88.
      (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes („a“, „in“ oder „x“) geführt werden darf. Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf.

      (1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer anderen, auch ehemaligen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.

      (2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

      Eine – recht unbemerkt erfolgte – Novellierung des § 88 (Einfügung von 5 Wörtern: „auch ehemaligen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages“ hat die Eintragung britischer Grade nach dem BREXIT wieder ermöglicht.

      Ein als PhD oder DBA verliehener akademischer Grad (es gilt immer die Originalurkunde) ist in Österreich genau so zu führen – siehe den § 88.

      In der Eintragungsrichtlinien für akademische Grade in Urkunden des Wissenschaftsministeriums heißt es in einer Fußnote:

      „Der akademische Grad „Doctor of Philosophy“ kann nach Wahl der Absolventin bzw. des Absolventen alternativ in der vorangestellten Abkürzung „Dr“ (ohne
      Punkt) geführt werden.“

      Warum eine solche Formulierung in diese Empfehlung aufgenommen wurde, kann ich nicht nachvollziehen. Eine Begründung wie „da dies die Form ist, die in UK bei einem PhD in den Pass eingetragen wird.“ sieht das UG nicht vor.

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