Österreich: akademische Grade aus Groß Britannien wieder in öffentliche Urkunden eintragbar?

In Österreich wird die Führung und Eintragbarkeit akademischer Grade durch das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 geregelt.

Führung akademischer Grade

§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes („a“, „in“ oder „x“) geführt werden darf. Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

Der nun zur Begutachtung ausgesandte Ministerialentwurf novelliert den § 88 UG Abs. 1 a:

In § 88 Abs. 1a wird die Wendung „Personen, denen von einer inländischen postsekundärenBildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen,“ durch die Wendung „Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer anderen, auch ehemaligen“ ersetzt.

Diese beiden Wörter machen die nach dem Brexit nicht mehr mögliche Eintragung britischer akademischer Grade wieder möglich.

Siehe dazu auch:

BREXIT: Auswirkungen auf die Anerkennung britischer Hochschulabschlüsse und die Gradführung in Deutschland

Was gilt in Österreich?

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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