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Österreich: Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG) im Ministerrat beschlossen

Am 12. April wurde im Ministerrat nach zweijährigen Vorarbeiten und Verhandlungen das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz beschlossen.

Verbesserung der Anerkennungsbedingungen:

Um den Arbeitsmarkteinstieg und die ausbildungsadäquate Beschäftigung von im Ausland geborenen Personen und der Flüchtlinge in Österreich zu fördern, ist es notwendig, die bestehenden Anerkennungsbedingungen zu verbessern:

  • Rund ein Viertel der im Ausland geborenen Personen ist für ihre gegenwärtige Tätigkeit in Österreich überqualifiziert, wobei Frauen deutlich öfter betroffen sind als Männer.
  • Auch unter der hohen Anzahl an Flüchtlingen befinden sich viele Personen mit mitgebrachten Qualifikationen,
  • daher sieht das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG) besondere Verfahren für Flüchtlinge vor, die aus Fluchtgründen keine Dokumente zu ihren Qualifikationen mehr vorlegen können,
  • es verankert Bewertungsverfahren auf allen Ausbildungsniveaus,
  • es gleicht Fristen an EU-Standards an,
  • es schafft mit dem Anerkennungsportal und den österreichweiten Beratungsstellen wichtige Serviceangebote und
  • legt neue Transparenzkriterien für eine einheitliche statistische Erfassung aller Anträge und Entscheidungen fest.
  • Ziel:
    • Arbeitsmarktintegration und ausbildungsadäquate Beschäftigung unterstützen,
    • raschere Verfahren bei gleichbleibender Qualität des Ausbildungsniveaus am österreichischen Arbeitsmarkt
  • Zielgruppe:
    • Personen mit Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. Personen, die in Österreich arbeiten wollen,
    • spezielle Verfahren für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte

Zentrale inhaltliche Eckpunkte:

  • Anspruch auf Anerkennungs- und Bewertungsverfahren
  • Einführung von neuen Bewertungsverfahren (Niveau Lehrabschlüsse, Schulabschlüsse und Hochschulabschlüsse), Ergebnis ist ein Gutachten, das dem Arbeitgeber einen raschen Überblick über die vorhandenen Qualifikationen ermöglicht ;
  • Angleichung verfahrensrechtlicher Bestimmungen für im Drittstaat erworbene Qualifikationen an EU-Standards: Kürzung aller Fristen auf 4 Monate, verpflichtende Festlegung von notwendigen und konkreten Nachqualifzierungs- /Ausgleichsmaßnahmen
  • Transparenz und Service: Online- Anerkennungsportal und Beratungsstellen in ganz Österreich
    • Anerkennungsportal als Informations- und Orientierungshilfe mit konkreten Informationen zur zuständigen Behörde (direkter Link zu Antragsformularen), notwendigen Dokumenten, notwendigen Übersetzungen und/oder Beglaubigungen und Verfahrenskosten
    • Flächendeckendes Beratungsangebot durch die Einrichtung von Beratungsstellen
    • Verpflichtung aller verfahrensführenden Stellen zur statistischen Erfassung von Verfahren und Kennzahlen
  • Einführung neuer Verfahren für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte zur Ermöglichung der Arbeitsmarktintegration: Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sollen den Zugang zu Verfahren erhalten, auch wenn sie aufgrund ihrer Flucht unverschuldet ihre Zeugnisse oder andere Ausbildungsnachweise nicht vorweisen können
  • Koppelung von Anerkennungs- und Bewertungsverfahren an die Arbeitsvermittlung: Verwertbarkeit von Anerkennungsbescheiden und Bewertungsgutachten durch das AMS

Ein neues Anerkennungsgesetz soll die Bewertung ausländischer Qualifikationen erleichtern

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres hatte zum Jahreswechsel den Entwurf eines Anerkennungsgesetzes[1] versandt um mit diesem Gesetz eine Verbesserung der bestehenden Regelungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen und eine verbesserte Berufsanerkennung von AkademikerInnen – was Änderungen im Berufsanerkennungsbereich nötig macht – zu erreichen.

Das Ziel eines durch das Anerkennungsgesetz ermöglichten neuen Anerkennungs- oder Bewertungsverfahrens ist es, die erworbenen Qualifikationen mit einer österreichischen Referenz vergleichbar zu machen, um so einerseits den potentiellen ArbeitgeberInnen die Beurteilung der Eignung potentieller BewerberInnen zu erleichtern und andererseits die ausbildungsadäquate Beschäftigung sowie auch allgemein die Arbeitsmarktintegration zu fördern.

Das Vorhaben des Gesetzgebers umfasst nun hauptsächlich die folgende Maßnahme(n):

– die Einrichtung eines Anerkennungsportals zur elektronischen Einreichung von Anträgen auf Anerkennung oder Bewertung;

– die Institutionalisierung von Beratungsstellen zur persönlichen Unterstützung der Antragsstellerinnen oder Antragssteller durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

– die erstmalige Einrichtung von Verfahren zur Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen und Berufsqualifikationen.

Die Intention, das Vorhaben an sich sowie die geplanten Maßnahmen dieses Anerkennungsgesetzes sind zu begrüßen, lediglich der letzte Satz des  § 6 (6) “Keine Bewertung erfolgt für ausländische Studien, die in Österreich oder von Österreich aus angeboten werden“ sollte ersatzlos gestrichen werden.

Warum?

Beispiel: Ein Serbe der an einer Hochschule in Sarajevo ein Studium absolviert hat, wird in einem vereinfachten Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen – mit dem Ziel einer qualifikationsadäquate Beschäftigung in Österreich zu finden – unterstützt, sein Bruder, ein bereits in Wien lebender Serbe, der das von der selben Universität – allerdings in Wien – als grenzüberschreitend angebotene Studium absolviert hat, nicht?

Résumé: Die im neuen Anerkennungsgesetz vorgesehene Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen ersetzt die allenfalls bisher nötige formale Anerkennung nicht, soll eine solche insbesondere in jenen Fällen ermöglichen, die bislang gar nicht geregelt waren und verfolgt im Wesentlichen das Ziel einer besseren Orientierung auf dem Arbeitsmarkt – welches mit dem neuen Gesetz sicher erreicht werden kann.

 

[1] Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz) erlassen wird und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird