Österreich: Universitätsreife – Reifeprüfung – Berufsreifeprüfung – Studienberechtigung

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Dafür ist die Universitätsreife vorzuweisen, also jenen Stand an Ausbildungsgrad, der dem Abschluss der Sekundarstufe (Maturaniveau) entspricht.

Man unterschiedet die allgemeine von der besonderen Universitätsreife.

Die allgemeine Universitätsreife berechtigt grundsätzlich zur Zulassung an einer Hochschule.

Die besondere Universitätsreife ist Voraussetzung für die Zulassung zu einem konkreten Studium.

Allgemeine Universitätsreife

§ 64. Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

(1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung[1], sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,

2. ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung[2] für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,

3. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,

4. eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien,

5. ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder

6. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.

(2) Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn

1. die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,

2. die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und

3. allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.

Beträgt die Schulzeit gemäß Z 2 nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte gemäß Z 3, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.

(3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

(4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

(5) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.

(6) Für die Zulassung zu kombinierten Master- und Doktoratsstudien ist Abs. 3 anzuwenden.

Das Reifezeugnis:

es geht ausschließlich um die Anerkennung von Reifezeugnissen für die Zulassung zu einem Studium.

Mit „Reifezeugnissen“ sind in diesem Zusammenhang alle ausländischen Zeugnisse, Bescheinigungen oder Diplome gemeint, die im Ausstellungsstaat grundsätzlich das Recht auf Zulassung zu einem Universitätsstudium vermitteln. Dies können Maturazeugnisse (Abiturzeugnisse), Zeugnisse über staatliche Abschlussprüfungen, Zeugnisse über Studienberechtigungsprüfungen („Studium ohne Matura“) oder andere sein. Auch die Reifezeugnisse der Europäischen Schulen und das Internationale Bakkalaureat fallen darunter.

Wer anerkennt ein Reifezeugnis?

Zuständig an Universitäten und an Pädagogischen Hochschulen ist das Rektorat.  Das Zulassungsverfahren führt die zuständige Studienabteilung durch und bewertet dabei die vorgelegten ausländischen Reifezeugnisse. An Fachhochschulenist die Studiengangsleitung dafür verantwortlich. Am besten ist, man erkundigt sich direkt an der Wunschhochschule, wer das Anerkennungsverfahren konkret durchführt.

Drei Möglichkeiten der Anerkennung

Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, die zum Erwerb der allgemeinen Universitätsreife führen. Sie umfasst nicht zugleich auch die Anerkennung der besonderen Universitätsreife, d.h. den Nachweis, der zur unmittelbaren Zulassung zur gewählten Studienrichtung im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses führt:

  1. Nostrifiziertes Reifezeugnis: Die Nostrifikation (siehe dazu gleich unter „Andere Formen der Anerkennung“) setzt das Vorliegen der allgemeine Universitätsreife voraus. Eine nochmalige inhaltliche Überprüfung durch die Universität bzw. Fachhochschule findet nicht mehr statt. Das gilt nicht für die Beurteilung, ob die besondere Universitätsreife vorliegt. Dafür ist das Reifezeugnis des Ursprungsstaates maßgeblich.
  2. Gleichwertigkeit durch Abkommen: Zwischen Österreich und vielen anderen Staaten ist die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse durch multilaterale oder bilaterale Abkommen festgelegt. Reifezeugnisse, die in solchen Staaten ausgestellt sind, stellen einen ausreichenden Nachweis für die allgemeine Universitätsreife dar. In diesem Fall bedarf es keiner darüberhinausgehenden inhaltlichen Überprüfung. Eine Liste dieser Staaten ist weiter unten angeführt.
  3. Gleichwertigkeit durch Entscheidung der Hochschule: Wenn die Varianten 1 und 2 nicht zutreffen, obliegt es der jeweiligen Hochschule, ein ausländisches einem österreichischen Reifezeugnis für gleichwertig zu erklären. Die tatsächliche Zulassung zum Studium kann allerdings dennoch von der Ablegung von Ergänzungsprüfungen abhängig gemacht werden.

Ersatzbestätigungen

… sind Zeugnisse, die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) bei nachweislichem Verlust des Reifezeugnisses ausgestellt werden. Sie sind so zu behandeln, als läge das für verlustig erklärte Reifezeugnis vor.

Andere Formen der Anerkennung

Darüber hinaus existieren in anderen Verwaltungsbereichen weitere Formen der Anerkennung.

Zwei wichtige Beispiele:

  1. Die volle Gleichstellung eines ausländischen Reifezeugnisses mit einem österreichischen erfolgt in Form der Nostrifikation durch das BMBWF. Mit der Nostrifikation werden alle Rechte erworben, die mit dem entsprechenden österreichischen Reifezeugnis verbunden sind.
  2. Die Gleichhaltung zum Zweck der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW), durch die zuständige Abteilung für Berufsausbildung.

Ansprechstellen …

… sind die Studienabteilungen an den einzelnen Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen bzw. die Studiengangsleitungen an den Fachhochschulen.

Link


[1] Das Absolvieren einer Berufsreifeprüfung ermöglicht einen uneingeschränkten Zugang zum Besuch von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs. Ein Studienwechsel ist jederzeit möglich. Voraussetzung dafür, die Berufsreifeprüfung ablegen zu können ist die Absolvierung einer beruflichen Erstausbildung (zum Beispiel Lehrabschluss, berufsbildende mittlere Schule, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege). Bevor Prüfungen absolviert werden können, ist ein Zulassungsansuchen an einer öffentlichen höheren Schule einzubringen. Die Berufsreifeprüfung besteht aus vier Teilprüfungen (Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache, Fachbereich). Die Prüfung im Fachbereich bezieht sich immer auf die berufliche Erstausbildung. Die Prüfungsvorbereitung kann im Selbststudium, im Fernstudium oder im Rahmen von Vorbereitungslehrgängen (Erwachsenenbildungsinstitutionen, Schulen für Berufstätige, Schulen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit) erfolgen. Werden Vorbereitungslehrgänge an anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung besucht, so können bis zu drei Prüfungen dort abgelegt werden. Eine Prüfung muss jedenfalls an einer öffentlichen höheren Schule abgelegt werden. Seit April 2017 gilt im Bereich Berufsreifeprüfung die standardisierte Reife- und Diplomprüfung. Detaillierte Informationen zur Berufsreifeprüfung (Dauer, Stipendienbezug, Prüfungsvorbereitung, et cetera) sind auf der Website der Erwachsenenbildung zu finden.

[2] § 64a. (1) Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.

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