Ernährungsberatung in Österreich mit deutscher Ausbildung?

Die Frage heute an mich:

“Ich wollte mich bei Ihnen über den Ernährungsberater informieren.

Ich bin gelernte Fitnessbetreuerin und habe vor kurzem die Ausbildung zum Ernährungsberater beim gluckerkolleg in D gemacht.

http://www.gluckerkolleg.de/ausbildung/ernaehrungsberater-ausbildung

Und nun möchte ich das bei mir im Fitnessstudio anbieten.
Auf was muss ich achten beziehungsweise wie darf ich mich nennen?”

Die Antwort:

Unbeschadet Ihrer Ausbildung in Deutschland dürfen Sie in Österreich nicht als Ernährungsberaterin arbeiten, da der medizinische Bereich medizinischen Gesundheitsberufen und der gewerbliche Bereich den Lebens- und Sozialberatern (mit gewisser Ausbildung) vorbehalten ist.

Konkret ausgeführt:

Der medizinische Bereich, das heißt:

– die ernährungsmedizinische Behandlung,

– Beratung,

– Therapie

– von Kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen

ist Ärzten und Diätologen und – unter ärztlicher Anleitung – dem diplomierten Gesunden- und Krankenpflegepersonal gesetzlich vorbehalten.

Der gewerbliche Bereich:

– die Ernährungsberatung

– von nicht kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen

ist seit der letzten Gewerberechtsnovelle als gebundenes Gewerbe im Bereich der Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – geregelt.

Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – ist nur mehr

– Ärzten,

– Ernährungswissenschaftern,

– Diätologen

möglich.

Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen (vgl § 119 Abs 1 GewO).

Diplomiertem Gesunden- und Krankenpflegepersonal ist die Ernährungsberatung von nicht kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen als Selbständige gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz erlaubt.

Das Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.

Sie können sich also, wenn Sie Ernährungstraining anbieten, Ernährungstrainerin nennen, ein Tätigkeit als neue Selbständige ausüben und benötigen dafür keinen Gewerbeschein: https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html

Sie könnten auch ein freies Gewerbe anmelden und dieses im beantragten Gewerbewortlaut selbst ausformulieren
https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gewerbe/40985.html

Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte meinem Skriptum.

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