Falsche Titelführung strafbar?

Heute wurde ich wieder angefragt:

Ist es eigentlich strafbar falsche akademische Titeln zu führen? Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie das beantworten könnten.

Antwort:

Zur Frage der falschen Titelführung gibt es tatsächlich eine Strafbestimmung im § 116 Universitätsgesetz 2002.

Absatz 1 besagt, dass derjenige, welcher vorsätzlich

eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder
einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt,
eine Verwaltungsübertretung begeht, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung
1.von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist;
2.von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist;
3.nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde;
4.nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.

8 Gedanken zu „Falsche Titelführung strafbar?

  1. Gertraud Obermair

    eigentlich kann sich jeder in Österreich einen Titel an eignen, da er ja nicht strafbar ist wie in
    Deutschland. Verwaltungsstrafe kann sich ja jeder leisten, der einen Vorteil aus seinem
    angeeigneten Titel zieht,

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    1. martingstieger Beitragsautor

      § 116 UG: (1) Wer vorsätzlich

      1. eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder

      2. einen oder mehrere inländische akademische Grade oder

      3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.

      (2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung

      1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist;

      2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist;

      3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde;

      4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.

      bedeutet ja nicht, dass man die Srafe zahlt und dann den Titel weiter führen darf!

      Wird aus der falschen Titelführung ein Vorteil gezogen, können z.B. Mitbewerber dagegen auch mit einer UWG-Klage vorgehen und dann wird es richtig teuer.

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  2. Hermi194

    Herr Stieger, liebe Mitleser,

    meine Frage sollte ebenfalls zum Titel dieses Themas passen.

    Eigentlich ist ja in der jeweiligen Urkunde gesetzlich genau geregelt, wie ein akadmischer Grad, und mit welcher Abkürzung, zu führen ist.
    In der Praxis hält sich aber gefühlt kaum jemand daran. Gerade ein Mag. steht fast immer alleine, obwohl hier meist auch ein Zusatz wie .art, rer. nat., rer. soc. sec. und Co dazu gehört.

    In Österreich gibt es dazu sogar eine offizielle Anmerkung: „Es haben sich in der Praxis verkürzte Formen eingebürgert, gegen die keine Bedenken bestehen, solange sie weder zu Verwechslungen noch zu falschen Annahmen über die betreffende Person führen.“ (Quelle: https://www.bmbwf.gv.at/Themen/HS-Uni/Studium/Anerkennung/Akademische-Grade/Führung-akademische-Grade.html)

    Mich würde interessieren, wie ihr dies handhabt und was ihr generell davon haltet?

    Gerade der Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) ist doch sehr lang. Ich gebe diesen zwar ohnehin nur sehr selten an, wenn dann, aber nur in exakt dieser vorgegebener Form. Neulich hatte ich Kontakt mit einem Regierungsgebäude, welche mich im Konto unaufgefordert als „DI“ angelegt hat. Daher frage ich mich, ob man diesen bei halbwichtigen Angelegenheiten generell unbedenklich in gekürzter Form angeben kann.

    Dank.

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    1. martingstieger Beitragsautor

      gute Frage,
      grundsätzlich sind die Bezeichnungen so zu führen wie in der Verleihungsurkunde.
      Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) ist in der Tat lange und wird daher sicher auch kein Problem daraus erwachsen, wenn jemand die Kurzbezeichnung DI einträgt, wobei diese keine offizielle Abkürzung darstellt.

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  3. Veronica Buchecker

    Sehr geehrter Herr Stieger, ich kenne jemanden, der Titel angibt und die Diplomarbeiten sowie Doktorarbeiten sind nicht zu finden. Wo melde ich das?

    Ich danke Ihnen.

    Beste Grüße

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    1. martingstieger Beitragsautor

      Nicht auffindbare Diplom- und Doktorarbeiten müssen nicht unbedingt bedeuten, dass jemand nicht studiert hat.

      Gelegentlich kann man wissenschaftliche Arbeiten auch (auf Zeit) sperren lassen oder hat der/die Studierende im Ausland studiert.

      In Österreich normiert das Universitätsgesetz 2002 eine Pflicht zur Veröffentlichung:
      § 86.
      (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Für diese Übergabe kann in der Satzung festgelegt werden, dass diese ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen hat. Weiters kann in der Satzung festgelegt werden, dass die Veröffentlichung elektronisch in einem öffentlich zugänglichen Repositorium erfolgen muss.
      (2) Die positiv beurteilte Dissertation oder künstlerische Dissertation oder die Dokumentation der künstlerischen Dissertation ist überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Für diese Übergabe kann in der Satzung festgelegt werden, dass diese ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen hat. Weiters kann in der Satzung festgelegt werden, dass die Veröffentlichung elektronisch in einem öffentlich zugänglichen Repositorium erfolgen muss.
      (3) Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.
      (4) Anlässlich der Übergabe einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Übergabe zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.
      Wenn jemand einen oder mehrere österreichische akademische Grade führt, sollte sich eine entsprechende Studienleistung also nachweisen lassen.

      Die falsche Titelführung stellt in Österreich eine Verwaltungsübertretung dar, in Deutschland einen Straftatbestand.

      In beiden Ländern kann die falsche Titelführung auch wettbewerbsrechtlich relevant sein und ist das Führen einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung ohne die entsprechende Erlaubnis oder die unerlaubte Führung eines akademischen Titels stets irreführend im Sinne des UWG.

      Doch ein wenig konkreter zur Ihrer Frage:

      Österreich:

      Wer vorsätzlich einen akademischen Grad unberechtigt führt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig.
      Das regelt das Universitätsgesetz 2002.
      In Österreich wird gem. § 116 UG bestraft, wer vorsätzlich
      1. eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder
      2. einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
      3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt (siehe § 88 UG)

      Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, handelt es sich eben um eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.

      Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

      Führung akademischer Grade
      § 88.
      (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes („a“, „in“ oder „x“) geführt werden darf. Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf.
      (1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.
      (2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

      Deutschland:

      Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen ist in Deutschland ein Vergehen gemäß § 132a StGB. Demnach ist es insbesondere strafbar, unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade sowie bestimmte Berufsbezeichnungen zu führen.

      Führen ist nach der Definition des Bundesgerichtshofes eine „sich gegenüber der Umwelt äußernde aktive Inanspruchnahme des Titels für sich im sozialen Leben in einer Art und Weise, durch welche die Interessen der Allgemeinheit berührt werden können.“

      Ein Führen liegt daher bereits bei der einmaligen Verwendung des Titels bzw. der Amtsbezeichnung vor. Hierfür reicht bereits das Verwenden auf einem Briefkopf, auf Visitenkarten oder neben der Unterschrift. Nicht ausreichend ist aber das bloße einmalige Behaupten im kleinsten privaten Kreis, um einer anderen Person zu imponieren. Die Grenzen sind allerdings fließend. (siehe dazu diese sehr gute Darstellung: https://kujus-strafverteidigung.de/strafrechts-abc/missbrauch-von-titeln/)

      Der Titelmissbrauch erfordert vorsätzliches Handeln.

      Der Beschuldigte muss wissen, dass er nicht zum Führen des Titels befugt ist.

      Der Straftatbestand des § 132a StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

      Wenn Sie eine Strafanzeige für die richtige Lösung halten, um Ihre Interessen durchzusetzen, können Sie diese jetzt in einer Onlinewache der Polizei in Ihrem Bundesland erstatten: https://online-strafanzeige.de/

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  4. Martin

    Guten Tag, wenn jemand 2 Vornamen hat, wie darf der Mag. dann verwendet werden?

    Mag. Vorname1 Nachname

    Mag. Vorname 2 Nachname

    Mag. Vorname1 Vorname2 Nachname

    Oder kann man hier freiwählen wie man lustig ist?

    Die Urkunde wurde ja auch auf einen bestimmten Namen ausgestellt und so muss der Titel dann auch verwendet werden. Oder liege ich da falsch?

    Danke

    Antworten
    1. martingstieger Beitragsautor

      Danke für Ihre Frage:

      Das Universitätsgesetz (§ 88 siehe unten) regelt nur allgemein:
      „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

      Sie können den akademischen Grad daher führen:

      Mag. Nachname

      Mag. Vorname 1 Nachname

      Mag. Vorname 2 Nachname

      Mag. Vorname 1 Vorname 2 Nachname

      Das Universitätsgesetz 2002 regelt die Führung akademischer Grade im § 88:

      (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes („a“, „in“ oder „x“) geführt werden darf. Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf. Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes („a“, „in“ oder „x“) geführt werden darf. Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von Paragraph 87, Absatz 5, Ziffer 2, mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf.

      (1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Absatz eins, in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des Paragraph 87, Absatz 5, Ziffer 2, mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.
      (2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

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