Archiv für den Monat: Januar 2014

Alle Einkaufszentren benötigen ein Entertainment-Thema

„Einkaufen dient nicht mehr dem Erwerb dringend benötigten Waren, nicht mehr dem Preis-, Qualitäts- und Stilvergleich alleine, sondern ist zu einer Freizeitbeschäftigung geworden, die stetig neuen Ansprüchen genügen muss“.  (1) 

 

  1. 1.   Einführung:

Mehr als 200 österreichische Einkaufszentren locken rund 500 Millionen Besucher in die mehr als 7.500 Geschäfte und setzen damit rund 11 Mrd EUR um, beschäftigen 70.000 Menschen, machen einen durchschnittlichen m2-Umsatz von 4.000 EUR und halten mehr als 160.000 Parkplätze vor.[2]

Die Zahl an Besuchern wächst alle 10 Jahre um mehr als 60 % – noch!

Wie können die Kunden auch künftig angesprochen werden?

Jeder, der sich mit der Planung, der Errichtung, dem Betrieb und natürlich auch dem Rückbau von Einkaufszentren befasst, weiß, dass man EKZ unterschiedlich klassifizieren kann: „klassische“ EKZ[3], Entertainment Center[4], Factory Outlet Center (FOC)[5], Power Center[6], Themen-Center, ….

Unter einem Themen-Center verstehen wir Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe, die entweder spezielle Warengruppen (z. B. Möbel[7]) oder Güter und Dienstleistungen zu einem spezifischen Thema anbieten.

Die Magnetwirkung geht eben von der Spezialisierung auf ein Thema aus.

In einem Entertainment Center tritt der Einzelhandel in den Hintergrund. Diese Center sind auf Unterhaltung, Freizeit und Erlebnis in Kombination mit Handelsangeboten, die hier als Frequenznutzer auftreten, ausgerichtet.

Typische Kombinantionen sind Multiplexkino, Musical – Theater, Diskothek oder Theater in Kombination mit Fast Food und Erlebnis- und Themengastronomie und thematisiertem Handel.

Zusätzliche Angebote können Bowling, Fitness, Spielhalle, Casino oder auch Galerien und Museen sein. Das Entertainment Center kann als Einzelstandort bestehen, ist aber meist an ein Shopping Center angegliedert oder in ein Center baulich integriert, wobei dann im Center eine „Entertainment Zone“ vorhanden ist. 

Die größten Einkaufszentren Österreichs:[8]

 

Objekt

Fläche in m²

Shops

SCS Mall und Multiplex[9]

176.000

330

Donauzentrum und Donauplex

130.000

260

Shoppingcity Seiersberg

85.000

200

PlusCity (Pasching)

83.000

200

Center West (Graz)

72.000

60

Haid Center (Linz)

68.000

80

dez (Innsbruck)

58.000

120

Europark (Salzburg)

50.000

130

Millenium City (Wien)[10]

50.000

50

Cyta (Innsbruck)

50.000

100

Das größte Einkaufszentrum der Welt ist die „South China Mall“ mit 600.153 m2 Verkaufsfläche und damit etwa so groß wie die ersten sechs österreichichen Einkaufszentren zusammen.

  

  1. 2.   Faszination Einkaufszentrum:

 

Einkaufszentren, präsentieren den mit kostenintensiven Farbprospekten, ja dicken Katalogen angelockten Kunden ein vielfältiges Waren- und Dienstleistungsangebot.

Immer aber auch sind es die gleichen Einzelhandelsketten, die auf riesigen Verkaufsflächen[11], mit professioneller Werbung, bunten Dekorationen und allgegenwärtig berieselnder Hintergrundmusik den Kunden ansprechen und damit immer öfter nicht nur das Bild der Städte prägen sondern auch das Einkaufsverhalten ganzer Generationen.

Zunehmend spielt sich in den Einkaufszentren das gesellschaftliche Leben ab. Die EKZ´s bedrängen die Kaufleute der Innenstädte, verdrängen zunehmend die über Generationen gewachsenen Geschäfte und ganze Einkaufsstraßen als Orte städtischer Öffentlichkeit und Begegnung.

In Einkaufszentren gibt es keine Probleme mit sommerlicher Hitze, Regen oder der Schneeräumung, ist der moderne Marktplatz doch überdacht, klimatisiert und frei von natürlichen, äußeren Einflüssen.

Einkaufszentren bilden dabei immer größere und maßgebliche, quasi privatisierte, öffentliche Räume, in welchen allerdings unternehmerische Formalziele wie Umsatz und Gewinn gesetzt werden.

Um diese Ziele zu erreichen, müssen die Kunden durch gezielte Werbung, große Waren- und Dienstleistungsangebote, Entertainment, Mitternachts- und Sonntagseinkaufsmöglichkeiten, mittels ausgedehnten Essens- und Erlebnisangeboten angelockt werden.

Einkaufszentren üben nicht nur großen Einfluss auf die Entwicklung einer Stadt und ihrer Gesellschaft aus, sie sind selbst Getriebene einer stetig wachsenden Wohlstandsgesellschaft mit permanentem Wunsch nach Innovation und Unterhaltung. 

Das Management der Einkaufszentren muss immer an der Anziehungskraft, der Magnetwirkung des Einkaufserlebnisses arbeiten und so muss man sich permanent die Frage stellen, wie diese Erlebnisqualität erreichen und bewahren.

Einkaufszentren stehen nicht nur im Wettstreit mit anderen Einkaufszentren, mit den Einkaufsstädten[12] sondern vor allem auch mit dem Freizeitangebot einer Skiregion, eines Badesees oder eines Wellnesshotels.

  

  1. 3.   Einkaufen als Freizeitbeschäftigung:

 

Die ersten Einkaufszentren kopierten die Einkaufspassagen des 19. Jahrhundert und mutierten schnell zu Stätten des Erlebens.

Die Faszination des Kaufhauses alter Prägung lag in der Vielfalt von Waren und Dienstleistungen unter einem Dach und wird beim Einkaufszentrum das Konsumieren an sich zum über längere Zeit gelebten Freizeiterlebnis.[13]

Die Architektur eines Einkaufszentrums als räumliche Konzeption und Gestaltung verbindet bummeln, sehen, kaufen, vergnügen, erholen, essen und trinken in einer in sich geschlossenen, künstlichen Erlebniswelt.

Die Gestaltung knüpft dabei meistens an frühere oder heute noch funktionierende Situationen überschaubarer, geschlossener und intakter lebensweltlicher Zusammenhänge an, wie z.B. das Dorf, mediterrane Märkte oder orientalische Basars.

Einkaufen ist ein Ereignis, das die Erlebnisorientierung der Gesellschaft per se verkörpert – diese ist Mittel zum Zweck, da man sich heutzutage Erlebnisse kaufen kann, und sie ist ein Zweck an sich, da das Einkaufen selbst zum Erlebnis wird.

Shopping ist eine ziellose, unterhaltsame Tätigkeit, die nicht im Erwerb der bestimmten dringend benötigten Waren besteht, sondern mehr in Preis-, Qualität- und Stilvergleich, ebenso wie in zwischenmenschlichen Kontakten.

Einkaufen ist zu einer Freizeitbeschäftigung geworden. Es bedeutet immer mehr Lebenslust und Verhinderung von Langeweile. Einkaufszentren, Malls und Passagen werden nicht nur Stätten des Erlebniskonsums, sondern auch Fluchtburgen für Menschen, die der Langeweile und Vereinsamung entfliehen wollen.

Unsere Gesellschaft scheint zum Kaufen geboren zu sein („born to shop“). In den Zeiten, wo eine Transformation des Einkaufsverhaltens in das Freizeitverhalten erfolgt, wo Shopping zur Unterhaltung wird, wächst das Einkaufszentrum zum „realen postmodernen Ort des glücklichen Bewusstseins“[14]

Im modernen Einkaufszentrum gibt es alles, was das Herz begehrt, hier gehen alle Wünsche in Erfüllung. Beim Betreten eines Warenhauses wird man nicht nur von dem reichen Angebot der Güter überwältigt, sondern auch von der meistens prächtigen Innenarchitektur und der phantasievollen Gestaltung der Anlage.

Die Warenhäuser wie beispielweise Printemps in Paris, Harrods in London, Magna Plazza in Amsterdam, oder Einkaufszentren wie Galleria Vittorio Emmanuele II in Mailand, Quartier 206 in Berlin oder Horton Plaza in San Diego sind selbst geradezu Meisterwerke und manchmal auch Kuriositäten der Architektur.

Der Besuch dieser Orte ist selbst, wenn man nichts kauft, ein Erlebnis. Diese Einkaufsoasen lösen sich häufig von ihrem Angebot und dadurch von ihrer ursprünglichen Funktion auf und werden zu unabhängigen „Sehenswürdigkeiten“, zu einer Art moderner „Kathedralen“ oder auch zu Schauplätzen, wo verschiedene Shows und Themenveranstaltungen angeboten werden.

Das typische Einkaufszentrum wächst in Größe und Anzahl zusätzlicher Angebote wie Gastronomie, Dienstleistungen, Kinos und Live-Events.

 

  1. 4.   Das Thema „Wasser“:

 

Studien zeigen immer wieder, dass mit Wasser gefüllte Brunnen die Menschen deutlich länger zum Verweilen einladen als leere, Jugendliche treffen sich an Stadtbrunnen und wir selbst sitzen gerne an Ufern von Seen oder Flüssen.

Erfolgreiche Mega-Malls entwickeln sich daher nicht nur zu „Lifestyle Centern“ mit einer Mischnutzung verschiedener Gewerbe und „touristischen“ Attraktionen sondern nutzen dafür ganz intensive die Faszination des Wassers.

Die „Dubai Mall“ beherbergt beispielsweise auf einer Fläche von 350.244 Quadratmetern eine Eislaufbahn und ein Aquarium.

Die „1 Utama Mall“ in Malaysia lockt mit einem Indoor-Regenwald mit Koi-Becken und dem größte Dachgarten Südostasiens.

Das Highlight der „Central World“ in Thailand bildet ein eigener Indoor-Salzwassersee, in dem Seelöwen schwimmen.

Die Mall of America (MoA), mit jährlich mehr als 42 Millionen Besuchern das meistbesuchte Einkaufszentrum der Welt und lädt die Besucher in einen Vergnügungspark mit Achter- und Wildwasserbahnen und ein Aquarium (Underwater World) ein.

Es wird nicht mehr lange dauern (können) und das erste österreichsiche Einkaufszentren überrascht die Kunden mit einem begehbaren Auquarium oder noch besser einem Haifischbecken um der aufgezeigten Entwicklung Rechnung zu tragen.

 

Stieger, Martin, 2013: „Alle Einkaufszentren benötigen ein Entertainment-Thema“ in GOSPODINOV Slaveyko, KREMSMAIR Erich, STIEGER Martin (Hg): Bauwirtschaft und Immobilienmanagement im Trend der Zeit, Bau- Symposium 2013 (Tagungsband), Linz 2013, S 333 – 339

http://www.trauner.at/buchdetail.aspx?artnr=20195021&unterkat=162

 


[1] Dr. Martin Stieger, Immobilienkaufmann

[2] die genauen Daten können natürlich erworben werden: http://www.standort-markt.at/

[3] z.B. die Shopping City Süd, das älteste und größte Einkaufszentrum Österreichs,
liegt im Süden von Wien und direkt am wichtigsten
Verkehrsknotenpunkt Mitteleuropas. Mit einer Verkaufsfläche von
192.500 m2, 4.500 Mitarbeitern und 22,3 Millionen Besuchern pro Jahr
zählt die SCS heute zu den größten Shoppingcentern Europas.

[4] z.B. Wiener Gasometer

[5] z.B. Designer Outlet Parnorf im Burgenland

[6] 1986 wurde das erste in Kalifornien eröffnet

[7] so werden z.B. 130 Mio. EUR bis zum Herbst 2014 in die fast vollständige Erneuerung des Einkaufszentrums Altwarmbüchen (Niedersachsen) – künftig A2 Center investiert. Über 40 Jahre nach der Eröffnung des Real-Marktes wird das künftige A2 Center, eines der ältesten Einkaufszentren Deutschlands, von Möbelmarktkönig Kurt Krieger runderneuert. Das Einkaufszentrum entsteht mit 25.300 qm Verkaufsfläche, und Möbel Höffner mit 37.400 qm. In Österreich wurden 2012 rund 4,4 Mrd EUR auf 2,7 Mio. m2 Möbelfläche umgesetzt.

[9] vergleichbar der gesamten Inneren Mariahilferstraße in Wien (178.000 m2 Verkaufsfläche)

[10] etwa vergleichbar mit der Kärntner Straße / Rotenturmstraße in Wien (49.000 m2 Verkaufsfläche)

[11] vergleichbar mit ganzen Innenstädten

[12] „Fahr nicht fort, kauf im Ort!“

[13] ein sehr spannender blog dazu aus dem ich großzügig entnehme: http://perspektive89.com/2006/11/17/einkaufen_als_erlebnis

[14] hier zitiert die Autorin A. Kroker A. & D.Cook, The postmodern scene, New York 1989, S. 208

Die Mär von der Gemeindeautonomie

Erzählt man einem Kind das Märchen von Rotkäppchen[1] so:

“Im Wald lässt sich Rotkäppchen auf ein Gespräch mit einem Wolf ein, obwohl es von seiner Mutter zuvor eindringlich davor gewarnt worden ist. Der Wolf horcht Rotkäppchen aus und überredet es, noch einen Blumenstrauß zu pflücken, was Rotkäppchen trotz der Warnung der Mutter tut. Ehe sich der Wolf jedoch verabschieden kann um zur Großmutter zu eilen, zieht Rotkäppchen einen Revolver aus dem Korb mit Leckereien und erlegt ihn”

wird es sogleich sagen „Du lügst“.

Natürlich ist uns allen bewusst, dass es sich um ein Märchen handelt, also die ganze Geschichte eben eine Geschichte ist und nicht mehr – aber so wie sie erzählt wurde, stimmt sie nicht. Es handelt sich also um eine Lüge im Konstrukt, welches als Ganzes nicht wirklich wahr ist – aber doch insoweit akzeptiert ist, als eine Änderung der Geschichte als Lüge anzusehen ist.

“Eine Geschichte wird nur dann zum Märchen, wenn sie so vielen Menschen aus der Seele spricht, dass diese die Geschichte und ihre Botschaft, ihre „Mär“ – so das mittelhochdeutsche Wort –, nicht vergessen wollen. Märchen sind also keine Lügenschichten für Leichtgläubige, sondern eine zauberhafte Poesie gegen die Trostlosigkeit eines Daseins ohne Wunder. Das berühmteste Märchenbuch der Welt, das der Brüder Grimm, beginnt mit dem Satz: „In den alten Zeiten, wo das Wünschen noch geholfen hat …“[2]

Auch unser Märchen beginnt gut:

2012 jährt sich zum fünfzigsten Mal das Inkrafttreten der Gemeindeverfassungs-novelle 1962[3] wird daher gebührend gefeiert und wie – richtig für ein Märchen – die Gemeindeautonomie wieder ausführlich beschworen und als Grundpfeiler der Verfassung bezeichnet werden.

Grund genug, uns mit der Historie zu beschäftigen.

 

Die unendliche Geschichte der österreichischen Gemeindeautonomie:

 

Die Entwicklung[4] der gemeindlichen Selbstverwaltung in Österreich geht auf die Bürgerliche Revolution im Jahr 1848 zurück, welche zur so genannten „Oktroyierten Märzverfassung“[5] vom 4. März 1849, RGBl. Nr. 150, führte.

In dieser wurde den Gemeinden insbesondere die Wahl ihrer Vertreter, die Aufnahme neuer Mitglieder in den Gemeindeverband sowie die selbständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten verfassungsrechtlich garantiert.

Auf dieser Verfassung basierend erging am 17. 3. 1849 das Provisorische Gemeindegesetz RGBl. Nr. 170/1850, in welchem der Tätigkeitsbereich der Gemeindeangelegenheiten in einen natürlichen[6] und einen übertragenen Wirkungsbereich unterteilt wurde. 

Der natürliche Wirkungsbereich umfasste alles, was das Interesse der Gemeinde berührte und innerhalb ihrer Grenzen vollständig durchführbar war.[7]

Heute sehen wir die Gemeindeaufgaben im eigenen Wirkungsbereich als die in der österreichischen Bundesverfassung (Art 15 Abs. 2 B-VG) geregelten. Elf solcher Aufgaben sind taxativ festgelegt. Es handelt sich um:

  1. Bestellung der Gemeindeorgane, Regelung der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung
  2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit
  3. Örtliche Sicherheitspolizei, örtliche Veranstaltungspolizei
  4. Verwaltung der Verkehrsflächen, örtliche Straßenpolizei
  5. Flurschutzpolizei
  6. Örtliche Marktpolizei
  7. Örtliche Gesundheitspolizei einschließlich des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens
  8. Sittlichkeitspolizei
  9. Örtliche Baupolizei, Feuerpolizei, Raumplanung
  10. Öffentliche Einrichtung zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten
  11. Freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen

Nachdem durch das so genannte Silvesterpatent vom 31. 12. 1851, RGBl. Nr. 2/1852, die Oktroyierte Märzverfassung und in weiterer Folge das Gemeindegesetz 1849 für unwirksam erklärt wurde, bekam schließlich im Jahre 1862 die Gemeinde-Selbstverwaltung mit dem Reichsgemeindegesetz vom 5. März 1862, RGBl. Nr. 18, jene Grundlage, die im Wesentlichen bis zur Gemeindeverfassungs-Novelle 1962 – somit 100 Jahre – in Geltung stand und auf welcher im Prinzip auch die Gemeindeverfassungs-Novelle 1962 aufbaute. 

Wie bereits im Jahre 1850 wurde der Tätigkeitsbereich der Gemeinde wieder zweigeteilt, und zwar in einen so genannten selbständigen und in einen übertragenen Wirkungsbereich.

Gemäß Art. V konnte die Gemeinde im selbständigen Wirkungsbereich innerhalb der bestehenden Reichs- und Landesgesetze nach freier Selbstbestimmung anordnen und verfügen.

Der selbständige Wirkungsbereich umfasste jene Lebensbereiche, die das Interesse der Gemeinde zunächst berührten und innerhalb ihrer Grenzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt werden konnten.

Im übertragenen Wirkungsbereich wurden die Gemeinden verpflichtet, an der öffentlichen Verwaltung nach den Bestimmungen der Reichs- und Landesgesetze mitzuwirken.

Die Gemeindemitglieder waren berechtigt, ihre Vertretungsorgane, einen so genannten Gemeindeausschuss und den Gemeindevorstand, in freier Wahl periodisch zu bestellen.[8]

Darüber hinaus enthält dieses Gesetz die Ermächtigung an die Gemeinden, die durch die Einnahmen aus dem Gemeindeeigentum nicht gedeckten Ausgaben durch Zuschläge zu den direkten Steuern oder Verzehrsteuern sowie durch Erhebung anderer Umlagen und Abgaben abzusichern.

Bedeutsam war auch die Regelung, dass Landeshauptstädten und anderen bedeutsamen Städten und Kurorten durch Landesgesetz ein eigenes Statut verliehen werden konnte.



Nach Gründung der Republik Deutsch-Österreich wurde zunächst durch § 16 StGBl. Nr. 1/1918 das Reichsgemeindegesetz 1862 in die neue Rechtsordnung rezipiert.

Im Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1920, wurde zwar die Stellung der Gemeinden in ihren Grundzügen im IV. Hauptstück (betreffend Gesetzgebung und Vollziehung der Länder) in den Art. 115 bis 120 einer Regelung zugeführt[9], allerdings traten diese Normen nie in Wirksamkeit[10], weil gemäß der Anordnung in Art. 120 die Bestimmungen der Art. 115 bis 119 erst nach Erlassung eines Bundes-Verfassungsgesetzes über die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern in Wirksamkeit treten sollten.

Nachdem auch anlässlich der Beschlussfassung die Bundes-Verfassungsnovelle 1925 keine politische Einigung über diesen Rechtsbereich erreicht werden konnte, rezipierte der Bundes-Verfassungsgesetzgeber in § 8 Abs. 5 lit. f des Verfassungs-Übergangsgesetzes 1920 idF BGBl. Nr. 269/1925 die wesentlichen Grundzüge[11] des Reichsgemeindegesetzes 1862 in die Österreichische Verfassungsordnung und bestimmte, dass hinsichtlich dieser übernommenen Regelungen von den Ländern bis zur verfassungsgesetzlichen Regelung der Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern keine Änderung vorgenommen werden durfte.



Nach verschiedenen Abänderungen im Zuge der Einführung des Ständestaates im Jahre 1934[12], der Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich und der damit verbundenen Einführung der Deutschen Gemeindeordnung[13] wurde nach Gründung der Zweiten Republik durch das Vorläufige Gemeindegesetz 1945, StGBl. Nr. 66/1945, das frühere Gemeinderecht mit dem Stand vor dem 1. Oktober 1938 wieder eingeführt, allerdings mit Ausnahme jener Rechtsvorschriften, die zur Anpassung an die Mai-Verfassung 1934 ergangen waren.

Das bedeutet, dass nur jene Bestimmungen des alten Gemeinderechtes in die Zweite Republik rezipiert wurden, die den Bestimmungen der Bundes-Verfassung in der Novelle 1929 nicht widersprachen. 

Die leidvolle Entstehung der Gemeinde-Verfassungsnovelle 1962:

Diese Art der Rezeption führte zu jener Zersplitterung und Unübersichtlichkeit des Gemeinderechtes, die die Gemeindeinteressenverbände schließlich dazu veranlasste, eine Vereinheitlichung des Gemeinderechtes anzustreben und so wurde am 10. Österreichischen Städtetag im Dezember 1954 eine Resolution mit der Feststellung verabschiedet, “dass die derzeit in Geltung stehenden Bestimmungen des Bundes-Verfassungsrechtes über die Gemeinden dem Gedanken der kommunalen Selbstverwaltung nur in unzulänglicher Weise gerecht werden, dass aber die längst fällige verfassungsrechtliche Neuregelung auf dem Gebiet des Verfassungsrechtes noch immer auf sich warten lässt, ja dass noch nicht einmal mit den Vorarbeiten zu dieser so notwendigen Verfassungsreform begonnen worden ist.”[14]

Nach dreijähriger Arbeit wurde im November 1958 am 14. Städtetag ein von einer eigenes eingesetzten Studienkommission ausgearbeiteter Entwurf einer Gemeinde-Verfassungsnovelle vorgelegt.

Dieser Entwurf wurde mit dem Gemeindebund und einem Ausschuss der Landesamtsdirektoren-Konferenz verhandelt und gelang es tatsächlich, einen gemeinsamen Entwurf beider Interessenverbände zu erstellen, welcher am 21. Dezember 1960 vom Obmann des Österreichischen Städtebundes[15], und vom Präsidenten des Österreichischen Gemeindebundes,[16] der Österreichischen Bundesregierung[17] mit der Bitte überreicht wurde, den vorgelegten Entwurf in ihr Gesetzgebungsprogramm aufzunehmen und dafür zu sorgen, dass das Österreichische Gemeinderecht in naher Zukunft eine den Zeiterfordernissen Rechnung tragende Grundlage erhält.

Obgleich, die Bundesländer bereits zum Entwurf der Studienkommission eine Stellungnahme abgegeben hatten, wurde durch das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres[18] – wie immer großkoalitionär – der von den beiden Interessenverbänden gemeinsam getragenen Entwurf nochmals den Ländern mit dem Ersuchen übermittelt, eine Zusammenfassung ihrer Auffassungen zu diesem Entwurf bekannt zu geben.[19]

Wenig verwunderlich: die Bundesländer sahen in diesem Entwurf in den wesentlichen Punkten gravierende Beeinträchtigungen von Landesinteressen und übermittelten ihrerseits dem Bundeskanzleramt einen Gegenentwurf.

Auf Basis dieser Unterlagen erstellte das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres einen Kompromissentwurf, der am 28. November 1961 einem offiziellen Begutachtungsverfahren unterzogen wurde.
 

Die beiden Gemeindeinteressenverbände legten zu diesem Entwurf am 31. Jänner 1962 wiederum eine gemeinsam erarbeitete Stellungnahme vor, in der der Entwurf im Grundsätzlichen gutgeheißen, jedoch mehrere Abänderungsvorschläge vorgebracht wurden.

Besonderer Nachdruck wurde auf die Verankerung der wirtschaftlichen Freiheit der Gemeinde, die Gestaltung des eigenen Wirkungsbereiches sowie die Abgrenzung des staatlichen Aufsichtsrechtes gelegt.[20]

Als Beispiele der wesentlichen Kernpunkte der Auseinandersetzung zwischen Gemeindeinteressenverbänden und den Ländern sei in materieller Hinsicht auf



–  die Umschreibung des eigenen Wirkungsbereiches,

–  das selbständige Verordnungsrecht der Gemeinden,

–  die Gestaltung der Aufsichtsrechte (insbesondere die Gestaltung eines Rechtsmittels zur Überprüfung von individuellen behördlichen Entscheidungen der Gemeinden),

–  die Frage des Rechtsanspruches auf Verleihung eines Stadtrechtes für Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern,

–  die begehrte Organstellung des Gemeindeamtes

verwiesen.


Darüber hinaus bestanden auch Differenzen bezüglich der systematischen Einordnung des Gemeinde-Verfassungsrechtes in die Verfassungsurkunde.[21]

Die Länder sprachen sich gegen die Herausnahme des Gemeinderechtes aus dem vierten Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes und dessen Verankerung in einem neuen Hauptstück aus.

Darüber hinaus äußerten die Länder auch in formaler Sicht Bedenken gegen die im Entwurf vorgesehene Gleichbezeichnung der Organe der Gemeinden bzw. Städte mit eigenem Statut in den verschiedenen Bundesländern.



Auf Basis dieser Stellungnahme wurde von der Bundesregierung am 23. Mai 1962 die Regierungsvorlage der Gemeindeverfassungs-Novelle 1962 beschlossen[22] und dem Parlament übermittelt. 

Bei der darauf folgenden parlamentarischen Diskussion wurde bemerkenswerter-weise – bei der Behandlung von Regierungsvorlagen an sich unüblich – mit einer ersten Lesung begonnen.

Eine echte Gemeindeautonomie war Bundes- und Landespolitikern aller Colours von je her nie wirklich ein Anliegen. 

Die 1962 gewählte Vorgangsweise veranlasste richtigerweise auch sogleich den FPÖ-Abgeordneten Dr. van Tongel[23] zur Bemerkung, dass es sich um eine Vorlage „ohne Bindung“ handle und es dem Nationalrat dieses eine Mal erlaubt ist, „von seinem souveränen Gesetzgebungsrecht Gebrauch zu machen und durch seinen Beschluss an dem Entwurf auch Änderungen vorzunehmen“.

Die Regierungsvorlage wurde – an sich üblich, wenn sie wenig Freude macht – dem Verfassungsausschuss zugewiesen, der zur weiteren Beratung – auch bewährte österreichische Politik – einen Unterausschuss einsetzte.

Am 10. Juli 1962 stimmte der Verfassungsausschuss der Regierungsvorlage schlussendlich  – natürlich mit Abänderungen – zu.

Eine solche (auf Antrag der SPÖ-Fraktion) war z.B. die Regelung des Art. 117 Abs. 5 B-VG, wonach die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand haben, was in Folge auch “Oppositionsparteien” in der “Gemeinderegierung” verankerte.

Schließlich wurde, obgleich zunächst lediglich die SPÖ-Fraktion vollinhaltlich hinter der Regierungsvorlage stand, am 10. Juli 1962 dieselbe unter Berücksichtigung der Abänderungsvorschläge des Verfassungsausschusses einhellig zum Beschluss erhoben.

 

Auch 50 Jahre später noch immer brandaktuell und ungelöst.

Aus der parlamentarischen Debatte sei allerdings auf zwei Diskussionspunkte besonders hingewiesen:

In der ersten Lesung verwies der FPÖ-Abgeordnete Dr. van Tongel auf die vom Vertreter seiner Fraktion am 16. Österreichischen Städtetag 1961 erhobene Forderung nach Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes, wonach Bundesgesetze, die den österreichischen Gemeinden weitere direkte oder indirekte Lasten auferlegen, nur dann rechtswirksam werden sollen, wenn sie gleichzeitig eine Bedeckung der daraus den Gemeinden neu erwachsenden Kosten aus Bundesmitteln vorsehen.[24]

Recht prophetisch wenn wir beispielsweise die den Statutarstädten ohne zusätzliche Abgeltung übertragenen Leistungen in Melde- und Passangelegenheiten betrachten, die zwar den Bürger besser servicieren sollen, aber konkret die Stadtverwaltung Linz mit rund € 2 Mio. an zusätzlichen Personalkosten per anno und mit einem zusätzlichen Flächenbedarf von 700 bis 1.000 m² belasten.

Sowohl von Vertretern der ÖVP als auch der FPÖ wurde insbesondere die Tätigkeit der Gemeinden als Privatrechtssubjekt im Wirtschaftsraum eingehend problematisiert und vor allem die Frage diskutiert, ob sich diese privatwirtschaftliche Betätigung im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips, welches auch für die Gemeinden Geltung haben muss, halten werde.

So sei es nicht Aufgabe einer Gemeinde, ein Warenhaus zu betreiben, sondern nur jene wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, die im überwiegenden Interesse der Gemeindebürger gelegen sind und nicht durch jemanden anderen besser besorgt werden können.


Während die FPÖ bereits im Ausschuss den Antrag stellte, die vorgeschlagene Regelung im Art. 116 Abs. 2 dahingehend zu ergänzen, dass das Betreiben von wirtschaftlichen Unternehmungen durch die Gemeinde nur dann zulässig ist, „wenn dies im überwiegenden Interesse der Gemeinschaft liegt“, hat die ÖVP letztlich auf Grund des Widerstandes der SPÖ gegen jegliche Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden der Textierung der Regierungsvorlage zugestimmt, weil sie nicht die Verantwortung dafür übernehmen wollte, „an dieser grundsätzlichen Meinungsverschiedenheit das ganze Gesetzeswerk scheitern zu lassen“[25]



Nachdem der Bundesrat am 17. 7. 1962 beschlossen hatte, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, wurde die Gemeindeverfassungs-Novelle am 20. Juli 1962 im 49. Stück als Bundesgesetzblatt Nr. 205/1962 kundgemacht.



Bei der Bewertung der Gemeindeverfassungs-Novelle muss das Ziel dieses Gesetzesvorhabens berücksichtigt werden.

Wie aus den Unterlagen des Städtebundes bzw. den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage eindeutig ersichtlich, war von vornherein keine vollständige Neukonzeption des Gemeinderechtes geplant.

Ziel der Bemühungen war es primär, die bestehende Unübersichtlichkeit zu beseitigen und damit eine Vereinheitlichung des Gemeinderechtes herbeizuführen sowie bestehende Lücken zu schließen und die derzeitige bestehende provisorische Regelung dieses Bereiches des staatlichen Lebens durch bleibende Normen zu ersetzen.[26]

Ein wesentlicher Punkt für das Gelingen der Novelle lag sicherlich darin, dass die im Jahre 1920 bei der Erlassung der Bundes-Verfassung hergestellte Junktimierung zwischen der Regelung des Gemeinderechtes für die Ortsgemeinden und derjenigen für die Gebietsgemeinden – und damit letztlich die Problematik der Demokratisierung der Bezirksverwaltungsbehörden – aufgelöst wurde und man die rechtliche Gestaltung des Gemeinderechtes der Ortsgemeinden als Selbstverwaltung völlig von der Einrichtung der Bezirksverwaltungsbehörden entkoppelt hat.[27]

Die Frage nach der Demokratisierung der Bezirksverwaltungsbehörden ist eine ganz eigene Diskussion wert und so darf ich hier auf das 2003 von Herbert Dachs herausgegebene Werk “Der Bund und die Länder – über Dominanz, Kooperation und Konflikte im österreichischen Bundesstaat” verweisen.

Der Art. 120 B-VG hielt also weiterhin fest, dass eine Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden, deren Einrichtung nach dem Muster der Selbstverwaltung sowie die Festsetzung weiterer Grundsätze für die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern Sache der Bundesverfassungs-Gesetzgebung ist.



Welche Stellung und Aufgaben haben aber seit 1962 nun die Gemeinden im Staatsgefüge wirklich?

Die Stellung der Gemeinden im Staatsgefüge und deren Aufgaben:

Gemäß Art. 116 Abs. 1 zweiter Satz sind die Ortsgemeinden Gebietskörperschaften mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Damit wird das Wesen der Ortsgemeinden[28] programmatisch normiert.



Dabei haben die Gemeinden einen eigenen Wirkungsbereich, den der Privatwirtschaftsverwaltung.

Die Novelle enthält eine erste Konkretisierung des Kerns der gemeindlichen Selbstverwaltung durch die Feststellung, dass die Gemeinde ein selbständiger Wirtschaftskörper ist und das Recht hat, innerhalb der Schranken der „allgemeinen“ Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

Damit ist der privatwirtschaftliche Teil der Selbstverwaltung der Gemeinde umschrieben.

Der Umfang, inwieweit Gemeinden privatwirtschaftlich agieren dürfen, war – wie die vorstehenden Ausführungen der Wortmeldungen bei der parlamentarischen Behandlung zeigte – politisch äußerst kontroversiell.

Die ÖVP wollte das Wort „allgemein“ im zweiten Satz des Art. 116 Abs. 2 streichen, um damit den Ländern die Möglichkeit zu geben, den jeweiligen Bedürfnissen angepasste Beschränkungen in der Gemeindeordnung zu statuieren.

Nach einem von der FPÖ gestellten Antrag sollte das Recht zur Führung wirtschaftlicher Unternehmungen nur dann zulässig sein, „wenn dies im überwiegenden Interesse der Gemeinschaft liegt“.

Von den beiden Interessenverbänden (Gemeinde- und Städtebund) wurde in den Vorverhandlungen signalisiert, dass sie keinem die Gemeinde diskriminierenden Sonderwirtschaftsrecht zustimmen könnten.

Abgesehen davon, dass die Gemeinden bei ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit und damit auch bei der Führung von wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß Art. 119a Abs. 2 die allgemeinen für die staatliche Verwaltung geltenden Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten haben, ergibt sich lediglich aus der Bestimmung des Art. 119a Abs. 8 eine gewisse Einschränkung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit.

Danach ist der Landesgesetzgeber berechtigt, einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die überörtliche Interessen im besonderen Maße berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, an eine aufsichtsbehördliche Genehmigungspflicht zu binden.

Diese Berechtigung wird von den Landesgesetzgebern allerdings weidlich ausgenutzt, auch wenn für die Versagung einer solchen Genehmigung nur ein Tatbestand vorgesehen warden darf, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt.[29]



Der zweite Teil der Gemeindeselbstverwaltung besteht in einer qualifizierten Mitwirkungspflicht der Gemeinden an der Vollziehung von Bundes- und Landesgesetzen.

Das Wesen des Vollzuges einer staatlichen Norm im Bereich der Selbstverwaltung liegt darin, dass in diesem Fall die vollziehenden Organe der Gemeinden



–  weisungsfrei, d. h. ohne Bindungen an Weisungen von Bundes- und Landesorganen in eigener Verantwortung der Gemeinde[30] und



–  unter Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels an eine staatliche Behörde

tätig werden.



Diese beiden Elemente der Selbstverwaltung werden – in Anlehnung an das Reichsgemeindegesetz von 1862 – als eigener Wirkungsbereich der Gemeinde bezeichnet.



Bei der Umschreibung jener behördlichen Angelegenheiten, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sind, hat sich die Novelle ebenfalls an die Konstruktion des Reichsgemeindegesetzes 1862 gehalten.

Im Art. 118 Abs. 2 wird der eigene Wirkungsbereich zunächst durch eine Generalklausel umschrieben: er umfasst alle hoheitlichen Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.


In Art. 118 Abs. 3 erfolgt sodann eine demonstrative Aufzählung jener Angelegenheiten, von denen der Verfassungsgesetzgeber davon ausgeht, dass sie jedenfalls den Kriterien dieser generellen Begriffsumschreibung entsprechen.

Im letzten Satz ist allerdings normiert, dass der Gesetzgeber solche Angelegenheiten im jeweiligen Materiengesetz ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen hat.


Im Gegensatz zur Ansicht mancher damaliger zeitgenössischer Autoren zum Gemeinderecht[31], wonach diese Bezeichnungspflicht lediglich deklaratorischer Art sei, vertritt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Rechtsansicht[32], dass diese Bezeichnungspflicht nicht deklaratorischer Art ist, sondern konstitutiv: nämlich erst durch die Bezeichnung im jeweiligen Materiengesetz wird diese Angelegenheit zu einer solchen des eigenen Wirkungsbereiches.

Wenn diese ausdrückliche Bezeichnung daher fehlt, obwohl die Angelegenheit unter die Generalklausel des Abs. 2 fallen würde, ist das Gesetz nicht im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen, solange diese Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof nicht wegen Verfassungswidrigkeit behoben wird.


Hervorzuheben ist zunächst, dass – im Gegensatz zur früheren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes[33] – seit der Gemeindeverfassungs-Novelle auch Agenden aus dem Bereich der Bundesvollziehung in den eigenen Wirkungsbereich fallen.

Eine längere Diskussion hat sich bezüglich der Aufnahme der „örtlichen Raumplanung“ in den Katalog des Abs. 3 ergeben, weil von den Ländern wegen der Schwierigkeit der inhaltlichen Abgrenzung zwischen örtlicher und überörtlicher Raumplanung Eingriffe in ihre Rechte als Träger der überörtlichen Raumplanung befürchtet wurden.

Diese Diskussion hat letztendlich dazu geführt, dass das in Art. 119a Abs. 8 vorgesehene Aufsichtsmittel des Genehmigungsvorbehaltes, welches ursprünglich nur auf die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde ausgerichtet war, auch auf behördliche Entscheidungen, die von einem Organ der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich getroffen werden, erstreckt wurde.



Neben dieser im eigenen Wirkungsbereich erfolgenden Mitwirkung an der staatlichen Verwaltung haben die Gemeinden auch als Verwaltungssprengel in Form des übertragenen Wirkungsbereiches an der Vollziehung von Bundes- und Landesgesetzen mitzuwirken.

Bei der Vollziehung von Bundes- und Landesgesetzen im übertragenen Wirkungsbereich ist das mit dieser Vollziehung beauftragte Organ der Gemeinde, nämlich der Bürgermeister, voll in die staatliche Verwaltungshierarchie integriert; der Bürgermeister unterliegt bei seiner Amtsführung der Weisungsgewalt eines staatlichen Organs, seine Entscheidungen können in der Regel mit einem ordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden.



Im Sinne der Kelsen’schen Rechtslehre liegt der wesentliche Unterschied zwischen der Vollziehung eines Gesetzes oder einer Verordnung im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich allein im Grad der größeren oder geringeren Selbständigkeit der zur Entscheidung berufenen Organe.

Bei der Besorgung einer Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich ist diese Selbständigkeit größer, weil kein Weisungszusammenhang zwischen den Trägern der staatlichen Verwaltung und den Organen der Gemeindeverwaltung gegeben ist, während dieser Weisungszusammenhang i. S. des Art. 20 Abs. 1 B-VG bei der Besorgung einer Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich unbeschränkt besteht.



Die Bestimmungen des Art. 116 iVm Art. 118 umschreiben somit den Aufgabenbereich der Gemeinden dadurch, dass sie die Gemeinden zum einen als Privatrechtssubjekt einsetzen und zum anderen verpflichten, an der Vollziehung staatlicher Normen mitzuwirken.


Während die Gemeinden im Rahmen ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit – genau wie jeder andere Privatrechtsträger – das Recht haben, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze völlig frei zu agieren und damit in dieser Tätigkeit nur die allgemeinen Gesetze anzuwenden haben, haben die Gemeinden bei ihrer Mitwirkung an der Vollziehung von Bundes- und Landesgesetzen diese, und zwar unabhängig davon, ob der Gesetzesvollzug im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich erfolgt, zu vollziehen.



Beide Interessenverbände vertraten schon vor 1962 die Ansicht, dass ein selbständiges Verordnungsrecht für die Gemeinde als Selbstverwaltungskörper essentiell sei und dieses auch bisher bereits bestanden habe[34].

Dadurch sollte den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt werden, durch einen generellen Verwaltungsakt auf einem gesetzlich nicht geregelten Gebiet, neues allgemeines Recht zu schaffen.


Die Länder verlangten, dass solche Verordnungen vor ihrer Kundmachung der Landesregierung vorzulegen sind und dieser das Recht eingeräumt wird, gegen die Kundmachung Einspruch zu erheben, um damit ein In-Kraft-Treten der Verordnung unterbinden zu können.

Nur dadurch werde sichergestellt, dass durch die Erlassung solcher Verordnungen keine schweren Eingriffe in die Rechte der Gemeindebürger erfolgen könnten.


Im Gesetzestext erstreckt sich das Verordnungsrecht nur auf ortspolizeiliche Verordnungen aus dem Bereich, der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugeordnet ist.


Darüber hinaus darf von dieser Ermächtigung nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als das zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen erforderlich ist. Damit wird auf die lokale Besonderheit Bedacht genommen: Der Missstand muss für die betroffene Gemeinde spezifisch sein. Derartige, das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände müssen in der Gemeinde entweder im Zeitpunkt der Erlassung bereits vorliegen oder es muss der Eintritt solcher Missstände zu befürchten sein. Außerdem muss die Verordnung ein taugliches Instrument zur Abwehr oder Beseitigung dieser Missstände sein.[35]



Mit der Neuregelung wurde 1962 das bisher bereits bestehende Verordnungsrecht der Gemeinde in doppelter Hinsicht erweitert: Das Recht kommt seit der Gemeindeverfassungs-Novelle allen Gemeinden zu, während es bis dahin nur jene Gemeinden besaßen, für die ein solches Recht schon am 11. Dezember 1929 bestanden hatte.[36]

Zum anderen ergibt sich eine Erweiterung des ortspolizeilichen Verordnungsrechtes durch die Erweiterung des eigenen Wirkungsbereiches: Während bisher dieses Verordnungsrecht nur in jenen Angelegenheiten zulässig war, die in die Vollziehungszuständigkeit der Länder fielen, ergibt sich durch die Erweiterung der Agenden des eigenen Wirkungsbereiches auf die Angelegenheit der Bundesverwaltung, dass das ortspolizeiliche Verordnungsrecht nunmehr auch für jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Anwendung findet, deren grundsätzliche Regelungskompetenz dem Bund zukommt.
Entgegen dem Ansinnen der Länder können diese die Erlassung solcher ortspolizeilicher Verordnungen nicht prohibitiv unterbinden.

Nach Art. 119a Abs. 6 B-VG sind die Gemeinden lediglich verpflichtet, erlassene Verordnungen – und damit auch die ortspolizeilichen – der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Findet die Aufsichtsbehörde, dass sich die Verordnung als gesetzwidrig erweist, hat sie eine solche Verordnung ebenfalls in der Rechtssatzform einer Verordnung aufzuheben.

Im Art. 139 Abs. 1 wurde dazu korrespondierend den Gemeinden das Recht eingeräumt, eine solche Aufhebungsverordnung beim Verfassungsgerichtshof auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen lassen zu können. Findet der Verfassungsgerichtshof, dass die die Aufhebung der ortspolizeilichen Verordnung der Gemeinde verfügende aufsichtsbehördliche Verordnung selbst gesetzwidrig war, ist sie vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben.



Das Aufsichtsrecht
ist kein Weisungsrecht:

Der Wesensgehalt des eigenen Wirkungsbereiches ist auch davon abhängig, inwieweit dieser einer staatlichen Aufsicht unterliegt.

Von den Interessenverbänden wurde niemals in Zweifel gestellt, dass die staatliche Aufsicht eine begriffsnotwendige Ergänzung der kommunalen Selbstverwaltung darstellt und insbesondere behördliche Entscheidungen der Gemeinde durch eine Instanz außerhalb der Gemeindeverwaltung überprüfbar sein müssen.

Den Gemeindeverbänden war klar, dass die auch im eigenen Wirkungsbereich bestehende Bindung der Gemeinde an die staatlichen Gesetze und Verordnungen nicht effektiv durchsetzbar wäre, wenn der Staat keine Möglichkeit hätte, die Gesetzmäßigkeit gemeinderechtlicher Entscheidungen zu überwachen und notfalls die Einhaltung dieser Gesetze zu erzwingen.

Weil es wesensgemäß nicht möglich ist, die Einhaltung der Gesetze durch die Organe der Gemeinde bei ihrer Tätigkeit im eigenen Wirkungsbereich mittels Weisung zu garantieren, räumt das Bundesverfassungsrecht dem Bund und den Ländern gegenüber den Gemeinden bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht ein. 

Vom Weisungsrecht unterscheidet sich das Aufsichtsrecht vor allem dadurch, dass es – von Ausnahmen abgesehen – ein Einschreiten nur zum Zwecke der Korrektur bereits getroffener, nicht auch zur Hintanhaltung künftiger Maßnahmen erlaubt.



Die Einzelheiten der Ausgestaltung des Aufsichtsrechtes waren im Entstehungsprozess der Novelle naturgemäß äußerst strittig.

Insbesondere betraf dies die Ausgestaltung des Rechtsmittels, welches einer Verwaltungsverfahrenspartei gegen eine letztinstanzliche behördliche Entscheidung eines Gemeindeorgans zur Verfügung stehen soll, die Ausgestaltung des Genehmigungsvorbehaltes und die Einbindung der Aufsichtsbehörde bei der Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen durch Gemeinden.



Bezüglich der Überprüfung individueller hoheitlicher Entscheidungen eines Gemeindeorgans führt Art. 119a Abs. 5 mit dem Rechtsinstitut der „Vorstellung“ ein neues Rechtsmittel sui generis ein, welches die Erfordernisse des kommunalen Eigenlebens mit der Notwendigkeit der rechtsstaatlichen Rechtskontrolle verbindet.

Besonders umstritten war dabei die Frage, welche Rechtsstellung der angerufenen staatlichen Aufsichtsbehörde eingeräumt werden soll, ob dieser eine kassatorische oder eine reformatorische Entscheidungsbefugnis eingeräumt werden sollte.

Im Interesse der Gemeindeselbstverwaltung hat der Verfassungsgesetzgeber die Aufsichtsbehörde auf eine kassatorische Entscheidungsbefugnis eingeschränkt: wenn durch einen von einer Verfahrenspartei angefochtenen Bescheid tatsächlich Rechte des Vorstellungswerbers verletzt wurden, darf die staatliche Behörde den strittigen Bescheid von der Gemeinde lediglich aufheben und nicht selbst reformatorisch in der Sache entscheiden.

Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat somit im Falle einer Rechtswidrigkeit den gemeindebehördlichen Bescheid bloß aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen; sie darf selbst keine Sachentscheidung treffen.



Der zweite Kernpunkt der Auseinandersetzungen betraf die Regelung über den Genehmigungsvorbehalt in Art. 119a Abs. 8.

Die Gemeindeinteressenverbände wollten verständlicherweise die Zulässigkeit dieser Genehmigungsvorbehalte stark reduzieren, während sich die Vertreter der Länder erwartungsgemäß für einen größeren Anwendungsbereich aussprachen.


Entgegen den Ansichten der Gemeindeinteressenverbände wurde schließlich der Genehmigungsvorbehalt nicht nur auf dem Gebiet der Privatwirtschaftsverwaltung, sondern auch auf dem Gebiet der Hoheitsverwaltung für zulässig erklärt.

Das ergab sich aus der Diskussion über die Zuweisung der Agenden der örtlichen Raumplanung zum eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde. 

Dieser Zuweisung stimmten die Ländervertreter nur unter der Voraussetzung zu, dass zugleich die Möglichkeit geschaffen werde, durch Genehmigungsvorbehalte die örtliche Raumplanung mit den Erfordernissen der überörtlichen Raumplanung abzustimmen.

 

Das Stadtrecht für Städte mit eigenem Statut:

Strittig war auch die Frage, inwieweit Gemeinden ab 20.000 Einwohner ein Rechtsanspruch auf Verleihung eines Stadtrechtes eingeräumt werden soll.

Die Gemeindeinteressenverbände sprachen sich für einen solchen Rechtsanspruch aus, die Länder wandten sich entschieden dagegen und sprachen sich lediglich für eine „Kann-Bestimmung“ aus.

Die Norm des Art. 116 Abs. 3 nähert sich den Vorstellungen der Gemeindeinteressenverbände: Danach ist einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut zu verleihen.

Allerdings kommt die Bestimmung den Intentionen der Länder insoweit auch entgegen, als dieser Rechtsanspruch nur gegeben ist, „wenn Länderinteressen dadurch nicht gefährdet werden“.

Allerdings waren sich bereits die damaligen Kommentatoren der Problematik der Durchsetzbarkeit des Rechtsanspruches bewusst, weil es keine rechtlichen Sanktionen gegen das Untätigwerden des Landesgesetzgebers gibt.[37]

Im Hinblick darauf, dass mit der Verleihung des Stadtrechtes einer Gemeinde zusätzlich zur kommunalen Verwaltung auch die bezirksverwaltungsbehördliche Tätigkeit für ihren Territorialbereich übertragen wird, enthält Art. 116 Abs. 3 die Anordnung, dass ein solcher Gesetzesbeschluss des Landtages nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden darf.

Die Zustimmung gilt allerdings als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen mitteilt, dass sie verweigert wird.

Diese Norm ist deshalb von Bedeutung, weil Ministerratsbeschlüsse nach herrschender Lehre nur mit Stimmeneinhelligkeit gefasst werden dürfen. Falls es daher innerhalb der Bundesregierung zu keiner einhelligen Ablehnung eines diesbezüglichen Gesetzesbeschlusses des Landtages kommt, gilt wegen des Fristenablaufes die Zustimmung als nicht verweigert.

 

Die Übergangsbestimmungen in § 5 der Gemeindeverfassungs-Novelle sahen vor, dass die zur Anpassung der Organisation der Gemeindeverwaltung erforderlichen Bundes- und Landesgesetze bis spätestens 31. Dezember 1965 zu erlassen und einheitlich mit diesem Tag in Kraft zu setzen sind.

Darüber hinaus wurde festgelegt, dass die zur Anpassung der einzelnen Materiengesetze an die Bestimmungen über die Einrichtung des eigenen Wirkungsbereiches im Sinne des Art. 118 Abs. 2 und 3 erforderlichen Änderungen bis 31. 12. 1968 zu erfolgen haben.


Die Studienkommission war ursprünglich dafür eingesetzt worden, durch Erarbeitung eines Musterentwurfes für ein Stadtstatut und einer Gemeindeordnung eine Vereinheitlichung der Gemeinderechtsvorschriften herbeizuführen.

Sie erkannte, dass diese Arbeit sinnvollerweise erst nach einer entsprechenden verfassungsgesetzlichen Neuregelung durchgeführt werden könne.


So verwundert es auch nicht, dass unmittelbar nach Erlassung der Gemeindeverfassungs-Novelle 1962 wiederum eine Kommission eingesetzt wurde, deren Ziel es war, eine Muster-Gemeindeordnung und ein Musterstatut auszuarbeiten.


Mit der Erlassung dieser Muster-Gesetze sollte das Ziel verfolgt werden, dass alle Länder das Gemeinsame gleich regeln und es nur dann zu differenten Regelungen kommt, wenn sich dies tatsächlich auf Grund länderweise gegebener Unterschiede als erforderlich erweist.[38]

Dieses Musterstatut bzw. Muster-Gemeindeordnung wurde im Jahre 1964 fertiggestellt.[39]

Mit der Erlassung dieser Musterentwürfe hat sich nach einer 10-jährigen Zeitspanne damit jener Kreis geschlossen, der mit der Zuweisung der Aufgaben an die Studienkommission für Fortentwicklung des Gemeinderechtes im Jahre 1954 begonnen hatte.[40]

Vor 1962 bereits bestehende Statutarstädte, also insbesondere auch solche mit unter 20.000 Einwohnern, blieben bestehen und so wurden sämtliche damals bestehenden Statutarstädte übergeleitet.

Der Stadt Wels wurde mit Wirksamkeit 01. Jänner 1964 ein Statut verliehen und damit die 15te Statutarstadt Österreichs begründet.

Aufgrund des geltenden Art. 116 Abs. 3 B-VG wurde bis heute – 50 Jahre danach -kein weiteres Statutarstadtstatut mehr verliehen.

Die Wirklichkeit ist nicht wirklich wirklich und die Gemeindeautonomie ein schönes Märchen.

Diese recht großzügig aus der Österreichischen Gemeinde-Zeitung (ÖGZ) übernommene Genese der Gemeindeverfassungs-Novelle 1962 weist nach, dass es nie wirklich im Interesse der Bundesländer gelegen war, den Gemeinden eine echte Autonomie einzuräumen, weder im eigenen Wirkungsbereich der Privatwirtschaftsverwaltung noch in der qualifizierten Mitwirkung bei der Übertragung neuer Aufgaben.

Wenn Aufgaben übertragen werden, dann fehlen dazu nötige finanzielle Abgeltungen wie man beispielsweise am OÖ. Kinderbetreuungsgesetzes sogar Seitens des Landes einräumt: „Kostenerhöhungen hätte es auch so gegeben, durch den Gratis-Kindergarten wurde die Entwicklung aber beschleunigt“[41]

Wikipedia versteht unter Autonomie[42] den Zustand der Selbstständigkeit, Selbstbestimmung, Unabhängigkeit, Selbstverwaltung oder Entscheidungsfreiheit. Ihr Gegenteil ist die Heteronomie. 

Wie autonom bzw. heteronom sind die Gemeinden?

Jede zweite österreichische Gemeinde ist als Abgangsgemeinde nicht mehr in der Lage die Ausgaben durch Einnahmen zu decken. Die Ertragsanteile sinken, der Schuldenstand der Gemeinden beträgt bereits mehr als EUR 12 Milliarden, die Kosten der Gemeinden für Pflege und Soziales explodieren und so ist die Frage wohl eindeutig beantwortet.

 

Stieger, Martin, 2012: „Die Mär von der Gemeindeautonomie“ in KLUG Friedrich (Hg): „Wahrung und Stärkung der Gemeindeautonomie“, IKW Band 124, Linz 2012, S 20 – 38

http://www.linz.at/bildung/ikw_124.asp

 

 


[1] Rotkäppchen, auch bekannt als Rotkäppchen und der (böse) Wolf gilt als eines der bekanntesten europäischen Märchen. Die wohl berühmtesten Versionen stammen aus Frankreich, Deutschland und Ungarn.

[2] Ich darf die Aufgabenstellung dieses Beitrages nicht aus den Augen verlieren, lesen Sie daher selbst weiter: Dickerhoff Heinrich: “Die Wahrheit der Märchen”, 24.10.2007, Welt online

[3] Bundes-Verfassungsgesetznovelle BGBl. 205/1962

[4] siehe dazu sehr ausführlich und informativ: „Die Gemeindeverfassungs-Novelle 1962”, http://www.staedtebund.gv.at/oegz/oegz-beitraege/jahresarchiv/details/artikel/die-gemeindeverfassungs-novelle-1962.html

[5] unter der Oktroyierten Märzverfassung vom 04. März 1849 wird die “auferlegte” Verfassung Kaiser Franz Josephs verstanden, die nie in Kraft trat, denn am 7. März 1849 wurde der Reichstag gewaltsam aufgelöst. Formal wurde sie am 31. Dezember 1851 mit dem Silvesterpatent außer Kraft gesetzt, damit u.a. die Gemeindeautonomie auch schon wieder abgeschafft und der Neoabsolutismus begründet.

[6] Heute „eigener“ Wirkungsbereich der Gemeinde genannt

[7] Diese Gemeinde-Verfassung ist heute noch von Bedeutung, weil sie die Konstituierung der Ortsgemeinden im Sinne der damals bestandenen Katastralgemeinden brachte. Der langjährige Sekretär des OÖ. Gemeindebundes und Verfassungsrechtler Hofrat Univ.Prof. Dr. Hans Neuhofer verweist in seinem “Gemeinderecht, Organisation und Aufgaben der Gemeinden in Österreich”, 2. Auflage, 1998, S. 4, darauf, dass sich die Nachwirkungen dieser Konstituierung der Gemeinden auf Basis der Katastralgemeinden noch heute in der Vielzahl von Klein- und Kleinstgemeinden, vor allem in Burgenland, Niederösterreich und der Steiermark zeigen.

[8] Durch das bis 1918/1919 geltende Wahlrecht war die Selbstverwaltung allerdings auf eine sehr schmale soziale Basis gestellt. Erst mit der Einführung des allgemeinen Wahlrechtes im Jahre 1919 (nach dem Untergang Österreich-Ungarns und dem Gesetz vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform in Deutschösterreich erlangten auch die Frauen das allgemeine und gleiche Wahlrecht) bildet der Gemeindeausschuss tatsächlich einen „allgemeinen“ Gemeindevertretungskörper.

[9] Die Einfügung Gemeinderechtes in dieses Hauptstück beruht auf dem rechtsdogmatischen Ansatz eines Bundesstaates, der nur aus dem Bund und den Ländern bestehen kann. Weil es sich bei den Gemeinden nur um Untergliederungen der Länder handelt, habe die systematische Einordnung des Gemeinderechtes in den Abschnitt betreffend die Regelung der Gesetzgebung und Vollziehung der Länder zu erfolgen.

[10] Mit Ausnahme der Regelungen in Art. 119 Abs. 2 B-VG betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretungen (VfGH Slg. 1385/ 1931, 1399/1931, 3445/1958).

[11] Art. I Abs. 1, IV, V, VI, XIII, XIV, XVI, XXIII und XXV. Damit wurde auch wieder – im Gegensatz zu den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920 – die Gemeindeselbstverwaltung mit einem eigenen Wirkungsbereich konstituiert.

[12] BGBl. II Nr. 1/1934, Art. 123 bis 135.

[13] Vgl. DRGBl. I, S. 49 und Einführungsverordnung, DRGBl. I, S. 1167.

[14] Vgl. die Ausführungen von Bürgermeister Franz Jonas in der zweiten Lesung des Nationalrates zur Behandlung der Regierungsvorlage der Bundes-Verfassungsnovelle 1962, abgedruckt in ÖGZ 1962, Nr. 15/16, S. 29.

[15] Zu dieser Zeit Wiens Bürgermeister Franz Jonas – der Obmann des Städtebundes ist seit je her der Wiener Bürgermeister – da immer auch Landeshauptmann – gelegentlich in einer Zwickmühle – wer ist stärker “ich der Vertreter der Interessen der Städte” oder “ich als Vertreter der Interessen der Bundesländer”

[16] damals Bundesrat Ernst Grundemann Falkenberg, heimwehrerprobter Land- und Forstwirt, der als ÖVP-Mandatar zwischen 05.11.1949 und 03.12.1962 dem Bundesrat und vom 14.12.1962 bis 31.03.1970 dem Nationalrat angehörte

[17] Regierung Raab IV: 3. November 1960 bis 11. April 1961:
Bundeskanzler Julius Raab (ÖVP), Vizekanzler Bruno Pittermann (SPÖ), 5 Minister ÖVP, 5 Minister SPÖ, je 2 Staatssekretäre ÖVP und SPÖ

[18] Innenminister damals Christian Broda

[19] Schreiben des Bundeskanzleramtes an den Städtebund vom 18. 1. 1961.


[20] ÖGZ 1962, Nr. 3, S. 21 und Nr. 4, S. 19.

[21] Dabei wurde auch die Grundsatzfrage erörtert, ob es überhaupt erforderlich sei, die Grundzüge des Gemeinderechtes auf Ebene der Verfassung festzulegen (vgl. Antoniolli, Referat vor dem 16. Österreichischen Städtetag, abgedruckt in ÖGZ 1961, Nr. 11/12, S. 53 ff.).

[22] 639 der Beilagen der stenographischen Protokolle des Nationalrates, IX. GP.

[23] Emil van Tongel, promovierter Jurist und spondierter Pharmazeut, Wiener Apotheker (Schutzengel-Apotheke), 1964 bis 1970 FPÖ-Klubobmann, Mitbegründer des VDU

[24] Wortmeldung Dr. van Tongel in der ersten Lesung, abgedruckt in ÖGZ 1962, Nr. 13, S. 11.

[25] Vgl. Wortmeldung des Abgeordneten Dr. Prader in der zweiten Lesung, abgedruckt in ÖGZ 1962, Nr. 15/16, S. 34.
 Georg Prader, ÖVP-Politiker; der vormalige Landesbeamte war von 1954 bis 1959 Mitglied des Bundesrates, 1959 wechselte er in den Nationalrat, wo er bis 1979 ein Mandat innehatte. Von 1964 bis 1970 war Prader Verteidigungsminister in den Kabinetten Klaus I und Klaus II.

[26] Erläuternde Bemerkungen der Regierungsvorlage, abgedruckt in ÖGZ 4/1961, S. 13.


[27] Dies zeigt sich z. B. allein darin, dass in dem von der Studienkommission erstellten Entwurf zwar ein Art. 120 vorgesehen war, aber dazu kein Gesetzestext erstellt wurde (vgl. ÖGZ, 1959, Nr. 1/2, S. 22).


[28] Der Begriff Ortsgemeinde geht auf das auf Basis der Oktroyierten März-Verfassung erlassene Gemeindegesetz, RGBl. Nr. 170/ 1850, zurück

[29] Eine Durchsicht der einzelnen Gemeindeordnungen zeigt eindeutig, dass die Länder entgegen dem klaren verfassungsrechtlichen Auftrag, das Recht der Gemeinden zur Führung wirtschaftlicher Unternehmungen eingeschränkt haben. So lautet z. B. § 65 der Salzburger Gemeindeordnung: (1) Die Gemeinde darf ein wirtschaftliches Unternehmen nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Diesen Grundsätzen entspricht der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens durch die Gemeinde insbesondere nicht, wenn

a) das Unternehmen zur Befriedigung eines Bedarfs der Bevölkerung nicht erforderlich ist;

b) der Zweck des Unternehmens in gleicher Weise durch einen anderen erfüllt wird;

c) die Art und der Umfang des Unternehmens nicht in einem angemessenen Verhälntnis zu der voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

 (2) Für die Unternehmen sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes Satzungen zu erlassen, die die näheren Vorschriften über ihre Einrichtung und Geschäftsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit enthalten.

(3) Für die Beteiligung der Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmungen gilt Abs. 1 lit. c sinngemäß.

(4) Wenn die Gemeinde Aufgaben zu erfüllen hat, die marktbestimmte Tätigkeiten betreffen, können über Beschluss der Gemeindevertretung Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichtet werden. Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit sind solche, die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, mindestens zur Hälfte kostendeckend im Sinn des ESVG 1995 (Europäisches System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung) geführt werden und weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen. Sie bedürfen eines Betriebsstatuts und eines Betriebsleiters.

[30] Selbstverständlich gibt es innerhalb des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde entsprechend dem hierarchischen Aufbau der Verwaltung gemäß Art. 20 B-VG einen Weisungszusammenhang. Art. 118 Abs. 5 B-VG bestimmt den Gemeinderat als oberstes Organ der Gemeinde, indem normiert wird, dass der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde für die Erfüllung der ihnen obliegenden Angelegenheiten dem Gemeinderat verantwortlich sind. Dies gilt jedoch nicht für jene Angelegenheiten, die vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich besorgt werden. Hier unterliegt der Bürgermeister nur der Weisungsgewalt der ihm übergeordneten staatlichen Organe. Er ist in diesen Angelegenheiten rechtlich betrachtet, auch keinem anderen Organ innerhalb der Gemeinde verantwortlich.

[31] Vgl. Kinzl/Schütz, ÖGZ 1962, Nr. 15/16, S. 4.


[32] VfSlg. 6944, 8719.

[33] VfGH vom 24. 6. 1952, 7/52, Slg. 2351.

[34] Art. II § 8 ÜG 1929, BGBl. Nr. 393 hat den Gemeinden ein solches Verordnungsrecht, allerdings eingeschränkt auf die Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei zugewiesen. Weiters wurde aber festgelegt, dass die Bestimmungen der Gemeindeordnungen über derartige Anordnungsbefugnisse auch auf anderen Gebieten der Ortspolizei unberührt bleiben.


[35] Vgl. VfSlg. 7960 und 7969.

[36] Wie bereits angeführt, wurden durch Art. II § 8 ÜG 1929 selbständige Verordnungen der Gemeinden, welche auf in landesrechtlichen Gemeindegesetzen enthaltenen Ermächtigungen beruhten und zwischen dem 1. Oktober 1920 (In-Kraft-Treten des B-VG) und dem 11. Dezember 1929 (In-Kraft-Treten des ÜG 1929) erlassen worden sind, verfassungsrechtlich saniert.

[37] Zur Diskussion über diese Problematik vgl. z. B. Gallent, Kurt, Gemeinde und Verfassung, Graz (1978), S.76 f.


[38] Schütz; ÖGZ 1963, Nr. 22, S. 7.

[39] Musterstatut, abgedruckt in ÖGZ 1964, Nr. 14, und Muster-Gemeindeordnung, abgedruckt in ÖGZ 1964, Nr. 20.


[40] Zurecht verweist Neuhofer, in seinem “Gemeinderecht, Organisation und Aufgaben der Gemeinden in Österreich”, 2. Auflage, 1998, S. 11, darauf, dass mit der Erarbeitung dieser Musterentwürfe der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund wiederum wertvolle Vorarbeiten für die Landesausführungsgesetzgebung geleistet haben.

[41] Landesrätin Doris Hummer in den OÖN, 6. Mai 2012

[42] altgriechisch αὐτονομία, autonomía, „sich selbst Gesetze gebend, Eigengesetzlichkeit, selbständig“, aus αύτός, autos, „selbst“ und νόμος, nomos, „Gesetz“

(Re)Kommunalisierung – auch in der Stadt Wels ein Thema?

Die Statutarstadt (1) Wels liegt im Herzen des Landes Oberösterreich und ist mit mehr als 61.000 Einwohnern die siebtgrößte Stadt Österreichs und nach der Landeshauptstadt Linz die zweitgrößte Stadt in Oberösterreich.(2)

Die Diskussion um die bestmögliche Besorgung der kommunalen Aufgaben, deren Umfang und Notwendigkeit, macht natürlich auch vor der Stadt Wels nicht halt.

Auch die Stadt Wels hat sich wie alle Gemeinden von der Ordnungsgemeinde zur Leistungsgemeinde weiterentwickelt und leistet Daseinsvorsorge für die Gemeindebürger: Kindergärten, Pflichtschulwesen, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung, Gemeindestraßen, Straßenbeleuchtung, Schwimmbäder, Sport- und Spielplätze, Naherholungseinrichtungen, öffentlicher Verkehr, Kranken- und Altenpflege, Stadtmarketing und Tourismus …….

Die Stadt Wels unterhält eine Reihe von Beteiligungen wie etwa an der Messe Wels, der Elektrizitätswerk Wels AG und der Sparkasse OÖ Bank AG, besitzt ein eigenes Bestattungsunternehmen und ist der größte Wohnungseigentümer und –vermieter der Stadt.(3)

Die Stadt Wels ist also an vielen Unternehmungen beteiligt, was auf den ersten Blick hin, nicht sogleich mit der städtischen Aufgabe der Ordnungs- und Daseinsvorsorge in Einklang zu bringen ist.

In Zeiten knapper Gemeindefinanzen wird daher die Diskussion natürlich auch mit Fragen der Ausgliederung oder Privatisierung städtischer Bereiche geführt.

Die OMV, die VOEST, die Post, die Telekom werden dabei immer wieder als Beispiele gebracht, wonach die Privatisierung nicht nur finanzielle Mittel in klamme Kassen, sondern zudem eine „deutliche Verbesserung der Performance“ gebracht hätte (4), weil die Öffentliche Hand eben nicht in der Lage wäre, Wirtschaftsunternehmen effizient und effektiv zu betreiben und dennoch verhinderten z.B. die Bürger von Leipzig die Privatisierung ihres Stadtwerks durch eine Volksabstimmung und schon 2003 hatten die Städte Dortmund und Bochum den Versorger Gelsenwasser (5) von E.ON für 830 Millionen Euro gekauft und damit rekommunalisiert.

In Deutschland werden immer mehr Strom-, Gas- und Wasserversorger, aber auch Abfallentsorger rekommunalisiert, also das vormals an Dritte verkaufte Eigentum wieder in die kommunale Hand rückgeführt.

Es existieren also unterschiedliche Strömungen – einerseits hat sich die Anzahl von kommunalen Beteiligungen vor allem in den Bereichen soziale Dienste, Kinder- und Schülerbetreuung, Wirtschaftsförderung, Tourismus, Ver- und Entsorgung in Österreich seit dem Jahr 2000 mehr als verdoppelt (6) und gehen immer mehr Städte und Gemeinden Kooperationen mit Privaten ein um dadurch eine Steigerung der Effizienz, flexibleres Personalmanagement, steuerliche Optimierung und eine Steigerung der Leistungsqualität zu erreichen – andererseits planen 10 Prozent der deutschen Kommunen, die in der Vergangenheit Privatisierungen durchgeführt haben, die an private Anbieter übertragenen Aufgaben wieder von der öffentlichen Hand ausführen zu lassen.

Der Grund dafür liegt laut Biwald darin, dass gerade im Bereich der Infrastruktur Vernachlässigungen festgestellt wurden und die Kosten für die Nutzerinnen und Nutzer im Laufe der Zeit höher als angenommen ausgefallen sind.

Das darf nicht verwundern, verfolgen doch privatwirtschaftlich geführte Unternehmen Formalziele wie Gewinn und Umsatz, also ein Shareholder- Value Konzept, fühlen sich weniger Sachzielen wie Gesundheit, Bildung, Sicherheit … oder der Gemeinwohlorientierung verpflichtet und sind diese Unternehmensgewinne natürlich von den Nutzerinnen und Nutzern auch zu bezahlen.

Das sollte kein Problem sein, solange die Steigerung der Effizienz und Effektivität der kommunalen Einrichtungen nach der Privatisierung die Unternehmensgewinne rechtfertigen und es nicht diesen Gewinnen zuliebe zu Einsparungen bei gewohnt hohen Umwelt-, Gesundheits- und Sozialstandards kommt.

Erfahrungen zeigen aber, dass Privatunternehmen im Streben nach Gewinnmaximierung den Schwerpunkt auf die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs legen und Investitionen in die Infrastruktur vernachlässigen.

In solchen Fällen von Marktversagen ist dann erneut die Öffentliche Hand gefordert, den angefallenen Investitionsstau zu kompensieren und die Infrastruktur wieder herstellen, was als „Sozialisierung der Verluste“ bezeichnet wird.

Problematisch ist auch, das belegen Erkenntnisse aus Kommunen, die Versorger privatisiert hatten, dass das vorhandene Know-how im jeweiligen kommunalen Betrieb, in der jeweiligen Gebietskörperschaft, im Zuge einer Liberalisierung regelmäßig verloren ging und im Zuge der Re- Kommunalisierung erneut aufgebaut, ja von „außen“ zugekauft werden musste.

Wie also kann man die sicher vorhandenen Vorteile eines privatwirtschaftlich geführten Betriebes mit den Notwendigkeiten gewohnter (oft liebgewonnener) Qualität (7), hoher Entsorgungssicherheit, flächendeckender Versorgung, modernem Umweltschutz, fairen Arbeitsbedingungen und dem sonst nicht vorhandenem Angebot an meritorischen Gütern (Citizen-Value Konzept) in Einklang bringen?

Lautet die Frage dabei wirklich immer entweder oder; mehr Privat und weniger Staat?

Die verfassungsrechtlich garantierte Gemeindeautonomie räumt den Kommunen die Wahlfreiheit hinsichtlich der Form der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen ein.

Kommunale Daseinsvorsorgeleistungen können
1. von der Gemeinde selbst,

2. durch in deren Eigentum stehenden Unternehmungen oder

3. durch Dritte (Private im freien Wettbewerb) erbracht werden.

Es sollen dabei in den gemeindeeigenen Unternehmungen erfolgreiche Methoden aus der Privatwirtschaft genutzt, diese Methoden auf die gesamte Verwaltung übertragen und gar ganze kommunale Bereiche ausgegliedert und in Folge privatisiert werden und schon vor mehr als 40 (!) Jahren konnten wir lesen:

„Immer nachdrücklicher wird von maßgeblichen Politikern, Verwaltungspraktikern und Wissenschaftlern gefordert, die Methoden, mit denen heute große und mittlere Unternehmen geführt werden, auf die Verwaltung zu übertragen und hier eine Entwicklung nachzuholen, die sich in der Wirtschaft bereits vollzogen hat bzw. gerade vollzieht. Damit soll zugleich der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Verwaltung und Wirtschaft voneinander abhängige Partner bei der Lösung der Zukunftsaufgaben sind.

Der Grund hierfür liegt in erster Linie in der Zunahme und Veränderung der Verwaltungsfunktionen, die in weiten Bereichen den Aufgaben der Wirtschaft ähnlich geworden sind. Dazu kommt die Erkenntnis, dass die überkommene Verwaltungsstruktur und -organisation zur Erfüllung der neuen Aufgaben und der Bewältigung der durch das stete Wachstum der Behörden entstehenden Probleme nicht das optimale Instrumentarium bietet, ja vielfach ein Hindernis darstellt, so dass man sich an den Erfahrungen der Wirtschaft, die die gleichen Probleme zu lösen hatte und mittlerweile auch zu lösen hat, orientieren will.“ (8)

Unstrittig ist, dass
• wir ein modernes Verständnis der öffentlichen Verwaltung brauchen,
• wir die bisherigen Aufgaben (9) und deren altbewährte Lösungen durch die öffentliche Verwaltung einer Kritik unterziehen müssen,
• wir für allfällige Krisen der öffentlichen Verwaltung eine brauchbare Lösung suchen müssen,
• Effizienz und Effektivität, rationales und modernes Verwaltungsmanagement und mehr Wettbewerb auch innerhalb der öffentlichen Verwaltung dringend gefragt sind,
• die Verwaltung Kundenorientierung genauso dringend nötig hat wie Qualitätsorientierung und eine neue Organisationsstruktur. (10)

Lassen sich diese fünf Punkte dabei durch Privatisierung und Ausgliederung erreichen oder muss nicht noch einen Schritt weiter gedacht werden?

Gerade die Privatisierung auf Gemeindeebene findet in unterschiedlichsten Formen und unter Zuhilfenahme von unterschiedlichen rechtlichen Konstruktionen statt, die dabei gemachten Erfahrungen können für künftige Betrachtungen recht hilfreich sein.

Es kam und kommt zur Privatisierung von kommunalen Einrichtungen, wie etwa dem Verkauf der Klagenfurter Wasserwerke, dem Verkauf von Anteilen von Stadtwerken, zur Auslagerungen von Gemeindeeigentum und kommunaler Infrastruktur, zum Verkauf von Immobilien bis hin zur Erledigung von vormaligen Gemeindeaufgaben durch Private und zu PPP- Modellen. (11)

Wir sehen auch nach den Privatisierungen und dadurch kurzfristig zugeführten finanziellen Mitteln oft verschuldete Kommunen ohne weitere Gestaltungsmöglichkeiten und politische Kraft, ohne Einfluss und nach wie vor unzufriedene Bürger.

Die zunehmend finanziell ermattenden Kommunen sehen, vor die Entscheidung gestellt, eine Aufgabe der Daseinsvorsorge weiterzuführen oder aus finanziellen Gründen einstellen zu müssen oft lediglich die Alternative einer Privatisierung und verschließen die Augen vor den möglichen Folgen.

Kommunale Monopole der Ver- und Entsorgungsversorgung (wie z.B. die Versorgung mit Elektrizität und Trinkwasser oder die Abwasserentsorgung) lassen sich ja nicht nur mit dem Erfordernis des Schutzes grundlegend wichtiger Gemeinschaftsgüter begründen, diese Monopole bleiben Monopole, auch wenn sie nach einer Privatisierung durch Unternehmungen in Privatwirtschaftsverwaltung vorgenommen werden.

Wie steht es um einen künftigen Anschluss- und Benutzungszwang? Wie um die langfristige Sicherung des Anschlusses entlegener Regionen und einzelner Nutzer?
Welche Auswirkungen haben vormalige kommunale Unternehmungen auf die nun konkurrierende bestehende Wirtschaft?

Lassen sich Tarife, die bislang soziale Argumente berücksichtigten – z.B. sozial gestaffelte Ent- und Versorgungsbeiträge – auf das privatisierte Unternehmen überbinden?
Ist privatrechtliches Handeln der Kommune in der an sich kommunalen Daseinsvorsorge überhaupt möglich?

Zur Beantwortung dieser Frage mag die E-Werk Wels AG (12) als Beispiel gesehen werden.

Das Elektrizitätswerk Wels, kurz E-Werk, ist verantwortlich für die Versorgung der Stadt und ihrer Bürger mit Strom, aber auch mit Wasser und der Kanalisation.

Ein Drittel aller Welser Haushalte bezieht die Fernwärme vom E-Werk Wels. Weitere Geschäftsfelder sind die Versorgung mit Erdgas, die Umsetzung von Lichtanlagen und Beleuchtungen, wie beispielsweise die Weihnachtsbeleuchtung der Stadt oder die Realisierung von Solaranlagen, wobei die EWW gerne auch anderen Kommunen die Weihnachtsbeleuchtung und den Gasanschluss verkauft.

Die E-Werk Wels AG ist mit der Sparte it&tel im Telekommunikationsmarkt für Geschäftskunden vertreten und ist der größte Elektrikerbetrieb in Wels, durchaus auch im Einzelhandel erfolgreich unterwegs.

Der EWW war durch die Stadt Wels der städtische Kanal verkauft worden und der recht hohe Kaufpreis dafür von der Stadt für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten genutzt und für eine eigene Wirtschaftsförderung (13) verwendet worden.

Der Verkauf des städtischen Kanalnetzes an ein eigenes Tochterunternehmen war in Österreich neu und wird oft als Organisationsprivatisierung oder formelle Privatisierung gesehen, weil ja keine echte Privatisierung stattfand, sondern die Übertragung der Aufgabe der städtischen Abwasserentsorgung einem „Erfüllungsgehilfen“ der Stadt, einer städtischen Tochter-unternehmung, übertragen wurde.

Es ist allerdings zusätzlich auch ein materieller Gehalt festzustellen, da es durch diese Organisations- und Funktionsprivatisierung zu einer Nutzung der AG als Rechtsform kam.

Der Vorstand der EWW ist somit nicht nur dem Eigentümer verpflichtet sondern auch dem Aktienrecht.

In Wels war es möglich einen Vorstand zu bestellen, der sehr sachkundig und mit großer Expertise ans Werk ging und als EWW für die Stadt viele an sich schwer finanzierbare Aufgaben wie den öffentlichen Personennahverkehr zu übernehmen und sich mit Finanzierungserträgen aus ökonomisch interessanten Sparten im finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht zu halten.

Neben die Möglichkeit einer „echten“ Privatisierung von städtischen Aufgaben tritt daher nach meiner Meinung die Alternative einer privatwirtschaftlichen Organisations- und Funktions-privatisierung die es der Kommune erlaubt:

– Sachziele wie einen leistbaren ÖPNV und sozial verträgliche Tarife der Ent- und Versorgung zu verfolgen,

– dabei im finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht zu bleiben,

–  das ökonomische Prinzip zu beachten und

–  den stetig steigenden Bedarf der Bevölkerung nach ausreichender Daseinsvorsorge zu erfüllen.

Eine solche Organisations- und Funktionsprivatisierung bietet sich auch in Fragen einer Re-Kommunalisierung an, wenn wir feststellen müssen, dass die Abfallentsorgung (wie wir aus Tirol wissen) doch nicht so einfach privatisiert werden kann und soll.

Wenn zudem die Erlöse aus einer solchen Privatisierung nicht nur zum Stopfen budgetärer Löcher verwendet, sondern verantwortungsvoll in einen „Zukunftsfonds“ investiert werden, ist diese sogar geboten. 

 

Stieger, Martin, 2011: „(Re)Kommunalisierung – auch in der Stadt Wels ein Thema?“ in KLUG Friedrich (Hg): „Daseinsvorsorge durch Re-Kommunalisierung“, IKW Band 121, Linz 2011, S 95 – 101

http://www.linz.at/bildung/IKW_121.asp 

 

 

1) Eine Statutarstadt ist zugleich Gemeinde und Bezirk

2) weitere Infos unter http://www.wels.at 

3) eine Übersicht über die Beteiligungen der Stadt finden Sie am Ende dieses Beitrages

4) Z.B. format Nr. 17, 29. 04. 2011, S 5

5) http://www.gelsenwasser.de/ eines der größten Trinkwasserversorgungsunternehmen Deutschlands

6) so Peter Biwald, KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung – auf dem 58. Österreichischen Städtetag in Innsbruck (Umfrage unter Österreichs Städten zum Thema „Beteiligungs-management“)

7) in Wels werden z.B. die Mülltonnen von Mitarbeitern der städtischen Müllabfuhr auf die Straße getragen, was Älteren und Menschen mit Handicap sehr entgegen kommt

8) Höhn, Reinhard: Verwaltung heute. Autoritäre Führung oder modernes Management, Bad Harzburg 1970, S. 127

9) Darunter verstanden wird die gewohnt verlässliche Herstellung von gelegentlich überlebten Standardleistungen durch den öffentlichen Sektor

10)  Stieger, Martin G., 2007: New Public Management meint auch New School of Governance in ZAPOTOCZKY Klaus, PRACHER Christian, STRUNZ Herbert (Hg): Verwaltung innovativ, Linz 2007, S 225f

11) Public Private Partnership wird allerdings auf Grund einiger negativer Erfahrungen auch als Private Profit und Public Problems gesehen

12) http://www.eww.at/

13) Wirtschaftsimpulsmilliarde (Milliarde in öS und im Sinne eines durch Förderung angestoßenen Investitionsvolumens) 

 

Swap 4175 – „Ja, dürfen s’ denn des?“[1]

 

Vor dem Handelsgericht Wien wird derzeit einer der größten Prozesse der zweiten Republik verhandelt. Am 02. 11. 2011 hat die Stadt Linz[2] die BAWAG[3] auf CHF 30.640.161,40 s.A. geklagt. Die BAWAG wiederum hat der Landeshauptstadt Linz einen Streitwert von mehr als 460 Mio. EUR in Rechnung gestellt.

Es geht im Grundsatz um die Frage, ob der Swap 4175 rechtmäßig zustande gekommen ist oder nicht.

Der Linzer Bürgermeister geht diese Auseinandersetzung recht offensiv an:

“Liebe Linzerinnen und Linzer,  

in den vergangenen Monaten wurde viel über ein Finanzgeschäft berichtet. Der Gemeinderat hat mit einem Beschluss des Jahres 2004 das Ziel verfolgt, Währungsrisiken aus Kreditgeschäften zu begrenzen.

Knapp drei Jahre später hat die Bawag der Finanzdirektion ein Geschäft verkauft, das sich als Währungswette mit unbegrenztem Risiko herausgestellt hat. Ein solches Spekulationsgeschäft wollte und konnte die Stadt nie und nimmer abschließen. Damit hat die Bawag alle gesetzlichen Grenzen im Umgang mit einer Gemeinde gesprengt.

Solche Geschäfte brauchen nicht nur einen konkreten Beschluss des Gemeinderates, sondern auch die Genehmigung des Landes Oberösterreich. Beides fehlt. 

Der Gemeinderat hat daher beschlossen, Klage gegen die Bawag einzubringen. 

Die Stadt wird dabei von einem kompetenten Anwaltsteam und mehreren Universitätsprofessoren aus dem öffentlichen und privaten Recht juristisch unterstützt.

Es geht um viel für die Stadt Linz. Daher ist es mir ein Anliegen, Sie umfassend zu informieren. Auf dieser Seite werden Sie über den aktuellen Stand des Zivilprozesses am Laufenden gehalten. Ich lade Sie ein, die Unterlagen zu lesen. Dann werden Sie verstehen: Ich bin zutiefst davon überzeugt, dass wir Recht bekommen.

Ich bedanke mich für Ihr Interesse!

Ihr Bürgermeister”[4]

Der Interessierte kann dabei umfassend Einblick nehmen in:

– Hintergrundinformationen aus Sicht der Stadt Linz[5]

– Die Klagsschrift der Stadt Linz[6]

– Die Klagebeantwortung der BAWAG P.S.K.[7]

– Die Widerklage von BAWAG P.S.K.[8]

– Klagebeantwortung der Stadt Linz[9]

– Zusammenfassende Information zur Widerklage der BAWAG P.S.K.[10]

– Mediationsvertrag[11]

– Sonderprüfung des Kontrollamtes[12]

– Schriftsatz und Beilagenverzeichnis der BAWAG P.S.K.[13]

– Schriftsatz der Stadt Linz[14]

– Beilagenverzeichnis zum Schriftsatz der Stadt Linz[15]

Richter Andreas Pablik ist nicht zu beneiden.

Mit den Beilagen tausende Seiten um Rechtsfragen zu klären wie

– Unwirksamkeit des Swap-Geschäfts wegen Verstoßes gegen die kommunalrechtlichen Organisationsvorschriften?

– Unwirksamkeit des Swap-Geschäftes wegen Fehlens einer Genehmigung durch die Gemeindeaufsichtsbehörde?

– Unwirksamkeit des Swap-Geschäfts wegen Evidenz des Vertretungsmissbauchs?

– Unwirksamkeit des Swap-Geschäfts wegen Wuchers?

– Anfechtung des Swap-Geschäfts wegen „laesio enormis“?

– Anfechtung des Swap-Geschäfts wegen List und Irrtums?

– Schadenersatz wegen Verletzung der Wohlverhaltensregeln gem. §§ 11 ff WAG 1996?

– Schadenersatz wegen Beteiligung der beklagten Partei an deliktischem Verhalten und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung?

– Anspruch auf Rückzahlung bzw. auf Rückersatz?[16]

oder:

– Der SWAP II als Optimierungsgeschäft

– Gebotene ex ante Betrachtung

– Fehlende Reaktion der Stadt Linz auf die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse

– Laufende Information der Stadt Linz

– Vorteilszuwendung durch die Stadt Linz

– Ex post konstruierte Behauptungen

– Selbstverschuldete Verluste

– Aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich

– Aufrechter Vertrag liegt vor

– Anschein einer gültigen Genehmigung durch den Gemeinderat

– Anschein aufgrund Vorteilszuwendung

– Anschein nachträglicher Genehmigung und massive Vernachlässigung von organisationsrechtlichen Amts- und Kontrollpflichten

– Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch die Stadt Linz

– Kein Wucher

– Keine laesio enormis

– Keine List

– Kein Irrtum

– Kein Schadenersatz wegen Verstoßes gegen die Wohlverhaltens-regeln des WAG 1996

– Keine Pflicht zur Aufklärung über den negativen Marktwert

– Keine Pflicht zur Aufklärung über eine Marginpflicht

– Keine Kreditgewährung[17]

Daneben läuft ein Strafverfahren gegen den vormaligen Leiter der Finanzabteilung und den nunmehr zurückgetretenen Finanz-referenten der Stadt.

Diese Prozesse und die damit verbundene Frage nach der politischen Verantwortung bewegt naturgemäß die Öffentlichkeit, die in jedem Falle zu Handkuss kommt, die politischen Parteien ebenso wie die Medien und den Rechnungshof, der sich dazu bereits kritisch äußerte:

„Der markante Anstieg der Schulden von 2006 bis 2010 sei die Grundlage für die Risikogeschäfte, kritisiert der RH. 2006 hatte Linz 883 Millionen Euro Schulden, 2010 1,5 Milliarden Euro, was einem Anstieg um nicht weniger als 72 Prozent entspricht. 2006 wurde ein Rahmenvertrag mit der BAWAG unterzeichnet, der die Grundlage für die Swap-Geschäfte bildete.“[18]

In seiner Kritik ist scheinbar auch der Rechnungshof nunmehr klüger geworden, der noch vor der Lehman-Pleite 2008[19] – die von niemandem vorhersehbar war – Gebietskörperschaften durchaus Fremdwährungsdarlehen und kreativere Veranlagungen – vor allem zur Absicherung von Risiken – empfohlen hatte.

Die Landeshauptstadt Linz wollte genau das tun: eine Franken-Anleihe absichern. Eine Fremdwährungsanleihe kennt – wie allgemein bekannt und je nach Ausgestaltung- neben dem möglichen Zins- vor allem ein Währungsrisiko.

Swaps eignen sich an sich durchaus zur Absicherung von Finanzierungsrisiken. Bei einem Swap handelt es sich im Grunde um einen Austausch von Forderungen oder Verbindlichkeiten in gleicher oder fremder Währung mit dem Ziel, einen Finanzierungs- oder Zins- bzw. Renditevorteil (Zins, Rendite) zu erlangen.

Swaps gehören zu den erfolgreichsten Finanzinnovationen der letzten Jahre. Beispiel: Tausch einer festverzinslichen gegen eine variabel verzinsliche Forderung.

Ein Swap ist ein Tauschgeschäft, das zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart wird. Aus dem Finanzbereich sind die bekanntesten Formen die Asset-and-Liability Swaps (Interest Rate Swaps, Zinsswaps) sowie Currency Swaps (Währungsswaps).

Bei den Interest Rate Swaps vereinbaren die Vertragspartner für eine festgelegte Laufzeit den Tausch von Zinsverpflichtungen bzw. Zinseinkünften auf einen bestimmten Kapitalbetrag. Dabei besteht eine Grundform in dem Tausch von variablen gegen fixe Zinszahlungen. Es ist aber auch ein Tausch unterschiedlich gebundener, variabler Zinszahlungen möglich.

Bei Currency Swaps werden für einen bestimmten Kapitalbetrag die Währungen und die mit der Kapitalbedienung verbundenen Verpflichtungen oder Erträge getauscht. Bei Abschluss des Swaps wird vereinbart, dass am Ende seiner Laufzeit die Währungen zurückgetauscht werden, wobei i.A. der Rücktauschkurs schon fest vereinbart wird.

Swapgeschäfte ermöglichen den Geschäftspartnern, komparative Vorteile, die sie an den unterschiedlichen Märkten genießen, auszunutzen.[20] 

Ein Großteil der Swaps ist privaten Haushalten verboten und bleibt institutionellen Marktteilnehmern vorbehalten.

Mit gutem Grund wie wir nun alle wissen.

Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung ist ein Rechtsgeschäft zwischen einer Gemeinde und einer Bank.

Alle in diesem Aufsatz referierten Rechtsfragen aus Klage und Klagebeantwortung sind solche, die bei strittigen privatrechtlichen Verträgen eben geprüft werden, ergänzt um die Frage der rechtmäßigen internen Willensbildung der Linzer Organe. Wir unterscheiden beim Abschluss von privatrechtlichen Verträgen durch das Gemeinwesen zwischen dem dem Privatrecht unterstehenden Vertragsschluss und der internen Willensbildung der Behörden, die dem Vertragsschluss vorangeht.

Bei dem nun gerichtlich ausgetragenen Finanzgeschäft gehen alle Beteiligten von einem Rechtsgeschäft aus, welches im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Linz privatautonom abgeschlossen werden konnte.

Unstrittig scheint, dass Finanzinstrumente wie der gewählte Swap von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich eingegangen werden dürfen – so auch die Richtlinien des Österreichischen Gemeinde-bundes betreffend das Finanzierungs- und Veranlagungs-management (Finanzgeschäfte) durch Gemeinden:

Die Gemeinden sind gemäß Art. 116 Abs. 2 B-VG[21] Privatrechtssubjekte. In dieser Eigenschaft steht Ihnen grundsätzlich der Zugang zu allen Finanzinstrumenten, die nicht durch Finanzmarktregulative verboten sind – genau so wie Privatpersonen, Privaten Gesellschaften oder den anderen Gebietskörperschaften, wie Bund und Ländern – offen.[22]

Die Verwaltung des Finanzvermögen, die Kreditaufnahme und wohl auch das Eingehen eines Swap zählen zum nicht-hoheitlichen (privatautonomen) Handeln der Gemeinde und liegt kein Subordinationsverhältnis zwischen Stadt Linz und der BAWAG vor.

Das halte ich für schade – ist doch im öffentlichen Recht das Legalitätsprinzip viel stärker zu beachten, als im Privatrecht, wo eben die Privatautonomie gilt.

Schon wegen des – durch den Steuerzahler in jedem Falle zu tragenden – großen finanziellen Schadens sollten wir zumindest eine Frage diskutieren:

Ist die Gebietskörperschaft berechtigt jegliche Wirtschafts-tätigkeit zu führen und jedwede Finanzgeschäfte zu tätigen?

Gerade Kommunen scheinen hier überfordert.

Natürlich sollen Gemeinden private Rechtsgeschäfte abschließen können, Förderungen in privatrechtlichen Formen vergeben und Einrichtungen schaffen und führen, die auf privat­rechtlicher Basis bestehen aber die Diskussion über Einschränkungen grundsätzlicher Natur muss geführt werden.

Wenn die Selbstbindung oder –begrenzung (weil Finanzgeschäfte nicht verstanden werden oder ob der schieren Größe den Bestand der gesamten Gemeinde gefährden können) nicht mehr funktioniert, muss in formaler Hinsicht eine Neuformulierung des Legalitätsprinzips für die Privatwirtschaftsverwaltung angedacht werden. 

Dies bedeutet wohl im Ergebnis eine sondergesetzliche Regelung für Finanzgeschäfte der Gemeinden – nach den Erfahrungen in Salzburg – wohl auch für die Länder.

Es könnte daher sinnvoll sein, auf einfachgesetzlicher Ebene entsprechende Kontrollmechanismen und besondere Regelung der Haftung zu schaffen.  

Die Kontrolle durch Landtag und Gemeinderat muss voll funktions-fähig sein, auch wenn die jeweilige Gebietskörperschaft in Formen der Ausgliederung oder in privatrechtlichen Formen handelt.

Dies erfordert zumindest, dass sich die jeweiligen Organe gegenüber Gemeinderat und Landtag nicht auf die bislang üblichen Geheimhaltungspflichten berufen können.

Alle Mitglieder eines Landtags oder Gemeinderates haben ein Recht auf volle Information und volle Transparenz bis zum Einzelfall.

Für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung kommt es eben nicht auf die Motive und den Zweck der Verwaltungstätigkeit an, entscheidend ist ja, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereit hält.

Mit besseren rechtstechnischen Mitteln könnten sohin Gebietskörperschaften künftig immer kompliziertere Finanzanlagen professioneller handhaben und uns allen viel Kummer und finanziellen Schaden ersparen.

 

Stieger, Martin, 2013: Swap 4175 – „Ja, dürfen´s denn des?“ in KLUG Friedrich (Hg): „Stabile Finanzwirtschaft in Gemeinden“, IKW Band 125, Linz 2013, S 147 – 153

http://www.linz.at/bildung/ikw_125.asp 

 

[1] Bei Ausbruch der Märzrevolution (1848) soll sich folgende Szene zugetragen haben, die zum berühmtesten Ferdinand I., genannt der Gütige, zugeschriebenen und heute noch oft verwendeten Zitat geführt hat: Ferdinand betrachtet mit Kanzler Metternich von einem Fenster der Hofburg aus eine große aufgebrachte Menge. Er fragt Staatskanzler Metternich in nasalem Schönbrunnerdeutsch: „Was mach’n denn all die viel’n Leut’ da? Die san so laut!“ Metternich antwortet: „Die machen eine Revolution, Majestät.“ Ferdinand drauf erstaunt und konsterniert: „Ja, dürfen s’ denn des?“

[7] vom 06. 12. 2011 http://www.linz.at/images/KB.pdf, 158 Seiten

[9] vom 09. 12. 2011 http://www.linz.at/images/KB_Stadt_Linz.pdf, 99 Seiten

[16] Klagsbegehren der Stadt Linz

[17] Klagebeantwortung durch die BAWAG

[19] Die Pleite der US-Bank Lehman Brothers am 15. September 2008 war die größte Pleite eines Unternehmens, das die Welt je gesehen hat – zehnmal größer als die des US-Energieriesen Enron im Jahr 2001. Die Folge war der Absturz der Aktienmärkte. Weltweit brachte der drohende Run auf die Banken das globale Finanzsystem an den Rande des Kollaps. Infolge der Insolvenz soll Lehman Brothers einen Schuldenberg von über 200 Milliarden US-Dollar hinterlassen haben, was mehr als dem doppelten Jahreshaushalt der Republik Österreich entspricht.

[21] „(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszu­schreiben.“ Diese Bestimmung konstituiert die Gemeinde als Träger von Privatrechten. Die Ange­legen­heiten der Privatwirtschaftsverwaltung zählt gemäß Art. 118 Abs. 2 B-VG ausdrück­lich zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Der Ausdruck „innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze“ bedeutet, dass besondere Beschränkungen für die Gemeinde unzulässig sind.

Rohstoff Bildung – Bildung ein Exportgut

Das Thema Bildung wird vor allem unter dem Gesichtspunkt eines Menschenrechts gesehen:

„Jedermann hat das Recht auf Bildung und der Hochschulunterricht muss nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten allen in gleicher Weise offen stehen“

Bildung wird hier als Grundpfeiler der Menschenrechte, der Demokratie, der nachhaltigen Entwicklung und des Friedens verstanden, Bildung sollte allen Menschen während ihres ganzen Lebens zugänglich sein.

Bildung soll bei der Lösung der Probleme, die sich im 21. Jahrhundert stellen, helfen, soll die Wertvorstellungen und Ideale einer Kultur des Friedens fördern und die intellektuelle Gemeinschaft hierfür sensibilisieren.

Bildungsträger sollen gegenüber der Gesellschaft große Verantwortung übernehmen und Rechenschaft über die Nutzung öffentlicher und privater, nationaler oder internationaler Ressourcen ablegen.

Bildung soll soziale Bedürfnisse erfüllen sowie Solidarität und Gleichheit fördern, dabei unparteilich und den Kriterien wissenschaftlicher Genauigkeit und Authentizität genügen und lebenslanges Lernen ermöglichen.

Bildung wird aber zunehmend auch als vierter Produktionsfaktor angesehen, auf die Wirtschaft bezogen darunter die Möglichkeit verstanden, die Aufgaben der Güterproduktion besser zu erfüllen und dabei – als durch den Einsatz von Geld erworben – als Humankapital bezeichnet.

Bildung wird also zunehmend auch unter ökonomischen Gesichtspunkten betrachtet.

Die drei klassischen Fragen, die sich in einer Volkswirtschaft immer stellen: Was soll produziert werden, wie soll produziert werden und fü̈r wen soll produziert werden kommen an der dafür nötigen Bildung nicht vorbei.

Der Bildungsstand der Bevölkerung wird dabei also immer wichtiger.

So kommt Sand in nahezu jeder Volkswirtschaft vor. Mit diesem im Boden vorhandenen Sand kann eine Volks-wirtschaft nunmehr eine Sandburg errichtet, für das Betrachten derselben Eintritt verlangen oder man kann das im Sand vorhandene Silicium für die Produktion von Computerchips verwenden.

Auch die Frage der Wertschöpfung wird unmittelbar mit Bildung verknüpft.

Wenn der Staat G. 4 % seines Bruttoinlandsproduktes in den Ankauf von Waffen steckt und beim Staat D. (mittlerweile der viertgrößte Rüstungsexporteur der Welt) Panzer und Flugzeuge kauft, macht das volkswirtschaftlich weniger Sinn, als wenn der Staat G. vom Staat D. Know how einkauft.

Warum?

Zum einen, weil unter dem Gesichtspunkt des nachhaltigen Wirtschaftens (Sustainability) der Ressourcenverschleiß (Einsatz der betrieblichen Produktionsfaktoren) bei der Produktion von Panzern viel höher ist als beim Erstellen eines Computerprogramms und die Austauschbeziehung beim Verkauf eines Software-Programms einseitig optimiert werden kann.

Der Käufer eines Panzers leistet Geld und fehlt dieses dann der nationalen Volkswirtschaft, der Verkäufer wiederum hat einen Panzer weniger, der unter Umständen mit hohem Ressourceneinsatz hatte produziert werden müssen.

Beim Verkauf des Software-Programms kann der Verkäufer dieses immer und immer wieder verkaufen – mit eine Erklärung des Umstands der Bill Gates in knapp mehr als zwanzig Jahren zum reichsten Mann der Welt gemacht hat.

Eine weitere Überlegung stützt die Bedeutung des Rohstoffs Bildung.

H. W. Sinn hat in seiner Basar-Hypothese eindeutig ausgeführt, dass der inländische Wertschöpfungsanteil an der Industrieproduktion (Fertigungstiefe) in den Industrieländern zugunsten des Auslands stark rückläufig ist d. h. immer größere Teile der Wertschöpfungskette ins Ausland verlagert werden und im Gegenzug der Anteil der aus dem Ausland bezogenen Vorleistungen stark zunimmt.

Deutschland spezialisiert sich nach H. W. Sinn zunehmend auf „Basar-Tätigkeiten“.

Immer mehr deutsche Industrieunternehmen verlagern arbeitsintensive Teile ihrer Wertschöpfungsketten in ausländische Niederlassungen (Offshoring) oder kaufen bei Zuliefern im Ausland ein (ausländisches Outsourcing) um dadurch den hohen deutschen Lohnskosten zu entkommen.

Industriegüter werden zu wachsenden Wertanteilen in Niedriglohnländern vorfabriziert.

Deutschland – der vermeintliche Exportweltmeister – baut seine Position als Basar der Welt stetig aus und kann damit – trotz der weltweiten Finanzkrise – auf hohe und künftig sicher auch wieder wachsende Exporte verweisen.

Das ist aber nur die eine Seite der Münze.

Im Porsche Cayenne beispielsweise, der (nur) scheinbar in Leipzig produziert wird, werden 88 % der Wertschöpfung im Werk in Bratislava vorgefertigt, in Leipzig kaum mehr als Lenkung und Getriebe eingebaut.

Wird dieser PKW in die USA exportiert, stehen hundert Prozent des Wertes in der deutschen Exportstatistik, obgleich nur 12 % der Wertschöpfung tatsächlich in Leipzig anfallen.

Beim Export von Bildungsgütern – beim Bildungsexport also – ist das anders!

Ein zum Beispiel von Österreich nach Georgien verkauftes Fernstudien-MBA-Programm erzielt hundert Prozent des Wertes in Österreich – vorausgesetzt, dass keine Lizenzgebühren ins Ausland bezahlt werden müssen.

In den angelsächsischen Ländern ist die wirtschaftliche Bedeutung des Exports von Bildungsdienstleistungen unbestritten und spiegelt sich auch in den jeweiligen Exportstatistiken wider.

In diesen Ländern werden die Studiengebühren der ausländischen Studierenden auch separat in der Exportstatistik ausgewiesen.

Auch Österreich kann in puncto Bildungsexport bereits beachtliche Erfolge auf dem internationalen Markt verzeichnen. Österreich liegt weltweit an 11. Stelle, was die Zahl der ausländischen Studierenden im Land betrifft.

Die drei führenden Länder, was die Zahl ausländischer Studierender betrifft, sind die USA, gefolgt von Groß Britannien und Deutschland.

In ihrer ökonomischen Bedeutung sind diese Studierenden für Österreich leider noch nicht untersucht, ganz anders als in den – den weltweiten Bildungsmarkt stark dominierenden – angelsächsischen Ländern.

Die USA, Großbritannien und Australien weisen jährlich Bildungs-Export-Umsätze in Milliardenhöhe aus. In der Außenhandelsbilanz Australiens nahm der Bildungsexport schon im Jahr 2007 den dritten Platz ein und übertraf der Bildungsexport im Jahr 2009 bereits die Einnahmen aus dem Tourismus!

Dass „education and training services“ ein wichtiger Exportfaktor sind, zeigt sich unter anderem auch daran, dass im Rahmen der Außenwirtschaftsaktivitäten von UK Trade & Investment, Buy USA oder Austrade Bildung neben Maschinenbau, Energie, Chemie etc. als eigenständiger Wirtschaftssektor besteht.

Weltweit wächst der Markt für Bildungsangebote. Zwischen 1999 und 2009 hat sich die Zahl der ausländischen Studenten weltweit nahezu verdoppelt!

Gründe dafür sind unter anderem die dynamische Wirtschaftsentwicklung zahlreicher Schwellenländer und der damit verbundene steigende Bedarf an Qualifizierung, steigende Bildungsbedarfe nichttraditioneller Lerngruppen wie Ältere und Vollzeitbeschäftigte sowie wachsende Investitionen in Humanressourcen vor allem im Dienstleistungsmarkt.

Diesen Tendenzen steht in vielen Ländern eine mangelnde Leistungskraft nationaler Bildungssysteme gegenüber und so verwundert es nicht, dass jeder fünfte weltweit im Ausland Studierende aus China oder Indien kommt.

Die Differenzen, die sich aus Nachfrage und Angebot ergeben, und die daraus resultierenden Chancen für den Export von Bildungsdienst-leistungen haben angel-sächsische Länder schon sehr früh erkannt und nutzen sie auch weidlich.

Die Lebenshaltungskosten ausländischer Studierender werden in den Dienstleistungsstatistiken der OECD als „bildungsbedingte Reisekosten“ erfasst und in der Regel als Bildungsexporte interpretiert.

Immerhin machen Bildungsexporte in den USA rund 5 % der amerikanischen Dienstleistungsexporte aus .

Mit diesen Zeilen möchte der Autor aber keine Zahlenspiele betreiben sondern Eulen nach Athen tragen und ganz allgemein behaupten, dass Bildungsexport eine zumindest in Österreich völlig unterschätzte volkswirtschaftliche Bedeutung hat und daher vorschlagen:

1) Dass der Bildungsexport zum nationalen Anliegen wird und es dafür eine nationale politische Strategie gibt.

2) Diese Strategie alle Bildungsbereiche von der Volksschule über die Erwachsenenbildung bis zu den Hochschulen umfasst und dabei alle relevanten Behörden, Organisationen und Einrichtungen einbindet.

3) Zielmärkte für diese Strategie ausgemacht und die Strategie auch tatsächlich umgesetzt wird – für Österreichs Bildungsexporteure liegen die großen Märkte Europas direkt vor der Haustüre.

4) Die rechtlichen Rahmenbedingungen deutlich verbessert werden: dazu zählen die Regelungen der Ein- und Ausreise, der Visa-Erteilung und Aufenthaltserleichterungen genauso dazu wie die Anerkennung im Ausland erbrachter Studienleistungen, die Regelung der Übergänge von akademischer und nichtakademischer Aus-, Fort- und Weiterbildung, die Harmonisierung der Berufsrechte ….

5) Dass die Marketingaktivitäten der staatlichen und privaten Bildungsanbieter gebündelt und gefördert werden, gerade kleine private Bildungsanbieter haben wenig Möglichkeiten ausländische Vertretungen zu errichten

6) Dass die Erfahrungen und Vertriebskanäle österreichischer Exporteure genutzt und Vorteile und Synergien im gemeinsamen Export von Industriegütern und Dienstleistungen erkannt und mittels Vernetzungsangeboten und konsequenter Nutzung der modernen Infrastruktur- und IKT-Möglichkeiten umgesetzt werden

7) Investitionen der Bildungsexporteure steuerlich honoriert und der Bildungsexport finanziell gefördert wird.

mit allen Fußnoten nachzulesen:

Stieger, Martin G., 2010: Bildung – ein Exportgut? in ZAPOTOCZKY Klaus, PRACHER Christian, STRUNZ Herbert (Hg): Wissen als Rohstoff, Linz 2010, S 253 – 257