Am 1. November 2020 – feierte die Universität für Bibliothekswissenschaften und Informationstechnologien UniBIT (University of Library Studies and Information Technologies – ULSIT) das 70-jährige Bestehen der Universität (фотограф Георги Иванов – Fotograf Georgi Ivanov)
Die Universität führt auch in Österreich Studiengänge durch – derzeit ausschließlich Doktoratsstudien:
Automated Information Processing and Management Systems (PhD oder Dr)
Organisation and Management of Information Processes (PhD oder Dr)
Cultural and Historical Heritage in Modern Information Environment (PhD oder Dr)
Book Studies, Library Studies and Bibliography (PhD oder Dr)
Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen bekommen möchten, schreiben Sie bitte an vis@viennastudies.com
Sie können auch ein kostenloses LIVE Gespräch mit VIS auf Whereby vereinbaren.
Da müssen Sie zu einem vorher mit VIS vereinbarten Zeitpunkt nur auf den Link klicken und wir können Ihre Fragen von Angesicht zu Angesicht besprechen.
Mit Beschluss des Board vom 10.12.2015 hat die AQ Austria die Meldung nach § 27 HS-QSG der UNIBIT – Universität für Bibliothekswissenschaften und Informationstechnologien (University of Library Studies and Information Technologies – ULSIT) in Österreich (grenzüberschreitend) Doktoratsstudiengänge durchzuführen zur Kenntnis genommen und in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG der gemeldeten ausländischen Hochschulen (und von diesen in Österreich durchgeführten Studiengänge) aufgenommen.
Auf der Grundlage des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG[1]) ist die AQ Austria für die Durchführung von Akkreditierungsverfahren in Österreich zuständig. Privatuniversitäten und Fachhochschulen bedürfen einer Akkreditierung als Voraussetzung für ihre staatliche Anerkennung. Mit der Akkreditierung bescheinigt die AQ Austria den Hochschulen die Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen.
Ausländische Bildungseinrichtungen dürfen auf der Grundlage von § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) in Österreich Studiengänge durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 1 UG anerkannt sind und mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind.
Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.
Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
Nun, mit der erfolgreichen Verteidigung dreier deutscher und eines österreichischen Kollegen heute, können wir bereits 35 erfolgreiche Promotionen feiern.
Das Promotionsprogramm
wird in enger Kooperation mit der staatlichen Universität UNIBIT aus Sofia
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Mit Beschluss des Board vom 10.12.2015 hat die AQ Austria die Meldung nach § 27 HS-QSG der UNIBIT – Universität für Bibliothekswissenschaften und Informationstechnologien (University of Library Studies and Information Technologies – ULSIT) in Österreich (grenzüberschreitend) Doktoratsstudiengänge durchzuführen zur Kenntnis genommen und in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG der gemeldeten ausländischen Hochschulen (und von diesen in Österreich durchgeführten Studiengänge) aufgenommen:
Automated Information Processing and Management Systems (PhD oder Dr)
Organisation and Management of Information Processes (PhD oder Dr)
Cultural and Historical Heritage in Modern Information Environment (PhD oder
Book Studies, Library Studies and Bibliography (PhD oder Dr)
Auf der Grundlage des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG[1]) ist die AQ Austria für die Durchführung von Akkreditierungsverfahren in Österreich zuständig. Privatuniversitäten und Fachhochschulen bedürfen einer Akkreditierung als Voraussetzung für ihre staatliche Anerkennung. Mit der Akkreditierung bescheinigt die AQ Austria den Hochschulen die Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen.
Ausländische Bildungseinrichtungen dürfen auf der Grundlage von § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) in Österreich Studiengänge durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 1 UG anerkannt sind und mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind.
Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.
Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
Das EduEarth Team informiert in allen Fragen zum Studium, hält den Kontakt zur Universität, organisiert auf Wunsch Übersetzungen, Hotel, Aufenthalt …
Ihr Leitfaden für die Promotion:
Dr. – PhD – DBA – PhDr. VIS Begriffs Wiki
Doktorat in Fernlehre
[1] Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG)
VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.
VIS kann dadurch für jede/n Interessierte/n einen individuellen Bildungsplan erstellen, der auch neben Beruf und Familie erfolgreich absolviert werden kann.
Man kann über VIS neben den akademischen Studien oder Lehrgängen auch Nano Degrees, also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren.
Das ist über den VIS Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.
VIS ermöglicht alle Regelstudien und die akademische Weiterbildung im Fernstudium!
Das bedeutet, dass Sie Aus- und Weiterbildung auf akademischem Niveau mit hoher Praxisrelevanz neben Beruf und Familie online – also von jedem Ort der Welt aus und völlig zeitunabhängig – absolvieren können.
In diesen Weiterbildungsangeboten werden auch ECTS erworben, die im Anschluss auch in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.
Das TopUp: Für AbsolventInnen eines Masterstudiums, gerade auch für Mastergrade in der Weiterbildung(MBA …) bietet sich über VIS die wirklich einmalige Gelegenheit, in nur einem Semester einen zusätzlichen MSc als TopUp abschließen zu können.
Nano Degrees: Man kann über VIS nicht nur akademische Studien oder Lehrgänge absolvieren, man kann auch Nano Degrees – also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren. Das ist über den VIS-Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.
Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen: vis@viennastudies.com
auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten vorbereiten und dazu
die erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen) vermitteln.
Absolventen und Absolventinnen einer Berufsausbildung sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz gemäß § 21 Abs. 1 österr. Berufsausbildungsgesetz – BAG).
Weiters soll die Berufsausbildung zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen.
Dabei ist insbesondere auf die Aktualität und Arbeitsmarktrelevanz der Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe hinzuwirken.
Um die Attraktivität der Berufsausbildung zu fördern, ist bei den Maßnahmen auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der Berufsausbildung zu achten.
Das Berufsbildungsgesetz bestimmt ferner die Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses.
Die Gesetzgebungskompetenz fällt in die konkurrierende Kompetenz zwischen Bund und Ländern.
Für dieses Gesetz war 1969 eine Genehmigung der Bundesregierung nach Art. 113GG (in der Schlussformel des Berufsbildungsgesetzes abgedruckt) notwendig.
Bildungsmaßnahmen – wo liegt der Unterschied?
Ein privates Interesse, wie beispielsweise richtiges Kochen, eine bestimmte Sprache für den nächsten Urlaub oder der Umgang mit dem Computer kann durchaus als Bildungsmaßnahme absolviert werden, allerdings fällt dies nicht unter die gesetzlich definierten Begriffe „Fortbildung“ und „Weiterbildung„, da es sich bei diesen Maßnahmen um rein private Anliegen handelt.
Werden jedoch Bildungsmaßnahmen genutzt, welche auf beruflicher Ebene stattfinden, erfolgt eine klare Trennung zwischen den Bezeichnungen „Fortbildung“ und „Weiterbildung“, da die jeweilige Definition einem bestimmten Zweck dient.
Dieser Zweck entscheidet letztendlich auch darüber, in welchem Umfang und von wem eine Bildungsmaßnahme finanziert wird oder ob die Kosten einer Maßnahme selbst getragen werden müssen.
Fortbildung – eine berufsspezifische Bildungsmaßnahme:
Ziel der Fortbildung ist, die „berufliche Handlungsfähigkeit“ im aktuellen Job zu sichern und anzupassen (Anpassungsfortbildung) oder zu erweitern (Aufstiegsfortbildung).
Wenn Sie in Ihrer derzeitigen Anstellung beispielsweise neue Aufgaben übernehmen sollen oder im Unternehmen aufsteigen, ist die Fortbildung die geeignete Bildungsmaßnahme für Sie.
Fortbildungen werden von Berufsverbänden, Kammern und Fort- und Weiterbildungsträgern angeboten.
Mit einer Fortbildung qualifizieren Sie sich konkret in Ihrem Job weiter.
Das bedeutet, dass Sie zusätzliche Fähigkeiten erwerben, die Sie an Ihrem Arbeitsplatz brauchen, etwa wenn neue Aufgaben auf Sie warten oder neue Maschinen angeschafft werden, deren Bedienung spezielle Kenntnisse erfordert.
Steigen Sie beispielsweise beruflich auf, kann eine Fortbildung zur Personalführung notwendig sein. Auch ein spezieller Führerschein ist eine Fortbildung, wenn er innerbetrieblich vonnöten ist.
Die Kosten für eine Fortbildung übernimmt in der Regel der Arbeitnehmer, da er von Ihren Zusatzqualifikationen profitiert.
Beispiele für eine Fortbildung
Angenommen, Sie sollen in Ihrem Unternehmen von der Sachbearbeiterin zur Teamleiterin aufsteigen. Damit Sie Ihre neue Rolle als Führungskraft ausführen können, empfiehlt Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Fortbildung zum Thema Mitarbeiterführung. Man spricht hier von einer Aufstiegsfortbildung.
Ein anderes Beispiel für eine Fortbildung: Ein Lagermitarbeiter eines Logistikunternehmens soll zukünftig die komplette Lagerverwaltung übernehmen. Dazu zählt auch, die Waren in Empfang zu nehmen und in die Regale einzuräumen. Der Gabelstaplerführerschein wäre beispielsweise eine zielführende Fortbildung für den Lagermitarbeiter. Hierbei handelt es sich um eine Anpassungsfortbildung.
Also: Bei einer Fortbildung steht eine konkrete Weiterqualifizierung im Fokus, die sich auf den derzeit ausgeübten Job bezieht.
Hierbei geht es um den gezielten Erwerb weiterführender Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die Ausübung neuer, bevorstehender Aufgaben des Jobs ausgerichtet sind.
Auch der berufliche Aufstieg kann ein Grund für die Fortbildung sein.
Fortbildung auf 4 Ebenen:
Mit dem Begriff „Fortbildung“ wird die besondere Form einer Weiterbildung definiert, welche auf beruflicher Ebene stattfindet.
Durch die Regelungen im Berufsbildungsgesetz wird der Fortbildung ein eindeutiger Zweck zugeordnet, die bisherige vorhandene berufliche Bildung entweder zu erhalten, anzupassen, zu erweitern oder für einen beruflichen Aufstieg auszubauen.
Aus dem jeweiligen Zweck leiten sich somit auch die möglichen Fortbildungen ab:
Während in der Erhaltungsfortbildung bereits vorhandenes Wissen lediglich aufgefrischt wird, um damit beispielsweise eine gewohnte Qualität weiterhin zu garantieren, wird bei der Anpassungsfortbildung meist ein aktueller technischer Wissensstand an technische Neuerungen angepasst, um diese Neuerungen zukünftig im vorhandenen Beruf zu beherrschen.
Bei der Erweiterungsfortbildung können in erster Linie bereits vorhandene Qualifikationen durch zusätzliche Lerninhalte erweitert werden und die Aufstiegsfortbildung ist meist dann notwendig, sobald höhere Verantwortung oder mehr Gehalt angestrebt werden.
Eine Aufstiegsfortbildung kann, abhängig vom Bereich, auch ohne Abschluss absolviert werden, in der Regel ist für das erfolgreiche Abschließen jedoch eine Abschlussprüfung, beispielsweise zum Fachwirt, Meister oder Techniker notwendig.
In den meisten Fällen übernimmt der jeweilige Arbeitgeber sämtliche Kosten für eine Fortbildung.
Jedoch ist teilweise auch eine staatliche Förderung, sowie auch die Finanzierung mithilfe der steuerbegünstigten Selbstbeteiligung möglich.
Fazit: Wer einen erweiterten Bildungsabschluss benötigt, einen allgemeinbildenden Kurs besuchen möchte oder einen ganz neuen Beruf erlernen will, benötigt eine Weiterbildung.
Alle spezifischen Bildungsmaßnahmen, welche innerhalb des vorhandenen Berufes neue Betätigungsfelder eröffnen oder aber auch einen höheren Verdienst ermöglichen, werden als Fortbildung bezeichnet.
Weiterbildung – Erweiterung Ihrer Qualifikationen:
Auch bei einer Weiterbildung erwerben Sie zusätzliche Fertigkeiten oder Qualifikationen, allerdings haben diese nicht direkt etwas mit Ihrer Arbeitsstelle zu tun, sondern können unterschiedliche Bereiche umfassen.
Eine Weiterbildung erfolgt auf Eigeninitiative und dient dazu, Ihr persönliches Qualifikationsprofil zu erweitern.
Das kann von Nutzen sein, wenn Sie sich beruflich neu orientieren möchten.
Die Weiterbildung muss überhaupt nichts mit Ihrem bisherigen Betätigungsfeld zu tun haben, kann also eine weitere Ausbildung oder ein Fernstudium beinhalten.
Da Ihr Arbeitgeber keinen direkten Nutzen von einer Weiterbildung hat, muss er die Kosten dafür auch nicht übernehmen, kann es aber.
Der Zweck einer Weiterbildung:
Wer sich in seinem Beruf zusätzlich qualifizieren möchte, einen bestimmten Abschluss erwerben will oder sogar eine Umschulung durchführen muss, um sich beruflich neu orientieren zu können – der nutzt grundsätzlich eine Weiterbildung.
Auch die Einarbeitung in ein Berufsfeld oder das allgemeine Vermitteln von neuen beruflichen Inhalten fällt unter diesen Begriff. Besteht also eine Vorbildung, kann diese entweder vertieft oder auf einen weitläufigeren Wissensstand gebracht werden.
Ist dies nicht der Fall, dann dient eine Weiterbildung auch dazu, neue Berufsfelder kennenzulernen oder unbekannte Tätigkeiten zu erlernen. Wird eine Weiterbildung beendet, bekommt ein Teilnehmer meist ein Zertifikat oder erhält einen Abschluss, in welchem eine erfolgreiche Teilnahme bestätigt wird.
Typische Bildungsmaßnahmen sind hierbei Fernstudienlehrgänge, eine Umschulung oder aber auch Business – Sprachkurse.
Für Weiterbildungen kann häufig finanzielle Unterstützung des Staates in Anspruch genommen werden. Hier finanzieren in erster Linie das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit notwendige Bildungsmaßnahmen.
Je nach Einkommen kann dies teilweise oder in vollem Umfang erfolgen.
Also: Eine Weiterbildung muss nicht in direktem Bezug zum bestehenden Job stehen.
Hierbei geht es in erster Linie darum, das eigene Qualifikationsprofil auszubauen.
Der Erwerb von Zusatzqualifikationen in den unterschiedlichsten Bereichen ist möglich. Mit der Weiterbildung wird kein konkreter betrieblicher Zweck verfolgt.
Zur Weiterbildung gehören berufliche Maßnahmen, wie Lehrgänge, Umschulungen und Meisterkurse, genauso wie Sprachunterricht, das Nachholen von Schulabschlüssen oder freizeitorientierte Bildungsangebote.
Für viele Weiterbildungen gibt es die Möglichkeit einer staatlichen Förderung.
Weiterbildung umfasst dabei drei Arten von Bildungsangeboten:
die allgemeine und politische Weiterbildung,
die berufliche Weiterbildung und
die Weiterbildung an Hochschulen.
Berufliche Weiterbildung und lebenslanges Lernen haben für das BMBF eine hohe Priorität.
Die Nationale Weiterbildungsstrategie bündelt Maßnahmen, um noch mehr Menschen die berufliche Teilhabe am digitalen Wandel zu ermöglichen.“
Allgemeine und politische Weiterbildung:
Zur allgemeinen Weiterbildung zählen Weiterbildungsangebote, die nicht direkt berufsbezogen sind wie beispielsweise Sprachkurse, Kurse zu Medienkompetenz oder Teamfähigkeit.
Oft spricht man auch von „Schlüsselkompetenzen“.
Die Schlüsselkompetenzen sind für Beruf und Arbeitswelt besonders wichtig. Denn viele Arbeitnehmer arbeiten heute in Teams; wer sich selbstständig gemacht hat oder in einer leitenden Position ist, muss Mitarbeiter führen und motivieren können.
Berufliche Weiterbildung:
Die berufliche Weiterbildung ist das klassische Feld für Kurse zur Vertiefung oder Ergänzung beruflicher Kenntnisse.
Damit unterstützt sie eine kontinuierliche Anpassung an Anforderungen, die sich immer rascher wandeln.
Um dafür individuelle Potenziale und Optionen mit den wirtschaftlichen und sozialen Handlungsanforderungen in Einklang zu bringen, bedarf es einer Weiterbildungskultur, die sich an Nachhaltigkeit und Innovationsfähigkeit orientiert und die demographischen Entwicklungen berücksichtigt.
In der Praxis unterscheidet man zusätzlich zwischen Umschulung, Aufstiegsfortbildung und Anpassungsfortbildung.
Weiterbildung an Hochschulen:
Wer ein Hochschulstudium abgeschlossenen hat, kann durch Weiterbildungen das erworbene Wissen auf dem neuesten Stand halten.
Die Weiterbildung an Hochschulen richtet sich aber nicht nur an Hochschulabsolventinnen und -absolventen, sondern auch an diejenigen, die sich ohne Studium – etwa zur beruflichen Weiterentwicklung – mit den wissenschaftlichen Ergebnissen und Verfahren vertraut machen wollen.
Ein Beispiel für einen solchen Weg ist das IT-Weiterbildungssystem, in dem der Weg vom Azubi bis zum Hochschulabschluss mit einem Master vorgesehen ist.
Die Umschulung:
Mit einer Umschulung fangen Sie beruflich noch einmal komplett neu an.
Sie möchten sich beruflich neu orientieren und einer ganz anderen Tätigkeit nachgehen?
Ein Beispiel: Bisher waren Sie Pflegerin in einem Altenheim. Aufgrund eines Unfalls können Sie den mit Ihrem Beruf einhergehenden körperlichen Belastungen jedoch nicht mehr standhalten. In dieser Situation eignet sich etwa eine Umschulung für einen Bürojob.
Im Rahmen einer Umschulung erwerben Sie nicht nur neue Qualifikationen, sondern auch einen neuen, anerkannten Berufsabschluss.
Dieser muss gar nichts mit Ihrem bisherigen Beruf zu tun haben und hilft Ihnen, sich neu aufzustellen.
Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien: vis@viennastudies.com
[1] Eine Erhaltungsfortbildung dient zur Auffrischung oder Reaktivierung beruflicher Fertigkeiten und Fachwissen. Sie kommt immer dann in Frage, wenn Sie zum Beispiel nach längerer beruflicher Pause wieder einsteigen wollen oder in ein altes Aufgabengebiet zurückkehren
[2] Eine Anpassungsfortbildung hilft Ihnen, in technischen, wirtschaftlichen, sozialen oder rechtlichen Fragen auf dem neusten Stand zu bleiben und Ihr Wissen in Bezug auf veränderte Anforderungen am Arbeitsplatz anzupassen.
[3] Eine Erweiterungsfortbildung dient dazu, Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse in Ihrem aktuellen beruflichen Umfeld zu erweitern
[4] Eine Aufstiegsfortbildung baut auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung auf und qualifiziert Sie für höhere, verantwortungsvolle Positionen
Ein Kontaktstudium ist eine akademische Weiterbildung und dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen.
Kontaktstudien werden durch deutsche Hochschulen eingerichtet und können privatrechtlich ausgestaltet werden.
Die Hochschulen stellen für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat aus.
Die Hochschulen können Veranstaltungen des Kontaktstudiums auf Grund von Kooperationsvereinbarungen auch mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs durchführen und stellen dabei in Kooperationsverträgen sicher, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen.
Die mit der Hochschule kooperierende Einrichtung verpflichtet sich in diesen Kooperationsverträgen, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
In Kontaktstudien können keine akademischen Abschlüsse (Grade), allerdings ECTS verliehen werden, die in weiteren Lehrgängen und Regelstudien angerechnet werden können.
Kontaktstudien eignen sich sowohl für berufstätige Hochschulabsolvent/innen, als auch für – durch Berufserfahrung geeignete – Interessent/innen und bieten dadurch die Möglichkeit einer wissenschaftlich fundierten Vertiefung und Erweiterung bereits erworbener Kenntnisse.
Durch Berufserfahrung geeignete Interessent/innen können sich auch sehr gut in Kontaktstudien auf den nachfolgenden Einstieg in ein Regelstudium vorbereiten.
Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.
Im § 51. (2) Ziffer 12.:
Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
Im § 51. (2) Ziffer 14.:
Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, oder „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“.
Das österreichsche Studienrecht kennt daher genau zwei Doktorgrade, die nach einem zumindest dreijährigen Studium verliehen werden können, den
„Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“ und
„Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz.
Österreich nimmt auch am Europäischen Hochschulraum – Bologna-Prozesses – teil, dem System leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse mittels dreistufigem Studiensystem (Bachelor, Master, Doktor/PhD) und regelt daher im UG 2002 auch ganz klar:
§ 88.(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.
Daher können in Österreich auch andere als die beiden „heimischen“ Doktorgrade gem. § 88 UG geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden.
„PhDr.“ („doktor filozofie“)
In den EU-Mitgliedsländern Tschechien und der Slowakischen Republik verleihen Universitäten nach in der Regel zweisemestrigen Studien auch Doktorgrade in unterschiedlichen Disziplinen, z.B.:
„JUDr.“ (juris utriusque doctor“)
„PhDr.“ („doktor filozofie“ im Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften),
die deshalb als „kleine Doktorgrade“ bezeichnet werden – im Unterschied zum „großen Doktorgrad“, der wissenschaftlichen Ebene des Doktorgrads auf der Stufe 3 von Bologna,
oder als Nachweis für den ordnungsgemäßen Abschluss eines medizinischen Studiums (wenn das Examen bestanden ist. Hier spricht man dann vom „Berufsdoktorat“ „MUDr.“ („medicinae universae doctor“).
Die Rechtslage des MUDr. ist vergleichbar mit dem Dr.med.univ. nach Abschluss des österreichischen Masterstudiums der Humanmedizin.
Der von Universitäten aus Tschechien und der Slowakischen Republik verliehenen akademische Grad PhD ist ein wissenschaftlicher Doktorgrad auf der 3. Stufe von Bologna und wird als solcher auch entsprechend geführt und eingetragen.
Die tschechischen oder slowakischen „kleinen“ Doktorgrade können in Österreich in der verliehenen Form geführt und eingetragen werden: PhDr., JUDr., MUDr.
Entsprechend § 88 (2) UG vor dem Namen, also z.B. PhDr. Max Mustermann.
DBA – „Doctor of Business Administration“
Britische Universitäten[2] verleihen neben dem bekannten PhD insbesondere für angewandte Forschungsstudien aus den Wirtschaftswissenschaften auch den DBA.
Dieser konnte in dieser Form und UG-konform während aufrechter EU-Mitgliedschaft (bis 31. 12. 2019) in Österreich auch so geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden: Max Mustermann, DBA.
Was nun nach Auslaufen der Übergangsfrist (31. 12. 2020) zwischen der EU und Groß Britannien vertraglich vereinbart wird, steht derzeit leider noch nicht fest.
Deutschland:
In Deutschland wird die Eintragung des „Doktorgrads“ bundesrechtlich im § 2 MRRG (Pflichtinhalt des Melderegisters) und den landesrechtlichen Regelungen, die diese Vorschrift umsetzen (siehe etwa Art. 3 Abs.1 Nr. 4 BayMeldeG) geregelt.
Entsprechende Regelungen enthalten das Passgesetz (§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 PassG) sowie das Personalausweisgesetz (siehe § 5 Abs. 2 Nr.3 PAuswG).[3]
Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 26.06.2015)
Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziffer 1 – 3 des oben angegebenen Beschlusses getroffenen Regelungen:
Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.
Die KMK folgt damit auch der Nr. 4.1.3 der Passverwaltungsvorschrift, die da regelt: „Die Eintragung „Dr.“ für Berufsdoktorate, sog. kleine Doktorgrade oder andere Hochschultitel ist nicht zulässig.“
Allerdings werden von deutschen Hochschulen weder „Berufsdoktorate“ noch „kleine Doktorgrade“ verliehen, somit werden damit für Deutschland ausländische akademische Grade angesprochen, z.B. der in der Slowakischen Republik erworbene Titel „PhDr.“ („doktor filozofie“) oder der „Dr.med.univ.“ aus Österreich[4].
[4] korrespondierend mit dem österreichischen Universitätsgestz 2002, § 51 (2) Z 11.: Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten „Master“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“ oder „DI“; für den Abschluss des Humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae universae“, abgekürzt „Dr. med. univ.“, für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad „Magistra pharmaciae“ oder „Magister pharmaciae“, jeweils abgekürzt „Mag. pharm.“, verliehen werden. Masterstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab.
Ziel des Selbstmarketings ist, die eigene Person als Markenpersönlichkeit zu etablieren!
Denn: was in der Produktwerbung die Marken erfolgreich macht, kann auch zur Profilierung der eigenen Person dienen.
Aus dem Inhalt:
– Selbstmarketing gilt für das ganze Arbeitsleben! – Die eigene Person als Marke – Kommunikation – Der Selbstmarketingprozess – Selbstmarketing in der Praxis – Die Instrumente des Marketingmix – Anwendung des strategischen Marketings – Schritte zum erfolgreichen Selbstmarketing – Die 7 Gebote für ein erfolgreiches Selbstmarketing
Sie können diesen Kurs kostenlos absolvieren und sich hier anmelden:
Erstmals bietet VIS in Kooperation mit derAllensbach Hochschule, Konstanz, ein Kontaktstudium an.
Kontaktstudien dienen der wissenschaftlichen Vertiefung berufspraktischer Kenntnisse.[1]
Die Qualität eines jeden Kontaktstudiumsmuss durch eine Hochschule geprüft werden.
In den VIS–Kontaktstudien (Lehrgänge im Fernstudium) wird die Qualität durch die Allensbacher Hochschulesichergestellt, die auch nach positivem Studienerfolg die ECTS vergibt.
Der Lehrgang Management und Marketing besteht aus 12 Modulen mit jeweils 6 ECTS (also einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 180 Stunden), umfasst daher insgesamt 72 ECTS.
[1] Die gesetzliche Bestimmung aus dem Landeshochschulrecht Baden Württembergs:
§ 31Weiterbildung
(1) Die Hochschulen sollen wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von weiterbildenden Studiengängen und Kontaktstudien anbieten. Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung erfordert curriculare und didaktische Konzepte, die an die Berufserfahrungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer anknüpfen. Die DHBW soll zusammen mit den beteiligten Ausbildungsstätten Möglichkeiten einer wissenschaftsbezogenen und zugleich praxisorientierten beruflichen Weiterbildung im dualen System entwickeln.
(5) Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Die Regelungen über Studiengänge finden keine Anwendung. Die Hochschulen sollen für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat ausstellen. Das Kontaktstudium kann privatrechtlich ausgestaltet werden. Die Hochschulen regeln die Ausgestaltung des Kontaktstudiums; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Kontaktstudiums erfolgt dies durch Satzung. Die Hochschulen können Veranstaltungen des Kontaktstudiums auf Grund von Kooperationsvereinbarungen auch mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen. Außerdem ist sicherzustellen, dass sich die kooperierende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschulen.
Das deutsche Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt im § 53 die Berufliche Fortbildung (Fortbildungsordnungen des Bundes) und dabei auch die Fortbildungsstufen (§ 53a).
Die zweite Fortbildungsstufe Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht (§ 53c).
Eine bestandene Meisterprüfung ist dem Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional“ gleichgestellt, ein Meister bzw. eine Meisterin kann also seit heuer zusätzlich die Bezeichnung „Bachelor Professional in“ unter Angabe des Handwerks, für das der Meistertitel erworben wurde, führen.
Der Meistertitel wurde als Qualifikationsbezeichnung dadurch international vergleichbar und die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium auch sprachlich nachvollzogen.
Mit einer bestandenen Meisterprüfung war schon bisher die Studienberechtigung auch ohne Abitur verbunden – nun hat ein deutscher Bachelor Professional auch die Möglichkeit direkt in einen österreichischen MBA-Lehrgang einzusteigen.
Interessante und im Fernstudium angebotene MBA-Lehrgänge vertiefen dadurch wissenschaftlich das berufspraktische Können des Meisters, der Meisterin, bleiben dabei anwendungsorientiert und bilden für die berufliche Nutzung aus.
Falls Sie an einem solchen MBA-Lehrgang Interesse haben, beraten wir Sie sehr gerne, maßgeschneidert und individuell: vis@viennastudies.com
Die Regelung, dass für Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, der Titel „Meister“ bzw. „Meisterin“ in der abgekürzten Form nun eintragungsfähig (in offizielle) Dokumente ist, hat das österreichische Parlament getroffen und in der Gewerbeordnung geregelt.
Die Meisterprüfungen an sich werden im § 21 GewO 1994 geregelt.
Der § 94 GewO kennt 75 reglementierte Gewerbe, die erst nach bestandener Befähigungsprüfung ausgeübt werden können.
Eben die 41 Handwerke mit Meisterprüfung und weitere 34 Befähigungsprüfungen, die entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur gestaltet sein müssen und mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 GewO zu entsprechen haben (vgl. § 22 GewO)
Die Chance auch diese weiteren Befähigungsprüfungen gem. § 94 GewO – die kein Handwerk sind – mit einem eintragungs-fähigen Titel aufzuwerten, hat das Parlament leider nicht genutzt.
Fehlendes Bemühen oder mangelnde Phantasie?
Der Titel: Befähigte/Befähigter ist ja auch lange nicht so griffig wie Meister/Meisterin.
In Deutschland hat man das aus meiner Sicht ohnehin klüger geregelt.
Mit der Abschlussbezeichnung „Bachelor Professional“ für die Fortbildungsabschlüsse auf der Niveau-Stufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (Bachelor-Niveau, z. B. Geprüfte Fachwirte, Fachkaufleute, Meister und IT-Aufstiegsfortbildungen) und der Abschlussbezeichnung „Master Professional“ für die Fortbildungsabschlüsse auf der Niveau-Stufe 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens (Master-Niveau, z. B. Geprüfte Betriebswirte und Geprüfte Technische Betriebswirte).
Unbestritten positiv sind alle diese Bemühungen in Österreich und Deutschland zu sehen, die höherqualifizierende Berufsausbildung damit zu stärken und weiter zu entwickeln.
Wirklich wichtig ist dabei, dass die höherqualifizierende Berufsbildung und die dadurch erworbene berufliche Handlungsfähigkeit durch Fortbildung stetig erweitert wird.
Diese Aufstiegsfortbildungen erfolgen auf dem gleichen Niveau wie ein (Hochschul-)Studium und unterstützen dadurch den beruflichen Aufstieg.
Die einheitlichen Abschlussbezeichnungen „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ sollen die bewährten Bezeichnungen stärken und betonen, dass berufliche und akademische Bildung gleichwertig sind.
Diese Gleichwertigkeit wird zwar bereits in den jeweiligen nationalen Qualifikationsrahmen DQR und QR abgebildet und dokumentiert, hat sich jedoch in der alltäglichen Wahrnehmung noch nicht wirklich durchgesetzt.
In Österreich eintragungsfähige Titel wie Meister (Mst.) und Meisterin (Mst.in) sind daher ebenso richtig und wichtig, wie die Abschlussbezeichnungen Bachelor Professional und Master Professional in Deutschland auch.
Der Zusatz „Professional“ gewährleistet dabei die Abgrenzung zu akademischen Abschlüssen und verhindert eine Verwechselung.
Begrüßenswert wären daher auch eintragungsfähige Titel für die reglementierten Gewerbe in Österreich die keine Handwerke sind wenn man sich nicht überhaupt dazu durchringen könnte, einen Weg wie in Deutschland zu gehen, was ich persönlich stark begrüßen würde.
Damit könnten auch hoch qualitative Ausbildungen wie die zum/zur „Diplomrechtspfleger/-in (Dipl.Rpfl.in)“ (derzeit eine Berufsbezeichnung in Österreich) oder zum Werkmeister ganz leicht zuordenbar und eintragungsfähig werden.
Wünschenswert:
Alle im Österreichischen Qualifikationsregister auf Niveaustufe VI bewerteten Qualifikationsnachweise werden als Bachelor Professional und alle auf Stufe VII bewerteten Qualifikationen als Master Professional eingetragen.
Industriemeister in Deutschland werden den Titel Bachelor Professional zukünftig auch nutzen können – die österreichischen Werkmeister sind den deutschen Industriemeistern gleichgestellt – und somit wäre auch die Vergleichbarkeit Deutschland und Österreich sehr leicht möglich.
Werkmeister – Anerkennung in Deutschland – Bezeichnung des österreichischen Zeugnisses – Bezeichnung des deutschen Zeugnisses:
Werkmeister für Bauwesen – geprüfter Polier
Werkmeister für Elektrotechnik – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik
Werkmeister für Kunststofftechnik – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Werkmeister für die Papierindustrie – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Papiererzeugung
Werkmeister für Technische Chemie und Umwelttechnik – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Chemie
und könnten so auch sehr rasch international verortet werden:
Weil ich schon bei der Wunschliste ans Christkind bin – diese Idee, alle im Österreichischen Qualifikationsregister auf Niveaustufe VI bewerteten Qualifikationsnachweise als Bachelor Professional und alle auf Stufe VII bewerteten Qualifikationen als Master Professional zu benennen und als solche mit eintragungsfähigen Titeln nach außen sichtbar zu machen, würde auch die Weiterführung der Ausbildung in vertiefende Regelstudien und Weiterbildungslehrgänge (Mastergrade der Weiterbildung) erleichtern.