Archiv für den Monat: September 2020

Plädoyer gegen die Schlechterstellung von FH-Lehrgängen der Weiterbildung – FHK bitte aufwachen!

Österreich: Leider sind Absolventen/-innen von FH-Lehrgängen der Weiterbildung dreifach schlechter gestellt als Absolventen/-innen von Universitätslehrgängen:

  1. Die Schlechterstellung im UG
  2. Die Schlechterstellung in den Gewerbezugangsverordnungen für reglementierte Gewerbe
  3. Die Schlechterstellung im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen)

Auch wenn wir diese Schlechterstellungen in nahezu allen Fällen – in welchen ich involviert war – individuell lösen konnten, sind sie durch eine verantwortungsvolle Politik endlich zu beseitigen.

Österreich kennt Lehrgänge in der Weiterbildung, die je nach Bildungseinrichtung, die sie durchführen, unterschiedlich bezeichnet werden als:

Universitätslehrgänge

  • durchgeführt an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
  • durchgeführt an Privatuniversitäten gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011

Lehrgänge zur Weiterbildung

  • durchgeführt an öffentlichen und privaten Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
  • durchgeführt an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder

Hochschullehrgänge

  • durchgeführt an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006
  • durchgeführt als privater Studiengang, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang gem. § 4 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006

In Lehrgängen der Weiterbildung können Berufsrechte und ECTS erworben werden.

In Lehrgängen der Weiterbildung abgelegte (positiv beurteilte) Prüfungen können in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung und ordentlichen Studien angerechnet werden.

In österreichischen Lehrgängen der Weiterbildung erworbene Mastergrade können auch in Deutschland geführt werden.

Da es sich materiell-rechtlich um dieselbe Art von Lehrgängen handelt (eben akademische Lehrgänge in der Weiterbildung), können alle diese Rechte unbeschadet des Trägers der Lehrgänge (Universität, Privatuniversität, Privathochschule, öffentliche oder private Fachhochschule, öffentliche oder private Pädagogische Hochschule) ausgeübt werden!

Wirklich?

Leider ist das nicht so!

Erstaunlicherweise sind der österreichische Gesetzgeber, die zuständigen Ministerien und nicht zuletzt die Fachhochschulkonferenz hier entweder schlampig oder säumig, jedenfalls – insbesondere aus Sicht der Absolventen/-innen von Lehrgängen zur Weiterbildung (Träger sind die Fachhochschulen und die künftigen Privathochschulen) unzumutbar – untätig.

Seit Jahren weise ich das Wirtschaftsministerium, das Wissenschaftsministerium und die Fachhochschulkonferenz auf drei wirklich nicht zumutbare Schlechterstellungen von FH-Absolventen/-innen hin.[1]

  1. Die Schlechterstellung im UG:

Der § 78 (8) UG neu bestimmt:

Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie „im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen abgelegt wurden„.

Hier hat man ganz offensichtlich auf die Lehrgänge zur Weiterbildung vergessen.

2. Die Schlechterstellung in den Gewerbezugangsverordnungen für reglementierte Gewerbe

So regelt z.B. die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) in den Zugangsvoraussetzungen:

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:

  1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder ….

Damit stellt sich natürlich die Frage was ist mit den Absolventen/-innen eines FH-Lehrgangs der Weiterbildung und so habe ich mich zur Klärung dieser Frage an die Österreichische Fachhochschul-Konferenz gewandt und diese klar gestellt:

Die Lehrgänge zur Weiterbildung wurden im Zuge einer Novelle im Jahr 2003 ins Fachhochschul-Studiengesetz aufgenommen.

Davor gab es nur die Universitätslehrgänge an den Universitäten.

Die von Ihnen genannten Bestimmungen bzw. die Erläuterungen des damaligen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur stammen aus den Jahren 2003 und 2004, haben sich also mit der Einführung der Lehrgänge zur Weiterbildung quasi überschnitten.

Diese sind daher damals nicht mitbedacht worden.

Aus heutiger Sicht sind die genannten Bestimmungen jedenfalls so zu lesen, dass sie auch die Lehrgänge zur Weiterbildung an den Fachhochschulen umfassen. 

Im Fall der Gewerbeordnung hilft man sich über das Fehlen der Lehrgänge damit hinweg, dass man im Fall der Immobilientreuhänder § 19 Gewerbeordnung analog anwendet und das Vorliegen einer individuellen Befähigung feststellt. 

Wir werden uns jedenfalls dafür einsetzen, dass die Lehrgänge zu Weiterbildung an Fachhochschulen in die betreffenden Bestimmungen aufgenommen werden.

Sollten Ihnen zwischenzeitlich konkrete Fälle bekannt werden, in welchen eine Qualifikation nicht anerkannt wurde, bitten wir Sie, diese an uns weiterzuleiten, damit wir entsprechende Interventionsschritte bei den zuständigen Stellen setzen können.“

Das war im März 2015!

Ich sehe wirklich nicht ein, warum Absolventen/-innen eines Universitätslehrganges das entsprechende reglementierte Gewerbe gem. § 18 GewO anmelden können, Absolventen/-innen eines inhaltsgleichen FH-Lehrgangs der Weiterbildung einen Antrag auf individuelle Befähigung gem. § 19 GewO stellen müssen und hier dem Goodwill der Gewerbebehörden ausgesetzt sind.

Neben den Immobilientreuhändern geht es auch um Unternehmensberater, Vermögensberater, Versicherungsagenten,  Versicherungsvermittler …..

3. Die Schlechterstellung im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen)[2]

Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) kennt überhaupt nur Universitätslehrgänge (Artikel 3 im Absatz (1): ….“Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien anzusehen“

Alles nur eine akademische Diskussion?

Leider nein, nahezu täglich schreiben mit FH-Absolventen/-innen, bitten mich um Hilfe und berichten mir dabei von ganz konkreten Problemen mit diesen hier aufgezeigten Schlechterstellungen. 

Die FH-Absolventen/-innen müssen sich insbesondere mit Universitäten und Gewerbebehörden herum schlagen, um ihr Recht auf Anrechnungen und Gewerbeberechtigungen mühsam durchzusetzen.

Das muss wirklich nicht sein!

Dabei wäre die Lösung (eine Legaldefinition) sehr einfach und leicht in einem diesbezüglichen Gesetz beschlossen.

Der Gesetzgeber müsste nur einmal einen Lehrgang der Weiterbildung definieren, der alle entsprechenden Lehrgänge an Universitäten, Privatuniversitäten, künftigen Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen umfasst.

Die Möglichkeit dazu hätte man beispielsweise mit dem neuen Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) gehabt.

Dabei hat der Gesetzgeber das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes und das Fachhochschul-Studiengesetzes geändert und das Bundesgesetz über Privathochschulen geschaffen.

Unverständlicherweise hat die Fachhochschulkonferenz dazu in der Begutachtungsfrist nicht einmal offiziell Stellung genommen.

Auch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – zuständig für die Gewerbezulassungs-Verordnungen – rührt für die FH-Absolventen/-innen in dieser Frage keinen Finger.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung selbst scheint bei den vielen unterschiedlichen Lehrgängen in der Weiterbildung – wie der § 78 (8) UG zeigt – den Überblick verloren zu haben und lässt stetige Novellierungen des UG hierzu ungenutzt.

Ich kann nur einmal mehr auf diesen Umstand hinweisen und insbesondere die Fachhochschulkonferenz animieren die Interessen ihrer FH-Studierenden in dieser Frage engagierter zu vertreten.

Siehe dazu auch:

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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VIS Kontaktstudium


[1] Zuletzt anlässlich der Möglichkeit zur Begutachtung des Privathochschulgesetzes PHG https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/SNME/SNME_00320/imfname_801540.pdf

[2] Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich StF: BGBl. III Nr. 6/2004 

Österreichische „Lehrgänge universitären Charakters“ für deutsche Masterstudien anrechenbar?

Kurze Antwort: Ja

Längere Antwort:

Heute schrieb mir ein Absolvent aus einem Masterlehrgang:

Ich wollte mich für einen nicht konsekutiven Master an der Universität N.[1] einschreiben. Diesen Master gibt es als 60, 90 und 120 ECTS-Variante. Je nachdem wie hoch die Anzahl der bereits erreichten ECTS-Punkte ist, wird man für diejenige Variante zugelassen bei der man zum Ende des Studiums mindestens die zur Promotion nötigen 300 ECTS erreicht.

Aufgrund meiner beruflichen und privaten Situation kommt für mich nur der 60 ECTS Master in Frage. Meine bisher erreichten 272 ECTS[2] müssten dafür eigentlich mehr als ausreichen, aber die 92 ECTS aus dem Master nach einem „Lehrgang universitären Charakters“ werden leider nicht anerkannt.

Die deutsche Universität will die Zulassung nur für den Master in der Variante 120 ECTS  aussprechen und begründet das wie folgt:

Der Master wurde erworben in einem Lehrgang universitären Charakters. Diese werden von Einrichtungen angeboten, die keinen Hochschulstatus haben. Die Einrichtung ist auch nicht in anabin zu finden. In Österreich haben diese Abschlüsse auch keine Relevanz für eine Promotionszulassung.“

 Ich durfte dem Kollegen antworten:

……….. Grundsätzlich kann jede Hochschule auf Basis der gesetzlichen Grundlagen den Zugang von Studierenden selbst regeln, insbesondere in von den Studierenden selbst finanzierten Weiterbildungsstudien und kann das natürlich die Universität N. auch tun und daher halten wie sie will.

Klar ist auch, dass deutsche Hochschulen mit dem österreichischen Hochschulrecht nicht sehr vertraut sind.

Die Ausführungen der Universität N. sind daher auch nur teilweise richtig.

Sie haben Ihren MA tatsächlich in einem Lehrgang universitären Charakters erworben, der zur Gruppe der Lehrgänge der Weiterbildung zählt, die in Österreich nahezu jede Universität, Fachhochschule und auch Pädagogische Hochschule anbietet.

Die Lehrgänge universitären Charakters (LuC’s) konnten auf Grund des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz  – UniStG bis zum 31. 12. 2012 als Lehrgänge der Weiterbildung von außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen angeboten werden. Die Lehrgänge universitären Charakters (LuC’s) liefen österreichweit mit 31. 12. 2012 aus, weil das UniStG durch das UG ersetzt wurde, und das Universitätsgesetz keine Lehrgänge universitären Charakters mehr kannte. Daher ist auch klar, dass die Anbieter von Lehrgängen universitären Charakters natürlich nicht als Hochschulen akkreditiert waren.

Aber jeder einzelne Lehrgang universitären Charakters musste durch das Wissenschaftsministerium genehmigt werden und wurde in eigenen Verordnungen (BGBl. II) des Wissenschaftsministeriums verlautbart.

Da es sich materiell rechtlich um einen Lehrgang der Weiterbildung handelt, kann man damit laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, auch nicht zur Promotion zugelassen werden, was vor diesem Erkenntnis aus Sicht des österreichischen Wissenschaftsministeriums durchaus möglich war.

In Lehrgängen der Weiterbildung können natürlich ECTS erworben werden, die auch auf Regelstudien angerechnet werden können (§ 78 österreichisches Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

Unbeschadet der bisherigen Ausführungen der Universität N. könnte Sie die Universität also durchaus für den weiterbildenden Masterstudiengang mit entsprechend verkürzter Studiendauer aufnehmen, insbesondere, weil die Universität ja selbst ausführt, dass dies von der Anzahl erworbener CP abhängt: „4, 6 oder 8 Semester (je nach Anzahl zuvor erworbener CP) und Sie diese in einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang auf Niveau 7 des EQR erworben haben und ja nicht durch das Absolvieren einzelner Lehrveranstaltungen zusammengesammelt haben.

Es liegt einzig im Ermessen der Universität N., Sie entsprechend Ihrem Wunsche aufzunehmen oder nicht, die Möglichkeit dazu hätte die Universität.

Siehe zum Thema auch:

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Mit einem Mastergrad (MBA, MSc, … ) der Weiterbildung promovieren?

VIS – (Akademische) Weiterbildung im Fernstudium


[1] Ich nenne in meinem Blog nie die betroffenen Personen und Hochschulen, wenn das nicht geboten ist.

Natürlich gibt es die geschilderten Sachverhalte und Fragestellungen an mich wirklich, es wird in meinem Blog nichts konstruiert und sind mir alle Beteiligten auch namentlich bekannt

[2] Abgeschlossenes Bachelorstudium mit 180 ECTS und abgeschlossenen Master-Lehrgang mit 92 ECTS.

Eine Dissertation verfassen – der VIS-Leitfaden (PhD-Guide) unterstützt Sie dabei:

Mit detaillierten Informationen, nützlichen Videoanleitungen, FAQs und vieles mehr möchte VIS Sie bei Ihrem Promotionsvorhaben unterstützen.

Mit dem PhD/Dr. Leitfaden – https://viennastudies.com/phd-leitfaden – erhalten Sie informative Handreichungen und Vorlagen zu folgenden Themen:

  • Aufbau eines Doktorats-Studiums
  • Wie schreibt man eine Dissertation?
  • Wie verfasst man ein Essay?
  • Wie werden wissenschaftliche Publikationen erstellt?
  • Die Zusammenfassung der Dissertation durch den Verfasser / das Author’s Summary
  • Wie erstelle ich eine gelungene Präsentation für die Verteidigung meiner Dissertation?
  • Außerdem:
    • Spezielle Video-Tipps für Ihre wissenschaftliche Arbeit
    • Antworten auf häufig gestellte Fragen von Studierenden
    • FAQs

Wenn Sie diesen Leitfaden anfordern wollen, Fragen zum wissenschaftlichen Arbeiten oder Interesse an weiteren Studienmöglichkeiten haben, schreiben Sie einfach ein Mail an vis@viennastudies.com

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Ihr Leitfaden für die Promotion:

Dr. – PhD – DBA – PhDr. ………

Promotion im Fernstudium (Dr. / PhD):

„Mit Kummer ohne Sorgen“

Prof. Sebastian Kummer hat über seine coronabedingten 90 Tage auf See, davon 67 Tage alleine „Mit Kummer ohne Sorgen“ ein Buch geschrieben.

Das Buch richtet sich nicht nur an Seglerinnen sondern „liest sich spannend wie ein Krimi“ wie Float.de schreibt.

Das Feedback von Lesern ist fantastisch und auch FAZ, Salzburger Nachrichten, Rheinische Post und Hellweger Anzeiger sind begeistert.

Das Leben schreibt eben doch manchmal die spannensten Geschichten.

Auf der Homepage https://www.mit-kummer-ohne-sorgen.org können Sie das Buch bestellen € 16,90 und viele Videos anschauen.

Compass24.de und Freytag und Bernd führen es in den Shops und im Onlinesortiment.

Auch bei Amazon gibt es das Buch physisch und als ebook (Kindle) für € 9,90.

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Was sind Nano Degrees?

Ihr Leitfaden für die Promotion

„Akademiker, ihr habt keine Ahnung vom echten Leben“

Der Einladung zu diesem Thema in die Barbara Karlich Show des Österreichischen Rundfunks (ORF) – die Aufzeichnung wird wahrscheinlich im Januar 2021 ausgestrahlt – kam ich sehr gerne nach.

Ohne der Sendung vorzugreifen weiß ich

  • Je höher die abgeschlossene Bildung, desto weniger gefährdet ist man, später arbeitslos zu werden. Die Arbeitslosenquote unter Absolventen von Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder Akademien liegt weit unter dem Gesamtschnitt und wird nur von der Arbeitslosenquote der Abgänger Berufsbildender Mittlerer Schulen (BMS) marginal unterschritten.
  • Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen verdienen auch mehr …. aber
  • der Weg zum Abschluss ist kein leichter und kann man daher erfolgreichen Absolventen/innen wirklich aus ganzem Herzen und ohne Neid zum Abschluss gratulieren und
  • Akademiker finden sich durchaus im „echten Leben“ zu recht, gründen und ernähren Familien, beschäftigen Mitarbeiter, leiten Unternehmen, …. das Bild von der lebensrettenden Operation durch die gut ausgebildete Ärztin muss ich jetzt aber nicht auch noch bemühen?

Freuen Sie sich mit mir auf die Sendung und vielleicht denken Sie sogar an ein Kurz-, Kontakt- oder Regel-Studium über VIS?

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Master of Science (MSc) in einem Semester:

Promotion neben Beruf und Familie:

Management und Marketing – Kontaktstudium:

Vienna International Studies – VIS – Kontakt- und Regelstudien, Nano Degrees und TopUp-Angebote in Fernlehre

VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.

VIS kann dadurch für jede/n Interessierte/n einen individuellen Bildungsplan erstellen, der auch neben Beruf und Familie erfolgreich absolviert werden kann.

Man kann über VIS neben den akademischen Studien oder Lehrgängen auch Nano Degrees, also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren.

Das ist über den VIS Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.

Derzeit können folgende Nano Degrees über den VIS Campus absolviert werden:

VIS ermöglicht alle Regelstudien und die akademische Weiterbildung im Fernstudium!

Das bedeutet, dass Sie Aus- und Weiterbildung auf akademischem Niveau mit hoher Praxisrelevanz neben Beruf und Familie online – also von jedem Ort der Welt aus und völlig zeitunabhängig – absolvieren können.

Neben den Regelstudien (Bachelor-, Master– und Promotionsstudien) ermöglicht VIS auch Kontaktstudien, die der wissenschaftlichen Vertiefung berufspraktischer Kenntnisse dienen.

In diesen Weiterbildungsangeboten werden auch ECTS erworben, die im Anschluss auch in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.

So das VISKontaktstudium Management und Marketing, das in Kooperation mit der Allensbach Hochschule angeboten wird und vollständig auf ein nachfolgendes Bachelorstudium angerechnet werden kann.

VIS ermöglicht neben den Regelstudien

insbesondere drei Formate:

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Master of Science (MSc) in einem Semester:

Promotion neben Beruf und Familie:

Management und Marketing – Kontaktstudium:

Interessant: Berufsrettung Wien (MA 70) – die größte Rettungsorganisation der Bundeshauptstadt

Die Berufsrettung Wien ist die medizinische Notfallorganisation der Stadt Wien und die größte Rettungsorganisation in der Bundeshauptstadt.

Sie erfüllt den landesgesetzlichen Auftrag, das Rettungswesen in der Stadt Wien zu organisieren und durchzuführen.

Die Wiener Berufsrettung steht 365 Tage im Jahr rund um die Uhr bereit, um den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt bei medizinischen Notfällen schnellstmöglich lebensrettende Maßnahmen und eine optimale Notfall-Erstversorgung zu bieten.

Die Berufsrettung Wien verfügt über 100 Einsatzfahrzeuge sowie ÄrztInnen, SanitäterInnen und MitarbeiterInnen im Technik- und Verwaltungsbereich, die auf zwölf Stationen über ganz Wien verteilt sind.

In Zusammenarbeit mit der Rettungsleitstelle, die täglich über 1.000 Notrufe abwickelt, wird so gewährleistet, dass in medizinischen Notfällen ein Rettungsmittel im Schnitt in acht bis zwölf Minuten an jedem Notfallort der Stadt eintrifft.

Bei der Berufsrettung Wien sind ausschließlich hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Über 700 Sanitäterinnen und Sanitäter sowie Leitende Medizinerinnen und Mediziner stehen für die Gesundheit der Wiener Bevölkerung an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr zur Verfügung.

Zusätzlich garantieren rund 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verwaltungsbereich den reibungslosen Ablauf.

Berufsgruppen bei der Berufsrettung Wien:

https://www.wien.gv.at/gesundheit/einrichtungen/rettung/organisation/berufsgruppen.html

Die Berufsrettung Wien sucht auch immer wieder RettungshelferInnen beziehungsweise SanitäterInnen:

https://www.wien.gv.at/gesundheit/einrichtungen/rettung/organisation/sani.html

https://www.wien.gv.at/video/1381/Unterwegs-mit-der-Berufsrettung

Ausbildung – Fortbildung – Weiterbildung – Umschulung – was regelt das deutsche Berufsbildungsgesetz (BBiG), was das österreichische Berufsausbildungsgesetz (BAG)

Berufsausbildungen sollen

  • auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten vorbereiten und dazu
  • die erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen) vermitteln.

Absolventen und Absolventinnen einer Berufsausbildung sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz gemäß § 21 Abs. 1 österr. Berufsausbildungsgesetz – BAG).

Weiters soll die Berufsausbildung zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen.

Dabei ist insbesondere auf die Aktualität und Arbeitsmarktrelevanz der Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe hinzuwirken.

Um die Attraktivität der Berufsausbildung zu fördern, ist bei den Maßnahmen auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der Berufsausbildung zu achten.

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt in Deutschland

Das Berufsbildungsgesetz bestimmt ferner die Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses.

Die Gesetzgebungskompetenz fällt in die konkurrierende Kompetenz zwischen Bund und Ländern.

Für dieses Gesetz war 1969 eine Genehmigung der Bundesregierung nach Art. 113 GG (in der Schlussformel des Berufsbildungsgesetzes abgedruckt) notwendig.

Bildungsmaßnahmen – wo liegt der Unterschied?

Ein privates Interesse, wie beispielsweise richtiges Kochen, eine bestimmte Sprache für den nächsten Urlaub oder der Umgang mit dem Computer kann durchaus als Bildungsmaßnahme absolviert werden, allerdings fällt dies nicht unter die gesetzlich definierten Begriffe „Fortbildung“ und „Weiterbildung„, da es sich bei diesen Maßnahmen um rein private Anliegen handelt.

Werden jedoch Bildungsmaßnahmen genutzt, welche auf beruflicher Ebene stattfinden, erfolgt eine klare Trennung zwischen den Bezeichnungen „Fortbildung“ und „Weiterbildung“, da die jeweilige Definition einem bestimmten Zweck dient.

Dieser Zweck entscheidet letztendlich auch darüber, in welchem Umfang und von wem eine Bildungsmaßnahme finanziert wird oder ob die Kosten einer Maßnahme selbst getragen werden müssen.

Fortbildung – eine berufsspezifische Bildungsmaßnahme:

Der Begriff der Fortbildung ist im Berufsbildungsgesetz (§ 1 Absatz 4) geregelt.

Demnach setzt die Fortbildung

  • einen Berufsabschluss sowie
  • einschlägige Berufserfahrung

voraus.

Ziel der Fortbildung ist, die „berufliche Handlungsfähigkeit“ im aktuellen Job zu sichern und anzupassen (Anpassungsfortbildung) oder zu erweitern (Aufstiegsfortbildung).

Wenn Sie in Ihrer derzeitigen Anstellung beispielsweise neue Aufgaben übernehmen sollen oder im Unternehmen aufsteigen, ist die Fortbildung die geeignete Bildungsmaßnahme für Sie.

Fortbildungen werden von Berufsverbänden, Kammern und Fort- und Weiterbildungsträgern angeboten.

Mit einer Fortbildung qualifizieren Sie sich konkret in Ihrem Job weiter.

Das bedeutet, dass Sie zusätzliche Fähigkeiten erwerben, die Sie an Ihrem Arbeitsplatz brauchen, etwa wenn neue Aufgaben auf Sie warten oder neue Maschinen angeschafft werden, deren Bedienung spezielle Kenntnisse erfordert.

Steigen Sie beispielsweise beruflich auf, kann eine Fortbildung zur Personalführung notwendig sein. Auch ein spezieller Führerschein ist eine Fortbildung, wenn er innerbetrieblich vonnöten ist.

Die Kosten für eine Fortbildung übernimmt in der Regel der Arbeitnehmer, da er von Ihren Zusatzqualifikationen profitiert.

Beispiele für eine Fortbildung

Angenommen, Sie sollen in Ihrem Unternehmen von der Sachbearbeiterin zur Teamleiterin aufsteigen. Damit Sie Ihre neue Rolle als Führungskraft ausführen können, empfiehlt Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Fortbildung zum Thema Mitarbeiterführung. Man spricht hier von einer Aufstiegsfortbildung.

Ein anderes Beispiel für eine Fortbildung: Ein Lagermitarbeiter eines Logistikunternehmens soll zukünftig die komplette Lagerverwaltung übernehmen. Dazu zählt auch, die Waren in Empfang zu nehmen und in die Regale einzuräumen. Der Gabelstaplerführerschein wäre beispielsweise eine zielführende Fortbildung für den Lagermitarbeiter. Hierbei handelt es sich um eine Anpassungsfortbildung.

Also: Bei einer Fortbildung steht eine konkrete Weiterqualifizierung im Fokus, die sich auf den derzeit ausgeübten Job bezieht.

Hierbei geht es um den gezielten Erwerb weiterführender Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die Ausübung neuer, bevorstehender Aufgaben des Jobs ausgerichtet sind.

Auch der berufliche Aufstieg kann ein Grund für die Fortbildung sein.

Fortbildung auf 4 Ebenen:

Mit dem Begriff „Fortbildung“ wird die besondere Form einer Weiterbildung definiert, welche auf beruflicher Ebene stattfindet.

Durch die Regelungen im Berufsbildungsgesetz wird der Fortbildung ein eindeutiger Zweck zugeordnet, die bisherige vorhandene berufliche Bildung entweder zu erhalten, anzupassen, zu erweitern oder für einen beruflichen Aufstieg auszubauen.

Aus dem jeweiligen Zweck leiten sich somit auch die möglichen Fortbildungen ab:

  • Erhaltungsfortbildungen[1]
  • Anpassungsfortbildungen[2]
  • Erweiterungsfortbildungen[3]
  • Aufstiegsfortbildungen[4]

Während in der Erhaltungsfortbildung bereits vorhandenes Wissen lediglich aufgefrischt wird, um damit beispielsweise eine gewohnte Qualität weiterhin zu garantieren, wird bei der Anpassungsfortbildung meist ein aktueller technischer Wissensstand an technische Neuerungen angepasst, um diese Neuerungen zukünftig im vorhandenen Beruf zu beherrschen.

Bei der Erweiterungsfortbildung können in erster Linie bereits vorhandene Qualifikationen durch zusätzliche Lerninhalte erweitert werden und die Aufstiegsfortbildung ist meist dann notwendig, sobald höhere Verantwortung oder mehr Gehalt angestrebt werden.

Eine Aufstiegsfortbildung kann, abhängig vom Bereich, auch ohne Abschluss absolviert werden, in der Regel ist für das erfolgreiche Abschließen jedoch eine Abschlussprüfung, beispielsweise zum Fachwirt, Meister oder Techniker notwendig.

In den meisten Fällen übernimmt der jeweilige Arbeitgeber sämtliche Kosten für eine Fortbildung.

Jedoch ist teilweise auch eine staatliche Förderung, sowie auch die Finanzierung mithilfe der steuerbegünstigten Selbstbeteiligung möglich.

Fazit: Wer einen erweiterten Bildungsabschluss benötigt, einen allgemeinbildenden Kurs besuchen möchte oder einen ganz neuen Beruf erlernen will, benötigt eine Weiterbildung.

Alle spezifischen Bildungsmaßnahmen, welche innerhalb des vorhandenen Berufes neue Betätigungsfelder eröffnen oder aber auch einen höheren Verdienst ermöglichen, werden als Fortbildung bezeichnet.

Weiterbildung – Erweiterung Ihrer Qualifikationen:

Auch bei einer Weiterbildung erwerben Sie zusätzliche Fertigkeiten oder Qualifikationen, allerdings haben diese nicht direkt etwas mit Ihrer Arbeitsstelle zu tun, sondern können unterschiedliche Bereiche umfassen.

Eine Weiterbildung erfolgt auf Eigeninitiative und dient dazu, Ihr persönliches Qualifikationsprofil zu erweitern.

Das kann von Nutzen sein, wenn Sie sich beruflich neu orientieren möchten.

Die Weiterbildung muss überhaupt nichts mit Ihrem bisherigen Betätigungsfeld zu tun haben, kann also eine weitere Ausbildung oder ein Fernstudium beinhalten.

Da Ihr Arbeitgeber keinen direkten Nutzen von einer Weiterbildung hat, muss er die Kosten dafür auch nicht übernehmen, kann es aber.

Der Zweck einer Weiterbildung:

Wer sich in seinem Beruf zusätzlich qualifizieren möchte, einen bestimmten Abschluss erwerben will oder sogar eine Umschulung durchführen muss, um sich beruflich neu orientieren zu können – der nutzt grundsätzlich eine Weiterbildung.

Auch die Einarbeitung in ein Berufsfeld oder das allgemeine Vermitteln von neuen beruflichen Inhalten fällt unter diesen Begriff. Besteht also eine Vorbildung, kann diese entweder vertieft oder auf einen weitläufigeren Wissensstand gebracht werden.

Ist dies nicht der Fall, dann dient eine Weiterbildung auch dazu, neue Berufsfelder kennenzulernen oder unbekannte Tätigkeiten zu erlernen. Wird eine Weiterbildung beendet, bekommt ein Teilnehmer meist ein Zertifikat oder erhält einen Abschluss, in welchem eine erfolgreiche Teilnahme bestätigt wird.

Typische Bildungsmaßnahmen sind hierbei Fernstudienlehrgänge, eine Umschulung oder aber auch Business – Sprachkurse.

Für Weiterbildungen kann häufig finanzielle Unterstützung des Staates in Anspruch genommen werden. Hier finanzieren in erster Linie das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit notwendige Bildungsmaßnahmen.

Je nach Einkommen kann dies teilweise oder in vollem Umfang erfolgen.

Also: Eine Weiterbildung muss nicht in direktem Bezug zum bestehenden Job stehen.

Hierbei geht es in erster Linie darum, das eigene Qualifikationsprofil auszubauen.

Der Erwerb von Zusatzqualifikationen in den unterschiedlichsten Bereichen ist möglich. Mit der Weiterbildung wird kein konkreter betrieblicher Zweck verfolgt.

https://www.bmbf.de/de/weiterbildung-71.html

Zur Weiterbildung gehören berufliche Maßnahmen, wie Lehrgänge, Umschulungen und Meisterkurse, genauso wie Sprachunterricht, das Nachholen von Schulabschlüssen oder freizeitorientierte Bildungsangebote.

Für viele Weiterbildungen gibt es die Möglichkeit einer staatlichen Förderung.

Weiterbildung umfasst dabei drei Arten von Bildungsangeboten:

  • die allgemeine und politische Weiterbildung,
  • die berufliche Weiterbildung und
  • die Weiterbildung an Hochschulen.

Berufliche Weiterbildung und lebenslanges Lernen haben für das BMBF eine hohe Priorität.

Die Nationale Weiterbildungsstrategie bündelt Maßnahmen, um noch mehr Menschen die berufliche Teilhabe am digitalen Wandel zu ermöglichen.“

Allgemeine und politische Weiterbildung:

Zur allgemeinen Weiterbildung zählen Weiterbildungsangebote, die nicht direkt berufsbezogen sind wie beispielsweise Sprachkurse, Kurse zu Medienkompetenz oder Teamfähigkeit.

Oft spricht man auch von „Schlüsselkompetenzen“.

Die Schlüsselkompetenzen sind für Beruf und Arbeitswelt besonders wichtig. Denn viele Arbeitnehmer arbeiten heute in Teams; wer sich selbstständig gemacht hat oder in einer leitenden Position ist, muss Mitarbeiter führen und motivieren können.

Berufliche Weiterbildung:

Die berufliche Weiterbildung ist das klassische Feld für Kurse zur Vertiefung oder Ergänzung beruflicher Kenntnisse.

Damit unterstützt sie eine kontinuierliche Anpassung an Anforderungen, die sich immer rascher wandeln. 

Um dafür individuelle Potenziale und Optionen mit den wirtschaftlichen und sozialen Handlungsanforderungen in Einklang zu bringen, bedarf es einer Weiterbildungskultur, die sich an Nachhaltigkeit und Innovationsfähigkeit orientiert und die demographischen Entwicklungen berücksichtigt.

In der Praxis unterscheidet man zusätzlich zwischen Umschulung, Aufstiegsfortbildung und Anpassungsfortbildung.

Weiterbildung an Hochschulen:

Wer ein  Hochschulstudium abgeschlossenen hat, kann durch Weiterbildungen das erworbene Wissen auf dem neuesten Stand halten.

Die Weiterbildung an Hochschulen richtet sich aber nicht nur an Hochschulabsolventinnen und -absolventen, sondern auch an diejenigen, die sich ohne Studium – etwa zur beruflichen Weiterentwicklung – mit den wissenschaftlichen Ergebnissen und Verfahren vertraut machen wollen.

Ein Beispiel für einen solchen Weg ist das IT-Weiterbildungssystem, in dem der Weg vom Azubi bis zum Hochschulabschluss mit einem Master vorgesehen ist.

Die Umschulung:

Mit einer Umschulung fangen Sie beruflich noch einmal komplett neu an.

Sie möchten sich beruflich neu orientieren und einer ganz anderen Tätigkeit nachgehen?

Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine vom Arbeitsamt geförderte Umschulung machen.

Ein Beispiel: Bisher waren Sie Pflegerin in einem Altenheim. Aufgrund eines Unfalls können Sie den mit Ihrem Beruf einhergehenden körperlichen Belastungen jedoch nicht mehr standhalten. In dieser Situation eignet sich etwa eine Umschulung für einen Bürojob.

Im Rahmen einer Umschulung erwerben Sie nicht nur neue Qualifikationen, sondern auch einen neuen, anerkannten Berufsabschluss.

Dieser muss gar nichts mit Ihrem bisherigen Beruf zu tun haben und hilft Ihnen, sich neu aufzustellen.

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Wie finanziere ich mein Studium?

VIS – (Akademische) Weiterbildung im Fernstudium


[1] Eine Erhaltungsfortbildung dient zur Auffrischung oder Reaktivierung beruflicher Fertigkeiten und Fachwissen. Sie kommt immer dann in Frage, wenn Sie zum Beispiel nach längerer beruflicher Pause wieder einsteigen wollen oder in ein altes Aufgabengebiet zurückkehren

[2] Eine Anpassungsfortbildung hilft Ihnen, in technischen, wirtschaftlichen, sozialen oder rechtlichen Fragen auf dem neusten Stand zu bleiben und Ihr Wissen in Bezug auf veränderte Anforderungen am Arbeitsplatz anzupassen.

[3] Eine Erweiterungsfortbildung dient dazu, Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse in Ihrem aktuellen beruflichen Umfeld zu erweitern

[4] Eine Aufstiegsfortbildung baut auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung auf und qualifiziert Sie für höhere, verantwortungsvolle Positionen

Rechtspfleger? Gibt es auch Linkspfleger? Rechtspfleger – die unbekannten ExpertInnen

Rechtspfleger? Gibt es auch Linkspfleger?

Das wurde der Präsident der Vereinigung der Diplomrechtspflegerinnen und Diplomrechtspfleger Österreichs – VDRÖ – tatsächlich beim Grenzübertritt von einem aufgeräumten Zöllner gefragt.

Solche Fragen scheinen mir Grund genug, sich mit dem Berufsbild[1] der Diplomrechtspfleger/innen ein wenig vertraut zu machen:

Diplomrechtspfleger/innen sind besonders ausgebildete Gerichtsbeamte, denen wie Richtern, Rechtsprechungsaufgaben übertragen sind.

Mittels Urkunde werden sie vom Bundesminister für Justiz ermächtigt, Aufgaben der Gerichtsbarkeit wahrzunehmen.

Die Stellung der Rechtspfleger/innen ist im Bundesverfassungsgesetz verankert.

Ihre Ausbildung, Aufgabengebiete, Befugnisse und Pflichten sind im Rechtspflegergesetz[2] geregelt.

Diplomrechtspfleger und Diplomrechtspflegerinnen können in folgenden Aufgabenbereichen tätig werden:

  • Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzsachen
  • Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse.
  • Grundbuchs- und Schiffsregistersachen
  • Sachen des Firmenbuchs

Voraussetzung für die Ausübung des Berufes eines Diplomrechtspflegers bzw. einer Diplomrechtspflegerin sind

  • die völlige Vertrautheit mit den Arbeiten in der jeweiligen Geschäftsabteilung,
  • die Eignung zum selbständigen Parteienverkehr,
  • die zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigungen im betreffenden Arbeitsgebiet sowie
  • ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung.

Diplomrechtspfleger/innen sind in ihrer Entscheidungsfindung ungebunden und haben sich einzig an allfällige Weisungen des jeweils zuständigen Richters zu halten. Derartige richterliche Weisungen werden in der Praxis jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt und sind daher nicht üblich.

Auf den folgenden Seiten finden Sie zahlreiche Informationen über den österreichischen Diplomrechtspfleger.

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Diplomrechtspfleger Österreich:

Deutschland: Berufsportrait Rechtspfleger/-in


[1] https://www.vdroe.at/startseite

[2] Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz – RpflG) StF: BGBl. Nr. 560/1985 idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) und BGBl. Nr. 251/1989 (DFB)

Österreich: Bildungsbonus für Arbeitslose ab Oktober – Ziel ist die Umschulung für Mangelberufe

Die österreichische Bundesregierung beschloss Mittwoch (09.09.2020) einen Bildungsbonus für Arbeitslose, die sich für Mangelberufe umschulen lassen und

  • will Arbeitslose damit vermehrt dazu bringen, die Branche zu wechseln und
  • sich für einen Beruf ausbilden zu lassen, in dem Arbeitskräftemangel herrscht.

Personen, die im Rahmen der Corona-Arbeitsstiftung ab Oktober 2020 Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen für zumindest vier Monate absolvieren, bekommen laut dem Modell künftig einen Bildungsbonus von 180 Euro – zusätzlich zum regulären Arbeitslosengeld.

Ein zusätzlicher Antrag für die Bonus-Auszahlung ist nicht nötig.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Geld mit dem Arbeitslosengeld automatisch ausbezahlt.

Kosten soll die Maßnahme bis zum Jahr 2022 58 Millionen Euro.

Mit der Arbeitsstiftung sollen 100.000 Menschen erreicht werden, rund die Hälfte von ihnen auch mit dem Bildungsbonus.

Konkret:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977[1], zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

  1. § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die im Zeitraum ab 1. Oktober 2020 bis spätestens 31. Dezember 2021 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbetrag gemäß Abs. 6 ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag gemäß Abs. 6, so gebührt auch kein Bildungsbonus.“

2. § 79 wird folgender Abs. 169 angefügt: „(169) § 20 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.“

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die internationale Covid-19-Krise stellt den österreichischen Arbeitsmarkt vor enorme Herausforderungen. Gerade in und nach der Krise ist es wichtig, arbeitslosen Menschen eine Perspektive zu bieten. Um die Voraussetzungen zur Bewältigung des Strukturwandels zu schaffen und für den mittel- und langfristigen Fachkräftebedarf in Österreich die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, kommt neben der Erstausbildung insbesondere der Qualifizierung eine besondere Bedeutung zu.

Im Rahmen einer neuen Corona-Arbeitsstiftung sollen daher die Aus- und Weiterbildungen durch arbeitsmarktpolitische Maßnahmen besonders gefördert werden. Zielgruppe sind Personen, die von Arbeitslosigkeit betroffen sind und an einer beruflichen Neuorientierung oder -weiterentwicklung interessiert sind. Diesen sollen mit möglichst kurzfristig verfügbaren Umschulungsmaßnahmen berufliche Perspektiven in anderen Branchen eröffnet werden. Aber auch Personen, die schon vor der Corona-Krise von Arbeitslosigkeit betroffen waren, sollen diese Arbeitsmarktprogramme zur Verfügung stehen.

Die Corona-Arbeitsstiftung soll alle geeigneten Qualifizierungsmaßnahmen umfassen. Arbeitsstiftungen sind ein bewährtes Instrument zur Lösung regionaler Struktur-, Branchen- und Arbeitsmarktprobleme. Arbeitsstiftungen bestehen aus mehrteiligen Maßnahmenbündeln, bieten Berufsorientierung, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und fördern auch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Corona-Arbeitsstiftung ergänzt das Angebot der bestehenden Implacement-, Regional- und Outplacementstiftungen.

Die soziale und finanzielle Absicherung während der Maßnahme erfolgt wie gewohnt durch das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe. Zusätzlich sollen die TeilnehmerInnen für eine befristete Dauer einen Bildungsbonus erhalten.

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

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Management und Marketing – Kontaktstudium


[1] Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) StF: BGBl. Nr. 609/1977