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Österreich: Bezeichnung „Befähigte/Befähigter“ (Bef.) nach erfolgreich absolvierter Befähigungsprüfung?

Jüngst erreicht mich folgende Frage:

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Dr. Stieger!

Ich wurde durch Zufall auf Ihren Blog aufmerksam.

Ich habe zwei Befähigungsprüfungen abgelegt (Immobilienmakler, Immobilienverwalter) und bin Einzelunternehmer, mir ist daher die Bezeichnung „staatlich anerkannt“ möglich.

Sie schreiben, dass man gegebenfalls den Zusatz „Bef.“ verwenden könnte.

Darf ich vor meinem Namen als Unternehmer z.B. Bef. N. N. schreiben?

Meine Antwort:

Grundsätzlich dürfen Sie sich auf Grund Ihrer Befähigungsnachweise als „staatlich geprüft“ bezeichnen und auch die entsprechenden Gütesiegel führen.

Eine dem – auf Grund einer Novelle zur Gewerbeordnung vom 08. Juli 2020 nach erfolgreich absolvierter Meisterprüfung – eintragungsfähigen Meister- und Meisterinnentitel (z.B. „Mst.“, „Mst.in“ oder „Mstin“) entsprechende Bestimmung für erfolgreiche Absolvent:innen einer Befähigungsprüfung gibt es leider noch nicht.

Daher kann die Eintragung des Titels Befähigter/Befähigte (Bef.) in amtlichen Urkunden (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis …) nicht erfolgen.

Gegen eine Verwendung – wie von Ihnen angefragt – ist allerdings nichts einzuwenden, da es bislang keinen Bezeichnungsvorbehalt für „Befähigte“ in Österreich gibt und Sie ja eine oder sogar mehrere Befähigungsprüfungen (Niveau NQR 6) abgelegt haben.

In Deutschland findet sich z.B. eine rechtliche Definition von „befähigten Personen“ in § 2 Absatz 7 der Betriebssicherheitsverordnung

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Österreich: Meister- und Befähigungsprüfung ab 01.01.2024 kostenlos

Die Prüfungsgebühren für Meister- und Befähigungsprüfungen entfallen ab dem 1. Jänner 2024 zur Gänze.

Die bislang den Kandidat:innen verrechneten Kosten für den Erst- und Zweitantritt zu Modulprüfungen der Meister- und Befähigungsprüfungen sowie für die Unternehmerprüfung werden durch den Bund übernommen.

Refundierung im zweiten Halbjahr 2023 bezahlter Prüfungsgebühren:

Bereits bezahlte Prüfungsgebühren für Erst- und Zweitantritte im Zeitraum von 01. Juli bis 31. 12. 2023 können ab 01. Jänner 2024 auf Antrag bei den Meisterprüfungsstellen refundiert werden.

Bund übernimmt Kosten

Bisher waren die Kosten für den Antritt und die Durchführung einer Befähigungs- bzw. Meisterprüfung durchaus beträchtlich.

Für Vorbereitungskurse, Prüfungsgebühr und zusätzlich anfallende Kosten kommt man, unterschiedlich vom Beruf, auf mehrere tausend Euro.

Eine Baumeister:in zahlt beispielsweise ganze 13.356 Euro, Frisör:innen kommen auf 2.918 Euro.

Diese Gebühren fallen nun weg beziehungsweise werden sie nun vom Bund getragen.

Ab 1.1.2024 können somit Erst- und Zweitantritte für den Antretenden kostenfrei absolviert werden.

Diese Kostenübernahme durch den Bund soll die Berufsausbildung attraktiveren.

Unsere Meisterinnen, Meister und Befähigten sind die tragenden Säulen der erfolgreichen dualen Ausbildung in Österreich, auf die wir sehr stolz sind. Angesichts des Fachkräftemangels ist die Übernahme von Kosten für Meister- und Befähigungsprüfungen ein logischer Baustein, um die berufliche Höherqualifikation noch attraktiver zu machen“, sagt Mariana Kühnel, stv. Generalsekretärin der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ): „Das ist ein starkes Signal der Wertschätzung für unsere Meister:innen und Befähigten und wichtig für unseren Kampf gegen den Fachkräftemangel.

Gleichstellung mit Studium

Es geht jedoch nicht nur um Attraktivierung der Lehrberufe, sondern auch um ausgleichende Gerechtigkeit gegenüber der immer beliebter werdenden Universitätslaufbahn. Denn während man für die Erlangung des Meisters bisher viel Geld zahlen musste, gibt es auf öffentlichen Universitäten seit geraumer Zeit keine Studiengebühren mehr.

Für die Berufsbildung wurden zuletzt weitere Meilensteine gesetzt: Mit dem Gesetz zur Höheren Beruflichen Bildung werden ab 2024 zusätzliche Möglichkeiten zur lückenlosen Höherqualifikation nach dem Lehrabschluss entstehen – mit Abschlüssen auch in Berufen, in denen es derzeit keine Meister- oder Befähigungsprüfung gibt. Außerdem wurde der Meister dem Bachelorabschluss gleichgestellt.

Zudem wurde – wie auch auf Universitäten unter Absolvent:innen üblich – vor wenigen Tagen der Meister Alumni Club (MAC) aus der Taufe gehoben. Die Mitgliedschaft in diesem Netzwerk ist kostenlos und steht allen Personen offen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung in Österreich erfolgreich absolviert haben. Das Ziel ist es, die Meister:innen und Befähigten stärker zu vernetzen, den branchenübergreifenden Austausch zu fördern und zudem ihren Stellenwert in der Öffentlichkeit zu betonen.

Mit der Meisterprüfung studieren:

Mit dem NQR-Qualifikationsniveau VI kann man auch ohne Matura studieren:

In Deutschland erhalten Meister/innen (z. B. Handwerksmeister/innen, Geprüfte Meister/innen, Geprüfte Industriemeister/innen, Landwirtschaftsmeister/innen) auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.03.2009 bzw. nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelungen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.

Somit steht z.B. das Bachelorstudium BWL der Allensbach Hochschule, das als Online-Studium in Fernlehre neben Beruf und Familie und mit 11 Studienschwerpunkten  absolviert werden kann, allen geprüften Meisterinnen und Meister aus Österreich offen.

Fragen zum NQR, zu damit verbundenen Studienberechtigungen und -möglichkeiten, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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NQR: Befähigungsprüfung dem Bachelor gleichgestellt:

Mit der Meisterprüfung studieren:

Landwirtschaftsmeister – Bachelor gleichwertig! Ing. gleichwertig!

Ingenieur (Ing.) nach einer Meisterprüfung:

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https://www.youtube.com/@YouTubeProfessor/videos

Österreich: Neue Qualifikationen dem NQR zugeordnet

13. September 2023: Die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) ordnete weitere Qualifikationen zu

Mit der Veröffentlichung der Qualifikation „Befähigungsprüfung“ wurden weitere formale Qualifikationen (reglementierte Gewerbe) zum Nationalen Qualifikationsrahmen zugeordnet.

Insgesamt wurden jetzt, mit der Zuordnung Befähigungsprüfung, 31 Qualifikationen (Liste) zum NQR-Niveau VI zugeordnet.

Die damit verbundene Gleichwertigkeit mit einem Bachelorabschluss

  • unterstreicht die hochwertige Qualifikation, die mit einer erfolgreichen Befähigungsprüfung in einem reglementierten Gewerbe verbunden ist,
  • schafft u.U. die Zulassung zu Bachelorstudien und Masterstudiengängen.

Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR)

… ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen
Bildungssystems.

Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und
Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen…

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Hier können Sie VIS auf YouTube folgen

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

NQR-Zuordnung:

Mit der Meisterprüfung studieren:

Landwirtschaftsmeister – Bachelor gleichwertig! Ing. gleichwertig!

Einstufung der Pflegeberufe erfolgt. – Neue Chancen – auch in der Weiterbildung:

EQR – Europäischer Qualifikationsrahmen:

Ingenieur Ing nach Meisterprüfung:

weitere YouTube-Videos:

https://www.youtube.com/@YouTubeProfessor/videos

Österreich: erfreuliche Zahlen bei Meisterinnen und Meistern auch in schwierigen Zeiten

Im Jahr 2022 wurden bundesweit insgesamt 4.891 Meister- und Befähigungsprüfungszeugnisse ausgestellt

Dieses Jahr wurden insgesamt 4.891 Meister- und Befähigungsprüfungszeugnisse ausgestellt. Im Vergleich zum Vorjahr mit mehr als 5.500 Prüfungen ist die Zahl zwar gesunken, liegt aber über den Werten der Vor-Corona-Zeit (rund 4.300 Prüfungen pro Jahr).

Die Meisterprüfung ist die wichtigste Qualifikationsform für handwerkliche Berufe und damit der relevanteste Befähigungsnachweis für die selbständige gewerbliche Berufsausübung in Österreich.

Mit diesem Abschluss sind Fachkräfte befähigt, einen Betrieb zu führen und Lehrlinge auszubilden.

Mit der österreichischen Meisterprüfung kann man auch ohne Matura in Deutschland ein ordentliches Hochschulstudium beginnen.

2022 haben 1.945 Personen die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt.

Für eine große Anzahl von weiteren reglementierten Gewerben ist für den Gewerbezugang eine Befähigungsprüfung vorgesehen. Diese Form des Qualifikationserwerbs wurde 2022 in 2.946 Fällen positiv bestanden.

Auf Basis einer Lehrausbildung entscheiden viele Fachkräfte, eine Meister- oder Befähigungsprüfung als professionale Weiterentwicklung in ihrem Berufsbereich abzulegen. Die Meister- und Befähigungsprüfungen dienen damit nicht nur als Zugang zur selbständigen Gewerbeausübung, sondern vor allem als berufliche Höherqualifizierung. 2022 haben rund 4.900 Fachkräfte die Meister-oder Befähigungsprüfung erfolgreich bestanden. Das ist ein wichtiger Impuls für den Standort Österreich„, resümiert Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher.

Es ist schon lange nicht mehr so, dass man mit einer praktischen Ausbildung ein Leben lang dieselben drei Handgriffe macht und die Meisterprüfung ist einer der ganzen großen Schritte in der Karriere mit einer Lehre. Wir brauchen die besten Köpfe in unseren Betrieben, denn die Meister von heute sind die Ausbildner und Arbeitgeber von morgen„, so Jugendstaatssekretärin Claudia Plakolm.

Dass trotz der wirtschaftlich extrem fordernden Umstände im abgelaufenen Bildungsjahr so viele Meister- und Befähigungsprüfungen erfolgreich abgelegt wurden, ist ein großartiges Signal: Fast 4.900 Personen haben sich höherqualifiziert. Für drei Viertel der heimischen Fachkräfte ist die Meister- und Befähigungsprüfung in der fachlichen Weiterbildung der wesentlichste Bestandteil“, sagt Mariana Kühnel, stv. Generalsekretärin der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ): „Die Meister- und Befähigten-Qualifikation genießt in Österreich zurecht hohes soziales Ansehen. Sie ebnet den Schritt in die Selbstständigkeit oder zum Aufstieg in Führungspositionen, wirkt sich positiv auf das Einkommen aus und ist zugleich die stabile Basis für unser erfolgreiches und international angesehenes duales Ausbildungssystem. Kurzum: Sie macht uns als Standort in der beruflichen Bildung zukunftsfit.“

Die meisten Meister- bzw. Befähigungsprüfungen wurden 2022 im Bereich „Gastgewerbe“ abgelegt, gefolgt von „Versicherungsvermittlung“ und „Kraftfahrzeugtechnik“. Von allen Prüfungen entfallen 29 Prozent auf das Bundesland Tirol, 19 Prozent auf Vorarlberg und 15 Prozent auf Oberösterreich.

BMAW und WKO modernisieren Lehrberufe und schaffen attraktive Rahmenbedingungen

Damit sich besonders viele Menschen für eine Lehre entscheiden, braucht es attraktive Rahmenbedingungen und moderne Lehrberufe. Damit die Lehrberufe am Puls der Zeit bleiben, werden die Berufsbilder alle fünf Jahre überprüft und aktualisiert. Seit 2018 wurden 54 Meister-und Befähigungsprüfungsordnungen (34 Meister- und 20 Befähigungsprüfungsordnungen) gemeinsam mit den Fachverbänden der Wirtschaftskammer Österreich lernergebnisorientiert neu gestaltet, vom Wirtschaftsministerium approbiert und kundgemacht, davon allein 17 neue Prüfungsordnungen (10 Meister- und 7 Befähigungsprüfungen) im heurigen Jahr.

Im September 2018 wurde die Meisterprüfung dem Qualifikationsniveau 6 (=Bachelor-Niveau) des Nationalen (und damit auch Europäischen) Qualifikationsrahmens zugeordnet. Ein weiterer wichtiger Schritt zur Aufwertung der Meisterprüfung ist die Möglichkeit, den Meistertitel auch in öffentlichen Urkunden, vergleichbar einem akademischen Grad, eintragen zu lassen. Damit sollen die Qualität und der Stellenwert der Meisterinnen und Meister sichtbar gemacht werden.

Ein weiterer wesentlicher Beitrag zur Aufwertung der Lehre wird durch die Einführung der Höheren Beruflichen Bildung erfolgen, die die Grundlage für ein umfassendes System zur Etablierung weiterführender berufspraktischer Abschlüsse, ergänzend zu den Meister- und Befähigungsprüfungen, bieten soll. Derzeit wird mit Expertinnen und Experten, Sozialpartnern und Ländern dazu ein entsprechendes Gesetz diskutiert, das 2023 beschlossen werden soll. Mit der Einführung der Höheren Beruflichen Bildung soll insbesondere Lehrabsolventinnen und Lehrabsolventen ein anerkannter Qualifikationspfad offenstehen„, so Kocher.

Den Karrierechancen über die Lehre werden mit der Höheren Beruflichen Bildung keine Grenzen mehr gesetzt sein. Der Weg wird dadurch frei für eine nahtlos an die Lehre anschließende berufspraktische Höherqualifikation bis auf tertiäres Niveau – ein Meilenstein für die Berufsbildung in Österreich auf die wir sehr stolz sein können„, betont Kühnel.

Eine berufliche Qualifikation wie die Meister- oder Befähigungsprüfung ermöglicht den deutschlandweiten Hochschulzugang.

Diese Möglichkeit trägt der Einstufung der Meisterprüfung auf dem EQR-Niveau 6 (diese wurde sowohl in Deutschland als auch in Österreich bereits vorgenommen) deutlich besser Rechnung als der neue österreichische Bildungspfad eines Bachelor Professional (BPr).

Österreichische (Handwerks-)Meister u.a. können daher in Deutschland auch ohne Matura (Abitur) ein Regelstudium beginnen – die Allensbach Hochschule empfiehlt dafür den B.A. Betriebswirtschaftslehre – Vertiefung KMU- und Handwerksmanagement.

Die Befähigungsprüfung aus Österreich, die abgeschlossene  Werkmeisterausbildung u.v.am. eröffnet in Deutschland den Zugang zu ordentlichen Studien, in Österreich leider nicht!

Auch den 33.000 geprüften österreichischen Meisterinnen und Meistern aller 15 land- und forstwirtschaftlichen Berufe …. steht in Deutschland der Hochschulzugang zum ordentlichen Studium offen.

Die Allensbach Hochschule bietet ein Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre online (B.A.) mit 11 aktuellen Schwerpunkten an.

Darunter auch einen Schwerpunkt „KMU- und Handwerksmanagement“.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater  und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet und ist Mitglied der Wissenschaftskommission im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie im Präsidium des Zentrums für Risiko- und Krisenmanagement, Wien

Mit der Meisterprüfung studieren:

Studieren auch ohne Matura:

Österreich: die Initiative „Höhere Berufliche Bildung“ als Lückenschluss zwischen dem Lehrabschluss und dem Bachelor Professional ist zu begrüßen und sollte für die Schaffung eintragungsfähiger Titel Befähigte/r nach einer Befähigungsprüfung und die Qualifikationsbezeichnung „Ökonom/in“ für BHS-Absolventen/-Innen genutzt werden

Die Wirtschaftskammer Österreichs arbeitet intensiv an einer Aufwertung der „Lehre“ und nützt die im Rahmen eines Vortrages an den Ministerrat vom 22. Februar 2022 durch Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck und Bundesminister Prof. Dr. Martin Polaschek gestartete Initiative zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die höhere Berufsbildung.

Folgende Umsetzungsschritte sollen im Jahr 2022 erfolgen:

  • Start eines Prozesses mit relevanten Stakeholdern und Bildungsexperten und – expertinnen zur Ausarbeitung eines konkreten Vorschlags für eine gesetzliche Grundlage und für die Rahmenbedingungen einer berufspraktischen höheren beruflichen Bildung und Weiterbildung im postsekundären, nicht hochschulischen Bildungssegment unter Federführung des BMDW im Einvernehmen mit dem BMBWF. Dazu zählt insbesondere die Entwicklung von Kriterien für unter die „Höhere Berufliche Bildung“ fallende Qualifikationen sowie der Abschlussbezeichnungen.
  • Entwicklung und Implementierung eines den Anforderungen einer berufs- und anwendungsbezogenen Bildung adäquaten Qualitätssicherungssystems im Einvernehmen zwischen BMDW und BMBWF, welches die Qualität von Qualifikationen und dahingehenden Angeboten vor der Zuordnung in den NQR sichert. Insofern sind weder eine Änderung des NQR-Gesetzes noch eine Änderung des Zuordnungsprozesses von Qualifikationen in den NQR vorgesehen.
  • Entwicklung und Implementierung eines dahingehenden Gremiums zur Qualitätssicherung der Höheren Beruflichen Bildung im Zuständigkeitsbereich des BMDW, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern aus den verschiedenen Bereichen der beruflichen Bildung unter Einbeziehung der hochschulischen Bildungslandschaft.
  • Etablierung der Höheren Beruflichen Bildung und Weiterbildung für höhere, auf der Sekundarstufe II (z.B. Lehrabschluss) aufbauende und daran anschließende berufsbezogenen formale Qualifizierungsgebote ab der NQR Stufe 5 aufwärts.
  • Erarbeitung einer Regierungsvorlage für ein entsprechendes Gesetz mit Vollziehung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter umfassender und struktureller Einbeziehung des Bundesministers für Wissenschaft, Bildung und Forschung sowohl in den Prozess als auch in der Umsetzung und darüber hinaus unter Einbeziehung der relevanten Stakeholder der Berufs- und Arbeitswelt sowie Bildungsexperten und -expertinnen in den Prozess.
  • Die dargestellten Maßnahmen sollen dazu beitragen, dem Fachkräfte- und Qualifikationsbedarf anforderungsgerecht zu begegnen. Für die wirkungsorientierte Umsetzung ist eine begleitende externe Evaluierung im Prozess zur höheren beruflichen Bildung und Weiterbildung vorgesehen.

 Die WKO sieht darin folgende Vorteile:

  • Mit der Höheren Beruflichen Bildung wird in Österreich ein eigenständiger berufspraktischer Bildungsweg geschaffen, der nahtlos an die Lehre anschließt und parallel bzw. gleichwertig zum schulisch-akademischen Bildungsweg verläuft. Ein immens wichtiger Schritt zur Aufwertung des dualen Systems
  • Die berufsbegleitend-praktische Karriereleiter wird künftig zusätzliche ,Sprossen‘ erhalten, auf denen Bildungswillige höher klettern können“. Denn es wird eine Lücke geschlossen, die derzeit zwischen der Lehrabschlussprüfung (auf Stufe 4 des Nationalen Qualifikationsrahmens NQR) und der Meisterprüfung (auf NQR-Stufe 6) bzw. der Befähigungsprüfung klafft. Junge Menschen haben im Betrieb künftig dieselben Entwicklungschancen, wie auf der Schulbank oder an der Universität.
  • Mit der NQR-Stufe 5 werden formale Abschlüsse mit einem Titel möglich sein, die gleichwertig mit einem HTL-Abschluss eingestuft und voraussichtlich höher zu bewerten sein werden als eine AHS-Matura. Diese Qualifikationen sind angesichts des großen Fachkräftebedarfs äußerst gefragt, die Absolventen werden sich ihre Jobs aussuchen können.
  • Diese NQR5-Qualifikationen umfassen besonders viele „Green Job“-Qualifikationen. Das eröffnet besonders viele Zukunftsperspektiven, denn diese Berufsbilder werden notwendig sein, damit unsere ambitionierten Klimaschutzziele umgesetzt werden können. Konkrete Beispiele:
    • für Rauchfangkehrer die Qualifikation im Bereich Energieberatung,
    • bei Elektrotechnikern die Spezialisierung auf „Green Technology“ oder
    • die Fortbildung von Kfz-Technikern zur Hochvolt-Fachkraft.
    • Im Gewerbe und Handwerk beinhalten NQR5-Qualifikationen stets auch vertiefende Kompetenzen im Bereich Planung und Kalkulation.
  • Positiv für die WKO auch, dass die berufliche Höherbildung nicht nur berufsbegleitend möglich, sondern sogar zwingend vorgesehen ist. Wie im dualen Bereich üblich, erfolgt der Erwerb der Qualifikationen nämlich im Betrieb und in einer Bildungsstätte. Für das Gewerbe und Handwerk als größten Lehrlingsausbilder des Landes ist die nunmehr fixierte höhere Berufsbildung ein richtiger Quantensprung: Denn das ermöglicht jungen Menschen eine praxisnahe Höherqualifizierung in einem Betrieb und eröffnet ihnen dieselben Karriere- und Entwicklungschancen wie auf der Schulbank oder an der Universität

Auch die Industrie begrüßt diesen „Startschuss“ der beiden Ministerien.

Mit der „Höheren Beruflichen Bildung“ (HBB) wird der Anschluss an die Lehre geschaffen und die Verbindung zu den neu geschaffenen Bachelor- und Masterstudien in der Weiterbildung hergestellt:

Lehrabschluss                                     NQR-Niveau IV

HBB                                                    NQR-Niveau V

Bachelor Professional                        NQR-Niveau VI

Meister- und Befähigungsprüfung  NQR-Niveau VI

Master Professional                           NQR-Niveau VII

Damit wird eine in Deutschland bereits im Berufsbildungsgesetz (BBiG) eingeführte „Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung“ auch in Österreich geschaffen.

Diese Fortbildungsstufen – geregelt im § 53[1] – sind

  • als erste Fortbildungsstufe der „Geprüfte Berufsspezialist“ und die „Geprüfte Berufsspezialistin“ (NQR Niveaustufe V)
  • als zweite Fortbildungsstufe der „Bachelor Professional“ (NQR Niveau VI) und
  • als dritte Fortbildungsstufe der „Master Professional“ (NQR Niveau VII)

Ganz neu erfinden müssen wir in Österreich also das Rad nicht mehr.

Was aber bei dieser Initiative mitbedacht werden sollte.

  1. Die Schaffung einer eintragungsfähigen AbschlussbezeichnungBefähigte“ und „Befähigter“ für die Absolventen und Absolventinnen einer Befähigungsprüfung, ähnlich der eintragungsfähigen Bezeichnung „Meister“ und „Meisterin“ (Eintragung in amtlichen Urkunden wie z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis) für Personen, die eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Diese sind seit August 2020 berechtigt, sich mit Bezug auf das jeweilige Handwerk als „Meisterin“ (Mst) oder „Meister“ (Mst.in) zu bezeichnen. Seit 21. August 2020 dürfen diese Personen die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ auch vor ihrem Namen führen und eben eintragen lassen.

Die nun gestartete Initiative der Bundesregierung ist jedenfalls zu begrüßen und zu nützen.

Fragen zu diesem Beitrag und auch sonst bitte an martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet 

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01. 10. 2021


[1] § 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

2. die Fortbildungsstufe,

3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,

4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und

5. das Prüfungsverfahren.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen

1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und

2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.

§ 53a Fortbildungsstufen

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,

2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und

3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

§ 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin

(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspezialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und

2. die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat.

Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 400 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorzusehen.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der ersten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Diese Abschlussbezeichnung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

§ 53c Bachelor Professional

(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:

1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder

2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

§ 53d Master Professional

(1) Den Fortbildungsabschluss Master Professional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft hat und

2. neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten.

Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 600 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe vorzusehen.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der dritten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Master Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

Österreich: erfreulicher Anstieg bei den Meisterprüfungen

Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck darf sich freuen: Im Jahr 2021 wurden insgesamt 5.596 Meister- und Befähigungsprüfungszeugnisse ausgestellt (3.565 Befähigungs- und 2.031 Meisterprüfungszeugnisse). Das ist ein Anstieg von 28,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2020 und mit 25,1 Prozent sogar mehr als gegenüber dem Vorkrisenjahr 2019.

Der Meistertitel ist im Handwerk die höchste Qualifikationsform und damit der wichtigste Befähigungsnachweis für die selbständige gewerbliche Berufsausübung in Österreich.

Mit diesem Abschluss sind Handwerkerinnen und Handwerker befähigt, einen Betrieb zu führen und Lehrlinge auszubilden.

Für eine große Anzahl von weiteren reglementierten Gewerben ist für den Gewerbezugang ebenfalls eine Prüfung (Befähigungsprüfung) vorgesehen.

Die stärksten Zuwächse bei den Meister- und Befähigungsprüfungen zwischen 2020 und 2021 sind im Burgenland (+75,8 Prozent), in Oberösterreich (+39 Prozent) und in Niederösterreich (+37,3 Prozent) zu verzeichnen.

Insgesamt wurden 2021 in 37 reglementierten Gewerben Befähigungsprüfungs-zeugnisse und in 71 Handwerksgewerben Meisterprüfungszeugnisse ausgestellt.

Die Top-5-Branchen bei den Befähigungsprüfungen 2021 sind

Die Meisterprüfung wurde am häufigsten im

  • Bereich Fahrzeugtechnik, gefolgt von
  • Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau,
  • Tischler,
  • Heizungstechnik und
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung

absolviert.

Im September 2018 wurde die Meisterprüfung dem Qualifikationsniveau 6 (Bachelor-Niveau) des Nationalen (und damit auch Europäischen) Qualifikationsrahmens zugeordnet.

Seither wurden 40 Meister- und Befähigungsprüfungsordnungen (25 Meister- und 15 Befähigungsprüfungsordnungen) durch die Fachverbände der Wirtschaftskammer Österreich lernergebnisorientiert neu gestaltet, vom BMDW approbiert und kundgemacht, davon allein 2021 35 neue Prüfungsordnungen (22 Meister- und 13 Befähigungsprüfungen).

Ein weiterer wichtiger Schritt zur Aufwertung der Meisterprüfung war die mit der Novellierung der Gewerbeordnung im Jahr 2020 eingeführte Möglichkeit, den Meistertitel auch in öffentlichen Urkunden, vergleichbar einem akademischen Grad, eintragen zu lassen. 

Diese Aufwertung steht für die Befähigungsprüfungen allerdings noch aus.

Mit der Meisterprüfung studieren:

Mit dem NQR-Qualifikationsniveau VI kann man auch ohne Matura studieren:

In Deutschland erhalten Meister/innen (z. B. Handwerksmeister/innen, Geprüfte Meister/innen, Geprüfte Industriemeister/innen, Landwirtschaftsmeister/innen) auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.03.2009 bzw. nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelungen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.

Somit steht z.B. das Bachelorstudium BWL der Allensbach Hochschule, das als Online-Studium in Fernlehre neben Beruf und Familie und mit 11 Studienschwerpunkten  absolviert werden kann, allen geprüften Meisterinnen und Meister aus Österreich offen.

In Österreich können dem NQR-Qualifikationsniveau VI Zugeordnete derzeit auch ohne Matura einen Masterlehrgang in der Weiterbildung (z.B. MBA oder MSc) absolvieren.

Fragen zum NQR, zu damit verbundenen Studienberechtigungen und -möglichkeiten, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ) und ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet

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Fußpflege in den Räumen einer Arztpraxis?

Vor einigen Tagen erreichte mich eine Frage:

Ich arbeite in einer Arztpraxis. Darf man darin Fußpflege anbieten?

Eine gute Frage:

Ja, die Fußpflege darf in den Räumen einer Arztpraxis vorgenommen werden.

Die allgemeinen Anforderungen an die Betriebsräume und Arbeitsgeräte, die Personalhygiene und die Desinfektion finden sich in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende StF: BGBl. II Nr. 262/2008, in dieser Verordnung finden Sie auch die Speziellen Anforderungen für die Fußpflege:

Spezielle Anforderungen an die Arbeitsgeräte für die Fußpflege:

1.Die Arbeitsgeräte (z. B. Scheren, Nagelzangen, Hautzangen, Klingenhalter, Hohlhandmeißel, Fräser, Feilen) müssen chemisch oder thermisch desinfizierbar sein und nach der Anwendung chemisch oder thermisch desinfiziert werden oder es müssen Einmalprodukte verwendet werden, die nach jeder Anwendung ordnungsmäßig zu entsorgen sind.
2.Es dürfen nur sterilverpackte Einmalklingen verwendet werden.

Spezielle Anforderungen an die Personalhygiene für Fußpfleger:

1.Als Eigenschutz sind Schutzbrillen und Mundschutz bei Schleifarbeiten (Nagelschleifarbeiten) zu tragen.
2.Bei Arbeiten am Kunden in der Fußpflege sind immer Einmalhandschuhe zu tragen.

Spezielle Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion für Fußpfleger:

1.Spezielle Fußpflegewannen und die Fußstützen des Behandlungsstuhles sind nach jeder Benützung zu reinigen und zu desinfizieren.
2.Bei der Behandlung von Folgeerscheinungen von Nagelpilzerkrankungen (Staubbelastung und dadurch Verbreitung des Nagelpilzes über die Nagel- und Hautschuppen) ist nach dem Ende der Behandlung eine gründliche Reinigung und Desinfektion aller kontaminierten Flächen (z. B. auch belastete Bereiche des Bodens) vorzunehmen.

Wenn Sie die Befähigung als Fußpflegerin haben, können Sie die Fußpflege in den Räumlichkeiten der Arztpraxis selbständig ausüben.

Falls nicht, könnte der Arzt oder die Ärztin die Voraussetzungen schaffen. Das Berufsrecht der selbständigen Ausübung der Fußpflege als reglementiertes Gewerbe erfordert natürlich Zugangsvoraussetzungen, die ein Arzt leicht erfüllt:

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (Fußpflege-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 48/2003:

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994) wird erbracht durch Belege über

1.den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit 

Nachfrage:

Ich bin Fußpflegerin mit Befähigungsprüfung und arbeite seit kurzem in einer Arztpraxis, der Arzt möchte nun die Fußpflege anbieten

Falls Sie das Gewerbe der Fußpflege anbieten wollen, müssen Sie einen Gewerbeschein haben.

Entweder Sie – auf Grund Ihrer Befähigungsprüfung kein Problem – oder eben der Arzt.

Der Arzt kann den Gewerbeschein für sich selbst auch beantragen, wenn er ein Jahr fachliche Tätigkeit und drei Jahre selbständige Tätigkeit (damit entfällt der Nachweis der Unternehmerprüfung) nachweisen kann.

Es haftet jene Person, die das Gewerbe ausübt, eben Sie oder der Arzt.

Es gäbe auch die Möglichkeit, dass der Arzt Sie als gewerberechtliche Geschäftsführerin für die Fußpflege anstellt, da Sie ja schon in der Praxis arbeiten, ist das sicher kein Problem.

Dann beantragt der Arzt den Gewerbeschein Fußpflege für sich auf Grund Ihrer Befähigungsprüfung (als gewerberechtliche Geschäftsführerin), haftet auch selbst und Sie sind die gewerberechtliche Geschäftsführerin und haften für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.

Aber das wirtschaftliche Risiko trägt der Arzt.

Dieses wird aber gering sein, da die zusätzlichen Investitionen in der Praxis überschaubar sind und Sie ohnehin schon angestellt sind.

Die gewerberechtliche Geschäftsführung durch Sie kann dann auch über eine Lohnerhöhung und/oder Überstunden, Prämien … geregelt werden, das könnte der Steuerberater des Arztes auf eine optimale Lösung für beide Seiten hin gerne überlegen.

Anmerkungen, Kritik und Diskussionsbeiträge bitte einfach per Mail an martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Fußpflege:

Österreich: Der Titel „Meister/-in“ ist nun eintragungsfähig – wäre „Bachelor Professional“ nicht besser? Was ist mit den weiteren reglementierten Gewerben, den Werkmeistern, den Dipl. Rechtspflegern, ……?

Die Regelung, dass für Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, der Titel „Meister“ bzw. „Meisterin“ in der abgekürzten Form nun eintragungsfähig (in offizielle) Dokumente ist, hat das österreichische Parlament getroffen und in der Gewerbeordnung geregelt.

Die Meisterprüfungen an sich werden im § 21 GewO 1994 geregelt.

Der § 94 GewO kennt 75 reglementierte Gewerbe, die erst nach bestandener Befähigungsprüfung ausgeübt werden können.

Eben die 41 Handwerke mit Meisterprüfung und weitere 34 Befähigungsprüfungen, die entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur gestaltet sein müssen und mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 GewO zu entsprechen haben (vgl. § 22 GewO)

Die Chance auch diese weiteren Befähigungsprüfungen gem. § 94 GewO – die kein Handwerk sind  – mit einem eintragungs-fähigen Titel aufzuwerten, hat das Parlament leider nicht genutzt.

Fehlendes Bemühen oder mangelnde Phantasie?

Der Titel: Befähigte/Befähigter ist ja auch lange nicht so griffig wie Meister/Meisterin.

In Deutschland hat man das aus meiner Sicht ohnehin klüger geregelt.

Mit der Abschlussbezeichnung „Bachelor Professional“ für die Fortbildungsabschlüsse auf der Niveau-Stufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (Bachelor-Niveau, z. B. Geprüfte Fachwirte, Fachkaufleute, Meister und IT-Aufstiegsfortbildungen) und der Abschlussbezeichnung „Master Professional“ für die Fortbildungsabschlüsse auf der Niveau-Stufe 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens (Master-Niveau, z. B. Geprüfte Betriebswirte und Geprüfte Technische Betriebswirte).

Unbestritten positiv sind alle diese Bemühungen in Österreich und Deutschland zu sehen, die höherqualifizierende Berufsausbildung damit zu stärken und weiter zu entwickeln.

Wirklich wichtig ist dabei, dass die höherqualifizierende Berufsbildung und die dadurch erworbene berufliche Handlungsfähigkeit durch Fortbildung stetig erweitert wird.

Diese Aufstiegsfortbildungen erfolgen auf dem gleichen Niveau wie ein (Hochschul-)Studium und unterstützen dadurch den beruflichen Aufstieg.

Die einheitlichen Abschlussbezeichnungen „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ sollen die bewährten Bezeichnungen stärken und betonen, dass berufliche und akademische Bildung gleichwertig sind.

Diese Gleichwertigkeit wird zwar bereits in den jeweiligen nationalen Qualifikationsrahmen DQR und QR abgebildet und dokumentiert, hat sich jedoch in der alltäglichen Wahrnehmung noch nicht wirklich durchgesetzt.

In Österreich eintragungsfähige Titel wie Meister (Mst.) und Meisterin (Mst.in) sind daher ebenso richtig und wichtig, wie die Abschlussbezeichnungen Bachelor Professional und Master Professional in Deutschland auch.

Der Zusatz „Professional“ gewährleistet dabei die Abgrenzung zu akademischen Abschlüssen und verhindert eine Verwechselung.

Begrüßenswert wären daher auch eintragungsfähige Titel für die reglementierten Gewerbe in Österreich die keine Handwerke sind wenn man sich nicht überhaupt dazu durchringen könnte, einen Weg wie in Deutschland zu gehen, was ich persönlich stark begrüßen würde.

Damit könnten auch hoch qualitative Ausbildungen wie die zum/zur „Diplomrechtspfleger/-in (Dipl.Rpfl.in)“ (derzeit eine Berufsbezeichnung in Österreich) oder zum Werkmeister ganz leicht zuordenbar und eintragungsfähig werden.

Wünschenswert:

Alle im Österreichischen Qualifikationsregister auf Niveaustufe VI bewerteten Qualifikationsnachweise werden als Bachelor Professional und alle auf Stufe VII bewerteten Qualifikationen als Master Professional eingetragen.

Industriemeister in Deutschland werden den Titel Bachelor Professional zukünftig auch nutzen können – die österreichischen Werkmeister sind den deutschen Industriemeistern gleichgestellt – und somit wäre auch die Vergleichbarkeit Deutschland und Österreich sehr leicht möglich.

Werkmeister – Anerkennung in Deutschland – Bezeichnung des österreichischen Zeugnisses – Bezeichnung des deutschen Zeugnisses:

Werkmeister für Bauwesen – geprüfter Polier

Werkmeister für Elektrotechnik – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

Werkmeister für Kunststofftechnik – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk

Werkmeister für die Papierindustrie – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Papiererzeugung

Werkmeister für Technische Chemie und Umwelttechnik – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Chemie

und könnten so auch sehr rasch international verortet werden:

Industriemeister (IHK)

Betriebswirte (IHK)

Fachwirte/ Fachkaufleute (IHK)

Weil ich schon bei der Wunschliste ans Christkind bin – diese Idee, alle im Österreichischen Qualifikationsregister auf Niveaustufe VI bewerteten Qualifikationsnachweise als Bachelor Professional und alle auf Stufe VII bewerteten Qualifikationen als Master Professional zu benennen und als solche mit eintragungsfähigen Titeln nach außen sichtbar zu machen, würde auch die Weiterführung der Ausbildung in vertiefende Regelstudien und Weiterbildungslehrgänge (Mastergrade der Weiterbildung) erleichtern.

Siehe dazu auch:

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

EQR – Europäischer Qualifikationsrahmen

Österreich: NQR-Zuordnung der sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind)?

Da ich mich immer wieder mit Fragen zum Berufsrecht, zum EQR, zu Meister- und Befähigungsprüfungen, zum Gewerberecht, zu Qualifikationen ganz allgemein …. beschäftige:

werde ich oft gefragt, warum zwar die Meisterprüfung nach einem Handwerk auf Stufe 6 des NQR zugeordnet wurde, die Befähigungsprüfungen (ebenfalls im § 94 GewO[1] geregelt) aber noch nicht.

Nun, die Antwort ist relativ einfach:

Zwar ist das Gesetz zum Nationalen Qualifikationsrahmen[2] (NQR) bereits am 15.3.2016 in Kraft getreten, aber leider sind bislang erst wenige Qualifikationen dem NQR[3] (in Österreich Qualifikationsregister QR) zugeordnet: 

  •  Lehrabschlüsse und BMS-Abschlüsse (Fachschulen) auf der Stufe 4
  •  BHS-Abschlüsse (HTL, HAK etc.) auf der Stufe 5
  • die Ingenieurqualifikation und die Meisterprüfung auf Stufe 6 und 
  • die hochschulischen Qualifikationen Bachelor, Master und PhD („Bologna-Qualifikationen“) auf den Stufen 6, 7 und 8

Im § 94 GewO[4] werden alle reglementierten Gewerbe taxativ aufgezählt, inklusive der Handwerke.

Der Oberbegriff ist die Befähigungsprüfung[5] und die Befähigungsprüfung für Handwerke heißt Meisterprüfung.

Die Meisterprüfung ist allerdings klar geregelt und vom Aufbau für jedes Handwerk gleich, so hin konnten die 41 Handwerke oder verbundenen Handwerke recht einfach und pauschal dem Niveau 6 des QR zugeordnet werden:

Jede Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen und wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.

Das WIFI bietet Kurse für alle Meisterberufe, die es gibt. 

  1. Modul 1: fachlich-praktischer Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)
  2. Modul 2: fachlich-mündlicher Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt
  3. Modul 3: fachlich-schriftlicher Teil (Modul 3 wird durch bestimmte in der Prüfungsordnung genannte Studienrichtungen, Fachhochschul-Studiengänge oder berufsbildende höheren Schulen* ersetzt)
  4. Ausbilderprüfung oder Ersatz der Ausbilderprüfung
  5. Unternehmerprüfung oder Ersatz der Unternehmerprüfung

Aber für die Befähigungs-Prüfungen gibt es keine einheitlichen Regelungen wie es sie für die Meister-Prüfungen gibt. 

Daher müssen die einzelnen Gewerbe nun auch jedes einzeln dem QR zugeordnet werden.

In den allermeisten Fällen wird man auf Grund von Referenzkriterien die Befähigungsprüfungen auch dem Niveau 6 des QR zuordnen.

Auch das Ministerium sieht das so[6] und hat neben dem Gütesiegel „Meisterbetrieb“ auch ein Gütesiegel „staatlich geprüft“ für die AbsolventInnen von Befähigungsprüfungen verordnet.

Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ gilt für alle Handwerke.

Es darf aber nur von einem Gewerbebetrieb geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für jene reglementierten Gewerbe (keine Handwerke), für die eine Befähigungsprüfung vorgesehen ist.

Es darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegelverordnung), BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009, festgelegt.

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Verordnung über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, BGBl. II Nr. 362/2019 vom 29.11.2019, erlassen.

Ich gehe davon aus, dass noch heuer die sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind) der Stufe 6 des NQR zugeordnet und ins Qualifikationsregister entsprechend aufgenommen werden.

Die Gewerbe „Baumeister“ und „Ingenieurbüros“ werden wohl sogar auf Stufe 7 zugeordnet werden.

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach  in Konstanz, leitet die VIS Vienna International Studies und ist als Unternehmensberater tätig, selbst auch geprüfter Immobilientreuhänder, Vermögensberater, Werbeberater und Werbungsmittler

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

EduEarth: EduEarth

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

Martin Stieger auf youtube


[1] https://www.jusline.at/gesetz/gewo/paragraf/94

[2] Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) StF: BGBl. I Nr. 14/2016

[3] Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems. Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen.

[4] Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994

[5] Personen, die eine Meister- oder entsprechende Befähigungsprüfung positiv absolviert haben, erfüllen durch ihre berufliche Qualifikation in der Regel die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Abs. 4 FHStG. Die Einrichtung von Studiengängen und die Beurteilung, ob die berufliche Qualifikation erfüllt ist, obliegt der Fachhochschule im Rahmen ihrer Autonomie

[6] Die Ablegung einer „Befähigungsprüfung“ gemäß § 22 Abs. 1 GewO für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe (nicht Handwerk) soll grundsätzlich ebenfalls auf Niveau 6 des NQR und gemäß Struktur einer Meisterprüfung erfolgen. Abweichend können Befähigungsprüfungen gemäß § 22 Abs. 2 eine andere Struktur oder ein anderes Qualifikationsniveau aufweisen, wenn dies im Hinblick auf das Gewerbe bzw. die auszuübenden Tätigkeiten sachlich gerechtfertigt ist. Einzelne Prüfungen (z.B. die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe) können auch ein höheres Qualifikationsniveau aufweisen. Dies entspricht den bisherigen (faktischen) Anforderungen an Befähigungsprüfungen.

Berufsrechtliches zur Fußpflege: Fachinstitut für Fußpflege – Fachfußpflegerin – medizinische Fußpflegerin – podologischer Fußpfleger – welche Berufsbezeichnungen sind in Österreich möglich?

Darf sich ein/e gewerbliche/r Fußpfleger/in

  • Fachfußpfleger/in
  • Fachinstitut für Fußpflege
  • Medizinische/r Fußpfleger/in
  • Podologische/r Fußpfleger/in

nennen?

Kurze Antwort:

  • Fachfußpfleger/in (ja)
  • Fachinstitut für Fußpflege (ja)
  • Medizinische/r Fußpfleger/in (nein)
  • Podologische/r Fußpfleger/in (ja)

Warum?

In Österreich ist die Fußpflege gem. § 94 GewO ein reglementiertes Gewerbe, erfordert einen entsprechenden Befähigungsnachweis und gibt der/dem Gewerbetreibenden das Recht sich als Fachfußpfleger/in zu bezeichnen bzw. ein Fachinstitut für Fußpflege zu betreiben.

(Gesundheitsbezogene) Gewerbe gemäß Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wie Augenoptik, Bandagisten, Orthopädietechnik, Miederwarenerzeugung, Fußpflege, Hörgeräteakustik, Kontaktlinsenoptik, Kosmetik (Schönheitspflege) einschließlich Piercen und Tätowieren, Lebens- und Sozialberatung, Massage einschließlich Shiatsu, Ayurveda Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik und „andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme“, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker oder Humanenergetiker zählen nicht zu den (medizinischen) Gesundheitsberufen auf Grundlage des Kompetenztatbestandes Gesundheitswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) und sind zur Ausübung der Heilkunde nicht berechtigt, arbeiten daher nicht am „kranken“ Menschen hinsichtlich der Krankheit und sollten daher die Bezeichnung „medizinisch“ im Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung vermeiden.

Die Bezeichnung „medizinische/r Fußpfleger/in[1] ist in Österreich daher nicht erlaubt.

Bezeichnungen für Fußpfleger

Siehe dazu auch: Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe

Podologische/r Fußpfleger/in:[2]

Gewerbliche Fußpfleger dürfen sich auch als „Podologische Fußpfleger” bezeichnen, das ist durch ein Gutachten von Mag. Ferdinand Wallner von der Wirtschaftskammer Wien klargestellt worden. 

Damit ist allerdings keine Ausweitung des gewerblichen Tätigkeitsumfanges verbunden

Das Gutachten vergleicht die Ausbildungen in Deutschland und Holland mit der Situation in Österreich.

Die Ausbildung zum „Podologen” beinhaltet neben Aspekten der Fußpflege auch Elemente von den Gewerben Orthopädietechniker sowie Orthopädie-Schuhmacher.

Diese Leistungen sind in der österreichischen Gewerbeordnung für Fußpfleger nicht vorgesehen.

Allerdings bescheinigt das Gutachten, dass das reglementierte Gewerbe der Fußpfleger im Sinne der österreichischen Gewerbeordnung schon immer auch den Bereich, der in Deutschland nach dem Podologengesetz als medizinischen Fußpflege bezeichnet wird, umfasst.

Das bedeutet, dass sich gewerbliche Fußpfleger als „Podologische Fußpfleger” bezeichnen dürfen, damit ist allerdings keine Ausweitung des gewerblichen Tätigkeitsumfanges verbunden.

Voraussetzung dafür sind im wesentlichen zwei Punkte:

  • Befähigungsprüfung oder die uneingeschränkte Gewerbeberechtigung „Fußpflege”: Ein vergleichbares Niveau zu der in Deutschland bestehenden Ausbildung ist zweifellos erst dann anzunehmen, wenn die Berufszugangsvoraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Gewerbes der Fußpflege vorliegen. Der bloße Lehrabschluss würde […] nicht ausreichen.
  • Hygienestandards: Besonders wird […] zu achten sein, dass die Bezeichnungen Podologie […] in Zusammenhang mit Fußpflege […] den Eindruck erwecken, dass […] Bereiche der podologischen Fußpflege angeboten werden, deren Ausführung die besonders strikte Einhaltung der […] Hygienestandards […] erfordert.

Eine zusätzliche Qualifikationsmaßnahme ist zur Führung der Bezeichnung „podologischer Fußpfleger” bei Erfüllung obiger Voraussetzungen nicht erforderlich.

Podologischer Fußpfleger

Gewerbliche Fußpfleger sind auch zur Führung des Gütesiegels „staatlich geprüft“ berechtigt.

Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“ verwenden.

Wer darf das Gütesiegel führen?

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Das Gütesiegel Fußpflege finden Sie hier: eps | jpg | pdf

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet die VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/


[1] https://www.wko.at/branchen/noe/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/Bezeichnung__medizinische_Fusspflege_.html

[2] https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/podologische-fusspflege.html