Als Referent (u.a. Berufsrecht) der Vitalakademie erreicht mich heute folgendes Mail:
Hallo lieber Herr Stieger aus Wels 🙂
Hab da mal wieder eine Frage:
Seit 4.10.2017 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das besagt, dass Gesundheitsberufe dazu verpflichtet sind Qualitätsmanagement zu betreiben/machen und dies auch zu dokumentieren.
Meine Gattin ist freiberufliche Hebamme. Sie braucht ein Zertifikat, dass sie dazu befähigt ist.
Betrifft dies auch mich als angehenden freiberuflichen Heilmasseur? Wenn ja, sollte Sie dies im Unterricht mal erwähnen.
gemäß dem Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen (Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG) vom 04.10.2017 § 3 werden Gesundheitsleistungserbringerinnen und -erbringer zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichtet. Für die/den freiberufliche Hebamme ist es demnach erforderlich, Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen und die Tätigkeit in einem entsprechenden Qualitätsmanagementsystem darzustellen.
Meine Antwort:
Lieber Herr Kollege,
danke für Ihr Mail.
Ganz Unrecht hat Ihre Gattin nicht. Obwohl die gesetzliche Grundlage aus dem Jahr 2004, novelliert 2013 schon eine ältere ist, wurde sie durch dieZielsteuerung Gesundheit 2017in der Tat auch für die Qualitätsarbeit im niedergelassenen Bereich wichtiger. Ziel ist aber die Qualitätsarbeit in den Krankenhäusern.
Derzeit gibt es nur für einige wenige Berufsgruppen detaillierte Regelungen. Die Qualitätssicherung der Arztordinationen ist im Ärztegesetz und die der Zahnarztordinationen durch eine Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer geregelt. Für alle anderen Berufsgruppen gibt es aktuell nur bedingt Vorschriften in den Berufsgesetzen. Auch im Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG) gibt es keine diesbezügliche Regelungen.
Aber es ist sicher kein Fehler, wenn sich auch die freiberufliche Hebamme Qualitätssicherungsmaßnahmen überlegt, durchführt und ihre Tätigkeit in einem entsprechenden Qualitätsmanagementsystem darstellt.
Ein wichtiger Baustein und sicher eine qualitätssichernde Maßnahme ist die Fortbildung, die ja für Hebammen und Heilmasseure gleichermaßen gesetzlich geregelt ist – Verpflichtung!
Hebammen:
Die Fortbildungsverpflichtung der Hebammen ist in Österreich im Hebammengesetz BGBl Nr. 310/1994 geregelt.
§ 37 (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.
(5) Die regelmäßige Teilnahme ist von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums im Fortbildungspass zu bestätigen.
Mit 1.1.2012 wurde das Fortbildungsreferat (des Hebammengremiums) zentral für ganz Österreich mit der Anerkennung und Bewertung von Fortbildungen betraut.
Die Bewertung erfolgt über ein Punktesystem, wobei 150 Punkte fünf Tagen entsprechen. Die Punkte werden pro ganzer Stunde Vortragszeit berechnet und in fünf Hauptkriterien sowie einem Sonderkriterium eingeteilt. Der Fortbildungstag bleibt weiterhin mit sechs Stunden gedeckelt. Dadurch werden Fortbildungen ab einer Stunde Vortragsdauer (Pausenzeiten sind nicht berechenbar) anerkannt.
Zur Qualitätssicherung ist jede Hebamme verpflichtet, mindestens 75 Pflichtfortbildungspunkte zu absolvieren. Die weiteren 75 Punkte stehen zur freien Verfügung, können jedoch ebenfalls mit Pflichtfortbildungspunkten belegt werden. Die Unterschiedlichkeit der Themen muss gewährleistet sein, d. h. es ist nicht möglich ausschließlich FB aus einer Themenrichtung z. B. Stillen, zu belegen.
Seit 1.1.2013 ist jede Hebamme selbst verantwortlich, die Erreichung ihrer Fortbildungspflicht zu kontrollieren, das heißt, dass die Eigenverantwortung steigt. Die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht kann folgende Auswirkungen haben:
Die Vertrauenswürdigkeit lt. § 10 Z 2 HebG ist nicht gegeben
Im Schadensfall kann es zu nachteiligen Folgen kommen
Die Versicherung kann die Zahlung verweigern
Das Österreichische Hebammengremium hat die Berufsberechtigung zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 10 Z1 bis 5 wegfallen.
Heilmasseure:
Gemäß Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) haben Heilmasseure in den allgemeinen Berufspflichten (§ 2) auch im Abs. 2) eine Fortbildungsverpflichtung aufgetragen: Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.
Auch die im MMHmG geregelte Dokumentationspflicht (mit qualitätssichernden Maßnahmen), die Verschwiegenheitspflicht und die besondere Berufspflichten sowie die Hygiene (Hygieneplan) eignen sich als Grundlage für ein allfälliges Qualitätsmanagementsystem.
Ich werde die Anregung gerne aufnehmen und im Unterricht noch einmal speziell darauf eingehen.
Mit den besten Wünschen für einen recht angenehmen Sonntag morgen und herzliche Grüße aus Wels
Martin Stieger
Haben auch Sie Fragen?
Einfach ein Mail an martin.stieger@liwest.at richten und ich bemühe mich Ihnen zu antworten.
Sowohl der Bachelor-Studiengang, als auch der Masterstudiengang Finance werden im Fernstudium angeboten und eignen sich dadurch besonders gut für Berufstätige, denn die Studiengänge finden online und ohne Präsenzveranstaltungen sowie ohne Präsenzpflicht statt.
Der Masterstudiengang Finance wurde von der Akkreditierungsagentur ZEvA 2017 für 7 Jahre re-akkreditiert und ist bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.
Der Fernstudiengang „Finance – Master of Arts“ beinhaltet vier aufeinander aufbauende Studienabschnitte mit sehr vielfältigen Inhalten:
1. Semester:
Methoden des wiss. Arbeitens und der empirischen Sozialforschung
Internationales Management und interkulturelle Kompetenz
Internationale Finanzmärkte
Leadership
Prozessmanagement und Prozessqualität
Projektmanagement
Semester:
Corporate Finance
Bonitätsbeurteilung und Rating
Digital Finance
Risikomanagement
Portfoliomanagement
Corporate Governance und Compliance
Semester:
Sie absolvieren drei Module Ihrer Vertiefungsrichtung und erwerben Expertenwissen.
Wahlpflichtbereich „Banking“
Vertriebsmanagement
Produktionsmanagement
Gesamtbanksteuerung und Aufsichtsrecht
Wahlpflichtbereich „Wealth Management“
Performanceanalyse in der Praxis
Finanz- und Nachfolgeplanung
Private Equity und Hedgefonds
Wahlpflichtbereich „Family Office Management“
Geschäftsmodelle und Kerndienstleistungen des Family Office Management
Rechtliche und steuerliche Themen des Family Office Management
Family Governance, Trusted Advisor und Life Consulting beim Family Office Management
Als Vorbereitung für Ihre Master-Arbeit fertigen Sie in diesen Modulen jeweils eine Seminararbeit an, in welcher Sie sich mit fachspezifischen Themen auseinandersetzen.
Semester:
Zentrales Highlight zum Ende Ihres Fernstudiums ist die Master-Arbeit.
Mit dieser beweisen Sie, dass Sie ein Problem aus den Themenbereichen des Master-Studiums selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten können.
Selbstverständlich werden Sie während dieser Phase individuell von unseren Professoren betreut.
Studienabschluss:
Nachdem Sie alle Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht haben, verleiht Ihnen die Hochschule Allensbach den akademischen Grad “Master of Arts – Finance”, welcher Sie auch zur Promotion bspw. an einer unserer Partneruniversitäten berechtigt.
Alternativ vergibt die Hochschule den akademischen Grad „Magister Artium“.
Bei Interesse und für Rückfragen erbitte ich ein Mail an
Ein wunderbarer Sommer wird nicht nur von Badewetter bestimmt sondern erlaubt auch die Erholung mittels angenehmer Regentage.
Diese Regentage kann man mit Hilfe der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH für eine Fülle von Weiterbildungsmöglichkeiten nutzen, die allesamt online möglich sind.
Der USP von ASAS liegt gerade in der Möglichkeit das vielfältige Lehrangebot zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre zu absolvieren.
ASAS nutzt dazu einen modernen Fernlehrcampus und die Studierenden nehmen das Wissen in der Abfolge von abgefilmten Vorträgen und Textpassagen auf und legen auch die Prüfungen (entweder Klausuren oder Seminararbeiten) ortsungebunden ab.
Expertenlehrgängediese sind auch ohne Reifeprüfung absolvierbar, „belohnen“ mit 60 ECTS und einem Abschluss der Fachhochschule, vermitteln tw. Berufsrechte (z.B. Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler) und schaffen auch für Nicht-Maturanten den Zugang zu MBA-Lehrgängen .
Der MBA-Lehrgang kann in mehreren Vertiefungen gewählt werden und bietet z.B. der MBA General Management Competence innerhalb des Vertiefungsstudiums zusätzliche Wahlmöglichkeiten (5 aus 12 möglichen Modulen)
Mit Studiengebühren von EUR 8.900,— für das gesamte MBA-Studium in Fernlehre ist ASASPreisführer; die Studiengebühren sind zudem steuerlich absetzbar.
In den MBA-Lehrgang kann man auch ohne Vorstudium (z.B. mit Matura und Berufserfahrung, mit einem Diplom– oder Expertenlehrgang oder auch einer eigenen Zulassungsprüfung) einsteigen.
Auch ohne Matura kann man zum MBA spondieren, wenn man den Weg über z.B. einen Expertenlehrgang wählt.
Vorstudien werden bis zu 30 ECTS angerechnet, ersparen also bis zu 1/3 der insgesamt 90 für den MBA nötigen ECTS.
Die 3 Semestern (90 ECTS) werden in der Regel in vier Semestern absolviert.
In sogenannten Kontaktstudien können einzelne Module abgeschlossen, aber auch mehrere Module zu individuell maßgeschneiderten Lehrgängen kombiniert werden (der Anzug von der Stange wird so zum Maßanzug) und darin ECTS erreicht werden.
Ein Modul im Kontaktstudium verlangt eine Teilnahmegebühr von EUR 550,—
Qualitätskontrolle und -sicherung:
Die Lehrgänge der Weiterbildung und Kontaktstudien sind natürlich durch die jeweilige Hochschule qualitätsgesichert und geprüft.
ASAS selbst ist Mitglied bei Ö-Cert und ISO 29990 zertifiziert.
Lehrgangsbeschreibungen, Musterprüfungen, Prüfungsordnungen, Informationen zur Masterarbeiten … natürlich auch Informationen zur Online Prüfung finden Sie hier: http://campus.aim.ac.at/pages/formulare
Haben Sie noch Fragen?
Frage:
gibt es ein wirklich völlig zeit- und ortsunabhängig absolvierbares Online-Studium?
ja, das gibt es wirklich. Die Lehrgänge der Weiterbildung, die das AIM der FH Burgenland in Kooperation mit ASAS in Fernlehre anbietet, können zeit- und ortsunabhängig mittels modernem online-Campus absolviert werden.
Selbst Prüfungen können Sie von zu Hause aus ablegen.
Frage:
Kann man sich da nicht helfen oder diese Prüfungen von dritter Seite ablegen lassen?
Nein, das geht nicht, entweder werden Klausuren direkt im Prüfungszentrum (AIM Eisenstadt, ASAS Wels) geschrieben oder kameraüberwacht abgelegt, da ist ein „Schummeln“ unmöglich und ausweisen muss man sich natürlich auch.
Mit Lehrgängen der Weiterbildung können auch Berufsrechte erworben werden und man kann mit einem MBA-Abschluss z.B. dasGastgewerbe ausüben.
Es könnte für Sie auch interessant sein, dass ASAS rund 60 kurze Filme auf Youtube zur Verfügung stellt, die kostenlos Begriffe der Betriebswirtschaft oder zum Thema Immobilien (was ist meine Liegenschaft wert?)aber auch zum Thema wissenschaftliches Arbeiten erklärt.
alle diese Filme werden recht gerne aufgerufen, sicher 700.000 mal bislang und etwa 800 x täglich – auch ein Beweis dafür, dass online viel möglich ist.
Für die Zulassung zu einem reglementierten Gewerbe muss auch die Unternehmerprüfung oder ein Ersatz (siehe detailliert am Ende dieses Artikels) dafür nachgewiesen werden.
Die Unternehmerprüfung
Die Unternehmerprüfung soll das Basiswissen vermitteln, das für eine erfolgreiche kaufmännische Unternehmensführung vorausgesetzt wird.
Sie ist für alle Gewerbe gleich.
Das bedeutet, wenn einmal die Unternehmerprüfung abgelegt wurde, ist sie bei allen Meister- oder Befähigungsprüfungen anzurechnen.
Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Die Aufgabenstellung umfasst eine Projektarbeit, Fallbeispiele und Fragen aus den Bereichen unternehmerische Rechtskunde, Marketing, Rechnungswesen, Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen, Organisation, Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
Für die Unternehmerprüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen!
Für die selbstständige Ausübung eines Handwerkes und einiger reglementierter Gewerbe ist die Unternehmerprüfung als Modul Voraussetzung.
Wurde die Unternehmerprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.
Hinweis:
Die erfolgreich bestandene Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.
Die Unternehmerprüfung wird durch einige andere Ausbildungen wie z.B. eine Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder berufliche Praxis – z.B. durch eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen – ersetzt.
Auch durch einen positiv absolvierten MBA-Lehrgang!
Diese Ausbildungen ersetzen allerdings nicht automatisch auch die Ausbilderprüfung.
Die Ausbilderpüfung:
Die Ausbilderprüfung soll das pädagogische und rechtliche Basiswissen für die Lehrlingsausbildung vermitteln.
Soll im Betrieb ein Lehrling ausgebildet werden, so hat zumindest ein Ausbilder die Ausbilderprüfung nachzuweisen.
Zur Ausbilderprüfung darf jede Person, die eigenberechtigt ist, also die das 18. Lebensjahr vollendet hat, antreten.
Bei den Meisterprüfungen ist die Ausbilderprüfung als Modul 4 verpflichtend vorgesehen.
Bei den Befähigungsprüfungen ist die Ausbilderprüfung verpflichtend abzulegen, sofern es einen einschlägigen Lehrberuf gibt.
Gibt es keinen einschlägigen Lehrberufe, so kann auf die Ablegung der Ausbilderprüfung in der Befähigungsprüfungsordnung verzichtet werden.
Wurde die Ausbilderprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.
Ersatz oder Entfall der Ausbilderprüfung
Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.
Ersätze der Unternehmerprüfung ersetzten nicht automatisch die Ausbilderprüfung.
Die Ausbilderprüfung kann auch durch einen Ausbilderkurs ersetzt werden, der mindestens 40 Unterrichtseinheiten dauern und mit einem Fachgespräch abgeschlossen werden muss.
(1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er:
die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe bestanden hat oder
im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder
bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder
die Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder
eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.
(2) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß einer der im folgenden genannten Schulen nachweist:
Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs.1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen gemäß § 77 Abs.1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit.a bis c des Schulorganisationsgesetzes
nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende berufsbildende höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
dem Schulorganisationsgesetz unterliegende Speziallehrgänge, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
dreijährige Handelsschule oder eine mindestens dreijährige Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, in der eine der Handelsschule entsprechende betriebswirtschaftliche-kaufmännische Ausbildung vermittelt wird,
dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe
Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule und Tourismusfachschule, und Hotelfachlehrgang für Erwachsene der Salzburger Tourismusschule Bischofshofen,
mindestens dreijährige gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schulen einschließlich der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschulen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstander Unternehmerprüfung sind oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden,
Fachakademie, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
Meisterschule oder Meisterklasse, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
betriebswirtschaftliche Intensivlehrgänge der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern.
(3) Abs.2 Z.5, 6 und 8 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Schule nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen wird.
(4) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBI. Nr. 318/1930 oder einer der im folgenden genannten Studienrichtungen (Studienversuche) an einer inländischen Universität nachweist:
Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,
Studienrichtung Betriebswirtschaft,
Studienrichtung Handelswissenschaft,
Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft,
Studienrichtung Volkswirtschaft,
Studienrichtung Wirtschaftsinformatik,
Studienrichtung Wirtschaftspädagogik,
Studienrichtung Rechtswissenschaften
Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften,
ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Studienrichtung, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.
(5) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er einen Fachhochschul-Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, in dem Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.
Unternehmerführerschein
§ 8a. Die Unternehmerprüfung entfällt weiters, wenn der Prüfungswerber nachweist, dass er den Unternehmerführerschein der Wirtschaftskammer Österreich erfolgreich absolviert hat.
Schlussbestimmung
§ 3 (1) tritt mit 1.August 1994 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Juli 1994 gilt für die Abwicklung der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBI. Nr. 356/1979. Als Prüfungsstoff des schriftlichen und mündlichen Teils der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gilt der im § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung BGBI. Nr. 356/1979 festgelegte Prüfungsstoff des kaufmännisch-rechtskundlichen Teils der Meisterprüfung.
(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Unternehmerprüfung oder nach einem nicht bestandenen Prüfungsteil Unternehmerprüfung oder einem nicht bestandenen kaufmännisch-rechtskundlichen Teil einer Meisterprüfung dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 über den im Abs.1 genannten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nicht bestandenen Prüfung oder dem nicht bestandenen Prüfungsteil der im Abs.1 genannte Prüfungstoff zugrunde lag.
(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 8 Abs. 2 Z 2a, 3, 7a und 8 sowie § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004 treten mit dem dem Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Rechtsgrundlagen: Urfassung: BGBl. 453/1993 Novelle: BGBl. 748/1995 Novelle: BGBl. II/210/1999 Novelle: BGBl. II Nr. 490/2001 Novelle: BGBl. II Nr. 114 2004 Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 3 und § 352 Abs. 14 GewO 1994
Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com
Schon vor zwei Jahren durfte ich für den VEBÖ dieses Positionspapier erstellen und rufe es heute erneut in Erinnerung, da es m. E. n. dringend geboten scheint, der beruflichen Bildung eine Weiterführung auf akademischen Niveau zu ermöglichen:
Neben den Universitäten und Privatuniversitäten mit dem Schwerpunkt der forschungsgeleiteten Lehre, den Pädagogischen Hochschulen (Aus-, Fort- und Weiterbildung für Lehrer/-innen) und den Fachhochschulen – mit der Anwendungsorientierung im Fokus – braucht es in Österreich – u.a. im Sinne des lebenslangen Lernens – eine dritte Säule, die der Weiterbildung.
Weiterbildung bewegt sich in Bereichen:
berufsbezogen
berufsvorbereitend
berufsneutral
Die weiteren Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf die beiden erst genannten Bereiche.
Weiterbildung unterliegt in Österreich keiner festgeschrieben gesetzlichen Regelung, sie kann von allen Personen, Institutionen und Einrichtungen angeboten werden.
Der VEBÖ – Verband der Erwachsenenbildungsträger Österreichs vertritt rund 30 Institutionen, die im Wesentlichen berufsbezogene Weiterbildung sowohl auf akademischen als auch „undergraduate“, „Certified“ level anbieten und keinen Universitätsstatus besitzen.
Universitäre Weiterbildung wird in Österreich derzeit von (Privat)Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen in Form von
Universitätslehrgängen gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)
Lehrgängen zur Weiterbildung gem. § 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung oder
Hochschullehrgängen gem. § 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006
angeboten.
Jede Form der (beruflichen) Weiterbildung im tertiären Sektor, die auf akademischen Niveau verbunden mit hoher Praxisrelevanz für die berufliche Nutzung ausbildet, sollte daher in – auch Übereinstimmung mit dem NQR-Regeln – als eigenständige dritte Säule gesehen werden und könnte z.B. durch gesetzlich geregelte „Akademische Institute“ od. „Berufsakademien“ od. vglb. Einrichtungen (s. Positionspapier VEBÖ 2012) betrieben werden.
Diese Einrichtungen sollten das gesetzlich eingeräumte Recht – abgesichert durch entsprechend Qualitätsrichtlinien – haben, den akademischen Graden vergleichbare – wiederum dem NQR entsprechend – berufsbezogene, Grade bzw. Titel zu vergeben.
Maßnahmen für die (Weiter-)Entwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung im tertiären Bildungssektor
Ausgangssituation
Die duale Berufsbildung (Lehrlingsausbildung) trägt in einem sehr großen Ausmaß dazu bei, dass Österreich über eine große Anzahl an hervorragenden und praxisnah qualifizierten Fachkräften verfügt.
Stabile Wirtschaftsdaten auf hohem Niveau und die europaweit zweitniedrigste Jugendarbeitslosigkeit kennzeichnen diesen Weg.
Länder mit traditioneller Berufsbildung wie Österreich, Deutschland und Schweiz werden auf europäischer und internationaler Ebene als best practice angesehen.
Der Lehrabschluss ist nach wie vor eine der häufigsten Basis für Unternehmertum (KMU!) und – v.a. im gewerblichen Bereich kfm. und technisch leitende Positionen der unteren und mittleren Führungsebene.
40 Prozent jedes Jahrgangs der Pflichtschulabsolvent/-innen ergreifen einen Lehrberuf, 39 Prozent aller Leitungspositionen in der Wirtschaft sind mit Lehrabsolvent/innen besetzt.
Das Problem und dessen Auswirkung bei unveränderten Rahmenbedingungen
Die Zahl der Lehrlinge sinkt in den nächsten 14 Jahren von 40.000 auf 24.000 ab.
Die Folge: Eklatanter Facharbeitermangel und Abwanderung von Betrieben.
Der Wirtschaftsstandort Österreich und unsere duale Berufsausbildung – als ein wichtiger Standortfaktor – sind dadurch ernsthaft in Gefahr.
In der österreichischen Hochschullandschaft steht die wissenschaftliche Bildung im Vordergrund, während die Berufsaus- und -weiterbildung auf tertiärem Niveau– im Gegensatz zu europäischen und internationalen Trends – nach traditionellen Denkmustern als nicht dem Hochschulwesen zugehörig empfunden wird.
Diesem Drohszenario ist mit einer deutlichen Aufwertung der Berufsbildung auf allen Bildungsstufen gegenzusteuern:
Stärkung und Weiterentwicklung der Berufs-Aus- und Weiterbildung im tertiären Sektor.
Einschlägige und bereits bestehende Abschlüsse auf hohem (NQR) Niveau (beispielsweise Meister, Werkmeister und Abschlüsse aus Fachakademien) sollen in ihrer Sichtbarkeit und damit Attraktivitätgestärkt werden.
Zusätzlich soll auf Basis bestehender Abschlüsse (beispielsweise Meister, Werkmeister und Fachakademien) weiterführende Höherqualifizierungenangeboten werden, die mit einem akademischen Grad (Bologna-Degree, NQR Level 6) abschließen.
Dadurch soll auch der Übertritt von beruflich Qualifizierten (beispielsweise Lehrabsolvent/innen und Absolvent/innen von BMHS) in den tertiären Bildungsbereich ermöglicht werden.
Damit würde auf dem Weg zur Realisierung der berechtigen Forderung nach Durchlässigkeit des Bildungssystems ein großer Schritt nach vorne und ein europäisches Vorbild-Modell geschaffen werden.
Ähnliches ist in vglb. Art in Europa in Irland und England durch den Erwerb von tertiären akademischen Bildungsabschlüssen und Mastergraden ohne vorheriges Bachelor-Studium (wie prinzipiell auch in Österreich) und deren Verleihung auch durch außer-universitäre Einrichtungen (in Österreich seit Auslaufen der Lehrgänge Universitären Charakters 2012 nicht mehr möglich).
Vorteil:
Universitäten, Fachhochschulen und damit staatliche Budgets aber auch Privatuniversitäten werden so nicht zusätzlich belastet.
Mit einer derartigen Lösung, basierend auf einer gesetzl. Regelung wie bis 2012 die sehr erfolgreichen Lehrgänge universitären Charakters (LUC´s) kann damit eine „Dritte Säule“ als eine gleichwertige, aber andersartige Alternative der -durchlässigen- Aus- und Weiterbildung für alle jene Personen, die (noch) keinen (anerkannten) tertiären Abschluss erworben haben ohne Inanspruchnahme – vielerorts bereits überlasteter – bestehender Einrichtungen und ohne zusätzliche Budgetmittel geschaffen werden.
Der NQR soll und kann relative Wertigkeiten von Abschlüssen transparent machen und unterstreicht die prinzipielle Gleichwertigkeit von allgemeiner und beruflicher Bildung.
Implementierung einer neuen (3.) Säule im tertiären Bildungssektor, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsaus- und –weiterbildung dient.
Die Ziele:
Gewährleistung praxisbezogener Ausbildung auf Hochschulniveau.
Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen.
Gewährleistung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichenFlexibilität der Absolvent/innen.
Qualitätssicherung durch geeignete anerkannte Einrichtungen
Zugangsvoraussetzung ist berufliche Qualifikation,
Berufsbegleitendes Studienangebot
180 ECTS, aber: Formale und non-formale Bildungsnachweise auf höherem Niveau – beispielsweise die Meister-, Unternehmer- und Befähigungsprüfung – können angerechnet werden und die Studiendauer verkürzen.
Finanzierungsverbot des Bundes
Die Auswirkung
Konsolidierung bestehender beruflicher Abschlüsse auf hohem Niveau unter einem Dach
Sichtbarmachung und Attraktivierung beruflicher Bildung und deren Abschlüsse
Erhöhung der vertikalen, horizontalen und sozialen Durchlässigkeit
Gleichwertigkeit allgemeiner und beruflicher Bildung
Deutlich differenziertes Hochschulsystem im Einklang mit europäischen und internationalen Systemen
Entlastung der Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten
Sicherung des Wirtschafts-Standortes Österreich
Vorbild- und Pionier-Rolle Österreichs in Europa
Gesicherte Aufkommensneutralität
Maßnahmen
Neben Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten ist eine neue Säule zu implementieren, welche wissenschaftlich fundierte, praxisbezogene Bildung im tertiären Bildungssektor ermöglicht.
Herbeiführung eines politischen Konsens zur Notwendigkeit der beruflichen Aus- und Weiterbildung im tertiären Bildungssektor:
Gesprächsrunde/Arbeitsgruppe mit politischen und fachlichen Stakeholdern,
Einleitung notwendiger legistischer Änderungen und
Einleitung des parlamentarischen Prozesses,
Beschlussfassung im Nationalrat und
Beginn der Umsetzung
Studien/ Unterlagen:
Wirtschaftskammer Österreich, Abt. Bildungspolitik (2012): Arbeitskonzept Berufsakademie, Wien
Sozialpartner (2007): Chance Bildung. Konzepte der österreichischen Sozialpartner zum lebensbegleitenden Lernen als Beitrag zur Lissabon Strategie. Bad Ischl
Wirtschaftskammer Österreich, Abt. Bildungspolitik (2010): Starke Bildung. Starker Standort., Wien
ibw, Schneeberger/Schmid/Petanovitsch (2012), Skills beyond school in Austria, Country background report: OECD review of post-secondary vocational education and training, Wien
Entwicklung eines Nationalen Qualifikationsrahmens für Österreich – Vertiefende Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Die Höhere Berufsbildung, Fakten und Zahlen, Schweiz
“Organisatorische Rahmenbedingungen für die Entstehung und Nachhaltigkeit wissenschaftlicher Qualität an Österreichs Universitäten” Jürgen Janger, Hans Pechar, Juli 2010
“Definition von Exzellenz für das Hochschulwesen” Werner Hölzl, 2006
Qualitätsentwicklung der Weiterbildung an Hochschulen, 2012
Verband der österreichischen Wirtschaftsakademiker tagte in der Messe Wels:
Wirtschaftsakademiker 4.0 in einer globalisierten Welt
Von Donnerstag, 14. Juni, bis Samstag, 16. Juni, war der Verband der Österreichischen Wirtschaftsakademiker VÖWA mit seiner 38. Jahrestagung für drei Tage in Wels zu Gast:
Donnerstag, 14. Juni, ab 19 Uhr im Fashion Cafe Wels WIRTSCHAFT traf REGION – „MOST wanted“ – gemütliches Get-Together im Fashion Cafe mit örtlichen Spezialitäten für Gaumen und Gehör.
Viele denken bei Most nach wie vor nur an simplen, bäuerlichen Durstlöscher. Im Fashion Cafe trat man den Beweis an, dass die einstige „Landessäure“ in unseren Breitengraden längst den Sprung zum hochwertigen Gesellschaftsgetränk vollzogen hat. Dazu gab es G’schmackiges vom Welser Bauernmarkt, für die musikalische Untermalung sorgte ein erstklassiger Ziehharmonikaspieler.
ab 16:00 Uhr – Minoriten Wels WIRTSCHAFT traf GESCHICHTE – „Schlüsselqualifikationen zur Römerzeit“ – Führung durch das „Römische Wels“ von und mit Dr. Renate Miglbauer.
ab 19 Uhr im Museum Angerlehner WIRTSCHAFT traf KULTUR – Abendempfang. Als Mann der Wirtschaft hat er ein weltweit agierendes Unternehmen aufgebaut. Als Mann der Kunst ist er Mäzen und bietet vor allem zeitgenössischen, österreichischen Künstlern eine Plattform: Im Privatmuseum Angerlehner, „wo Kunst sich sammelt“, begrüßte man zu Führung und anschließendem Diner.
Samstag, 16. Juni, ab 10 Uhr – Museum Angerlehner Generalversammlung des VÖWA, des ältesten, überparteilichen Interessensverbandes aller österreichischen Hochschulabsolventen mit wirtschaftlicher Ausrichtung.
Wirtschaftsakademiker 4.0 in einer globalisierten Welt
Umwälzende Ereignisse wie die Digitalisierung, aber auch die laufenden Erkenntnisse und Errungenschaften von Wissenschaft und Technik lassen nicht nur unseren Alltag immer schneller werden, sie beeinflussen naturgemäß auch die Aufgabenstellungen und das Niveau der Ausbildung.
Was macht einen guten Wirtschaftsakademiker aus?
Welchen Anforderungen werden Studierende und Absolventen in Zukunft gewachsen sein müssen, um erfolgreich reüssieren zu können?
Wo kann durch universitäre Bildung und die Arbeitgeber unterstützend eingegriffen werden?
Mit diesen und ähnlichen Fragen nach den „Schlüsselqualifikationen und Kompetenzen in einer globalisierten Welt“ befassten sich Hochkaräter aus Wirtschaft und Bildung vergangenen Freitag beim 38. Wirtschaftsakademikertag des TraditionsverbandesVÖWA, dem ältesten (Gründungsjahr 1927) und überparteilicher Interessenverband aller österreichischen Hochschulabsolventen mit wirtschaftlicher Ausrichtung.
Bürgermeister Dr. Andreas Rabl forderte die Einführung eines Wertesystems ab dem Kindergarten, sowie einen positiven Umgang mit Leistung und Erfolg. Gemeinsam mit Stadtrat Peter Lehner lobte er das sanierte Budget, die neuen Betriebsflächen, das Wirtschaftswachstum und die Zukunft der Stadt.
Dr. Christoph Leitl, Präsident der Europäischen Wirtschaftskammern, der an diesem Tag mit der Goldenen Ehrennadel des VÖWA ausgezeichnet wurde, unterstrich in mitreißenden Worten einmal mehr, wie wichtig ein geeintes Europa für Wirtschaft und Gesellschaft ist. Außerdem hob er hervor, was jeder einzelne dafür tun könne, verwies auf die Notwendigkeit, unser Bildungssystem grundlegend in Richtung Förderung individueller Talente zu entwickeln und lebenslanges Lernen zu propagieren – entsprechend lobte Dr. Leitl das Engagement des VÖWA.
Im Anschluss erörterte WKOÖVizepräsident KommR Dr. Clemens Malina-Altzinger die Anforderungen der Wirtschaft an die Leistungsfähigkeit (Bereitschaft und Fähigkeit) künftiger Wirtschaftsakademiker und -innen
Prof. Neuweg brachte die Formel für die Ausbildung von Wirtschaftsakademiker/-innen auf den Punkt: „Persönlichkeit + Bildung + BWL“ und brach eine Lanze für betriebs-wirtschaftliche Ausbildungen auch für Klein- und Mittelbetriebe und die Allgemeine Betriebswirtschaft als Grundlage für weitere Spezialisierungen.
Grand Seigneur Prof. Zapotoczky forderte von jedem/jeder Wirtschaftsakademiker/-in Engagement für die Wirtschaft ein, aber auch in der Gesellschaft, insbesondere für den Umweltschutz.
Prof. Martin Stieger, sieht große Herausforderungen und vor allem auch Chancen durch Konkurrenz aus China, Indien und Afrika auf die Ausbildung künftiger Wirtschaftsakademiker/-innen zukommen.
Resumee: Wirtschaftsakademiker 4.0 behaupten sich in einer globalisierten Welt – mittels neuer und alter Schlüsselqualifikationen und Kompetenzen – für Angst oder Panik besteht kein Grund, im Gegenteil, Veränderungen bieten neben Risiken vor allem auch Chancen und Möglichkeiten, die es nur zu nutzen gilt.
Der VOEWA ist der ältesten (Gründungsjahr 1927) überparteiliche Interessenverband aller österreichischen Hochschulabsolventen mit wirtschaftlicher Ausrichtung.
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem ASAS gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt.
Der Bologna-Prozess ist das Ergebnis gemeinsamer Anstrengungen von Behörden, Hochschulen, Lehrkräften, Studierenden, Interessenverbänden, Arbeitgebern, Qualitätssicherungsagenturen, internationalen Organisationen und anderen Einrichtungen, einschließlich der Europäischen Kommission.
Schwerpunkte sind
die Einführung des dreistufigen Systems (Bachelor/Master/Promotion),