Der Internationale Weltwassertag findet seit 1993 jedes Jahr am 22. März statt und soll die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf die Wichtigkeit von Frischwasser und das nachhaltige Management von Frischwasser-Ressourcen lenken.
Die UN lädt ihre Mitgliedsstaaten jedes Jahr dazu ein, an diesem Tag konkrete Aktionen zur Erhöhung des öffentlichen Wasser-Bewusstseins zu setzen. Hierunter fallen zum Beispiel die Produktion und Verbreitung von Dokumentarfilmen und die Organisation von Konferenzen, Seminaren und Ausstellungen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Entwicklung der Wasserressourcen sowie die Umsetzung der Empfehlungen der Agenda 21.
Das Thema wird jedes Jahr von UN-Water – der Organisation, die die Arbeit der Vereinten Nationen im Bereich Wasser und Abwasser koordiniert – festgelegt und entspricht einer aktuellen oder zukünftigen Herausforderung im Bereich Wasser und Wassermanagement.
Die UWA, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Ziel der UWA ist die Förderung eines verantwortungsvollen, nachhaltigen und innovativen Umgangs mit der Ressource Wasser auf nationaler und internationaler Ebene.
Die UWA orientiert sich insbesondere an den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (UN Sustainable Development Goals – SDG), insbesondere an SDG 6 „Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen“, SDG 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“ und SDG 17 „Partnerschaften zur Erreichung der Ziele“.
Die UWA arbeitet dabei mit anderen Forschungs-, sowie Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere nationale und internationale Schulen und Hochschulen, zusammen.
E: United Water Association (UWA)
DE: Vereinigung für Wasserwirtschaft und Nachhaltigkeit
Da immer wieder diskutiert wird, wo die Abgrenzung zwischen dem reglementierten Gewerbe LSB und einer neuen selbständigen Tätigkeit liegt, hier eine auch mit der WKO OÖ diskutierte Abgrenzung:
Werden Wissen, Inhalte oder Erfahrungen in Form eines Vortrags oder einer Präsentation vermittelt, spricht man von Vortragstätigkeit im rechtlichen Sinn.
Dabei geht es nicht um individuelle Problemlösung, sondern um die allgemeine Weitergabe von Wissen zu einem bestimmten Thema.
Wenn also keine persönliche Beratung erfolgt, sondern z. B. ein Fachvortrag oder ein Impulsreferat gehalten wird, kann diese Tätigkeit ohne Gewerbeschein und im Rahmen der Neuen Selbstständigkeit ausgeübt werden.
Auch Workshops oder Seminare sind möglich, solange keine gezielte Begleitung oder Beratung durchgeführt wird; es ist somit nicht die Gruppengröße entscheidend, sondern die Art der Tätigkeit.
Sobald bei einem Gespräch/Seminar/Vortrag/Workshop und dgl. gemeinsam Probleme oder Herausforderungen im Leben aufgezeigt und persönliche Lösungen dafür erarbeitet werden, spricht man von Beratung im rechtlichen Sinn.
Dabei werden durch Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt.
Wird somit gezielt auf die individuelle Situation eingegangen und konkrete Hilfestellung gegeben – z. B. durch Tipps zur Selbsthilfe, Übungen oder Veränderungsschritte –, handelt es sich um eine Tätigkeit, die zur Lebens- und Sozialberatung gehört.
Auch Gespräche über Themen wie Standortbestimmung, Lebenskrisen oder die Stärkung der Selbstwahrnehmung zählen dazu.
Für diese Art von Beratung sind ein entsprechender Gewerbeschein sowie eine fachliche Qualifikation vorgeschrieben.
Beispiele:
In einem Gruppensetting wird eine Übung angeleitet (z. B. zur Stressbewältigung), anschließend spricht jeder Teilnehmerin über persönliche Erfahrungen damit – es erfolgt Reflexion, Interpretation und Unterstützung →Beratung
Im Rahmen eines Workshops geben Sie den Teilnehmenden maßgeschneiderte Empfehlungen oder Veränderungsschritte auf Basis ihrer Situation → Beratung
Sie bieten eine Methode zur „Selbstfindung“ an, und gehen im Gespräch auf individuelle Gefühle, Blockaden oder Prägungen ein → Beratung
Sie halten Vorträge oder Seminare über gesunde Ernährung, geben allgemeine Tipps zu Lebensmitteln und Mahlzeitenplanung. Die Teilnehmenden bekommen Rezepte oder Ernährungsempfehlungen, aber es erfolgt keine individuelle Analyse oder Beratung zu persönlichen Essproblemen → neue Selbstständigkeit
Sie vermitteln Techniken zur Stressreduktion, Konzentrationssteigerung oder Entspannung in Gruppen. Die Übungen sind allgemein gehalten und richten sich an alle Teilnehmenden gleichermaßen, ohne individuelle Lebenssituationen zu besprechen oder Lösungen zu erarbeiten → neue Selbstständigkeit
Sie arbeiten mit einer Einzelperson und sprechen nicht über ihre persönlichen Probleme, sondern vermitteln ein Fachthema → neue Selbstständigkeit
Die Judikatur sieht die folgenden Tätigkeiten
die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten;
den Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln;
die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan;
die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellen Ernährungs- oder Diätplan;
die Ausarbeitung individueller Rezepte;
die Führung eines Haushaltsbuches;
das Zählen von Kalorien;
die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle;
das Ausmessen von Körpermaßen
die Buchführung darüber oder das Führen eines Ernährungsprotokolls auch als
→ neue Selbstständigkeit
Abschließend ist zu beachten, dass die Ausbildung zu bestimmten, gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen ausschließlich durch Ausbildungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung durchgeführt werden darf.
Eine Absolventin frägt mich: „Ich habe das freie Gewerbe „Humanenergetik“ angemeldet – inkl. Craniosacral Balance – meine Frage: darf ich diese Körperarbeit auch als „Energetische Massage“ bezeichnen, z.B. auf meiner Visitenkarte, auf meiner Webpage, auf Flyern?
Kurze Antwort: leider nein.
Längere Begründung:
Der Begriff „Energetische Massage“ sollte in Österreich mit Vorsicht verwendet werden und ist rechtlich problematisch, wenn keine entsprechende Gewerbe- oder Berufsberechtigung im Bereich Massage (= Heilmassage, medizinische oder gewerbliche Massage) vorliegt.
„Massage“ ist in Österreich entweder ein medizinischer Gesundheitsberuf (Heilmassage, medizinische Massage) oder ein reglementiertes Gewerbe: die Bezeichnung „Massage“ (auch in Kombinationen wie „energetische Massage“, „Heilmassage“ etc.) ist gesetzlich geschützten Berufsgruppen vorbehalten – gesetzlicher Bezeichnungsvorbehalt:
medizinische Masseur*innen (rechtliche Grundlage das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG)
Heilmasseur*innen (rechtliche Grundlage das MMHmG)
gewerbliche Masseur*innen (rechtliche Grundlage die Gewerbeordnung 1994 – GewO)
Das freie Gewerbe „Energetiker“ (lt. WKO: „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen und energetischen Ausgewogenheit“) erlaubt keine Tätigkeit, die medizinisch oder therapeutisch wirkt – und nicht die Anwendung des Begriffs „Massage“, weil dieser eine medizinische Wirkung suggerieren kann.
Die WKO (Wirtschaftskammer Österreich) hat wiederholt klargestellt, dass Begriffe wie: „Massage“, „Lymphdrainage“ „Reflexzonenmassage“ oder ähnlich (medizinisch) anmutende Begriffe nicht vom Energetikergewerbe verwendet werden dürfen, auch nicht in Kombination mit dem Zusatz „energetisch“, weil dies zu Verwechslungen mit reglementierten Berufen führt.
Alternative, rechtssichere Bezeichnungen, die Sie verwenden könnten, sind etwa
Cranio Sacral Balancing
Energetische Körperarbeit
Energetische Anwendungen
Sanfte Energiearbeit im craniosacralen Bereich
Diese Begriffe sind im freien Gewerbe „Energetiker“ zulässig – sofern klar ist, dass es sich nicht um eine medizinische oder therapeutische Behandlung handelt.
Meine Empfehlung für Ihre Flyer/Visitenkarten:
Statt „Energetische Massage“ eben „Cranio Sacral Balancing – energetische Körperarbeit zur Förderung des Wohlbefindens“
.. darauf noch eine kurze Nachfrage der Absolventin: „Ich bin medizinische Masseurin und bin bei einer TCM Ärztin / praktische Ärztin angestellt ! Darf ich dann mit „energetische Massage“ werben ? Bin aber auch selbstständig mit Cranio Sacral Balance – energetisches Gewerbe – die ich in meiner gemieteten Praxis anbiete. Dürfte ich in der Ordination meiner Ärztin – in welcher ich angestellt bin – beides verbinden ?„
kurze Antwort wieder: leider nein.
Längere Begründung:
Gem. § 6 (1) Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) dürfen Personen, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ führen.
Med. Masseur*innen arbeiten aber unselbständig, also im Rahmen eines Dienstverhältnisses in zur medizinischen oder Heilmassage berechtigten Krankenhäusern, Rehabilitationszentren, Kuranstalten, Physiotherapeutischen Instituten, Arztpraxen oder Pflegeeinrichtungen.Selbst wer zur medizinischen Massage berechtigt ist, darf keine gewerbliche Massage ohne entsprechenden Gewerbeschein anbieten.
Selbst Ärzt*innen müssten die Befähigungsprüfung für die gewerbliche Massage ablegen, würden sie diese zusätzlich zur medizinischen Massage anbieten wollen.
Energetische Massage ist gewerbliche Massage, da nicht zu Heilzwecken anwendbar.
§ 1 (1) Massageverordnung erfordert von Arzt*innen Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
Nur Physiotherapeut*innen oder Heilmasseur*innen (mit Unternehmerprüfung) ersparen sich die Befähigungsprüfung, wenn sie die gewerbliche Massage anbieten möchten – diese ist für energetische Massagen aber zwingen erforderlich.
Sie können Cranio Sakrale Balance selbständig anbieten – ja – sich bei diesem Angebot auch mit der Berufsbezeichnung „medizinische Masseurin“ ausweisen, aber da eine energetische Massage eben eine gewerbliche ist, dieses Angebot nicht als energetische Massage bezeichnen und müssen auch darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine Behandlung zu Heilzwecken handelt, zu der Sie ja nur im Angestelltenverhältnis – wie oben ausgeführt – berechtigt sind.
Zu den für Sie möglichen Bezeichnungen darf ich auf meine obigen Ausführungen verweisen.
„…. wäre für mich als Trainer die Bezeichnung Mentaltrainer oder auch Mentalcoach möglich? Darf ich das Wort Coach verwenden? „
Eine Frage die mich heute erreicht und von der WKO ein wenig zu knapp beantwortet wurde:
„Ich habe im Februar die Ausbildung zum Dipl. Mentaltrainer abgeschlossen und bin gerade dabei mich als Mentaltrainer selbständig zu machen. Nun habe ich dazu von der WKO folgende Auskunft bekommen: Mentaltraining stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar. Aus diesem Grund ist dafür das reglementierte Gewerbe der „Lebens- und Sozialberatung“ anzumelden.„
Dem ersten Fragesteller konnte ich antworten:
Grundsätzlich können Sie die Bezeichnung „Mentalcoach“ verwenden.
Die Bezeichnung „Mentalcoach“ unterliegt ebenso wenig wie die Bezeichnung „Mentaltrainer“ einem Bezeichnungsvorbehalt, sodass sich grundsätzlich jede Person, die im Bereich mentales Training tätig ist, auch als Mentalcoach bezeichnen darf.
Allerdings gibt es rechtliche Abgrenzungen zu geschützten Berufen wie Lebens- und Sozialberatung (Schwerpunkt psychologische Beratung) oder Psychotherapie, die Tätigkeiten umfassen, die über das bloße Training oder Coaching hinausgehen (z. B. therapeutische Interventionen, psychologische Diagnostik oder Beratung in Krisensituationen).
Wenn ein Mentaltrainer/Mentalcoach also nicht über eine entsprechende gewerberechtliche oder eine Qualifikation im psychosozialen Bereich verfügt, muss er sich in seiner Tätigkeit klar von geschützten Berufsfeldern abgrenzen.
Entscheidend ist nicht nur die Bezeichnung, sondern vor allem, welche Dienstleistungen tatsächlich angeboten werden:
Die Antwort der WKO ist so spannend wie verkürzt – es fehlt mir die (berufs-)rechtliche Begründung – und leider auch falsch.
Die WKO selbst gibt auf die Frage: Benötigt ein selbständiger Trainer eine Gewerbeberechtigung? die folgende Auskunft: „Nein, denn die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen udgl. unterliegt nicht der Gewerbeordnung. Ob Kinder oder Erwachsene unterrichtet werden, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich„
Bleibt die Frage, ob speziell das Mentaltraining unter einem gesetzlichen Vorbehalt steht? Also, ob die Tätigkeit, die man darunter versteht nur von bestimmten Berufen wie zB Lebens- und Sozialberater*innen, Unternehmensberater*innen, Psychotherapeut*innen, Psycholog*innen, Mediziner*innen … ausgeübt werden kann. Einen solchen kenne ich nicht und daher ist mir die Antwort der WKO hier wirklich zu kurz. Klarerweise liegt die Kernfrage darin, welche Tätigkeiten wir unter „Mentaltraining“ oder „Mentalcoaching“ definieren und ob Tätigkeiten – die Sie beabsichtigen auszuüben – darunter subsumiert werden können. Das wäre nun die Aufgabe der WKO gewesen, seriös und genau zu beschreiben, welche Tätigkeiten in den Ausübungsvorbehalt der LSB oder anderer Gewerbe und/oder freien Berufe fallen bzw. die Kehrseite, welche Tätigkeiten als Mentaltrainer/in genau nicht unter eine gewerbliche Tätigkeit fallen.
Weil ich immer wieder gefragt werde und dazu auch schon mehrere Blogbeiträge veröffentlicht habe, möchte ich einmal mehr „Ernährungstraining“ und „Ernährungsberatung“ sowie „Ernährungstherapie“ klar abgrenzen.
Die Ernährungsberatung bietet allgemeine Informationen und individuelle Entscheidungshilfen zu Fragen bezüglich Essverhalten, Lebensmitteln etc. Sie hilft sich gesund zu ernähren und Ernährungsrisiken zu vermeiden.
Die Ernährungstherapie vermittelt individuelle Maßnahmen und darf nur durch berechtige Gesundheitsberufe durchgeführt werden.
Unterschied zwischen Ernährungsberatung und -therapie?
Eine Ernährungsberatung soll das eigene Essverhalten mit den Ernährungsempfehlungen in Einklang bringen. Sie dient der Vorbeugung ernährungsabhängiger Krankheiten (Primärprävention). In der Ernährungsberatung werden allgemeine Ernährungsstrategien erarbeitet, um eine Änderung ungünstiger Ernährungsgewohnheiten zu erreichen. Die Ernährungsempfehlungen orientieren sich an der Österreichischen Ernährungspyramide.
Die Ernährungstherapie beinhaltet konkrete individuelle Pläne und verhaltenstherapeutische Maßnahmen in Hinblick auf eine bestimmte Krankheit. Viele Beschwerden und Krankheiten lassen sich durch Anpassungen in der Ernährung in ihrem Verlauf positiv beeinflussen bzw. regulieren. Mittels ernährungstherapeutischer Maßnahmen kann in das Krankheitsgeschehen eingegriffen werden. Ernährungstherapeutische bzw. diaetologische Maßnahmen können dazu beitragen, eine eventuell bestehende medikamentöse Behandlung positiv zu unterstützen. Zudem müssen die Maßnahmen in den Alltag integrierbar sein. Gelegentlich kann eine Ernährungsumstellung sogar dazu führen, dass die medikamentöse Therapie eingestellt werden kann.
Hinweis
Die oft genannten Begriffe „Diät“ oder „diätologisch“ beschränken sich in ihrer Bedeutung nicht nur auf die Gewichtsreduktion. Die Diätetik umfasst konkrete Ernährungsmaßnahmen in Hinblick auf sämtliche Erkrankungen und nicht nur Übergewicht oder Adipositas.
Wer darf eine Ernährungsberatung oder -therapie durchführen?
Das Angebot an Ernährungsberatung und die Vielfalt der dabei geläufigen Berufsbezeichnungen ist komplex. Auf der Suche nach Ernährungsberatung ist es für den Laien schwierig, qualifizierte von unqualifizierten Angeboten zu unterscheiden.
Beim Vorliegen einer ernährungsassoziierten Krankheit sind in Österreich nach § 2 Abs. 4 des MTD-Gesetzes zur Ernährungsberatung bzw. -therapie ausschließlich berechtigt:
Ärztinnen/Ärzte mit Spezialdiplom „Ernährungsmedizin“ (umgangssprachlich „Ernährungsmedizinerin/Ernährungsmediziner) oder
Ernährungswissenschafterinnen/Ernährungswissenschafter (akademisches Universitätsstudium) haben keine Berufsberechtigung für medizinische Ernährungsberatung und -therapie an Kranken oder krankheitsgefährdeten Personen.
In Österreich sind ausschließlich Diätologinnen/Diätologen und Ärztinnen/Ärzte mit Spezialdiplom „Ernährungsmedizin“ berechtigt, Personen mit gesundheitlichen Problemen und daraus resultierenden speziellen Ernährungsbedürfnissen zu beraten bzw. zu behandeln.
Diätologinnen/Diätologen haben eine Berufsberechtigung als gesetzlich anerkannter Gesundheitsberuf und dürfen gesunde, krankheitsgefährdete sowie kranke Personen beraten.
Medizinerinnen/Mediziner dürfen generell beraten. Das Spezialdiplom „Ernährungsmedizin“ der ÖAK (Österreichische Ärztekammer) ist eine Zusatzqualifikation in der umfassenden Ernährungsberatung bzw. -therapie Gesunder und Kranker.
Zur allgemeinen Beratungstätigkeit zu Ernährungsthemen (auch unter dem Titel „Training“, „Coaching“ etc.) an gesunden Personen OHNE Krankheitsgefährdung oder Krankheit sind neben Gesundheitsberufen nur die Ernährungsberater nach § 119 Gewerbeordnung berechtigt.
Für das reglementierte Gewerbe Ernährungsberatung (im Rahmen des LSB) ist das Universitätsstudium der Ernährungswissenschaften oder die Diätologie-Ausbildung gesetzlich vorgeschrieben.
Wer darf Ernährungstraining anbieten?
Im Rahmen der Dienstleistung Ernährungstraining ist es erlaubt, Informationen und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen in persönlicher und/oder individualisierter Weise abzugeben, die dazu bestimmt sind, eine gesundheitsorientierte Ernährungsmodifikation anzuregen und Kunden und Kundinnen auf ihrem Weg zu einer ausgewogenen Lebensweise zu begleiten.
Abhalten von Seminaren und Vorträgen zu gesunder Ernährung bzw. Spezialthemen aus diesem Bereich
Organisation und Durchführung von Workshops, Einkaufsbegleitungen und Kochkursen
Anregung und Inspiration für diverse Settings, z.B. allg. Ernährungstipps in Fitnessstudios, Restaurants, Cateringunternehmen, gesundheitsbewussten Firmen, etc.
Schulung und Unterricht von Gruppen und Einzelpersonen zu unterschiedlichen Ernährungsthemen – solange damit nicht Beratung (Bereitstellung von individuellen Lösungen oder gar Therapien), sondern ausschließlich die Vermittlung allgemein gültiger Informationen verstanden wird.
In einer Entscheidung (4 Ob 9/19f) hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich bestätigt, dass es grundsätzlich zulässig ist, den Begriff „Ernährungstraining“ zu verwenden, ohne dass dies per se irreführend wäre.
Es kommt immer auf die Art der ausgeübten Tätigkeit an.
Im Rahmen der Dienstleistung Ernährungstraining ist es erlaubt, Informationen und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen in persönlicher und/oder individualisierter Weise abzugeben, die dazu bestimmt sind, eine gesundheitsorientierte Ernährungsmodifikation anzuregen und Kunden und Kundinnen auf ihrem Weg zu einer ausgewogenen Lebensweise zu begleiten.
Es existiert keine „verbindliche“ oder „abschließende“ Liste, welche alle möglichen freien Dienstleistungs- bzw. Gewerbeaktivitäten erfasst.
Die oben angeführten Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden.
Gemäß § 5 Abs 2 erster Satz Gewerbeordnung ist alles, was nicht reglementiert ist, im Sinne eines freien Gewerbes erlaubt.
Allgemeine Wissensvermittlung hingegen unterliegt der Unterrichtsfreiheit.
Nach der bisher vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur (4 Ob 61/14w) ist nach der Österreichischen Rechtslage im Hinblick auf Tätigkeiten, welche ein/e Ernährungstrainer/in vornehmen darf, folgendes gesichert zulässig:
Ernährungstrainer*innen dürfen vornehmen:
die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten;
den Einkauf und die Auswahl noch Nahrungsmitteln;
die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan;
die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellen Ernährungs- oder Diätplans;
die Ausarbeitung individueller Rezepte;
die Führung eines Haushaltsbuches;
das Zählen von Kalorien;
die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle;
das Ausmessen von Körpermaßen;
die Buchführung darüber oder das Führen eines Ernährungsprotokolls.
Dem Ministerium und dem OGH folgend, hat auch die Wirtschaftskammer bereits klargestellt, dass der Begriff „Ernährungstraining“ per se nicht Irreführend ist, sondern es darauf ankommt, welche Tätigkeit ausgeübt wird.
Im Zweifel können entsprechende Hinweise beim Angebot eines Ernährungstrainings, dass keinerlei Tätigkeiten, welche Diätologen oder Ernährungsberatern vorbehalten sind, ausgeübt werden, hilfreich sein.
Viele Berufe kennen neben einer Ausbildungs- auch eine laufende Fortbildungsverpflichtung.
Das Wissen muss – insbesondere in den hoch qualifizierten Berufen – stetig erneuert und vertieft werden und schreibe ich dazu auch immer wieder kurze Blogbeiträge.
Auch den Heilmasseur*innen trägt das Gesetz die Fortbildung als Berufspflicht auf.
Dazu erreichen mich immer wieder Fragen – auch diese Woche:
Frage:
Ich habe die Ausbildung als Heilmasseurin 2020 abgeschlossen und Sie haben unsere Gruppe in der Einheit „Recht“ unterrichtet. Bei mir ist nun die Frage nach der Fortbildungspflicht aufgekommen, ich habe dazu auch einen Blogbeitrag von Ihnen gelesen – die Regel mit 40 Stunden in 5 Jahren ist mir klar.
Für mich stellt sich nun die Frage, welche Regelungen es für die Inhalte der Fortbildung gibt? Würde in meinem Fall zum Beispiel auch ein Erste Hilfe Grundkurs als Fortbildung für Heilmasseur:innen zählen?
Antwort:
Gemäß MMHmG – Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – § 2 Allgemeine Berufspflichten – Abs. 2. – haben sich Heilmasseur*innen über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.
Ein Erste Hilfe Grundkurs z.B. fällt damit nicht unter die gesetzlich geforderte Fortbildung.
Es muss sich um eine fachspezifische Fortbildung handeln.
Diese kann in Kursen, Seminaren oder Workshops, die aktuelle Themen der Heilmassage und verwandter Disziplinen behandeln, erfolgen.
Sie können solche Fortbildungen an Bildungseinrichtungen absolvieren aber auch selbst organisieren – zum Beispiel mit anderen Heilmasseur*innen einen dokumentierten Austausch zu neuesten Technologien und neuen Trends in der Massagetherapie pflegen.
Spannend sicher dabei z.B. das Thema Heilmassage im Digitalen Zeitalter:
Unter den zehn handwerksähnlichen Gewerben, die künftig berechtigt sind, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform (als „Mst.“, „Mst.in“ bzw. hochgestellt „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen sind auch die gesundheitsbezogenen gewerblichen Berufe
Kosmetik (Schönheitspflege), Piercen und Tätowieren
Fußpflege
Massage
Diese Befähigten dürfen nun die Eintragung der Bezeichnung „Mst.“, „Mst.in“ gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden verlangen.
Die betreffenden Befähigungsprüfungen sind im Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) der Stufe 6 zugeordnet.
Der Meistertitel ist in seinen Kompetenzen dem akademischen Bachelor gleichwertig.
Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.
Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können.
Bei Fragen steht jederzeit ein/e Tutor/in oder Dozent/in zur Verfügung.
Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle.
Die Vitalakademie feiert heuer das 25-jährige Bestehen.
Die anerkannte Bildungseinrichtung konnte seit der Gründung im Jahr 1999 österreichweit bereits mehr als 50.000 Studierende ausbilden.
Alljährlich werden hunderte Kurse angeboten und machen die Vitalakademie zu einer der größten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen in Österreich.
Als Spezialistin für Ausbildungen in den Bereichen Massage, Kosmetik & Fußpflege, Sport, Gesundheit und Soziales setzt die Vitalakademie auf den ganzheitlichen Weg der Erwachsenenbildung und betrachtet die Gesundheit eines Menschen aus drei Blickwinkeln:
körperlich,
geistig und
sozial.
Professionelle Dienstleister/innen in diesen Bereichen erlangen mit dem Abschluss (Diplom, staatlich anerkannter Abschluss oder Zertifikat) das entsprechende Wissen in Theorie UND Praxis für eine erfolgreiche Berufsausübung im Zukunftsmarkt Gesundheit.
Sowohl für den/die Dienstleister/in, als auch für deren Klienten/-innen geht es um ein ganzheitliches Wohlbefinden und die Möglichkeit, das individuelle Persönlichkeitspotential auch leben zu können.
In Präsenzkursen an sechs Standorten in Österreich kann jede/r einzelne Teilnehmer/in aus einer Vielzahl an aktuellen Diplomlehrgängen – Basislehrgängen wie Spezial-Upgrades – sowie auch Fachkursen die Qualifikation erlangen, die zu ihr/ihm passt.
Die 6 Vitalfelder entsprechen dem ganzheitlichen Bildungsansatz:
Fitness & Ernährung
Leben & Natur
Soziales & Pädagogik
Massage & Wellness
Kosmetik & Fußpflege
Medizinische Verwaltung
Die Vitalakademie will Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft und Qualifikation für gesundheitsbezogene Berufe begeistern.
Die Vitalakademie-Diplomlehrgänge können flexibel absolviert werden, d.h. berufsbegleitend, am Abend, am Wochenende oder als Tageskurs.
Mit Blended Learning, einem Mix aus verschiedenen Lernformen, wird der Lehrstoff bestens aufbereitet.
Präsenzkurse setzen darüber hinaus auf persönliche Atmosphäre, Arbeiten in kleinen Gruppen auf höchstem Niveau und mit viel Praxisbezug. Hand in Hand arbeiten dafür das Vitalakademie-Team (Planung, Organisation und Qualitätssicherung) und die Trainer/innen (fachliche und persönliche Kompetenz für Wissensvermittlung)
Eine Kooperation der Allensbach Hochschule Konstanz mit der Vitalakademieermöglicht es künftig Lehrgangsteilnehmer*innen ein KontaktstudiumBerufs- und Sozialpädagogik (Allensbach Hochschule) in Präsenz oder als Fernstudium zu absolvieren.
Das Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz legt Qualifikationen für Berufszugehörigkeit fest; also unter welchen Voraussetzungen man sich als Sozialarbeiter:in, als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin bezeichnen darf.
➡️ Das Gesetz stellt darüber hinaus die offiziellen Berufsbezeichnungen unter Schutz.
Das bedeutet: Wer sich als Sozialarbeiter:in oder Sozialpädagogin bzw. -pädagoge bezeichnet, ohne die Voraussetzung zu erfüllen, dem drohen Geldstrafen bis zu 15.000 Euro.
➡️ Rund 43.000 Menschen in Österreich sind beruflich als Sozialarbeiter:innen bzw. Sozialpädagog:innen tätig.
➡️ Ausbildungserfordernisse für „akademische Sozialarbeiter:innen„, „akademische Sozialpädagog:innen“ und „Diplom-Sozialpädagog:innen„: um künftig die Berufsbezeichnung „akademische Sozialarbeiter:innen”, „akademische Sozialpädagog:innen” und “Diplom-Sozialpädagog:innen” führen zu dürfen, wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialen Arbeit, ein Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein Diplomlehrgang zur Sozialpädagogik benötigt.
Auch Personen mit bereits abgeschlossener Ausbildung an den Sozialakademien etc. dürfen sich als Sozialarbeiter:in, als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin bezeichnen.
„Ich bin seit knapp zwei Wochen als freiberufliche Heilmasseurin tätig und muss mich bei der Sozialversicherung anmelden, meine Frage an Sie können Sie mir sagen ob ich als freiberufliche Heilmasseurin ,,Gewerbetreibende oder neue Selbständige “ bin?
Ich dachte als freies Gewerbe würde ich nicht bei der WKO Mitglied sein, was sich als falsch erwiesen hat. Ich würde mich sehr über Ihre Antwort freuen!“
Meine Antwort:
Sie üben Ihren Beruf als Heilmasseurin auf Grundlage Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) StF: BGBl. I Nr. 169/2002freiberuflich aus.
Dazu ist die Meldung der Berufsausübung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) des in Aussicht genommenen Berufssitzes notwendig.
Da es keine eigenständige gesetzliche Interessenvertretung der freiberuflichen Heilmasseure:innen gibt (wie sie z.B. die Ärzte:innen oder Notar:innen eine haben) ist die Wirtschaftskammer Ihre Interessenvertretung und Sie daher dort auch Pflichtmitglied.
Das wurde auch durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 2007 entschieden und stellt der VfGH dazu in einem Erkenntnis fest, dass die Heilmasseure Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation sind.
Anlass für diese Feststellung war eine Beschwerde eines Heilmasseurs beim VfGH. Dieser hatte seine Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer mit dem Argument bestritten, dass die österreichische Bundesverfassung der Wirtschaftskammer nur die Vertretung der gewerblichen Masseure, nicht aber auch der Heilmasseure erlaube.
Der Verfassungsgerichtshof ist dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt. Es wurde klar gestellt, dass der Frage der Kammermitgliedschaft generell eine wirtschaftliche und keine bloß gewerberechtliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist. Die Verfassung sieht eine umfassende Vertretung der gesamten Wirtschaft, also nicht nur der Berufe, die der Gewerbeordnung unterliegen, durch die Wirtschaftskammerorganisation vor.
Die Verfassung bezieht auch Berufe in die Wirtschaftskammerorganisation ein, die eine Nahebeziehung zum Gesundheitswesen haben. Angesichts der bestehenden engen Verwandtschaft zwischen den Berufen des gewerblichen Masseurs und Heilmasseurs sind daher bei der anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch die Heilmasseure Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation.
Eine weitere Idee dahinter: es soll gewährleistet werden, dass Freie Berufe („frei“ heißt hier, sie unterliegen nicht der Gewerbeordnung), die sich selbst keine eigene Interessenvertretung organisieren, nicht unvertreten bleiben.
Kurz gesagt, Sie üben einen freien Beruf aus, arbeiten eigenverantwortlich und selbständig, sind Pflichtmitglied in der WKO, zahlen dafür Beiträge, werden durch die WKO auch vertreten.
Fragen zum Beitrag und zu weiteren berufsrechtlichen Fragen, zu interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com