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VIS Doctoral School: PaedDr oder PhDr als Alternative zur wissenschaftlichen Promotion?

Bei den akademischen Graden PaedDr. und PhDr. handelt es sich um sogenannte „kleine Doktorate“ (slowakisch: rigorózna skúška).

Diese Abschlüsse setzen keine eigenständige Forschungsarbeit im Sinne einer Dissertation voraus, erfordern jedoch die Anfertigung einer Abschlussarbeit und das Bestehen einer rigorosen Prüfung.

Daher sind sie nicht gleichwertig mit einem PhD oder einem „Dr.“, die ein vollwertiges Promotionsstudium mit eigenständiger Dissertation und wissenschaftlicher Verteidigung voraussetzen.

Das „kleine Doktorat“ wird im Bildungssystem der Ebene 2/3 der Bologna-Architektur zugeordnet, also zwischen Master- und Promotionsniveau.

Für die Zulassung ist daher ebenfalls die Promotionsreife, d. h. der Abschluss eines Masterstudiums (Bologna-Stufe 2), erforderlich – beim PaedDr. in der Regel ein Master of Education (MEd), beim PhDr. ein Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre oder des Managements.

Ein solches Studium kann in der Regel innerhalb von zwei Semestern abgeschlossen werden.

Es stellt entweder eine praxisorientierte Alternative zur wissenschaftlichen Promotion (Bologna-Stufe 3) dar oder kann als Vorbereitung auf ein späteres Promotionsstudium dienen, insbesondere für Absolventinnen und Absolventen, die nach einem Diplom- oder Masterstudium wieder in die wissenschaftliche Arbeit einsteigen möchten.

Sowohl der PaedDr. als auch der PhDr. kann über das Netzwerk von Vienna International Studies absolviert werden.

Das spricht für ein Weiterbildungsdoktorat/Kleines Doktorat

🔸 Zeitersparnis und geringerer Aufwand
Kleine Doktorgrade wie PhDr. und PaedDr. können oft innerhalb weniger Monate nach einem abgeschlossenen Masterstudium erworben werden. Sie erfordern in der Regel keine mehrjährige Forschungsarbeit oder Dissertation im klassischen Sinne.

🔸 Berufspraktische Ausrichtung
Insbesondere der DBA richtet sich an Führungskräfte und Berufspraktiker. Die wissenschaftliche Arbeit ist hier praxisorientiert und zielt auf die Lösung konkreter beruflicher Fragestellungen ab.

🔸 Anerkennung im Berufsleben
In vielen Branchen wird der akademische Grad als solcher anerkannt, unabhängig davon, ob es sich um einen PhDr., PaedDr., DBA oder klassischen Dr. handelt. Die Führung des Titels kann karrierefördernd und reputationssteigernd wirken.

🔸 Zugang auch für Berufserfahrene
Kleine Doktorate und der DBA stehen nicht nur klassischen Akademikern offen, sondern auch erfahrenen Berufspraktikern. Diese Durchlässigkeit des Systems bietet neuen Zielgruppen Zugang zur Titelführung.

🔸 Kosten und Flexibilität
Im Vergleich zu langwierigen Promotionsverfahren sind kleinere Doktorate und Weiterbildungsdoktorate oft kostengünstiger und flexibler organisierbar, z. B. als berufsbegleitendes Online-Studium.

🔸 Internationale Profilierung
Der Erwerb eines Doktorats an einer ausländischen Hochschule (z. B. Slowakei, Frankreich) unterstützt die interkulturelle und internationale Kompetenz und kann ein wichtiges Differenzierungsmerkmal im Lebenslauf sein.

🔸 Fachspezifische Anerkennung
Ein PhDr. richtet sich gezielt an Wirtschaftswissenschaftler, ein PaedDr. an Pädagogen. Sie bieten eine fachliche Spezialisierung und Anerkennung im jeweiligen Berufs- und Wissenschaftsfeld.

„Kleine Doktorate“ und Weiterbildungsdoktorate stellen also für viele Zielgruppen eine attraktive Alternative zum klassischen Promotionsstudium dar. Sie kombinieren akademische Aufwertung mit praktischer Umsetzbarkeit und stellen damit einen sinnvollen Baustein im Portfolio moderner, international ausgerichteter Bildungsangebote dar.

Nunmehr auch im Angebot von VIS Vienna International Studies.

Gerne stellen wir den Kontakt zu bewährten Bildungsanbietern in unserem Netzwerk her.

Auf Grundlage eines Forschungskonzeptes wird nach einem Gespräch mit der Studienberatung die thematisch am besten geeignete Universität ausgewählt.

FAQs zu PhDr. und PaedDr. 

🔸 Wie ist die Präsenzpflicht geregelt? Gibt es Vorlesungen, und wenn ja, finden diese online oder vor Ort statt?
Es gibt keine Präsenzpflichten, keine Vorlesungen. Es ist die wiss. Arbeit zu verfassen und diese zu verteidigen.

🔸 Erfolgt die Abschlussarbeit sowie das Rigorosum  in deutscher Sprache?
Ja, sowohl die Abschlussarbeit (70 – 100 Seiten) und das Rigorosum erfolgen auf Deutsch. Bei der Abschlussprüfung/Rigorosum wird vor Ort übersetzt.

🔸 Gibt es neben der wissenschaftlichen Arbeit und dem Rigorosum weitere Semesterarbeiten oder Prüfungsleistungen?
Nein, allerdings raten wir den Studierenden das Modul wiss. Arbeiten durchzuarbeiten, als kleine Auffrischung sozusagen – ist aber nicht obligatorisch

🔸 Wie lange dauert die Abschlussprüfung in etwa? Die Präsentation der wiss. Arbeit und die Prüfung (auf die man sich mit dem Fragenkatalog vorbereiten kann) dauert unser Erfahrung nach eine gute Stunde.

🔸Welche Themenbereiche werden im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeit bevorzugt oder gegebenenfalls nicht angenommen?
Die Studierenden verfassen ihre Arbeiten in den großen Themenbereichen „Management“ und „Pädagogik“, die Doktorate lauten daher auch auf PhDr. und PaedDr. Auf Grundlage eines Forschungskonzeptes wird nach einem Gespräch mit der Studienberatung die thematisch am besten geeignete Universität ausgewählt.

🔸 Studiengebühren?
Das Programm wird mit Studiengebühren von EUR 8.800,— in Rechnung gestellt werden.

Gerne stehen wir für weitere Fragen zur Verfügung.

Schreiben Sie uns: vis@viennastudies.com:

Mehr zum Thema Titelführung im Martin Stieger BLOG Beitrag: Slowakei: PhDr – PhD – Dr.Sc?


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(A) Kann ich einen slowakischen PhDr. als Dr. führen?

Video: VIS Begriffs Wiki – Dr. – PhD – DBA – PhDr.

Vienna International Studies: zeit- und ortsunabhängig im In- und Ausland studieren und das Studium fair finanzieren:

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Mit Hilfe von VIS Vienna International Studies können Studierende neben Beruf und Familie zeit- und ortsunabhängig im Ausland studieren, ECTS-Punkte und Erfahrungen sammeln und sogar akademische Abschlüsse in Regelstudien auf allen Bologna-Stufen: Bachelor, Master, Magister, Doktor/PhD oder in der akademischen Weiterbildung erreichen.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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ÖPWZ-Studie – Mit einem Studienabschluss lässt sich deutlich mehr verdienen.

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Doktor ist nicht gleich Doktor: PhD, Dr., DBA, PhDr. ….?

Abschluss des Promotionsprogramms: Dr. versus PhD?

PhDr. – PaedDr. – DBA: Was spricht für „Kleine Doktorate“?

Doktor ist nicht gleich Doktor: PhD, Dr., DBA, PhDr. ….?

Das österreichische Universitätsgesetz 2002[1] regelt im § 54 (4):

Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.

Im § 51. (2) Ziffer 12.:

Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Im § 51. (2) Ziffer 14.:

Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, oder „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“.

Das österreichsche Studienrecht kennt daher genau zwei Doktorgrade, die nach einem zumindest dreijährigen Studium verliehen werden können, den

  • Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“ und
  • Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz.

Österreich nimmt auch am Europäischen Hochschulraum – Bologna-Prozesses – teil, dem System leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse mittels dreistufigem Studiensystem (Bachelor, Master, Doktor/PhD) und regelt daher im UG 2002 auch ganz klar:

§ 88.(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

Daher können in Österreich auch andere als die beiden „heimischen“ Doktorgrade gem. § 88 UG geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden.

„PhDr.“ („doktor filozofie“)

In den EU-Mitgliedsländern Tschechien und der Slowakischen Republik verleihen Universitäten nach in der Regel zweisemestrigen Studien auch Doktorgrade in unterschiedlichen Disziplinen, z.B.:

„JUDr.“ (juris utriusque doctor“)

„PhDr.“ („doktor filozofie“ im Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften), 

die deshalb als „kleine Doktorgrade“ bezeichnet werden – im Unterschied zum „großen Doktorgrad“, der wissenschaftlichen Ebene des Doktorgrads auf der Stufe 3 von Bologna,

oder als Nachweis für den ordnungsgemäßen Abschluss eines medizinischen Studiums (wenn das Examen bestanden ist. Hier spricht man dann vom „Berufsdoktorat“ „MUDr.“ („medicinae universae doctor“).

Die Rechtslage des MUDr. ist vergleichbar mit dem Dr.med.univ. nach Abschluss des österreichischen Masterstudiums der Humanmedizin.

Der von Universitäten aus Tschechien und der Slowakischen Republik verliehenen akademische Grad PhD ist ein wissenschaftlicher Doktorgrad auf der 3. Stufe von Bologna und wird als solcher auch entsprechend geführt und eingetragen.

Die tschechischen oder slowakischen „kleinen“ Doktorgrade können in Österreich in der verliehenen Form geführt und eingetragen werden: PhDr., JUDr., MUDr.

Entsprechend § 88 (2) UG vor dem Namen, also z.B. PhDr. Max Mustermann.

DBA – „Doctor of Business Administration“

Britische Universitäten[2] verleihen neben dem bekannten PhD insbesondere für angewandte Forschungsstudien aus den Wirtschaftswissenschaften auch den DBA.

Dieser konnte in dieser Form und UG-konform während aufrechter EU-Mitgliedschaft (bis 31. 12. 2019) in Österreich auch so geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden: Max Mustermann, DBA.

Was nun nach Auslaufen der Übergangsfrist (31. 12. 2020) zwischen der EU und Groß Britannien vertraglich vereinbart wird, steht derzeit leider noch nicht fest.

Deutschland:

In Deutschland wird die Eintragung des „Doktorgrads“ bundesrechtlich im § 2 MRRG (Pflichtinhalt des Melderegisters) und den landesrechtlichen Regelungen, die diese Vorschrift umsetzen (siehe etwa Art. 3 Abs.1 Nr. 4 BayMeldeG) geregelt.

Entsprechende Regelungen enthalten das Passgesetz (§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 PassG) sowie das Personalausweisgesetz (siehe § 5 Abs. 2 Nr.3 PAuswG).[3]

Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) – Rechtsgrundlage

Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 26.06.2015)

Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziffer 1 – 3 des oben angegebenen Beschlusses getroffenen Regelungen:

  1. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.

2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

Die KMK folgt damit auch der Nr. 4.1.3 der Passverwaltungsvorschrift, die da regelt: „Die Eintragung „Dr.“ für Berufsdoktorate, sog. kleine Doktorgrade oder andere Hochschultitel ist nicht zulässig.“

Allerdings werden von deutschen Hochschulen weder „Berufsdoktorate“ noch „kleine Doktorgrade“ verliehen, somit werden damit für Deutschland ausländische akademische Grade angesprochen, z.B. der in der Slowakischen Republik erworbene Titel „PhDr.“ („doktor filozofie“) oder der „Dr.med.univ.“ aus Österreich[4].

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Führbarkeit eines bulgarischen Doktorgrades (Dr.) in Deutschland und Österreich

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen – auch zu online Lehrgängen und Regelstudien – bitte alle an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Promotion im Fernstudium (Dr. / PhD)


[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

[2] aber auch andere Länder kennen den DBA, insbesondere auch nach Berufsdoktoraten

[3] https://www.rehm-verlag.de/__STATIC__/newsletter/pass-ausweis-melderecht/2012/self/newsletter_oktober_2012_1518722312000.pdf  

[4] korrespondierend mit dem österreichischen Universitätsgestz 2002, § 51 (2) Z 11.: Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten „Master“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“ oder „DI“; für den Abschluss des Humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae universae“, abgekürzt „Dr. med. univ.“, für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad „Magistra pharmaciae“ oder „Magister pharmaciae“, jeweils abgekürzt „Mag. pharm.“, verliehen werden. Masterstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab.