Schlagwort-Archive: GewO

Österreich: Die Eintragung von Titeln und akademischen Graden in öffentliche Urkunden erfolgt vor oder nach dem Namen. Hat das etwas mit dem NQR-Niveau zu tun?

Kurze Antwort: nein

Längere Antwort:

Seit 21. August 2020 dürfen Absolventen und Absolventinnen einer Meisterprüfung die Eintragung ihres Meistertitels in öffentliche Urkunden verlangen und den Meistertitel vor ihrem Namen führen.

Geregelt wird das durch die österreichische Gewerbeordnung (GewO) im § 21 Abs. 5[1]

Die Wirtschaftskammer (WKO) hat dazu auch einen Informationsfolder aufgelegt.

Schon im Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017) StF: BGBl. I Nr. 23/2017 wurde im § 10 bestimmt:

Ingenieurinnen und Ingenieure gemäß diesem Bundesgesetz sind berechtigt, die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ vor ihrem Namen in Kurzform („Ing.“ bzw. auch „Ing.in“ oder „Ing.in“) oder in vollem Wortlaut mit oder ohne Hinweis zum Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen.

Sie sehen, in Österreich werden nicht nur akademische Grade in öffentliche Urkunden eingetragen.

Auch die Qualifikationsbezeichnung „Ing.“ (vor 2017 eine Standesbezeichnung) ist kein akademischer Grad und wird in öffentliche Urkunden eingetragen.

Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ wird von der Koordinierungsstelle für den NQR | Österreich https://www.qualifikationsregister.at/ gemäß dem gesetzlichen Auftrag aus dem IngG 2017 auf dem NQR-Niveau VI eingestuft.

Auf diesem Qualifikationsniveau gibt es bislang – Österreich hinkt Deutschland um Jahre nach – nur die Qualifikation gem. IngG 2017, die Qualifikation Meister/Meisterin und das WIFI Diplom Küchenmeister, wobei dieses, weil keine Meisterprüfung, auch nicht als Titel eingetragen werden kann.

Die Führung bzw. Eintragung eines Titels vor oder nach dem Namen ergibt sich allerdings nicht aus dem NQR-Niveau, sondern aus den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen.

So regelt das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 die Führung akademischer Grade im § 88:

(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

Allenfalls auch interessant für Sie:

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Mit der Meisterprüfung studieren


[1] Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen

Österreich: Die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ kann seit dem 21. August 2020 in öffentlichen Urkunden eingetragen werden. Wie? Vor oder nach dem Namen?

Seit 21. August 2020 dürfen Absolventen und Absolventinnen einer Meisterprüfung die Eintragung ihres Meistertitels in öffentliche Urkunden verlangen und den Meistertitel vor ihren Namen führen.

Der österreichische Gesetzgeber hat dazu das 65. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Geldwäschenovelle 2020) genutzt und den § 21 GewO[1] erweitert:

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen.“

Die Wirtschaftskammer (WKO) hat dazu auch einen Informationsfolder aufgelegt.

Allenfalls auch interessant für Sie:

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Mit der Meisterprüfung studieren


[1] § 21 GewO 1994

(1) Meisterprüfungen bilden einen Zugangsweg zum Handwerk. Sie müssen mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen.

(2) Die Meisterprüfungen bestehen entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung (§ 24) aus den Modulen 1 bis 5.

1.Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat die berufsnotwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz auf Lehrabschlussprüfungsniveau nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.
2.Das Modul 2 ist eine fachliche mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung seine Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz auf Lehrabschlussprüfungsniveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz in Management, Qualitätsmanagement sowie allenfalls im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.
3.Das Modul 3 ist eine mindestens fünfstündige fachtheoretische schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß § 20 Abs. 1 entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz unter Beweis zu stellen.
4.Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß den §§ 29a ff des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß § 29g BAG.
5.Das Modul 5 ist die Unternehmerprüfung.
Bestandene fachbezogene Lehrabschlussprüfungen ersetzen den Teil A des Moduls 1 und den Teil A des Moduls 2. Das Modul 5 entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen nachweist.

(3) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, sich mit Bezug auf das die Meisterprüfung betreffende Handwerk als „Meister“ bzw. „Meisterin“ zu bezeichnen.

(4) Unternehmen dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder sonstige auf die Meisterprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Meisterprüfung positiv absolviert hat. Weiters dürfen diese Unternehmen im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel verwenden, das durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung festzulegen ist.

(5) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen.

Österreich: Der Titel „Meister/-in“ ist nun eintragungsfähig – wäre „Bachelor Professional“ nicht besser? Was ist mit den weiteren reglementierten Gewerben, den Werkmeistern, den Dipl. Rechtspflegern, ……?

Die Regelung, dass für Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, der Titel „Meister“ bzw. „Meisterin“ in der abgekürzten Form nun eintragungsfähig (in offizielle) Dokumente ist, hat das österreichische Parlament getroffen und in der Gewerbeordnung geregelt.

Die Meisterprüfungen an sich werden im § 21 GewO 1994 geregelt.

Der § 94 GewO kennt 75 reglementierte Gewerbe, die erst nach bestandener Befähigungsprüfung ausgeübt werden können.

Eben die 41 Handwerke mit Meisterprüfung und weitere 34 Befähigungsprüfungen, die entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur gestaltet sein müssen und mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 GewO zu entsprechen haben (vgl. § 22 GewO)

Die Chance auch diese weiteren Befähigungsprüfungen gem. § 94 GewO – die kein Handwerk sind  – mit einem eintragungs-fähigen Titel aufzuwerten, hat das Parlament leider nicht genutzt.

Fehlendes Bemühen oder mangelnde Phantasie?

Der Titel: Befähigte/Befähigter ist ja auch lange nicht so griffig wie Meister/Meisterin.

In Deutschland hat man das aus meiner Sicht ohnehin klüger geregelt.

Mit der Abschlussbezeichnung „Bachelor Professional“ für die Fortbildungsabschlüsse auf der Niveau-Stufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (Bachelor-Niveau, z. B. Geprüfte Fachwirte, Fachkaufleute, Meister und IT-Aufstiegsfortbildungen) und der Abschlussbezeichnung „Master Professional“ für die Fortbildungsabschlüsse auf der Niveau-Stufe 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens (Master-Niveau, z. B. Geprüfte Betriebswirte und Geprüfte Technische Betriebswirte).

Unbestritten positiv sind alle diese Bemühungen in Österreich und Deutschland zu sehen, die höherqualifizierende Berufsausbildung damit zu stärken und weiter zu entwickeln.

Wirklich wichtig ist dabei, dass die höherqualifizierende Berufsbildung und die dadurch erworbene berufliche Handlungsfähigkeit durch Fortbildung stetig erweitert wird.

Diese Aufstiegsfortbildungen erfolgen auf dem gleichen Niveau wie ein (Hochschul-)Studium und unterstützen dadurch den beruflichen Aufstieg.

Die einheitlichen Abschlussbezeichnungen „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ sollen die bewährten Bezeichnungen stärken und betonen, dass berufliche und akademische Bildung gleichwertig sind.

Diese Gleichwertigkeit wird zwar bereits in den jeweiligen nationalen Qualifikationsrahmen DQR und QR abgebildet und dokumentiert, hat sich jedoch in der alltäglichen Wahrnehmung noch nicht wirklich durchgesetzt.

In Österreich eintragungsfähige Titel wie Meister (Mst.) und Meisterin (Mst.in) sind daher ebenso richtig und wichtig, wie die Abschlussbezeichnungen Bachelor Professional und Master Professional in Deutschland auch.

Der Zusatz „Professional“ gewährleistet dabei die Abgrenzung zu akademischen Abschlüssen und verhindert eine Verwechselung.

Begrüßenswert wären daher auch eintragungsfähige Titel für die reglementierten Gewerbe in Österreich die keine Handwerke sind wenn man sich nicht überhaupt dazu durchringen könnte, einen Weg wie in Deutschland zu gehen, was ich persönlich stark begrüßen würde.

Damit könnten auch hoch qualitative Ausbildungen wie die zum/zur „Diplomrechtspfleger/-in (Dipl.Rpfl.in)“ (derzeit eine Berufsbezeichnung in Österreich) oder zum Werkmeister ganz leicht zuordenbar und eintragungsfähig werden.

Wünschenswert:

Alle im Österreichischen Qualifikationsregister auf Niveaustufe VI bewerteten Qualifikationsnachweise werden als Bachelor Professional und alle auf Stufe VII bewerteten Qualifikationen als Master Professional eingetragen.

Industriemeister in Deutschland werden den Titel Bachelor Professional zukünftig auch nutzen können – die österreichischen Werkmeister sind den deutschen Industriemeistern gleichgestellt – und somit wäre auch die Vergleichbarkeit Deutschland und Österreich sehr leicht möglich.

Werkmeister – Anerkennung in Deutschland – Bezeichnung des österreichischen Zeugnisses – Bezeichnung des deutschen Zeugnisses:

Werkmeister für Bauwesen – geprüfter Polier

Werkmeister für Elektrotechnik – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

Werkmeister für Kunststofftechnik – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk

Werkmeister für die Papierindustrie – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Papiererzeugung

Werkmeister für Technische Chemie und Umwelttechnik – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Chemie

und könnten so auch sehr rasch international verortet werden:

Industriemeister (IHK)

Betriebswirte (IHK)

Fachwirte/ Fachkaufleute (IHK)

Weil ich schon bei der Wunschliste ans Christkind bin – diese Idee, alle im Österreichischen Qualifikationsregister auf Niveaustufe VI bewerteten Qualifikationsnachweise als Bachelor Professional und alle auf Stufe VII bewerteten Qualifikationen als Master Professional zu benennen und als solche mit eintragungsfähigen Titeln nach außen sichtbar zu machen, würde auch die Weiterführung der Ausbildung in vertiefende Regelstudien und Weiterbildungslehrgänge (Mastergrade der Weiterbildung) erleichtern.

Siehe dazu auch:

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

EQR – Europäischer Qualifikationsrahmen

Österreich: Der Meistertitel ist als Mst. (Mst.in) nun eintragungsfähig. Nutzen Sie Ihren Meistertitel aber auch für einen MBA oder ein Bachelorstudium!

„Verachtet mir die Meister nicht, 
und ehrt mir ihre Kunst! 
Was ihnen hoch zum Lobe spricht, 
fiel reichlich euch zur Gunst.“

(Hans Sachs)

Mit der Novelle zur Gewerbeordnung vom 8. Juli 2020 wurde der Meister- und Meisterinnentitel eintragungsfähig, d.h. er wird in offiziellen Dokumenten nun auch eingetragen.

Zwar waren Personen, die eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, schon derzeit berechtigt, sich mit Bezug auf das jeweilige Handwerk als „Meisterin“ oder „Meister“ zu bezeichnen. Nun dürfen Handwerksmeister/-innen die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ auch vor ihrem Namen führen.

Dies darf in vollem Wortlaut oder auch in Kurzform erfolgen (z.B. „Mst.“, „Mst.in“ oder „Mstin“).

Es darf auch die Eintragung in amtlichen Urkunden verlangt werden (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis u.a).

Damit wird der handwerkliche Meister erheblich aufgewertet und die hohe Qualifikation der Meisterin und des Meisters sichtbar gemacht.

Die Bezeichnung vor dem Namen ergänzt auch die Verwendung des Gütesiegels „Meisterbetrieb“ (§ 21 Abs. 4 GewO 1994). 

Wer darf den „Meistertitel“ führen?

Muss ich den „Meistertitel“ beantragen?

Wie erfolgt die Eintragung in amtlichen Urkunden?

Die Beantwortung all dieser Fragen entnehmen Sie bitte dem WKO Informationsfolder.

Ich habe darüber schon einmal geschrieben:

Die Meisterprüfung ist dem Bachelorabschluss gleichwertig, erlaubt die Zulassung zu Studien und zur Führung des Gütesiegels „Meisterbetrieb“

Schon bisher war die Meisterprüfung auf Grund des hohen Niveaus generell dem Niveau 6 des NQR[1] zugewiesen und damit dem Bachelorabschluss gleichwertig gestellt.

Studieren mit Meisterprüfung:

Die Meisterprüfung schafft zudem die Möglichkeit auch ohne Matura/Abitur zu studieren.

So können deutsche und österreichische Meister zu Bachelorstudien in Deutschland z.B. zum Bachelorstudium  Betriebswirtschaftslehre (online, B.A.) an der Allensbach Hochschule, Konstanz, zugelassen zu werden oder in einen Masterlehrgang der Weiterbildung einzusteigen (mit dem Meister zum Master!)

Mit abgeschlossener Meisterprüfung kann man – auch ohne Matura/Abitur – direkt in einen MBA-Lehrgang der Weiterbildung am AIM der FH Burgenland aufgenommen werden.

Sehr interessante MBA-Lehrgänge die in Fernlehre – also zeit- und ortsunabhängig – neben Beruf und Familie absolviert werden können, finden sie z.B. über die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH.  

Lassen Sie sich also Ihren wohlerworbenen Meistertitel eintragen und nutzen Sie ihn auch für weiterführende MBA-Weiterbildungs- und Regelstudien.

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Mit der Meisterprüfung studieren:


[1] Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems. Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen. https://www.qualifikationsregister.at/zuordnung-der-meisterpruefung-auf-niveau-vi-2/

Wirtschaftsmediation – ein zweites Standbein für Unternehmensberater

Die Unternehmensberatung ist in Österreich ein reglementiertes Gewerbe mit einem beträchtlichen Berechtigungsumfang.

Das Berufsrecht der Unternehmensberater/-innen ist daher auch ein sehr starkes und umfangreiches.

Der Berechtigungsumfang der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74 GewO) erfasst laut § 136 GewO jedenfalls im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung auch folgende Tätigkeiten:

  • Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.
  • Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe.
  • Sanierungs- und Insolvenzberatung.
  • Berufsmäßige Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.

Unternehmensberater/innen können zudem in einer verkürzten Ausbildung zum eingetragenen Zivilrechtsmediator/in ausgebildet werden.

Unternehmensberater dürfen Wirtschaftsmediation anbieten!

Auch ohne zusätzliche Ausbildung gem. ZivMediatG darf ein/e Unternehmens-berater/in Wirtschaftsmediation[1] anbieten:

  • Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen Verhandlungen zwischen Management und Belegschaftsvertretungen
  • Mediative Begleitung und Unterstützung in grundsätzlicher Strukturfragen, wie z.B. Unternehmensnachfolge, Kooperationen und Fusionen
  • Analyse von Konflikten innerhalb und zwischen Unternehmen
  • Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen Verhandlungen zwischen Unternehmen, z.B. vor- und nachgelagert in der Prozesskette oder dem Mitbewerb
  • Beratung bei der Auswahl des Verhandlungsteams sowie Coaching desselben
  • Unterstützung bei der Formulierung einer verbindlichen Vereinbarung
  • Präventive Maßnahmen der Konfliktbearbeitung
  • Etablierung einer konstruktiven Konflikt- und Streitkultur
  • Begleitung bei der Umsetzung (eventuell Nachverhandlung) einer erzielten Vereinbarung

Um Unternehmensberatern nun die Möglichkeit zu bieten, dieses Berufsrecht auch wirklich nutzen und sich als Wirtschaftsmediator/in ein zweites Standbein aufbauen zu können, bietet die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH dafür hilfreiche und maßgeschneiderte Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Fernstudium an.

ASAS-Lehrgang „Wirtschaftsmediation“ (1.600,– EUR)

Bestehend aus den vier (auch einzeln, jeweils 450,– EUR) buchbaren Modulen:

  • Interpersonelle Kommunikation 
    • Grundmodelle der Kommunikation
    • Sprache des Körpers
    • Gesprächstechniken
    • Persönlichkeit, Veränderung und Resilienz
    • Resilienz
  • Konfliktmanagement 
    • Konflikt und Mediation
    • Konfliktdiagnose
    • Konflikt-Parteien
    • Einstellungen zu Konflikten
    • Konflikt-Eskalation
    • Phasen der Konfliktlösung
  • Mediation im rechtlich-wirtschaftlichen Umfeld 
    • Entwicklung der Mediation
    • Rechtsstrukturen, Rechtsgebiete und Fachbegriffe rund um das Thema Mediation
    • Mediation in der österreichischen Rechtslandschaft
    • Mediation im Umfeld von Ehe, Familie und Kindschaft
    • Mediation im wirtschaftlichen Umfeld
      • Mediation im Betrieb
      • Mediation im Umfeld von Immobilien
      • Interkulturelle Mediation
  • Persönlichkeit – Modelle und Dynamiken 
    • Persönlichkeitsmodelle
    • Das Aristoteles-Modell
    • Metaprogramme
    • Menschliche Dynamiken
    • System-Dynamiken

Diese Module bilden auch die fachliche Vertiefung des Professional MBA Mediation und können daher

Professional MBA Mediation (ASAS/AIM/FH Burgenland)

Professional MBA Coaching und Training (ASAS/AIM/FH Burgenland)

mit dem für Wirtschaftsmediatoren hoch interessanten Modulen

  • Coaching-Prozesse und Interaktion (6 ECTS)
  • Interpersonelle Kommunikation (6 ECTS)
  • Vortrag, Präsentation und Lernen (6 ECTS)
  • Supervision (6 ECTS).

Individuelle Kontaktstudien (Hochschule Allensbach)

Für erfahrene Unternehmensberater/innen bieten sich als Abrundung und Erweiterung oder für Wirtschafts- und Zivilrechtsmediatoren mit Weiterbildungsverpflichtung auch zur Weiterbildung folgende Kontaktstudien an:

Förderung und Finanzierung

Wir möchten Sie herzlich einladen, sich zum/zur Wirtschaftsmediator/in ausbilden zu lassen und beraten Sie gerne individuell und maß-geschneidert – auf Ihre bisherige Bildungsbiographie hin abgestimmt.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien – bitte alle an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

ASAS Aus- und Weiterbildung auf youtube:


[1] Mediation:

  • Die Mediation führt Gruppen mit unterschiedlichen Interessen zu einer gemeinsam akzeptierten Lösung
  • Die Mediation steht in der Mitte und ist strikt neutral
  • Das Wirken und damit die Verantwortung der Mediation bezieht sich auf den Prozess, sie macht keine Kompromissvorschläge und bringt sich nicht in die fachliche Lösung ein

Österreich: Heilmasseure können auch die gewerbliche Massage ausüben

Können Heilmasseure auch als gewerbliche Masseure tätig werden und wenn ja – welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Diese Frage bekomme ich oft gestellt und so möchte ich diese auch in meinem Blog beantworten.

Kurze Antwort:

Mit dem Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Heilmasseur und der Unternehmerprüfung oder dem Nachweis  einer ununterbrochenen dreijährige Tätigkeit als Selbständiger (zum Nachweis dient z.B. der Gewerbeschein) können Heilmasseure um den Gewerbeschein für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO) ansuchen.

Deutlich längere Antwort:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 68/2003 in den Zugangsvoraussetzungen normiert:

§ 1. (1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:

1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

b) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

c) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

d) Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

e) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

und jetzt wird es seht wichtig:

3. Das Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur und die Unternehmerprüfung

Die Unternehmerprüfung entfällt auf Grundlage der Unternehmerprüfungsordnung sobald eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger nachgewiesen werden kann.

Der nun folgende Satz ist nicht mehr anzuwenden:

Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt die Unternehmerprüfung, wenn der Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichenTätigkeit als Physiotherapeut oder als Heilmasseur erbracht wird.

insbesondere, da mit 31. 12. 2017 der Abs. 2 des § 23 außer Kraft getreten ist:

alte Bestimmung: 

Unternehmerprüfung

§ 23. (1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.

(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist

           
1.den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, soweit dabei unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang vermittelt werden oder
2.die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder einer sonstigen Prüfung mit vergleichbarem Prüfungsstoff oder
3.eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen.  

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die Ausbildungen und Prüfungen zu bestimmen, die unternehmerische Lehrinhalte in vergleichbarem Umfang oder einen vergleichbaren Prüfungsstoff aufweisen. Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität, eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen unternehmerischen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.

(4) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.

(5) Zur Unternehmerprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.

Die Bestimmung des § 23 GewO in der derzeit gültigen Fassung:

§ 23.

Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen.

Noch einmal zur Unternehmerprüfung:

Die Unternehmerprüfung ist in der GewO geregelt:

§ 25.

(1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfungskandidat die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.

(2) Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung die Prüfungsordnung zu erlassen; hierbei ist festzulegen, welche nachzuweisenden Lernergebnisse Gegenstand der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Ausbildungen und Prüfungen, mit der für die Führung eines Unternehmens erforderliche Lernergebnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen werden, mit der Unternehmerprüfung gleichhalten. Die Gleichhaltung einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Qualifikation erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid.

(4) Personen, die zur Unternehmerprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.

Die Unternehmerprüfungsordnung ist nun diese im § 25 (3) GewO angesprochene Verordnung des Wirtschaftsministeriums:

Diese Unternehmerprüfung entfällt = Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (§ 8 der 453. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung) idgF da mehrfach novelliert: Novelle: BGBl. 748/1995, Novelle: BGBl. II/210/1999, Novelle: BGBl. II Nr. 490/2001, Novelle: BGBl. II Nr. 114 2004 auf Grund § 23 Abs. 3 und § 352 Abs. 14 GewO 1994)

(1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er:

  1. die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
  2. den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe bestanden hat oder
  3. im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
  4. im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder
  5. bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder
  6. die Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder
  7. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.

Also in der kurzen Zusammenfassung:

Mit dem Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Heilmasseur und der Unternehmerprüfung oder dem Nachweis  einer ununterbrochenen dreijährige Tätigkeit als Selbständiger (zum Nachweis dient z.B. der Gewerbeschein) können Heilmasseure um den Gewerbeschein für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO) ansuchen.

Da mit einer Ausbildung zum Heilmasseur und dem Nachweis der Unternehmerprüfung oder Ersatz derselben, gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 68/2003  die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen ist und es für Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme eigene Ausbildungen gibt, wird der Gewerbewortlaut von den Gewerbebehörden oft eingeschränkt auf Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme.

Das ist an sich unnötig, geschieht aber gelegentlich.

Heilmasseure können sich nach Gewerbeanmeldung als „gewerbliche Masseure“ bezeichnen.

Heilmasseure dürfen sich zusätzlich als „Shiatsu-Praktiker“ oder „Ayurveda-Wohlfühlpraktiker“ nur dann ausweisen, wenn Sie die dafür nötige Ausbildung haben.

Rückfragen zu berufsrechtlichen Fragen beantworte ich sehr gerne: martin.stieger@liwest.at

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu Online-Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz , arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ und lehrt u.a. auch in den Lehrgängen gewerbliche/r und/oder medizinische/r Masseur/inAufschulungslehrgang Heilmassage und Lehraufgaben für Heilmasseur/innen an der Vitalakademie.

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

VIDEO

Martin Stieger auf Youtube

Vielleicht auch interessant für Sie:

Massage: Gütesiegel „staatlich geprüft“

Was tun, wenn eine Patientin während einer Heilmassage ankündigt, sich das Leben nehmen zu wollen?

Das Gewaltschutzgesetz 2019 bringt auch eine spezielle Anzeigepflicht für medizinische und Heilmasseure

Massage: die Gewerberechtsreform 2017 eröffnet zusätzliche Berufschancen!

Österreich: NQR-Zuordnung der sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind)?

Da ich mich immer wieder mit Fragen zum Berufsrecht, zum EQR, zu Meister- und Befähigungsprüfungen, zum Gewerberecht, zu Qualifikationen ganz allgemein …. beschäftige:

werde ich oft gefragt, warum zwar die Meisterprüfung nach einem Handwerk auf Stufe 6 des NQR zugeordnet wurde, die Befähigungsprüfungen (ebenfalls im § 94 GewO[1] geregelt) aber noch nicht.

Nun, die Antwort ist relativ einfach:

Zwar ist das Gesetz zum Nationalen Qualifikationsrahmen[2] (NQR) bereits am 15.3.2016 in Kraft getreten, aber leider sind bislang erst wenige Qualifikationen dem NQR[3] (in Österreich Qualifikationsregister QR) zugeordnet: 

  •  Lehrabschlüsse und BMS-Abschlüsse (Fachschulen) auf der Stufe 4
  •  BHS-Abschlüsse (HTL, HAK etc.) auf der Stufe 5
  • die Ingenieurqualifikation und die Meisterprüfung auf Stufe 6 und 
  • die hochschulischen Qualifikationen Bachelor, Master und PhD („Bologna-Qualifikationen“) auf den Stufen 6, 7 und 8

Im § 94 GewO[4] werden alle reglementierten Gewerbe taxativ aufgezählt, inklusive der Handwerke.

Der Oberbegriff ist die Befähigungsprüfung[5] und die Befähigungsprüfung für Handwerke heißt Meisterprüfung.

Die Meisterprüfung ist allerdings klar geregelt und vom Aufbau für jedes Handwerk gleich, so hin konnten die 41 Handwerke oder verbundenen Handwerke recht einfach und pauschal dem Niveau 6 des QR zugeordnet werden:

Jede Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen und wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.

Das WIFI bietet Kurse für alle Meisterberufe, die es gibt. 

  1. Modul 1: fachlich-praktischer Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)
  2. Modul 2: fachlich-mündlicher Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt
  3. Modul 3: fachlich-schriftlicher Teil (Modul 3 wird durch bestimmte in der Prüfungsordnung genannte Studienrichtungen, Fachhochschul-Studiengänge oder berufsbildende höheren Schulen* ersetzt)
  4. Ausbilderprüfung oder Ersatz der Ausbilderprüfung
  5. Unternehmerprüfung oder Ersatz der Unternehmerprüfung

Aber für die Befähigungs-Prüfungen gibt es keine einheitlichen Regelungen wie es sie für die Meister-Prüfungen gibt. 

Daher müssen die einzelnen Gewerbe nun auch jedes einzeln dem QR zugeordnet werden.

In den allermeisten Fällen wird man auf Grund von Referenzkriterien die Befähigungsprüfungen auch dem Niveau 6 des QR zuordnen.

Auch das Ministerium sieht das so[6] und hat neben dem Gütesiegel „Meisterbetrieb“ auch ein Gütesiegel „staatlich geprüft“ für die AbsolventInnen von Befähigungsprüfungen verordnet.

Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ gilt für alle Handwerke.

Es darf aber nur von einem Gewerbebetrieb geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für jene reglementierten Gewerbe (keine Handwerke), für die eine Befähigungsprüfung vorgesehen ist.

Es darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegelverordnung), BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009, festgelegt.

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Verordnung über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, BGBl. II Nr. 362/2019 vom 29.11.2019, erlassen.

Ich gehe davon aus, dass noch heuer die sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind) der Stufe 6 des NQR zugeordnet und ins Qualifikationsregister entsprechend aufgenommen werden.

Die Gewerbe „Baumeister“ und „Ingenieurbüros“ werden wohl sogar auf Stufe 7 zugeordnet werden.

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach  in Konstanz, leitet die VIS Vienna International Studies und ist als Unternehmensberater tätig, selbst auch geprüfter Immobilientreuhänder, Vermögensberater, Werbeberater und Werbungsmittler

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

EduEarth: EduEarth

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

Martin Stieger auf youtube


[1] https://www.jusline.at/gesetz/gewo/paragraf/94

[2] Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) StF: BGBl. I Nr. 14/2016

[3] Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems. Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen.

[4] Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994

[5] Personen, die eine Meister- oder entsprechende Befähigungsprüfung positiv absolviert haben, erfüllen durch ihre berufliche Qualifikation in der Regel die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Abs. 4 FHStG. Die Einrichtung von Studiengängen und die Beurteilung, ob die berufliche Qualifikation erfüllt ist, obliegt der Fachhochschule im Rahmen ihrer Autonomie

[6] Die Ablegung einer „Befähigungsprüfung“ gemäß § 22 Abs. 1 GewO für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe (nicht Handwerk) soll grundsätzlich ebenfalls auf Niveau 6 des NQR und gemäß Struktur einer Meisterprüfung erfolgen. Abweichend können Befähigungsprüfungen gemäß § 22 Abs. 2 eine andere Struktur oder ein anderes Qualifikationsniveau aufweisen, wenn dies im Hinblick auf das Gewerbe bzw. die auszuübenden Tätigkeiten sachlich gerechtfertigt ist. Einzelne Prüfungen (z.B. die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe) können auch ein höheres Qualifikationsniveau aufweisen. Dies entspricht den bisherigen (faktischen) Anforderungen an Befähigungsprüfungen.

Berufsrechtliches zur Fußpflege: Fachinstitut für Fußpflege – Fachfußpflegerin – medizinische Fußpflegerin – podologischer Fußpfleger – welche Berufsbezeichnungen sind in Österreich möglich?

Darf sich ein/e gewerbliche/r Fußpfleger/in

  • Fachfußpfleger/in
  • Fachinstitut für Fußpflege
  • Medizinische/r Fußpfleger/in
  • Podologische/r Fußpfleger/in

nennen?

Kurze Antwort:

  • Fachfußpfleger/in (ja)
  • Fachinstitut für Fußpflege (ja)
  • Medizinische/r Fußpfleger/in (nein)
  • Podologische/r Fußpfleger/in (ja)

Warum?

In Österreich ist die Fußpflege gem. § 94 GewO ein reglementiertes Gewerbe, erfordert einen entsprechenden Befähigungsnachweis und gibt der/dem Gewerbetreibenden das Recht sich als Fachfußpfleger/in zu bezeichnen bzw. ein Fachinstitut für Fußpflege zu betreiben.

(Gesundheitsbezogene) Gewerbe gemäß Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wie Augenoptik, Bandagisten, Orthopädietechnik, Miederwarenerzeugung, Fußpflege, Hörgeräteakustik, Kontaktlinsenoptik, Kosmetik (Schönheitspflege) einschließlich Piercen und Tätowieren, Lebens- und Sozialberatung, Massage einschließlich Shiatsu, Ayurveda Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik und „andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme“, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker oder Humanenergetiker zählen nicht zu den (medizinischen) Gesundheitsberufen auf Grundlage des Kompetenztatbestandes Gesundheitswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) und sind zur Ausübung der Heilkunde nicht berechtigt, arbeiten daher nicht am „kranken“ Menschen hinsichtlich der Krankheit und sollten daher die Bezeichnung „medizinisch“ im Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung vermeiden.

Die Bezeichnung „medizinische/r Fußpfleger/in[1] ist in Österreich daher nicht erlaubt.

Bezeichnungen für Fußpfleger

Siehe dazu auch: Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe

Podologische/r Fußpfleger/in:[2]

Gewerbliche Fußpfleger dürfen sich auch als „Podologische Fußpfleger” bezeichnen, das ist durch ein Gutachten von Mag. Ferdinand Wallner von der Wirtschaftskammer Wien klargestellt worden. 

Damit ist allerdings keine Ausweitung des gewerblichen Tätigkeitsumfanges verbunden

Das Gutachten vergleicht die Ausbildungen in Deutschland und Holland mit der Situation in Österreich.

Die Ausbildung zum „Podologen” beinhaltet neben Aspekten der Fußpflege auch Elemente von den Gewerben Orthopädietechniker sowie Orthopädie-Schuhmacher.

Diese Leistungen sind in der österreichischen Gewerbeordnung für Fußpfleger nicht vorgesehen.

Allerdings bescheinigt das Gutachten, dass das reglementierte Gewerbe der Fußpfleger im Sinne der österreichischen Gewerbeordnung schon immer auch den Bereich, der in Deutschland nach dem Podologengesetz als medizinischen Fußpflege bezeichnet wird, umfasst.

Das bedeutet, dass sich gewerbliche Fußpfleger als „Podologische Fußpfleger” bezeichnen dürfen, damit ist allerdings keine Ausweitung des gewerblichen Tätigkeitsumfanges verbunden.

Voraussetzung dafür sind im wesentlichen zwei Punkte:

  • Befähigungsprüfung oder die uneingeschränkte Gewerbeberechtigung „Fußpflege”: Ein vergleichbares Niveau zu der in Deutschland bestehenden Ausbildung ist zweifellos erst dann anzunehmen, wenn die Berufszugangsvoraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Gewerbes der Fußpflege vorliegen. Der bloße Lehrabschluss würde […] nicht ausreichen.
  • Hygienestandards: Besonders wird […] zu achten sein, dass die Bezeichnungen Podologie […] in Zusammenhang mit Fußpflege […] den Eindruck erwecken, dass […] Bereiche der podologischen Fußpflege angeboten werden, deren Ausführung die besonders strikte Einhaltung der […] Hygienestandards […] erfordert.

Eine zusätzliche Qualifikationsmaßnahme ist zur Führung der Bezeichnung „podologischer Fußpfleger” bei Erfüllung obiger Voraussetzungen nicht erforderlich.

Podologischer Fußpfleger

Gewerbliche Fußpfleger sind auch zur Führung des Gütesiegels „staatlich geprüft“ berechtigt.

Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“ verwenden.

Wer darf das Gütesiegel führen?

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Das Gütesiegel Fußpflege finden Sie hier: eps | jpg | pdf

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet die VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/


[1] https://www.wko.at/branchen/noe/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/Bezeichnung__medizinische_Fusspflege_.html

[2] https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/podologische-fusspflege.html

Immobilienmakler, Unternehmensberater, Versicherungsmakler, Vermögensberater ….. müssen die Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung beachten! Die WKO hilft mit einer Wissensdatenbank:

Noch nicht bei allen betroffenen Gewerbebetrieben angekommen:

  • für Gewerbetreibende gelten die Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
  • für ein Finanz- oder Kreditinstitut gilt das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)!

Betroffen sind ganz allgemein folgende Gewerbetreibende:

  • Handelsgewerbetreibende mit Barzahlungen (Einmalzahlung oder zusammenhängende Zahlungen) von mindestens € 10.000.-
  • Versteigerer mit Barzahlungen (Einmalzahlung oder zusammenhängende Zahlungen) von mindestens € 10.000.-
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation sowie Bürodienstleister mit bestimmten Geschäftstätigkeiten (im Wesentlichen: Gesellschaftsgründungen; Übernahme von Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion; Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse; Ausübung einer Treuhandfunktion, Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person).
  • Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten
  • Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten (mit bestimmten Ausnahmen)
  • Vermögensberater, soweit sie als Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten oder als Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten (mit bestimmten Ausnahmen) tätig werden.

Die WKO hat zum Thema Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sehr umfangreiche und wirklich hilfreiche Praxisfragen zur Geldwäscheprävention, Risikoerhebungsbögen und viel Wissenswertes bereit gestellt:

  1. Service der WKO
  2. BMDW – Fragen und Antworten für die Praxis
  3. Die Vierte Geldwäscherichtlinie – RL 2015/849
  4. Die Fünfte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2018/843
  5. Meldestelle Geldwäsche
  6. Wissenswertes

1. Service der WKO

Folgende Informationen können Sie auf der Serviceseite der WKO zur Geldwäschebekämpfung und Wirtschaftliche Eigentümer-Register abrufen:

2. BMDW – Fragen und Antworten für die Praxis

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) hat auf seiner Homepage Fragen und Antworten für die Praxis zu den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 veröffentlicht. Diese werden laufend aktualisiert. Zu weiteren Informationen des BMDW.

3. Die Vierte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2015/849

Die Geldwäsche-Richtlinien der EU sollen verhindern, dass illegale Geldsummen in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingebracht werden. Das Ziel ist daher, das Finanzsystem durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung zu schützen. Die jeweils aktuelle Geldwäsche-Richtlinie ersetzt die bis dahin bestehende.

Die Vierte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2015/849 – war bis 26.6.2017 umzusetzen, d.h. seit spätestens diesem Stichtag gelten die aktuellen Bestimmungen. 

4. Die Fünfte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2018/843

Die sogenannte „fünfte Geldwäscherichtlinie“ Richtlinie (EU) 2018/843 ist seit 30.5.2018 in Kraft. Die Änderungen dieser Richtlinie sind zusammen mit der vierten Geldwäscherichtlinie zu lesen. Sie sieht erstmals auch eine Definition der „virtuellen Währung“ vor.

Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bis 10.1.2020 umzusetzen, Österreich kann die Umsetzung bis dahin allerdings nicht gewährleisten. Zum aktuellen Stand des Begutachtungsverfahrens zur Geldwäschenovelle 2019. Ein Teil wurde im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) umgesetzt (siehe zB Definition virtuelle Währung und Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währung in § 2 FM-GwG.)

Die wichtigste Änderung für Finanzdienstleister betrifft die Versteigerer, welche nämlich künftig auch den Geldwäschebestimmungen unterliegen, wenn sich der Wert der Transaktion auf 10.000 EUR, bar oder unbar, oder mehr beläuft.

5. Meldestelle Geldwäsche

Über die Homepage des Bundesministerium für Inneres (BMI) gelangen Sie zu allen Meldestellen. Die Meldestelle Geldwäsche ist den Meldestellen des Bundeskriminalamtes zugehörig. Dort finden Sie auch das Meldeformular.

6. Wissenswertes

Weitere nützlich Links und Informationen:

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet die VIS Vienna International Studies, ist selbst als Unternehmensberater tätig und auch geprüfter Immobilientreuhänder und Vermögensberater

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Österreich: Meister (mit Befähigungsprüfung aus einem Handwerk) wird als „Msr“ eintragungsfähiger Titel – was ist mit den anderen Befähigungsprüfungen („Bef.“)?

In Deutschland können sich Meister nun zusätzlich Bachelor Professional nennen und in Österreich ihren Titel bald in Urkunden eintragen lassen.

Der Titel „Meister“ und „Meisterin“ soll dabei künftig dem Namen vorangestellt und mit „Msr.“abgekürzt werden können.

Schon 2009 hatte der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Gütesiegel „Meisterbetrieb in der Gütesiegelverordnung, BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009, festgelegt, um das hohe Qualifikationsniveau, welches in einer Befähigungsprüfung aus einem Handwerk nachgewiesen wurde, auch nach außen sichtbar zu machen.

Daher stellt die Eintragungsfähigkeit dieser Qualifikation, dieses Titels, in öffentlichen Urkunden nur einen logischen nächsten Schritt dar.

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 – bestimmt im § 94 genau 41 reglementierte Gewerbe (Handwerke) in welchen die Befähigung durch die Meisterprüfung nachgewiesen wird.

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 – bestimmt im § 94 allerdings insgesamt 75 reglementierte Gewerbe.

Zur Ausübung aller dieser reglementierten Gewerbe braucht man einen Befähigungsnachweis.

In reglementierten Gewerben, die keine Handwerke sind, wird die Befähigung durch die Befähigungsprüfung (nicht Meisterprüfung) nachgewiesen.

Zum Unterschied zur Meisterprüfung, die generell aus fünf Modulen besteht und einheitlich geregelt ist, sind die weiteren 34 Befähigungsprüfungen nicht so einheitlich normiert.

Die Anforderungen an diese Befähigungsprüfung sind in den meisten Fällen einer Meisterprüfung gleichwertig.

Bei den Befähigungsprüfungen z.B. für Baumeister m.E.n. sogar höher, bei anderen Befähigungsprüfungen z.B. Gastgewerbe allenfalls weniger hoch, doch im Großen und Ganzen einer Meisterprüfung wohl gleichwertig.

Um das hohe Niveau dieser Befähigungsprüfungen aber auch schon jetzt sichtbar zu machen, hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Möglichkeit der Verwendung eines Gütesiegel verordnet.

Gütesiegel „staatlich geprüft“

Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“ verwenden.

Daher würde die Eintragungsfähigkeit dieser Qualifikation, dieses Titels, in öffentlichen Urkunden ebenfalls nur einen logischen nächsten Schritt darstellen.

Dem Vorschlag „Msr.“ für einen Meister oder eine Meisterin folgend, würde sich wohl die Abkürzung „Bef.“ für Befähigte oder Befähigter anbieten.

Diskussionsbeiträge oder Vorschläge bitte einfach mit Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbachin Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

EduEarth: EduEarth

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien)