„Darf ich den mir von einer slowakischen Universität verliehenen PhDr in Österreich als Dr. führen und würde mir dieser akademische Grad als Dr. in öffentliche Urkunden eingetragen?„
Zur Titelführung:
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 regelt im § 88 die Führung akademischer Grade ganz eindeutig: (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes („a“, „in“ oder „x“) geführt werden darf. Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf.(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer anderen, auch ehemaligen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.
Daher: ein als PhDr. verliehener akademischer Grad darf nur als PhDr. geführt und eingetragen werden!
Beim PhDr. handelt es sich um ein so genanntes kleines Doktorat („rigorózna skúška“) und dieses erfordert keine neue Forschungsarbeit wie eine Dissertation, allenfalls eine kurze Abschlussarbeit. Daher ist dieser akademische Grad nicht gleichwertig mit einem PhD oder einem „Dr.“ (der ein eigenständiges Promotionsstudium mit Dissertation erfordert.) Den akademischen Grad PhDr als Dr. zu führen wäre daher irreführend und sogar gem. § 116 UG strafbar.
Weil ich heute gefragt wurde, wie der us-amerikanische “Doctor of Ministry” in Österreich und Deutschland geführt wird, darf ich auch hier in meinem Blog darauf eingehen.
Der Doctor of Ministry (DMin, D.Min.) wird in Studien vergeben, die Fähigkeiten in anwendungsorientierter Forschung für die Arbeit im Dienste einer Kirche vermitteln.
Führung in Deutschland:
Der Doctor of Ministry aus den USA ist in Deutschland als D.Min mit Zusatz der verleihenden Hochschule zu führen.
ANABIN stuft den D.Min. nicht auf D 1 (wissenschaftliches Doktorat) sondern auf A 5 ein:
A5
Abschlusstyp für Studiengänge mit einer typischen Normdauer von mehr als vier Jahren
Der D.Min. darf daher in Deutschland nicht als Ph.D. oder Dr. geführt werden.
Die Führung US-amerikanischer Doktorgrade hat die KMK mit Beschluss vom 15. Mai 2008 neu geregelt.
Danach können nur Inhaber des Doktorgrades „Doctor of Philosophy“, Abkürzung: „Ph.D.“ von Universitäten der sog. Carnegie-Liste anstelle der in den USA üblichen Abkürzung die Abkürzung: „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.
Beispiel: Doktorgrad der Boston University in Massachusetts: Doctor of Philosophy, abgekürzt: Ph.D. oder Dr.
Wissenschaftliche Doktorgrade „Doctor of Philosophy“ aus den USA, die nicht an Universitäten der sog. Carnegie-Liste erworben wurden, sind in der abgekürzten Form als „Ph.D.“ mit Zusatz der verleihenden Hochschule zu führen.
Wer also den D.Min. aus den USA in Deutschland ohne Zusatz der verleihenden Hochschule oder gar als Ph.D. oder Dr. führt, begeht meiner Einschätzung nach, die unbefugte Führung eines akademischen Grades, Titels oder einer Würde und ist gemäß § 132 a Strafgesetzbuch mit Geldstrafe oder Haft bedroht.
Von einer unbefugten Führung ist auszugehen im Falle einer – Gradführung ohne Berechtigung, – Gradführung in falscher Form, – Gradführung ohne erforderlichen Herkunftszusatz, – Führung von Bezeichnungen, die akademischen Graden, Titeln und Würden zum Verwechseln ähnlich sind.
In Österreich:
Kurze Antwort:
Der Doctor of Ministry (DMin, D.Min.) ist so zu führen, wie er in der Originalurkunde verliehen wurde, eben als DMin oder D.Min., diese Führung ist auch ohne Zusatz- und ohne Herkunftsbezeichnung möglich.
Längere Antwort:
Ausländische akademische Grade können in Österreich nach denselben Regeln wie inländische österreichische akademische Grade[1] geführt werden.
Wesentliche Voraussetzung für die Führbarkeit eines ausländischen akademischen Grades ist die Verleihung durch eine Institution, die als Universität oder Hochschule anerkannt ist.
Die Eintragung in Urkunden ist jedoch nur für akademische Grade aus EU- und EWR-Staaten, der Schweiz sowie akademische Grade in der Theologie von päpstlichen Universitäten möglich.
Die Form, in der ein ausländischer akademischer Grad geführt werden darf, hängt vom Ausbildungsniveau des abgeschlossenen Studiums (Bachelor, Master, Doktor) und von der fachlichen Zuordnung (z.B. Geisteswissenschaften, Naturwissenschaften) ab.
Beispiele:
Petra Mayer, BA Boris Vuković, MSc Peter Schneider, PhD
Mit dem Recht zur Führung der akademischen Grade sind unmittelbar keine weiteren Rechte verbunden, insbesondere keine Berufsrechte. Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert wurde, ist statt diesem der entsprechende österreichische akademische Grad zu führen.
EU-Regelungen
Die österreichische Regelung ist mit dem EU-Recht konform, vor allem der Berufsqualifikationen-Richtlinie, 2005/36/EG.
Fragen zum Beitrag, zu Studienberechtigungen und -möglichkeiten, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com
[1] Inländische akademische Grade können wie folgt geführt werden:
im privaten Verkehr ohne Einschränkung – man kann die Grade also auf Briefköpfen, Geschäftsschildern, Visitenkarten und Ähnlichem bedenkenlos anführen.
im Verkehr mit Behörden, also die Verwendung in Eingaben jeder Art, vor allem darf man den akademischen Grad in den dafür vorgesehenen Feldern in Formularen anführen.
als Ersichtlichmachen in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden jeder Art, allerdings nur in abgekürzter Form.
Wie ein inländischer akademischer Grad geführt werden darf, ist gesetzlich vorgeschrieben. Diplom- und Doktorgrade sind demnach dem Namen voranzustellen, Bachelor-, Mastergrade und „PhD“ nachzustellen, sofern nicht in Formularen eine andere Abfragestruktur vorgegeben ist. Wobei es alternative Formen des akademischen Grades gibt. So kann die die deutsche bzw. englische oder – wenn vorhanden – auch die lateinische Langfassung sowie die entsprechende Abkürzung des akademischen Grades verwendet werden.
Die Buckinghamshire New University (New Bucks) ist eine britische, junge und moderne Hochschule. 1891 zunächst als College gegründet, seit 2007 eine staatliche Universität.
In der Nähe von London ansässig gehört die New Bucks laut dem „Good University Ranking Guide“ zu den beliebtesten Universitäten Großbritanniens.
Dauer: 3 Semester, 180 CATS, Credit Accumulation and Transfer Scheme, 2 CATS entsprechen 1 ECTS (European Credit Transfer System), ca. 1.800 Stunden Workload (Seminare, Workshops und Selbststudium)
Unterrichtssprachen: Deutsch und Englisch
Zugangsvoraussetzungen: akademischer Abschluss oder (Fach)Abitur und zumindest 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung und Weiterbildungsqualifikation auf Level 6/7 EQR, fundierte Englischkenntnisse
Organisation: Berufsbegleitender Studiengang mit Lehrveranstaltungen an 14 Kompaktwochenenden
Studienbeginn: Sommersemester (Ende April, beim M.A. nur berufsbegleitend) und Wintersemester (Ende Oktober – Vollzeit und berufsbegleitend)
Ort: Monheim am Rhein, zwischen Düsseldorf und Köln gelegen
Kosten: 10.950 € Einmalzahlung, monatliche Ratenzahlung möglich: 18 monatliche Raten a 495 € plus jeweils Semestergebühren in Höhe von 995 €
M.A. Leadership and Management:
Der M.A. Leadership and Management ist als berufsbegleitendes Studium konzipiert.
Sie erarbeiten sich die Inhalte der einzelnen Module in Präsenzveranstaltungen an ausgesuchten Kompaktwochenenden (ca. 1 Wochenende pro Monat) sowie im Selbststudium. Jeweils zum Wintersemester wird der Studiengang auch als Vollzeitstudium angeboten.
Studienmodule
– Performance Leadership in a VUCA Environment – Realising Personal Potential & Developing Team Talent – Ethics, Change & Innovation – Financial & Operational Excellence while Managing Risk – Master Thesis – optional: 2 Schwerpunktmodule aus den Bereichen Automobilwirtschaft, Digital Business Transformation, IT, Marketing, Wirtschaftspsychologie
MBA International Master of Business Administration:
Der Studiengang setzt sich aus 8 Theoriemodulen und der anschließenden Masterthesis zusammen. Die Theoriemodule werden in den ersten beiden Semestern absolviert, während sich das dritte Semester der Abschlussarbeit widmet.
Fachliche, betriebswirtschaftliche Lerninhalte werden hier ganz eng mit praxisorientierten Arbeitsweisen verknüpft: Projektarbeit im Team, Behandlung von Fallstudien und gemeinsame Ausarbeitung von Strategien fördern die Sozial- und Methodenkompetenz.
Die Lehrveranstaltungen finden berufsbegleitend an ausgesuchten Kompaktwochenenden (ca. 1 x pro Monat) statt. Die Module des ersten Semesters werden auf Deutsch unterrichtet und parallel besuchen Sie einen Englisch-Crashkurs, um Ihre Sprachkenntnisse aufzufrischen. Die Module im zweiten Semester in englischer Sprache. Der MBA International Master of Business Administration ist ein Executive MBA.
Folgende Themen werden im Studium bearbeitet:
1. Semester
– Marketing Strategy – Leading Management and Developing Talents – International Management and Finance – International Logistics and Operations Management
Nach erfolgreichem Abschluss des Masters haben Sie damit in einem zusätzlichen Semester die Möglichkeit, den internationalen Abschluss Master of Science in
Hierfür sind zwei fachspezifische Module zu besuchen und eine zusätzliche Master-Thesis zu schreiben.
Das Studienprogramm ist berufsbegleitend an Kompaktwochenenden organisiert und erfordert 3 Präsenztage im Studienzentrum Monheim plus online Lernen. Optionale Auslandsaufenthalte sind möglich, aber nicht verpflichtend.
Die reguläre Studiendauer des Double Degree Programms beträgt 4 Semester.
Auf die Kosten für das Double Degree Programm erhalten Sie 10% auf die Gebühren bei Einmalzahlung zu Beginn des Studiums.
Mit dem britischen Masterabschluss auch promovieren:
Sie könnten nach Ihrem britischen MBA oder M.A. auch ein Promotionsstudium (in Fernlehre) anschließen:
Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.
Im § 51. (2) Ziffer 12.:
Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
Im § 51. (2) Ziffer 14.:
Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, oder „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“.
Das österreichsche Studienrecht kennt daher genau zwei Doktorgrade, die nach einem zumindest dreijährigen Studium verliehen werden können, den
„Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“ und
„Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz.
Österreich nimmt auch am Europäischen Hochschulraum – Bologna-Prozesses – teil, dem System leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse mittels dreistufigem Studiensystem (Bachelor, Master, Doktor/PhD) und regelt daher im UG 2002 auch ganz klar:
§ 88.(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.
Daher können in Österreich auch andere als die beiden „heimischen“ Doktorgrade gem. § 88 UG geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden.
„PhDr.“ („doktor filozofie“)
In den EU-Mitgliedsländern Tschechien und der Slowakischen Republik verleihen Universitäten nach in der Regel zweisemestrigen Studien auch Doktorgrade in unterschiedlichen Disziplinen, z.B.:
„JUDr.“ (juris utriusque doctor“)
„PhDr.“ („doktor filozofie“ im Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften),
die deshalb als „kleine Doktorgrade“ bezeichnet werden – im Unterschied zum „großen Doktorgrad“, der wissenschaftlichen Ebene des Doktorgrads auf der Stufe 3 von Bologna,
oder als Nachweis für den ordnungsgemäßen Abschluss eines medizinischen Studiums (wenn das Examen bestanden ist. Hier spricht man dann vom „Berufsdoktorat“ „MUDr.“ („medicinae universae doctor“).
Die Rechtslage des MUDr. ist vergleichbar mit dem Dr.med.univ. nach Abschluss des österreichischen Masterstudiums der Humanmedizin.
Der von Universitäten aus Tschechien und der Slowakischen Republik verliehenen akademische Grad PhD ist ein wissenschaftlicher Doktorgrad auf der 3. Stufe von Bologna und wird als solcher auch entsprechend geführt und eingetragen.
Die tschechischen oder slowakischen „kleinen“ Doktorgrade können in Österreich in der verliehenen Form geführt und eingetragen werden: PhDr., JUDr., MUDr.
Entsprechend § 88 (2) UG vor dem Namen, also z.B. PhDr. Max Mustermann.
DBA – „Doctor of Business Administration“
Britische Universitäten[2] verleihen neben dem bekannten PhD insbesondere für angewandte Forschungsstudien aus den Wirtschaftswissenschaften auch den DBA.
Dieser konnte in dieser Form und UG-konform während aufrechter EU-Mitgliedschaft (bis 31. 12. 2019) in Österreich auch so geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden: Max Mustermann, DBA.
Was nun nach Auslaufen der Übergangsfrist (31. 12. 2020) zwischen der EU und Groß Britannien vertraglich vereinbart wird, steht derzeit leider noch nicht fest.
Deutschland:
In Deutschland wird die Eintragung des „Doktorgrads“ bundesrechtlich im § 2 MRRG (Pflichtinhalt des Melderegisters) und den landesrechtlichen Regelungen, die diese Vorschrift umsetzen (siehe etwa Art. 3 Abs.1 Nr. 4 BayMeldeG) geregelt.
Entsprechende Regelungen enthalten das Passgesetz (§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 PassG) sowie das Personalausweisgesetz (siehe § 5 Abs. 2 Nr.3 PAuswG).[3]
Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 26.06.2015)
Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziffer 1 – 3 des oben angegebenen Beschlusses getroffenen Regelungen:
Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.
Die KMK folgt damit auch der Nr. 4.1.3 der Passverwaltungsvorschrift, die da regelt: „Die Eintragung „Dr.“ für Berufsdoktorate, sog. kleine Doktorgrade oder andere Hochschultitel ist nicht zulässig.“
Allerdings werden von deutschen Hochschulen weder „Berufsdoktorate“ noch „kleine Doktorgrade“ verliehen, somit werden damit für Deutschland ausländische akademische Grade angesprochen, z.B. der in der Slowakischen Republik erworbene Titel „PhDr.“ („doktor filozofie“) oder der „Dr.med.univ.“ aus Österreich[4].
[4] korrespondierend mit dem österreichischen Universitätsgestz 2002, § 51 (2) Z 11.: Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten „Master“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“ oder „DI“; für den Abschluss des Humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae universae“, abgekürzt „Dr. med. univ.“, für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad „Magistra pharmaciae“ oder „Magister pharmaciae“, jeweils abgekürzt „Mag. pharm.“, verliehen werden. Masterstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab.
Mit einem akademischen Grad, den das HSI in Österreich erstmals eingeführt und verliehen hat.
Nun verleihen staatliche und private Universitäten und Fachhochschulen den MPA ebenfalls und hat sich das Studium „Public Management“ auch in Österreich etabliert.
24 erfolgreiche Promotionen bislang machen das seit 4 Jahren grenzüberschreitend angebotene Doktoratsstudium der UNIBIT zu einem der erfolgreichsten in Österreich.
Montag letzter Woche konnten fünf Studierende aus Deutschland und Österreich ihre Dissertationen erfolgreich verteidigen – den Newsletter und Absolventenstimmen dazu.
Internationales,
grenzüberschreitendes Studium:
Mit Beschluss des Board vom 10.12.2015 hat die AQ Austria die Meldung nach § 27 HS-QSG der UNIBIT – Universität für Bibliothekswissenschaften und Informationstechnologien (University of Library Studies and Information Technologies – ULSIT) in Österreich (grenzüberschreitend) Doktoratsstudiengänge durchzuführen zur Kenntnis genommen und in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG der gemeldeten ausländischen Hochschulen (und von diesen in Österreich durchgeführten Studiengänge) aufgenommen:
Automated Information Processing
and Management Systems (PhD oder Dr)
Organisation and Management of
Information Processes (PhD oder Dr)
Cultural and Historical Heritage
in Modern Information Environment (PhD oder
Book Studies, Library Studies and
Bibliography (PhD oder Dr)
Auf der Grundlage des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG[1]) ist die AQ Austria für die Durchführung von Akkreditierungsverfahren in Österreich zuständig. Privatuniversitäten und Fachhochschulen bedürfen einer Akkreditierung als Voraussetzung für ihre staatliche Anerkennung. Mit der Akkreditierung bescheinigt die AQ Austria den Hochschulen die Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen.
Ausländische Bildungseinrichtungen dürfen auf der Grundlage von § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) in Österreich Studiengänge durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 1 UG anerkannt sind und mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind.
Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.
Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
Das EduEarth Team informiert in allen Fragen zum Studium, hält den Kontakt zur Universität, organisiert auf Wunsch Übersetzungen, Hotel, Aufenthalt …
[1] Bundesgesetz
über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für
Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria
(Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG)
Auch Hochschulabsolventen, die nicht das Ziel haben, eine akademische Laufbahn einzuschlagen, denken oft an eine Promotion.
Sie haben dabei abzuwägen, ob der damit verbundene langjährige und anspruchsvolle Weg zum Doktortitel wirklich sinnvoll ist.
Diese Frage kann natürlich nur jede/r für sich selbst beantworten, aber in allen Überlegungen werden wohl 5 Gründe immer wieder genannt und diesbezügliche Argumente dafür und dagegen abgewogen.
eine Promotion vermittelt Fachkenntnisse und stärkt die eigene Persönlichkeit.
Niveau 8 beschreibt Kompetenzen, die zur Gewinnung von Forschungserkenntnissen in einem wissenschaftlichen Fach oder zur Entwicklung innovativer Lösungen und Verfahren in einem beruflichen Tätigkeitsfeld benötigt werden. Die Anforderungsstruktur ist durch neuartige und unklare Problemlagen gekennzeichnet.
Fachkompetenz
Wissen
Über umfassendes, spezialisiertes und systematisches Wissen in einer Forschungsdisziplin verfügen und zur Erweiterung des Wissens der Fachdisziplin beitragen (Doktoratsebene) oder über umfassendes berufliches Wissen in einem strategie- und innovationsorientierten beruflichen Tätigkeitsfeld verfügen. Über entsprechendes Wissen an den Schnittstellen zu angrenzenden Bereichen verfügen.
Fertigkeiten
Über umfassend entwickelte Fertigkeiten zur Identifizierung und Lösung neuartiger Problemstellungen in den Bereichen Forschung, Entwicklung oder Innovation in einem spezialisierten wissenschaftlichen Fach (Doktoratsebene) oder in einem beruflichen Tätigkeitsfeld verfügen. Innovative Prozesse auch tätigkeitsfeldübergreifend konzipieren, durchführen, steuern, reflektieren und beurteilen. Neue Ideen und Verfahren beurteilen.
Personale Kompetenz
Sozialkompetenz
Organisationen oder Gruppen[1] mit komplexen bzw. interdisziplinären Aufgabenstellungen verantwortlich leiten, dabei ihre Potenziale aktivieren. Die fachliche Entwicklung anderer nachhaltig gezielt fördern. Fachübergreifend Diskussionen führen und in fachspezifischen Diskussionen innovative Beiträge einbringen, auch in internationalen Kontexten.
Selbständigkeit
Für neue komplexe anwendungs- oder forschungsorientierte Aufgaben Ziele unter Reflexion der möglichen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Auswirkungen definieren, geeignete Mittel wählen und neue Ideen und Prozesse entwickeln.
2. Bessere (Aufstiegs-)Chancen im Beruf
Ein Doktortitel verspricht bessere Chancen auf Führungspositionen. Laut einer Studie des Statistischen Bundesamtes übernehmen mehr als die Hälfte aller Promovierten bereits im ersten Job eine Leitungsfunktion.[2] Dabei beträgt der Altersmedian bei den Promovierenden in Deutschland 29,7 Jahre, d.h. die eine Hälfte der Promovierenden war im Jahr 2017 jünger, die andere Hälfte älter.[3]
Man kann also mit einer Promotion schneller aufsteigen, wobei es hier natürlich große Unterschiede gibt und sich die Promotion für Sozial- und Geisteswissenschaftler eher nicht spürbar auswirkt, bei Medizinern, Technikern und Ingenieuren sowie Wirtschaftswissenschaftlern – insbesonders jene, die in Unternehmensberatungen und Kanzleien arbeiten wollen, schon.[4]
3. Höheres Gehalt
Schon das Einstiegsgehalt liegt mit Doktortitel in den meisten
Branchen höher als das anderer Absolventen.
Wie stark sich eine Promotion in den verschiedenen
Fachbereichen auf das Gehalt auswirkt, zeigt eine Auswertung des
Gehaltportals gehalt.de aus dem Jahr 2018.
Je nach Branche verdienen Berufseinsteiger mit Doktortitel zwischen 4 und 26 Prozent mehr Geld.[5]
4. Status
Ein Doktortitel sorgt in jedem Fall für Anerkennung und
Respekt – nicht nur im Beruf, sondern auch im Alltag.
Im OECD-Durchschnitt besitzt ein Prozent aller Bürger über 25 Jahren einen Doktortitel. In den Vereinigten Staaten sind es 1,2 Prozent, in Deutschland sogar 1,8 Prozent.
Sehr interessant zu diesem Argument finde ich die Artikel „Die Akademisierung der Vorstandsetagen“ von Eugen Buß, „Promotionen von Politikern …“ von Heinrich Best und viele spannende wissenschaftliche Aufsätze mehr in Huber/Schelling/Honbostel (Hrsg): „Der Doktortitel zwischen Status und Qualifikation“, 2012
5. Freude
Ein
Promotionsvorhaben kann aber einfach auch nur große Freude bereiten komplexere
Sachverhalte zu durchschauen und zu verknüpfen, Interesse zu befriedigen, den Geist
zu nutzen und zu schulen …….
So ist es auch zu erklären,
warum der älteste Promovierende im Jahr 2017 in Deutschland bereits 97 Jahre
alt war – die mit einer Promotion steigenden Berufsaussichten alleine werden hier
nicht den Ausschlag gegeben haben.
Wie lege ich mein Promotionsvorhaben nun aber
konkret an?
Obgleich in Deutschland
derzeit fast 200.000 Studierende ein Promotionsvorhaben betreiben und 155 der
insgesamt 429 Hochschulen in Deutschland auch
eine Promotionsberechtigung[6] haben,
wird es zunehmend schwieriger die nötigen Betreuer zu finden (5,6 Promovierende
je HochschulprofessorIn waren es in Deutschland im Jahr 2017).
Die Lösung liegt zunehmend in der Möglichkeit einer Auslandspromotion:
Natürlich folgt das baden-württembergische Hochschulrecht[1] der Bologna-Architektur:
Zyklus: 180 – 240 ECTS-Credits; Qualifikationsniveau Bachelor; auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung »Bachelor« die Bezeichnung »Bakkalaureus« oder »Bakkalaurea« vorsehen.
Zyklus: 60 – 120 ECTS-Credits; Qualifikationsniveau Master; auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung »Master« die Bezeichnung »Magister« oder »Magistra« vorsehen.
Zyklus: Promotionsstudium mit eigenständiger Forschung; Doktor-Grad / PhD (keine ECTS-Grundlage; angenommener Arbeitsaufwand von drei bis vier Jahren in Vollzeitbeschäftigung).
Das Land Baden-Württemberg verfügt über eine vielfältige Hochschullandschaft[2]:
9 Universitäten,
6 Pädagogische Hochschulen,
23 Hochschulen für angewandte Wissenschaften,
die Duale Hochschule Baden-Württemberg mit 9 Standorten,
8 Kunst- und Musikhochschulen,
die Akademie für Darstellende Kunst,
die Filmakademie und
die Popakademie,
mehr als 25 anerkannte private und kirchliche Hochschulen mit Hauptsitz im Land,
§ 36 (1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung »Bachelor« die Bezeichnung »Bakkalaureus« oder »Bakkalaurea« und anstelle der Bezeichnung »Master« die Bezeichnung »Magister« oder »Magistra« vorsehen. Abweichend von Satz 1 können die Hochschulen im Rahmen von § 34 Absatz 1 einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen.
[1] Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG)