1960 in München geboren, seit 1991 verheiratet, drei wunderbare Kinder,
Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Allensbach Hochschule, Konstanz, arbeitet für Vienna International Studies sowie als Unternehmensberater, Zivilrechtsmediator und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in Wels (OÖ). Ordentliches Mitglied der Europäischen Akademie der Wissenschaften und Künste.
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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Dr. Stieger,
vielen Dank für Ihre ausführlichen und informativen Beiträge zur Ingenieur-Zertifizierung. Diese haben mir den Weg sehr erleichtert und mir dabei geholfen, mich erfolgreich auf die Zertifizierung vorzubereiten.
Auch ich habe mich – basierend auf Ihren hilfreichen Hinweisen – bei der Wirtschaftskammer Kärnten gemeldet und freue mich, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass ich seit dem 18.12.2024 den Titel Ingenieur tragen darf.
Ihre detaillierten Informationen und Empfehlungen kann ich nur jedem weiterempfehlen, der diesen Weg gehen möchte. Sie haben einen klaren und verständlichen Überblick über den gesamten Prozess gegeben, was mir sehr geholfen hat.
Nochmals vielen Dank für Ihre Unterstützung und die wertvollen Informationen!
Mit besten Grüßen
Ing. Michael Obermailänder, MBA
Sehr geehrter Herr DDr. Stieger,
ich mache gerade einen Weiterbildungslehrgang Diploma of Advanced Studies – DAS (Wirtschaftspsychologie) über die Fachhochschule Burgenland. Dieser ist auf der Basis von 30 ECTS zu absolvieren, man bekommt einen Studentenausweis und ist somit auch als ausserordentlicher Student eingeschrieben.
Meine Frage bezieht sich darauf, ob es rechtlich erlaubt ist, die Bezeichnung DAS im Namen zu führen. Beispiel: Max Muster, DAS
Das dieser nicht in amtliche Dokumente eintragbar ist, ist mir bekannt.
Herzlichen Dank!
Danke für Ihre Frage.
Ich kenne die Weiterbildungsqualifikation DAS (Diploma of Advanced Studies) und bietet die FH Burgenland hier sehr interessante Inhalte an.
In Österreich gibt es keine gesetzliche Regelung, die das Führen von „DAS“ im Namen verbietet.
In Deutschland regeln die Hochschulgesetze der Bundesländer, dass nur akademische Grade und staatlich anerkannte Berufsbezeichnungen im Namen geführt werden dürfen. Die Verwendung „Diplom“ ist daher auch nur für akademische Abschlüsse und bestimmte Berufsabschlüsse zulässig. Der Missbrauch oder die irreführende Nutzung kann in bestimmten Fällen rechtliche Konsequenzen haben.
Hochschulen empfehlen daher, solche Weiterbildungsabschlüsse etwa in der Form „Diploma of Advanced Studies (Wirtschaftspsychologie), FH Burgenland“ in einem Lebenslauf oder auf einer Visitenkarte zu führen:
Max Muster, Diploma of Advanced Studies in Wirtschaftspsychologie (FH Burgenland) oder Max Muster, DAS Wirtschaftspsychologie (FH Burgenland)
Aber wie gesagt, auch Max Muster, DAS, wäre (in Österreich) nicht verboten.
Sehr geehrter Herr DDr. Stieger,
vielen herzlichen Dank! Sie haben mir hierbei sehr weitergeholfen! 🙂
sehr gerne