Ziel des Selbstmarketings ist, die eigene Person als Markenpersönlichkeit zu etablieren!
Denn: was in der Produktwerbung die Marken erfolgreich macht, kann auch zur Profilierung der eigenen Person dienen.
Aus dem Inhalt:
– Selbstmarketing gilt für das ganze Arbeitsleben! – Die eigene Person als Marke – Kommunikation – Der Selbstmarketingprozess – Selbstmarketing in der Praxis – Die Instrumente des Marketingmix – Anwendung des strategischen Marketings – Schritte zum erfolgreichen Selbstmarketing – Die 7 Gebote für ein erfolgreiches Selbstmarketing
Sie können diesen Kurs kostenlos absolvieren und sich hier anmelden:
Der Berechtigungsumfang der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74 GewO) erfasst laut § 136 GewO jedenfalls im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung auch folgende Tätigkeiten:
Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.
Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe.
Sanierungs- und Insolvenzberatung.
Berufsmäßige Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
Auch ohne zusätzliche Ausbildung gem. ZivMediatGdarf ein/e Unternehmens-berater/inWirtschaftsmediation[1] anbieten:
Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen Verhandlungen zwischen Management und Belegschaftsvertretungen
Mediative Begleitung und Unterstützung in grundsätzlicher Strukturfragen, wie z.B. Unternehmensnachfolge, Kooperationen und Fusionen
Analyse von Konflikten innerhalb und zwischen Unternehmen
Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen Verhandlungen zwischen Unternehmen, z.B. vor- und nachgelagert in der Prozesskette oder dem Mitbewerb
Beratung bei der Auswahl des Verhandlungsteams sowie Coaching desselben
Unterstützung bei der Formulierung einer verbindlichen Vereinbarung
Präventive Maßnahmen der Konfliktbearbeitung
Etablierung einer konstruktiven Konflikt- und Streitkultur
Begleitung bei der Umsetzung (eventuell Nachverhandlung) einer erzielten Vereinbarung
Um Unternehmensberatern nun die Möglichkeit zu bieten, dieses Berufsrecht auch wirklich nutzen und sich als Wirtschaftsmediator/in ein zweites Standbein aufbauen zu können, bietet die ASASAus- und Weiterbildung GmbH dafür hilfreiche und maßgeschneiderte Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Fernstudium an.
Für erfahrene Unternehmensberater/innen bieten sich als Abrundung und Erweiterung oder für Wirtschafts- und Zivilrechtsmediatoren mit Weiterbildungsverpflichtung auch zur Weiterbildung folgende Kontaktstudien an:
Wir möchten Sie herzlich einladen, sich zum/zur Wirtschaftsmediator/in ausbilden zu lassen und beraten Sie gerne individuell und maß-geschneidert – auf Ihre bisherige Bildungsbiographie hin abgestimmt.
Rückfragen, Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien – bitte alle an: vis@viennastudies.com
Die Mediation führt Gruppen mit unterschiedlichen Interessen zu einer gemeinsam akzeptierten Lösung
Die Mediation steht in der Mitte und ist strikt neutral
Das Wirken und damit die Verantwortung der Mediation bezieht sich auf den Prozess, sie macht keine Kompromissvorschläge und bringt sich nicht in die fachliche Lösung ein
Das Gesetz definiert Mediation in § 1 Abs. 1 ZivMediatG: „eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen“.
Mediation „in Zivilrechtssachen“ (Zivilrechtsmediation) ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind (§ 1 Abs. 2 ZivMediatG).
Antrag an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz , Museumstraße 7, A-1070 Wien
Mindestalter 28 Jahre
fachliche Qualifikation
Vertrauenswürdigkeit (Strafregisterbescheinigung)
Haftpflichtversicherung des Mediators (Versicherungsvertrag nach österreichischem Recht; Mindestversicherungssumme 400.000 Euro; kein Ausschluss und keine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers)
Angabe, wo der Mediator seine Tätigkeit ausüben wird
Fachlich qualifiziert ist, wer
auf Grund einer entsprechenden Ausbildung
die Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation hat und
ihre rechtlichen und psychosozialen Grundlagen kennt.
Der Inhalt der Ausbildung ist in § 29 ZivMediatG sowie in der dazu ergangenen Verordnung geregelt (BGBl. II Nr. 47/2004).
Die Ausbildung (Ausbildungsinhalt) besteht aus 365 Mindesteinheiten:
Teil 1 Theoretischer Teil – 200 Mindesteinheiten
1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder – 12 Mindesteinheiten
2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze – 26 Mindesteinheiten
3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen – 32 Mindesteinheiten
4. Konfliktanalysen – 15 Mindesteinheiten
5. Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, z.B. Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Großgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation – 20 Mindesteinheiten
6. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken – 20 Mindesteinheiten
7. Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation – 15 Mindesteinheiten
Teil 2 Anwendungsorientierter Teil – 165 Mindesteinheiten
1. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung – 40 Mindesteinheiten
2. Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollen- spielen, Simulation und Reflexion – 58 Mindesteinheiten
3. Peergruppenarbeit – 24 Mindesteinheiten
4. Fallarbeit – 17 Mindesteinheiten
5. begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation (davon 3 Einheiten Einzelsupervisionen) – 26 Mindesteinheiten
Die verkürzte Ausbildung:
Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte und Juristen der Finanzprokuratur, jeweils ab Ablegung der Berufsprüfung; Hochschullehrer aus einem juristischen Fach – Reduktion auf 220 Unterrichtseinheiten
Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater und Ziviltechniker, jeweils ab Berufsprüfung; Hochschullehrer aus einem einschlägigen Fach – Reduktion auf 220 Unterrichtseinheiten
Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, jeweils ab Eintragung; Lebens- und Sozialberater und Sozialarbeiter, jeweils mit dreijähriger Berufspraxis – Reduktion auf 220 Unterrichtseinheiten
Die jeweilige Aufstellung der Ausbildungsinhalte finden Sie in der Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung – ZivMediat-AV:
Hoch interessant ist, dass Unternehmensberater auch ohne diese Zivilrechts-Mediations-Ausbildung „Wirtschaftsmediation“ anbieten dürfen – diese wird vom Berufsbild der Unternehmensberater umfasst!
Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte über: vis@viennastudies.com
Mit einem akademischen Grad, den das HSI in Österreich erstmals eingeführt und verliehen hat.
Nun verleihen staatliche und private Universitäten und Fachhochschulen den MPA ebenfalls und hat sich das Studium „Public Management“ auch in Österreich etabliert.
Das Institut für Kommunalwissenschaften (IKW), Linz, 1969 unter der wissenschaftlichen Leitung von o. Univ.-Prof. Dr. Ludwig Fröhler, dem ersten Rektor der Universität Linz, in der Rechtsform eines Vereines gegründet, gibt eine eigene Schriftenreihe heraus.
Peter Biwald, Jörg Kemptner, Friedrich Klug (Hrsg.), Manuel Köfel, Alexander Maimer, Axel Maurer, Bernhard Müller, Martin G. Stieger, Bernadette Tropper-Malz, Detlef Wimmer; Linz, 2013, 168 Seiten, kart., € 15,– Bestellung per E-Mail: ikw@ikw.linz.at
Band124 – Wahrung und Stärkung der Gemeindeautonomie
Helfried Bauer, Peter Biwald, Martin Huber, Friedrich Klug (Hrsg.), Manuel Köfel, Bernhard Müller, Bruno Rossmann, Christian Schleritzko, Johannes Schmid, Friedrich Schneider, Margit Schratzenstaller, Gerhard Steger, Martin Stieger, Detlef Wimmer und Klaus Wirth; Linz, 2012, 346 Seiten, kart., € 15,– Bestellung per E-Mail: ikw@ikw.linz.at
Band121 – Daseinsvorsorge durch Re-Kommunalisierung
Rainer Bartel, Christian Felber, Friedrich Klug (Hrsg.), Helmut Kramer, Gerald Mathis, Christian Meidlinger, Günter Riegler, Horst Schachner, Friedrich Schneider, Jasmin Voigt, Martin Stieger; Linz, 2011, 165 Seiten, kart., € 10,– Bestellung per E-Mail: ikw@ikw.linz.at
Das Hans Sachs Institut Wels wurde im Mai 1993 von Renate und Martin Stieger mit der Idee gegründet, die lebenslange Aus-, Fort- und Weiterbildung insbesondere für Berufstätige zu ermöglichen.
Mit großem Erfolg konnten jahrelang gut besuchte Seminare[1], insbesondere die Seminare „Fachkraft Recht[2]“, eine Seminarreihe für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorwiegend aus Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten abgehalten werden.
In den Jahren 2004 bis 2012 wurden die HSI-Lehrgänge durch die vom HSI mittels Geschäftsbesorgungs- und Managementvertrag beauftragte WWEDU World Wide Education GmbH, Wels, erfolgreich angeboten und durchgeführt.
Sie finden das Hans Sachs Institut Wels auch auf Facebook
Zu Berufsrechten nach Lehrgängen universitären Charakters, zu Anrechnungen in weiteren Studien und Lehrgängen, dem dadurch möglichen Entfall der Unternehmerprüfung, der Titelführung u.v.a.m. finden sich in meinem Blog viele für Sie hoffentlich interessante Beiträge:
Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:
Martin G. Stieger auf youtube:
[1] Z.B. Insolvenzrecht-Vertiefung, Selbstbemessung von Gebühren- und Verkehrsteuergeschäftsfällen/Vertiefung , Aus HGB wird UGB – Unternehmensgesetzbuch; Grundlagen und Neuerungen, Der Umgang mit schwierigen Situationen oder schwierige Situationen managen, So erstellen Sie Ihren Business Plan, Neuerungen im Kostenrecht – zivilgerichtliches Verfahren und Verfahren außer Streit, Von der Pfändung bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Einbringung im finanzbehördlichen Abgabenverfahren,
Selbstbemessung von Gebühren- und Verkehrsteuergeschäftsfällen (Basisseminar und Vertiefungsseminar)
[2] Bestehend aus den 5 Seminaren: Firmenbuch, Grundbuch, Außerstreitverfahren, Insolvenzrecht, Exekution
[3]369. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über den akademischen Grad „Master of Public Administration“, Hans Sachs Institut Wels, Lehrgang „Public Management“
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Das Hans Sachs Institut Wels ist berechtigt, den Lehrgang „Public Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „Public Management“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Public Administration“, abgekürzt „MPA“, zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2005 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Im Dezember 2003 als außeruniversitäre wissenschaftliche Bildungseinrichtung gegründet, um lebenslanges, berufsbegleitendes Lernen in Fernlehre zu ermöglichen.
Auf Grund eines Geschäftsbesorgungs- und Managementvertrages wurden die JSI-Lehrgänge von der Welser WWEDU World Wide Education GmbH angeboten und durchgeführt.
Lehrgänge der Weiterbildung, die auf diesen Lehrgängen aufbauen bzw. aus diesen entstanden und weiter entwickelt wurden, werden derzeit und nach einer Neuakkreditierung im Jahr 2019 vom AIM der FH Burgenland über die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH angeboten.
Kooperationspartner des Joseph Schumpeter Institutes Wels in der Vermittlung (akademischer) Weiterbildung und von Regelstudien (Bachelor, Master, Promotion) ist nun die VISVienna International Studies – VIS Management GmbH.
Sie finden das Joseph Schumpeter Institut Wels auch auf Facebook
Zu Berufsrechten nach Lehrgängen universitären Charakters, zu Anrechnungen in weiteren Studien und Lehrgängen, dem dadurch möglichen Entfall der Unternehmerprüfung, der Titelführung u.v.a.m. finden sich in meinem Blog viele für Sie hoffentlich interessante Beiträge:
Können Heilmasseure auch als gewerbliche Masseure tätig werden und wenn ja – welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Diese Frage bekomme ich oft gestellt und so möchte ich diese auch in meinem Blog beantworten.
Kurze Antwort:
Mit dem Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Heilmasseur und der Unternehmerprüfung oder dem Nachweis einer ununterbrochenen dreijährige Tätigkeit als Selbständiger(zum Nachweis dient z.B. der Gewerbeschein) können Heilmasseure um den Gewerbeschein für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO) ansuchen.
Deutlich längere Antwort:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 68/2003 in den Zugangsvoraussetzungen normiert:
§ 1. (1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:
1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
b) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
c) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
d) Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
e) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
und jetzt wird es seht wichtig:
3. Das Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur und die Unternehmerprüfung.
Die Unternehmerprüfung entfällt auf Grundlage der Unternehmerprüfungsordnung sobald eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger nachgewiesen werden kann.
Der nun folgende Satz ist nicht mehr anzuwenden:
Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt die Unternehmerprüfung, wenn der Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichenTätigkeit als Physiotherapeut oder als Heilmasseur erbracht wird.
insbesondere, da mit 31. 12. 2017 der Abs. 2 des § 23 außer Kraft getreten ist:
alte Bestimmung:
Unternehmerprüfung
§ 23. (1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.
(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist
1.
den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, soweit dabei unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang vermittelt werden oder
2.
die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder einer sonstigen Prüfung mit vergleichbarem Prüfungsstoff oder
3.
eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die Ausbildungen und Prüfungen zu bestimmen, die unternehmerische Lehrinhalte in vergleichbarem Umfang oder einen vergleichbaren Prüfungsstoff aufweisen. Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität, eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen unternehmerischen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.
(4) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.
(5) Zur Unternehmerprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.
Die Bestimmung des § 23 GewO in der derzeit gültigen Fassung:
§ 23.
Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen.
Noch einmal zur Unternehmerprüfung:
Die Unternehmerprüfung ist in der GewO geregelt:
§ 25.
(1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfungskandidat die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.
(2) Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung die Prüfungsordnung zu erlassen; hierbei ist festzulegen, welche nachzuweisenden Lernergebnisse Gegenstand der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Ausbildungen und Prüfungen, mit der für die Führung eines Unternehmens erforderliche Lernergebnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen werden, mit der Unternehmerprüfung gleichhalten. Die Gleichhaltung einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Qualifikation erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid.
(4) Personen, die zur Unternehmerprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.
Die Unternehmerprüfungsordnung ist nun diese im § 25 (3) GewO angesprochene Verordnung des Wirtschaftsministeriums:
Diese Unternehmerprüfung entfällt = Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (§ 8 der 453. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung) idgF da mehrfach novelliert: Novelle: BGBl. 748/1995, Novelle: BGBl. II/210/1999, Novelle: BGBl. II Nr. 490/2001, Novelle: BGBl. II Nr. 114 2004 auf Grund § 23 Abs. 3 und § 352 Abs. 14 GewO 1994)
(1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er:
die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe bestanden hat oder
im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder
bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder
die Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder
eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständigeroder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.
Also in der kurzen Zusammenfassung:
Mit dem Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Heilmasseur und der Unternehmerprüfung oder dem Nachweis einer ununterbrochenen dreijährige Tätigkeit als Selbständiger(zum Nachweis dient z.B. der Gewerbeschein) können Heilmasseure um den Gewerbeschein für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO) ansuchen.
Da mit einer Ausbildung zum Heilmasseur und dem Nachweis der Unternehmerprüfung oder Ersatz derselben, gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 68/2003 die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen ist und es für Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme eigene Ausbildungen gibt, wird der Gewerbewortlaut von den Gewerbebehörden oft eingeschränkt auf Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme.
Das ist an sich unnötig, geschieht aber gelegentlich.
Heilmasseure können sich nach Gewerbeanmeldung als „gewerbliche Masseure“ bezeichnen.
Heilmasseure dürfen sich zusätzlich als „Shiatsu-Praktiker“ oder „Ayurveda-Wohlfühlpraktiker“ nur dann ausweisen, wenn Sie die dafür nötige Ausbildung haben.
In Österreich gibt es zur Zeit 14 Pädagogische Hochschulen, also Hochschulen, die für die hochwertige Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pädagog/inn/en und die dafür grundlegenden Forschungsaktivitäten zum Beispiel in den Bereichen Professionsforschung, Lehr- und Lernforschung, Pädagogik, Fachdidaktik, Schul- und Unterrichtsentwicklung zuständig sind.
„Land- und forstwirtschaftliche Bildung und Bildungseinrichtungen stärken“
nun fünf interessante Ziele:
Eigenständiges land- und forstwirtschaftliches Bildungs- und Forschungssystem wie Fachschulen, höhere Schulen bis hin zum hochschulischen Angebot (z.B. Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik oder neue Agrar-Fachhochschule) nachhaltig absichern,
Förderung der optimalen Vernetzung zwischen Bildung, Wissenschaft und Praxis, um zukünftige Herausforderungen zu bewältigen,
Attraktivierung des land- und forstwirtschaftlichen Bildungs- und Forschungssystems sowie der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit,
Positionierung der Schulen und der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik als „Role Model“ nachhaltiger Bildungseinrichtungen (Einsatz von PV-Anlagen, E-Mobilität, regionale Versorgung der Kantinen, Schulbau mit klimaaktiv-Kriterien, Umweltzeichenschulen etc.),
Stärkung des Bio-Ausbildung auf allen Ausbildungsebenen (HBLA, HLA, FH etc.),
Die Pädagogischen Hochschulen (PH) bieten folglich Lehramtsstudien für die Primarstufe (Volksschule), für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und für die Sekundarstufe (Berufsbildung) an und ermöglichen Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern ein Lehramt zu erlangen. In der Sekundarstufe Allgemeinbildung tun sie das im Verbund (beziehungsweise Cluster) mit den öffentlichen Universitäten. (siehe Pädagog/inn/enbildung Neu).
In anderen pädagogischen Bereichen (zum Beispiel Elementarpädagogik) bieten die Pädagogischen Hochschulen Bachelorstudien an. Im Rahmen der Fort- und Weiterbildung begleiten sie Pädagoginnen und Pädagogen durch ihr gesamtes Berufsleben.
Praxisnah und forschungsgeleitete Lehre zum Nutzen der Gesellschaft
Oberste Prämisse der Pädagogischen Hochschulen ist es, durch praxisnahe und forschungsgeleitete Lehre Pädagoginnen und Pädagogen zu befähigen, Kinder und Jugendliche für das Lernen zu begeistern, in ihrer Entfaltung zu fördern und sie mit dem für das Leben und den zukünftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten. Pädagogische Hochschulen haben die Aufgabe, Wissen zu mehren und in der Gesellschaft verfügbar zu machen, insbesondere im Rahmen einer wissenschaftlichen und persönliche Weiterentwicklung von Personen sowie einer professionsorientierten Forschung und Schulentwicklungsberatung (Unterricht, Organisation, Teams). Sie widmen sich daher auch aktuellen gesellschaftlichen Fragestellungen und binden diese in Lehrveranstaltungen und Forschungsprojekte ein. Durch diese anwendungsorientierte Lehre werden Studierende befähigt, den Herausforderungen des Berufsfelds kompetent zu begegnen.
Gesetzliche definierte Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen
Die Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen sind in § 8 HG folgendermaßen definiert:
Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards durch Angebote der bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und pädagogisch-praktischen Ausbildung.
Forschung In allen pädagogischen Berufsfeldern, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen.
Mitwirkung im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung sowie an der Qualitätsentwicklung von Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen durch deren die Begleitung und Beratung
Vermittlung der Befähigung zur verantwortungsvollen Ausübung von pädagogischen Berufen durch entsprechende Schul- und Berufspraxis sowie durch wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Lehre